Art. 31 and 4 BV; Art. 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes: a sale may be subjected to patent duty and special taxation if, by its outward presentation and circumstances, it appears to the public as a temporary clearance or occasional mass sale at reduced prices. The decisive factor is whether the public is led to understand that the goods are being liquidated within a limited period and at unusually favorable terms; the seller’s subjective characterization is irrelevant. The Federal Court reviews freely whether the factual elements of such a sale are met and whether the application of the statute is compatible with freedom of trade and equality (consid. 2).
11 .. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 45. Urteil vom 20. November 1920 i. S. Funk gegen St. Gallen. Ein Verkauf von Heeresbeständen der amerikanischen Armee kann ohne Verletzung von Art. 31 und 4 BV als pa- tentpflichtiger Ausverkauf behandelt werden. -Beson- dere Merkmale des Ausverkaufs, deretwegen dieser poli- zeilich beschränk und mit einer Sondersteuer belegt werden kann. -' Ob diese Merkmale in einem konkreten Fall vorliegen, hat das Bundesgericht auf Grund einer Be- schwerde wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit im engem Sinne frei zu prüfen. A. -Der Rekurrent, der bisher in St. Gallen ein Ge- schäft mit Kolonialwaren, Früchten und Gemüsen betrieben hatte, machte im März 1920 durch Inserat folgendes bekannt: Vom 2. März an täglich ... im Parterresaale des Hotel St. Leonhard: Verkauf von. Heeresbesländen der amerikanischen Armee. Zum Verkauf gelangen : Leibwäsche, Sportartikel, Hosen, Mäntel, Arbeiterkleider, Decken, Pferde-und Wagendecken, Regenmäntel und Pellerinen, Nachtkleider, etc ... I) Auf Begehren des Detaillistenverbandes von St. Gallen legte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 16. Juli 1920 dem Rekurrenten die Pflicht auf, für den' durch das Inserat angekündigten Verkauf ein Patent zu lösen, und setzte die Taxe auf 1 % des Warenwertes fest. Er erklärte, dass es sich um einen vorübergehenden Gele- genheitsverkauf zu reduzierten Preisen handle. und führte im übrigen aus: Nach der bisherigen Praxis ist eine Veranstaltung immer dann als patentpflichtig im Handels-und Gewerbefreiheit. N° 45.
Sinne von Art. I, Ziffer 1. des Hausiernachtragsgesetzes gehalten worden, wenn durch das Plakat oder Inserat beim Publikum der Eindruck erweckt werden wollte, dass billiger als früher verkauft werde oder dass eine besondere, vorübergehende Gelegenheit vorliege, um die angeführten Artikel zu billigeren Preisen als bisher ein- kaufen zu können ... Dass ein derartiger Warenverkauf vorliegt, geht sowohl aus der beanstandeten Publikation als auch aus der Natur der Veranstaltung unzweifelhaft hervor. Der Verkauf dauert nur solange, bis die vorhan- denen Restbestände der amerikanischen Armee verkauft silld... Es kommt nicht darauf an, ob im übrigen die betreffende Firma ihr Geschäft weiterbetreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Die äussern Merkmale eines vorübergehenden Gelegenheits-oder Massenver- kaufs sind demnach ersichtlich. Was das Merkmal der reduzierten Preise betrifft, so will der Verkäufer durch seine Reklame zweifellos den Glauben erwecken, die Preise seien unter den nonnalen Ansätzen, daher sein Hinweis im Inserat auf die aussergewöhnliche Herkunft der Ware ... , 8. -Gegen diesen Entscheid hat Funk am 7. Oktober 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und sein Geschäftsbetrieb als nicht patentpflichtig zu er- klären. . Der Rekurrent macht geltend, dass eine Verletzung der Art. 31 und 4 BV vorliege, und führt zur Begründung aus : Ein öffentliches Interesse an der Beschränkung eines Gewerbebetriebes der vorliegenden Art bestehe nicht. Sie müsste zudem auf einem 'Gesetze beruhen; ein solcher Betrieh talle aber nicht unter Art. 1 des Hausiernachtragsgesetzes. Der in Frage stehende Ver- kauf dauere nicht nur kurze Zeit ; der Rekurrent habe dami schon am 2. März 1920 angefangen, und Anzeichen dafür, dass er in absehbarer Zeit aufhören werde, lägen niCht vor. Es bestehe grosse Nachfrage nach den vor-
