Art. 4 BV; excessive formalism in the handling of a valid appeal declaration; when a filing contains both an admissible remedy request and inadmissible reasoning, the authority must disregard only the inadmissible part and examine the valid declaration. A refusal to enter solely because the valid request is combined with an invalid written submission constitutes a denial of justice if the valid component is clearly severable (consid. 3). The application of cantonal pleading rules to expropriation compensation proceedings was not in itself arbitrary, but those rules may not be used to bar access to the merits by a purely formalistic refusal to sever the admissible from the inadmissible elements.
stattung solcher Rechtsschriften sind aber nach jenem ) Gesetz ausser den Parteien selbst nur patentierte Anwälte befugt, aber nicht Notare. Überhaupt sind Notare, wenn der Streitwert 300 Fr. übersteigt, nicht befugt, als Vertreter der Parteien zu handeln oder für sie schriftliche Eingaben zu verfassen. B. -Gegen diesen ihm am 23. April 1920 zugestellten Entscheid hat Waldmeier am 17. Juni 1920 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht anzuhalten, auf seine Beschwerde vom 9. März 1920 materiell einzutreten. Der Rekurrent macht geltend, dass eine Rechtsvel'- weigerung vorliege, und führt zur Begründung aus: 13 des aarg. Advokatengesetzes laute: Dne Gericnts behörden werden darüber wachen, dass keme schrift- lichen Vorträge angenommen werden, welche entweder nicht selbst von einer Partei wirklich und persönlich verfasst,oder vnn einem zugelassenen Anwalt unte.r- schrieben sind. Das Obergericht gebe zu, dass em biosses Begehren ohne Begründung keine Rechtsschrift sei; 13 1. c. könne daher auf ein solches nicht ange- wendet werden. Für die Beschwerde nach 42 des Expropriationsgesetzes sei nun aber eine Begriindung nicht erforderlich; ein biosses Begehren genüge. Wenn 13 des Advokatengesetzes auch im Expropriations- verfahren Anwendung fände, so wäre daher höchstens die Begründung der Beschwerde vom 9. März 1920, nicht aber auch das Begehren selbst ungültig. Indessen sei die genannte Gesetzesbestimmung im Exproprianions verfahren nicht anwendbar, da sie nur von Genchts- behörden spreche und nach 1 des Advokatengesetzes sich lediglich auf Zivil-, Administrativ-und Straf- fälle beziehe. Hiezu gehöre ein Expropriationsverfanren nicht. Das Obergericht sei in diesem Verfahren mcnt richterliche Behörde, sondern OberschätzungskomIllls- sion. Nach 39 des Expropriationsgesetzes könnten
sich die Parteien vor der erstinstanzlichen Schätzungs- kommission durch Personen vertreten lassen, die nicht Anwälte seien. Das müsse auch für die zweite Instanz gelten. Das Obergericht lege die 1 und 13 des Advo- katengesetzes willkürlich aus. e. -Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgeudes zu entnehmen: ... das Obergericht ist im Enteignungs- verfahren nicht bloss obere Schätzungsbehörde ..... , l) sondern hat nach 32 aarg. Expr .. Ges. auch über den Umfang der Abtretung zu entscheiden. Seine Tätigkeit .) im Enteignungsverfahren ist im gesamten betrachtet richterliche Betätigung und steht im Gngensatze zu den Vorarbeiten und Verfügungen der Verwaltungs- behörden. Sodann sind-Eingaben, die wie die vorliegende )) eine eingehende -Begründung des gestellten Begehrens .) enthalten, schriftliche Vorträge und immer als eigent- )) liehe Rechtsschriften behandelt worden. Ein voll- ständiges Analogon ist die Beschwerde nach 337 ) litt. b. ZPO. An ihrer Statt kann ebenfalls ein bIosses Begehren aus Recht gesetzt werden; die Beschwerde )) selbst ist ein schriftlicher Vortrag. D. -Der Gemeinderat von Rheinfelden stellt den Antrag, es sei auf die Besch verde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Februar 1917 -unter einem gewissell-Vorbehalt - ausgeführt, dass die genannte Bestimmung als solche mit Art. 4 BV nicht im Widerspruch stehe. Es fragt snch . daher lediglich, ob seine Anwendung im vorliegenden Fall eine Rechtsverweigerung bedeute. 2. -Die Annahme des Obergerichts, dass 13 des Gleichheit vor dem Gesetz. No 41
