Art. 2 StG; scope of federal competence in stamp-duty double-taxation disputes; transitional cases and temporal attachment of tax liability. Art. 2(1) StG regulates only the relationship between federal and cantonal stamp-tax legislation after the federal regime has entered into force and prohibits concurrent cantonal burdens on instruments or legal relations already subjected to the federal regime. It does not cover cases in which the cantonal and federal laws attach the tax liability to different external events occurring on opposite sides of the entry-into-force date. Such transitional double burdens are not caught by Art. 2 StG; absent a specific statutory basis, the Federal Supreme Court cannot fill the gap by analogy or judicial law-making (consid. 1-2).
Staatsrecht sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die letztere selbst. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920 aufgnhoben. . VIII. NULLA POENA SINE LEGE Vgl. Nr. 28. -Voir n° 28. IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL 36. Urteil vom 4. Juni 19aO i. S. Bank in Langenthal .A.-G. gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Bern. Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um- fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1 StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantnnalen und der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit naeh Inkrafttreten jenes Gesetzes, schIiesst dagegen eine doppelte Belastung nicht aus, welche daraus entsteht, uass das frühere kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen, wovon der eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In- krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer- pflicht auslösende dagegen nachher liegt. A. -Die' Generalversammlung der Bankin Langen- thaI, A.-G. mit Sitz in Langenthal vom 25. Februar 1918 Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36.
beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission, in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal- tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein- tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han- delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels- amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat 1000 neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also 500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die Bank in LangenthaI an die bernische Stempelverwaltung mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme von 500 Fl". (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be- zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück- erhalten. Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919 vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der 1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest und es wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische Steuerverwaltung hievon erfaliren hatte, forderte sie von der Bank in Langenthai auf den neuen Titeln die in Art. 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel- abgaben (StG) -in Kraft getreten nach Art. 69 desselben und T ollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe- bruar 1918 amI. A p ri I 1 918 -vorgesehene eidgenössi- sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000 Fr.), iIldem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben)) und daher im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe- stet s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nUf dann angesehen werden können, wenn nicht nur der die neue
Emission anordnende Generalversammlungsbeschluss. Zeichnung der Aktien und Einzahlung der Zeichnungs- summen. sondern auch die Eintragung des die letztere . konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre- gister nach Art. 626 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 623 OR noch vor dem 1. April 1918 liegen. Die Bank rekurrierte hiegegen an das schweizerische Finanzdeparte- ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen' die Verfügung der Steuerverwaltung. B. -Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf die Bank in Langenthai beim Bundesgericht die Begehren gestellt, dieses möge:
Fr. zurückzuerstatten habe. Sie behauptet, dass mit der Erhebung einer Stempel- abgabe auf der streitigen Aktienemission sowohl durch den Bund, als durch den Kanton Bern der Fall des Art. 2 Abs. 1 StG gegeben sei. Das Bundesgericht werde deshalb gemäss Abs. 2 ebenda zu entscheiden haben, welche der beiden Abgaben geschuldet sei. Die Rekurrentin halte nach wie vor dafür, dass im vorliegenden Falle die eidgenössische Stempelabgabe zu Unrecht gefordert werde (was ,unter Berufung auf Art. 18, 19 StG, Art. 128, 28 und 29 Voll- ziehungsverordnung dazu in einlässlichen Ausführungen nachzuweisen versucht wird). Sollte jedoch das Gericht zu einem anderen Schlusse kommen, so ergebe sich dann daraus nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetnes ohne weiteres, dass die kantonale Stempelsteuer nicht geschuldet ge- Eidgenössische Stempelabgabe. N° 3/;.