züglichen Ausrüstungsgegenständen der amerikanischen und der englischen Armee, was zur Folge habe, dass diese voraussichtlich auch fernerhin hergestellt würden und der Rekurrent somit solche dauernd werde verkau- fen können. Er habe denn auch in seinen Inseraten nie darauf hingewiesen, dass die Verkaufszeit begrenzt sei, sondern jedesmal, wenn er eine neue Sendung erhalten habe, das dem Publikum bekannt gegeben. Dieses wisse daher, dass eine dauernde Einkaufsgelegenheit vorliege. Eine besonders auffällige Reklame sei vom Rekurrenten nicht gemacht worden. Er habe sich damit begnügt, die Herkunft der' Waren anzugeben, weil dadurch beim Publikum Vertrauen zu ihrer guten Qualität erweckt wertl . Eine Andeutung, dass es sich um die Abstossung eines bestimmten Warenlagers zu ausserordentlich gün- stigen Bedingungen handle, fehle in den Inseraten. Der Rekurrent habe die in Frage stehenden Waren nicht zu reduzierten, sondern zu Normalpreisen abgegeben. Aller- dings sei die Einkaufsgelegenheit günstiger als bei den übrigen Händlern am Platze, aber nur deshalb, weil der Rekurrent sich mit einem bescheideneren Gewinne be- gnüge. Ein besonderes Merkmal des patentpflichtigen Ausverkaufs bilde die verschiedenartige Zusammen- setzung der Waren; diese fehle hier, indem der Rekur-. reut nur ganz bestimmte Artikel verkaufe und zwar keine Ausschuss-oder Ramschware. Da sich somit sein Gewerbebetrieb nicht von den gleichartigen normalen Geschäften unterscheide, so liege auch ungleiche Be- handlung vor. C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent- nehmen : , So spricht für die vorübergehende Natur dieses Verkaufes einmal die Tatsache, dass eine Firma, die mit Kolonialwaren, Südfrüchten, Delikatessen und Gemüsen Handel treibt, nun in einem Hotel einen Snal mietet und dort ganz andere Produkte, wie Leibwäsche, Pferde-und Wagendecken, etc. verkauft. Dann deutet Handels-und Gewerbefreiheit. N° 45.
aber auch das Inserat auf einen solchen vorübergehenden Gelegenheitsverkauf, indem die Worte Verkauf von Heeresbeständen der amerikanischen Armee eben nicht nur die Provenienz der zum Verkaufe gelangenden Waren angeben, sondern zugleich . auch besagen. dass es sich hier um die Liquidation dieser Heeresbestände handle und der Verkauf demgemäss von beschränkter Zeitdauer sein werde. Wenn es sich aber um den Verkauf von Waren aus der Liquidation der Heeresbestände handelte, so musste das Publikum auch naturgemäss annehmen, dass hier billigere Ware zu kaufen sei; tatsächlich be- stand auch diese Meinung im Publikum. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat, sind Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 des st. gallischen Nach- tragsgesetzes zum Hausiergesetze, insofern sie freiwillige Ausverkäufe, Reklame-, Gelegenheits- und andere vor- übergehende Massenverkäufe zu reduzierten Preisen an eine polizeiliche Bewilligung knüpfen und mit einer Patenttaxe belasten, an sich nicht verfassungswidrig, und der Rekurrent behauptet denn das auch nicht. Er macht lediglich geltend, dass die Anwendung diese Ge- setzesbestimmungen auf den von ihm am 2. März 1920 eröffneten Verkauf von Heeresbeständen der ameri- . , kanischen Armee im WiderSpruch mit Art. 31 und 4 BV'stehe. ,. Eine Verletzung des Grundsatzes der, Handels-und Gewerbefreiheit, soWie der Rechtsgleichheit im engerl,l Sinne läge in dieser Gesetzesanwendung. dann, ','wenn entWeder die dem Rekurrenten auferlegte Patentt prohibitiv wirkte oder die polizeiliche Besc1?-rännung und besondere Besteuerung einesGewernene1!es der vorliegenden Art sich nicht aus hinreichennen 'Gründen' rechtfertigte. Dass die Höhe der ,Taxe ennen' bil ige.n. GeschäftsgeWinn ausschliesse. hat dnr Relrunent. nicl,l .. behauptet und ist auch nieht anzunehmen. Die Be":' AS 46 I -ttto