Advokatengesetzes auch auf das Verfahren Anwendung finde, das sich vor ihm bei Streitigkeiten über Expro- priationsentschädigungen abspielt, ist jedenfalls nicht willkürlich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. -Was die Annahme betrifft, dass sich die Be- schwerdeeingabe vom 9. März 1920 ihres Inhaltes wegen als schriftlicher Vortrag im Sinne des 13 des Advokaten- gesetzes darstelle, so ist zunächst festzustellen dass auch nach der Auffassung des Obergerichts eine Begründung der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Bezie- hung für die Gültigkeit der Ergreifung des Rechtsmittels nieht erforderlich war, hiefür also eine blosse Weiterzie- hungserklärung mit einem bestimmten Antrag genügte. Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des 42 des Expropriationsgesetzes, der-nur von der Einreichung eines Begehrens spricht. Das Obergericht gibt sodann weiter zu, dass eine Eingabe, die nichts anderes als das blosse Weiterziehungsbegehren enthält, keinen schrift- lichen Vortrag im Sinne des 13 des Advokatengesetzes bilde. Es erblickt einen solchen in der Beschwerde- schrift vom 9. färz 1920 nur deshalb, weil in dieser neben dem Antrag noch dessen Begründung in tat- sächlicher und rechtlicher Beziehung enthalten ist. Hätte der Rekurrent diese weggelassen und sich auf den Antrag beschränkt, so hätte ihm also das Obergericht den 13 des Advokatengesetzes nicht entgegen ge- halten und die Beschwerde materiell behandelt. Dass etwa die Unterschrift des Notars neben derjenigen der Partei auch die blosse Weiterziehungserklärung un- wirksam machte, sagt das Obergericht nicht, und da es sich hiebei lediglich um ein Aufln;eten ne ben der Partei, nicht um deren eigentliche Vertretung im Sinne der 1 des Advokatengesetzes und 51 ZPO, die nur von einem patentierten Anwalt hätte übernommen werden können, handelt, so hat es darin offenbar auch keinen formellen Mangel der biossen Weiterziehungs- erklärung gesehen. Man hat es daher mit einem Fall zu
tun, in dem ein Gericht auf eine an und für sich. gültige Beschwerdeerklärung deshalb nicht eintritt, weil sie mit einer nach seiner Auffassung ungültigen Rechtsschrift zu einer einzigen Eingabe verbunden worden ist. Darin liegt ein ausserordentlicher, nicht verständlicher Forma- lismus, zumal dann, wenn sich, wie hier, die an sich gültige Erklärung von den als unzulässig betrachteten Ausführungen deutlich abhebt. Das Obergericht führt keinen Grund an, der diesen äusserst formalistischen Standpunkt zu stützen vermöchte ; es verweist lediglich auf seine Praxis., Es handelt sich demnach um eine Verschliessung des Rechtsweges durch einen übertriebe- nen und insoweit auf keiner positiven Gesetzesbestim- mung beruhenden Formalismus; hierin muss eine for- melle Rechtsverweigerung gefunden werden. Wenn die Beschwerdebegründung eine nach 13 des Advokatengesetzes unzulässige Rechtsschrift bildete, so hätte sich das Obergericht darauf beschränken sollen, sie unberücksichtigt zu lassen, d. h. als nicht geschrieben zu betrachten (vergl. die Rechtsprechung des Bundes- gerichts in Berufungssachen AS 33 II S. 2, 218; 34 II S. 541; 35 II S.15 Erw.l; 38 II S .. 88). Da es statt dessen die ganze Beschwerdeeingabe aus dem Rechte wies, so ist sein Entscheid als gegen Art: 4 BV verstossend auf- zuheben. Im schon erwähnten Fall i:S. Koch gegen das aa1'- gauische Obergericht, wo es sich um einen ähnlichen Tat- bestand handelte, hat das Bundesgericht den staats- rechtlichen Rekurs allerdings nicht gutgeheissen. Allein abgesehen davon, dass nicht eine Weiterziehung durch Begehren nach 42 des Expropriationsgesetzes in Frage stand, sondern die Beschwerde ) im Sinne des 337 litt. b. ZPO, wurde damals nicht geltend gemacht. dass jedenfalls der Beschwerdeantrag an und für sich zulässig gewesen sei und eventuell gesondert von der Begründung hätte behandelt werden SOlleIl. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 42.
Demnach erkennt. das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der