wesen und daher der dafür bezahlte Betrag zurückzuer- statten sei. c. -Der schweizerische Bundesrat hat namens der Eid- genossenschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell dieselbe, soweit sie sich gegen den Steueranspruch des Bundes richtet, als unbegründet abzuweisen. Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass Art. 2 des StG nur das Verhältnis der Steuerhoheit des Bundes zu derjenigen der Kantone nach Inkrafttreten dieses Gesetzes regle, hingegen keinen Schutz dagegen gewähre, dass ein Rechtsverhältnis, welches noch vor diesem Zeitpunkte einer kantonalen Stempelabgabe unterworfen worden sei, deshalb auch noch vom Bund mit einer solchen belegt werde, weil die Bundesgesetzgebung die Abgabepflicht zeitlich an einen anderen, späteren äusseren Vorgang knüpfe als die alte kantonale. Da es sich hier um einen Tatbestand der letztern Art handle, liege eine unzulässige Doppelbesteuerung, zu deren Hebung nach Art. 2 Abs. 2 StG das Bundesgericht angerufen werden könnte, dem- nach überhaupt nicht vor. Auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift könnte überdies die Lösung des Kon- fliktes nur in der Aufhebung der kantonalen Steuerauf- lage bestehen; die Frage, ob der eidgenössische Stempel geschuldet werde, d. h. die Urkunde durch das StG mit einer Bundesabgabe belastet sei, habe dabei als durch die Entscheidungender eidgenössischen Steuerverwaltung, des Finanzdepartements und des Bundesrates nach Art. 8 des Gesetzes als rechtskräftig entschieden zU gelten. Eventuell wäre auch materiell der Steueranspruch des Bundes hier in Uebereinstimmung mit den angefochtenen Ver- fügungen zu bejahen. D. -Ebenso hat auch der Regierungsrat des Kantons Bern in erster Linie den Antrag auf Nichteintreten gestellt und ihn ähnlich begründet. Eine Rückforderung der bernischen Stempelabgabe könnte auf keinen Fall in Frage kommen, nicht nur weil die Beschwerdeführerin
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deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiWillig anerboten habe, sondern auch weil nach dem früheren bernischen Gesetze die Voraussetzungen für die Stempelpflicht tatsächlich mit der Konfektion und Zeichnung der Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der Steuerhoheit der Kantone auf diesem Gebiete nach Art. 70 StG erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1. April 1918 eingetreten sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses -auch alle anderen Urkunden umfasst, welche auf die Beur- kundung desselben Verhältnisses Bezug haben wie die vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener da- mit wieder aufgenommene Verfassungsgrulldsatz zweifel- los nicht die Bedeutung einer intertemporalen Kollisions- norm hat, die aus dem Uebergang von der kantonalen zur eidgenössischen Steuerhoheit auf diesem Gebiete zu befürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt dies auch hier. Was durch Art. 2 Abs. 1 StG geregelt werden soll, ist das Verhältnis der Bundes-zur kantonalen Steuer- gesetzgebung nach der tatsächlich erfolgten Einführung der eidgenössischen Stempelabgaben durch erstere, der Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in Konkurrenz tretenden kantonalen Stenergesetzgebung, wodurch ne- ben den Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des Kantons gesetzt oder die bundesrechtlich gewährleistete Abgabefreiheit gewisser Urkunden durch deren Belegung mit einem kantonalen Stempel in ihren 'Virkungen aufgehoben würde. Diejenigen Fälle doppelter Besteuerung, die daraus entstehen, dass das bisherige kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein Rechtsverhältnis zeitlich t zwei verschiedenen Momenten verknüpfen, von denen das eine kantonalrecht- lich massgebende noch vor dem Inkrafttreten des StG, das andere nach Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende dagegen erst nachher eintritt, werden dadurch nicht . getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzes- materialien (Botschaft des Bundesrates zum Gesetzes- entwurfe, Bbl 1917 III S. 86 ff.; Stenogr. Bulletin 1917 Nationalrat S. 297; Ständerat S. 44, 85), wo die Vorschrift stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung eines Nebenoinanderbestehens bundesrechtlicher und kanto- naler Abgabevorschriften begründet worden ist. Es folgt schlüssig auch aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst,. Nach Massgabe dieses Gesetzes , d. h. des Stempelgesetzes, mit einer Abgabe belastet sein lI, Eitlgcnössisehe Stcmpelabgahe. G : (j. 2,1 kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft getreten ist, weil es erst VOll da an die Grundlage für die Erhebung von Steueransprüchell durch den Bund abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt werden, dass sie eine bereits von Bundes wegen abgabe- pflichtige Urkunde trelTen. Jeder Zweifel in dieser Beziehung muss schliesslich verschwinden, wenn man die Art. 69 und 70 StG