332 Staatsrecht. lastung seines Geschäftsbetriebes mit einer -nicht prohibitiven - Patenttaxe, .die sich als, Steuer dar- stellt, erscheint dann nicht im Widerspruch mit dem Grunds.a tze der freien Konkurrenz und der G1eichbe- handlung der Gewerbetreibenden, wenn sich die beson-' dern . Merkmale des Ausverkaufes, deretwegen dieser polizeilich beschränkt und mit einer Sondersteuer belegt werden kann, bei ihm vorfinden. Die Frage, ob das zutreffe, deckt sich -wenigstens zqm Teil -mit der a.ndenn, ob Art: 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes nchbg angewendet worden sei, und es kann insoweit gesagt werden, dass dies das Bundesgericht frei zu prüfen i habe ( gI.AS 46 I S.l09 ff.). Nun wird der Patentzwang und dIe Sonderbesteuerung für Ausverkäufe im all- gemeinen deshalb als nach Art. 31 und 4 BV zulässig betrachtet, weil durch einen Verkauf, der für vorüber- gehende, Zeit unter Hinweis auf besonders billige Pneise angekündigt worden ist, die Nachfrage künstlich, zum Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Kon- kurrenten, gesteigert wird und das Publikum leicht etäuscht werden kann. 'Dieser Umstand rechtfertigt 1m Interesse der öffentlichen Ordnung eine polizeiliche Kontrolle und Beschränkung solcher Verkäufe und zugleich liegt darin, besonderS in der-anormalen Stei- gerung des Umsatzes und der Geschäftseinnahmen zum Nachteil des ordentlichen Gewerbebetriebs, ein genü- gender Grund für die Auflage einer Sondersteuer (vgl. AS 38 I S.72 ff.). Es kommt demnach darauf an ob der in Frage stehende, vom Rekurrenten veranstaitete Verkauf für .vnrüberge?ende Zeit unter Bekanntmachung besonders bIlliger PreIse angekündigt worden ist. Aus- drücklich geschah das allerdings nicht; der Rekurrent hat.nicht i marktschreierischer Weise Reklame gemanht ; allem das Ist nicht entscheidend. Es genügt, wenn das Publikum beim Lesen seiner Inserate 'aus ihrem Wort.- laut den Eindruck erhielt, dass es sich um einen vorüber- gehenden, ausserordentlich billigen Verkauf hamlle. und Handels-und Gewerbefreiheit. N° 45. das darf nach der Sachlage angenommen werden. Daraus, dass der Rekurrent Heeresbestände der amerikanischen Armee in einem Gasthofsaal feilbot, schlossen die Leute jedenfalls. dass der Verkauf über kurz oder lang ein Ende nehmen werde. Sie mussten sich sagen, dass er nur solange dauere, bis die erwähnten Bestände erschöpft seien, und dass der Gasthofsaal auch nur provisorisch als Verkaufslokal dienen werde. Und der Hinweis darauf. dass es sich um Heeresbestände handle, führte das Publikum notwendigerweise zum Schluss, dass die Ware zum Zwecke rascher Liquidation auf den Markt geworfen worden sei und deshalb besonders billig verkauft werde; der Rekurrent gibt ja auch zu, dass er dafür weniger ver- lange als die Konkurrenten, allerdings rojt der Begrün- dung, dass er sich it einem bescheideneren Gewinne be- gnüge. Welche Qualität oder Gattung von Waren er unter der Bezeichnung Heeresbestände )) absetzt, ist für die Frage, ob die Patentpflicht vom Gesichtspunkt der Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit im engern Sinn aus als gerechtfertigt erscheine, unerheblich. Aus dem, was ausgeführt worden ist, ergibt sich zu- gleich auch ohne weiteres, dass der vom Rekurrenten veranstaltete Verkauf von Heeresbeständen ohne Will- kür als Gelegenheits-oder anderer vorübergehender Mas- senverkauf zu reduzierten Preisen im Sinne des Art. 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes aufgefasst werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht; Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 39 und 43. -Voir aussi n° 39, et 43.