zur Vergleichung heranzieht. Wäre die Auffassung der Besehwerdeführerin richtig. so hätte sie zur Folge: entweder eine Riickwirkung des SrG auch auf Vorgänge vor seinem lnkrafttretell in dem Sinne, da ;s den Kantonen in der Zeit zwischen dem Erlasse und dem InkrafUrelcn jenes die Erhebung VOll StempelabgabeIl, seihst wenn sit na h ihrer Gesetzgebung an sich geschuld( t wären, versagt bliehe, ralls das iiussere Y!oment. woran das StG die Abgabcptlieht anknüpft, in die Periode der Gellullg desselben nUIt, oder umgekehrt eille Besdu'änkungder Virkungell (kr neuen bundesrechtlichen Vorschriften auch n:1('.h ihrer Inkraftsetzung dahin, dass lIa h ihlH. n lwgründdl' Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenll die betreHende Orkunde bezw. das durch sie beurkundete Verhältnis bereits 'orher auf Grund eIer rriilwrt'JI kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Ahgabe unter- worfen worden war. Das erstere wird aber durch Art. 70 StG ausgeschlossen. der gegenteils best inunt, dass die .( Ilem Art. 2 ebenda widersprechenden kantonalen Gesetzesbestimmungell mit der Inkraftsetzung des Bun- desgt' etzes aufgehoben seien )J, woraus (' millrario folgt, dass sie bis dahin in ihrem Bestande unberührt hleiben. Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf al 1(' Fälle dner 'positiven Handhabe, die sieh im Gesetze nicht findet. Solange sie fehlt, muss angcnonunen wer- lIen, dass der das Inkral'Ureten des Gesetzes anordnentk Befehl diejenigen Wirkungen entfalle. die t'l' nach allge- meinen Grundsätzen hat, d. h. (lass die B('stimmllll ('11 A'i 4t; I -19:!1I
oes damit als vollziehbar erklärten Erlasses von nun an alle diejenigen Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem Inhalt zu treffen bestimmt und die unter ihrer Herrschaft verwirklicht worden sind. Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm, welche auch bei Fällen wie dem vorliegenden die doppelte Besteuerung durch Bund und Kanton verhindern würde, mangelt. Doch kann es keinesfalls Aufgabe des Bundes- gerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies über- haupt auf dem Wege der Rechtssprechung geschehen könnte, da ihm bei der Anwendung des StG nur eine einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich oie Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes zukommt. Dass er aber hier nicht zutrifft, ist oben oar- geta n worden. Demnach erkennt das Rllllliesgerichl : Die Beschwerde wird abgewiesen. x. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDIC.IAIRE FEDERALE 37. Arrii a.. 10 juiUtt 1920 dans Ia cause Soclite coopiratlVt c1e couommation La X,nagert, ' Art. 178 OJF. En matiere de violation de l'art. : 2 bis Const. red., comme de l'art. 31 Const. fed., le recours de droit public n'est recevable que si la decision attaquee t'mane de Ja der- niere instance cantonale. Le 11 decembre 1919, le capotal Vallet du corps "de gendarmerie valaisan adresse contre la Societe coope- rative de consommation ( La Menagere aMonthey Organisation der Bundearer.htapßege. N-37. 273 un proces-verbal a teneur duquel cette derniere etait denoncee pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi valaisanne du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges, debits de boissonset autres etablissements similaires ainsi que sur le commerce en detail des boissons alcoo- liques, soit pour avoir, malgre avertissement, continue de vendre du vin a remporter sans patente . Par decision du 15 decembre 1919, le Departement de Justice et Police du canton du Valais a complete la teneur du proces-verbal, en condamnant La Mena- gere a une amende de 30 fr. et au paiement de la somme di 1 fr. 10 c. a titre de frais. Cette decision a ete notifiee a La Menagere par le Departement des Fi- nances a la date du 2 janvier 1920. Par lettre du 26 janvier 1920, La Menagere s'est adressee au Departement des Finances en l'avisant qu'elle avait appris que le Conseil d'Etat du Valais avait, le 16 du meme mois, annule une condamnation prononcee pour une contravention analogue contre Ia Societe cooperative de Saint-Maurice et en le priant en consequence d'examiner son cas et d'annuler egalement l'amende prononcee contre elle. Elle ajoutait que, faute de reponse au 2"5 fevrier suivant, elle deposerait un re- cours au Tribunal federal. N'ayant pas renu de reponse a sa communication, ( La Menagere lJ a, par aete du 2 mars 1920, interjete aupres du Tribunal federal un recours de droit public, en invo- quant la violation des art. 32 et 4 Const. fed. . Dans sa reponse, le Conseil d'Etat du Val ais a souleve un moyen prejudiciel tire du ait que la re courante n'avait pas epuise toutes les instanees cantonales, attendu que l'art. a de la loi precitee du 24 novembre 1916 lui conferait expressement le droit de le saisir de sa reclama- ti on et qu'elle avait neglige d'user de cette faculte. Considerant im droit : gue bien que la recourantepretendediriger son recours