Interkantonale Doppelbesteuerung; Steuerdomizil einer unselbständig erwerbenden Person richtet sich grundsätzlich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Bei einem Reisenden, der sich nirgends dauerhaft niederlässt und dessen Familie im anderen Kanton verbleibt, kann der Aufenthaltsort am Arbeitsort das Steuerdomizil nicht begründen, wenn die Gesamtheit der Umstände die stärkeren persönlichen Bande zum Familienort zeigt. Das Bundesgericht greift bei der interkantonalen Abgrenzung der Steuerhoheit nur ein, soweit Willkür bei der kantonalen Wertung vorläge (vgl. Erwägungen).
sehen dem Einnahmen-und dem Längenanteil . dieser Strecke ist danach ungefähr 1/6. Dem Kanton Schwyz wäre somit vom Rollmaterial, den Materialvorräten und Ersatzstücken ein Betrag von 123,000 Fr. zuzuweisen, also rund 4% der Gesamtaktiven. Demgemäss dürfte er, wenn auf das Geschäftsjahr 1918 abgestellt wird, nur 4% des nach seiner Gesetzgebung massgebenden Wertes des Aktienkapitals besteuern. Indessen hat das Bundes- gericht nicht zu bestimmen, welches Geschäftsjahr für die Berechnung des im Kanton Schwyz im Jahre 1919 steuerpflichtigen Vennögens massgebend sein soll. Es ist Sache des Regierungsrates, dies auf Grund der kanto- nalen Gesetzgebung festzusetzen; erkanp vielleicht auch vom Durchschnitt des Ergebnisses mehrerer Ge- schäftsjahre ausgehen: Ebensowenig hat das Bundes- gericht auf Grund der vorliegenden Doppelbesteuerungs- beschwerde darüber zu entscheiden, welcher Wert dem Aktienkapital auf Grund des Ertrages und des Tageskurses nach 1 des schwyzerischen Gesetzes vom 19. Oktober 1890 beizumessen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Festlegung der für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit massgebenden Grundsätze. Es ist dann Sache der beteiligten Kantone, den Wert des danach ihrer Steuerhoheit unterliegenden VennÖgenteils zu be- stimmen ; das Bundesgericht könnte hiebei nur ein- schreiten, wenn Willkür vorläge (vergl. AS 41 I S. 435). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben; der Regierungsrat muss nunmehr nach den angegebenen Grundsätzen das steuerpflichtige Vermögen der Rekur- rentin für das Jahr 1919 neu bestimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und defu- gemäss der Entscheid des Regierungsrates des KantoIJS Schwyz vom 16. August 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. I
Doppelbesteuerung. N° 5.
zeige, dass der Rekurrent in Meilen wohne und daher grundsätzlich mit seiner Familie der zürcherischen Steuer- hoheit unterstehe. In Basel werde die Familie lediglich durch Gründe vorübergehender Natur festgehalten, nämlich durch die Wohnungsnot in Meilen und die Lehre des Sohnes. Sobald es die Verhältnisse gestatteten, werde der Rekurrent die Familie ebenfalls nach Meilen bringen. Es handle sich also nicht um eine dauernde Trennung der Familie, wofür auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stadier gegen Zürich vom 12. Juli 1919 verwiesen werde. Wenn aber auch eine solche Trennung vorliegen sollte, so mnste der Rekurrent mindestens die Hälfte seines Einkommens im Kanton Zürich versteuern. Der Gemeinderat Meilen beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Besteuerung in Meilen richtet. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Der Rekurrent halte sich in Meilen, da er dort definitiv angestellt sei, nicht bloss vorübergehend auf. Mit diesem Orte sei er daher durch gewisse feste Bezie- hungen verbunden, denen gegenüber die Verbindung mit dem ordentlichen, zivilrechtlichen Wohnsitz mehr in den Hintergrund trete. Das genüge zur Begründung eines Steuerdomizils, da dieses nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfalle: D. - Der Regierungsrat "des antons Basel-Stadt macht geltend : Der Rekurrent habe sich am 11. Oktober 1918 in Basel niedergelassen. Er beabsichtige nach seinen mündlichen Aussagen nicht, seine Familie nach Meilen kommen zu lassen, weil er nicht wisse, ob sein Anstel- lungverhältnis länger dauern werde. Er werde selbst wie- der nach Basel zurückkehren, sobald er hier eine passende Stelle finde. Sowohl hieraus, wie aus der Beschwerde- schrift ergebe sich, dass der Wohnsitz in Meilen nur vor- übergehende Natur habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungsfällen sei d Steuerdomizil da, wo sich die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Steuerpflichtigen äussere, also am Mittel- Doppelbesteuerung. N" 5. :n punkt seiner Lebensbeziehungen, und dieser befinde sich am Wohnort der Familie. Gleichgültig sei es dabei, ob das Familienhaupt seine Erwerbstätigkeit vorübergehend an einem andern:Orte ausübe. E. -Die Gemeinderatskanzlei Meilen hat auf eine Anfrage des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass der Staatssteuerzettel dem Rekurrenten in den ersten Tagen des Monats September 1919 zugestellt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes (AS 36 I S. 586 und 40 I S. 227) hat eine unselbständig erwerbende Person, wie der Rekurrent, in erster Unie da ein Einkommensteuerdomizil, wo sich der zivilrecht- liehe Wohnsitz befindet. Nun ist nach der ganzen Sach- lage für das Jahr 1919 Basel als Mittelpunkt der Lebens- beziehungen des Rekurrenten zu betrachten, da er sich nirgends, insbesondere auch nicht in Meilen, sesshaft aufhält, sondern" sich den grössten Teil des Jahres auf Reisen befindet und alle Wochen über den Sonntag zu seiner Familie nach Basel zurückkehrt. Allerdings muss er sich offenbar auch regelmässig ach Meilen begeben; aber es darf angenommen werden, dass e,' im Jahre 1919 mit Basel durch stärkere Bande verknüpft gewesen sei als mit Meilen. Die Gesamtheit der Umstände führt nicht etwa zum Schluss, dass Basel nur als vorübergehender Aufenthaltsort der Familie erscheine und sich bei der nächsten Gelegenheit alle Familienglieder oder wenigstens die Eheleute in Meilen niederlassen werden. Wenn auch der Rekurrent darauf hingewiesen hat, dass ihm in Meilen zur Zeit keine Wohnung zur Verfügung stehe, sowie dass der Sohn noch seine Lehre in Basel vollenden müsse. und es sich hiehei um Umstände vorübergehender Natur handelt, so besteht doch kein Anhaltspunkt dafür, dass Frau und Kind aus s chi i e s s I ich aus diesen beiden Gründen in Basel zurückgeblieben sind. Vielmehr zeigt das ganze Verhalten des Rekurrenten, der sinh kurz vor
eincr Anstellung in Basel, wo auch Wohnungsnot herrscht. niedergelassen hat, dass er mit einer Lösung des gegenwärtigen Dienstverhältnisses rechnet und es. ins- besondere miL Hücksicht auf seine Reisendentätigkeit, nicht als einen möglichst zu erstrebenden Vorteil empfin- det, seine Familie in Meilen statt in Basel zu haben, a dass anzunehmen ist, deren Aufenthalt in Basel diene dem allgemeinen Selbstzweck, dort ihr Leben zu ver- bringen. D somit der Rekurrent seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Jahre 1919 In Basel gehabt hat und sich dort auch die übrigen Glieder der Familie befinden, so ist ausschliesslich Basel für das genannte Jahr als sein Steuerdomizil anzusehen. Die den Rekurrenten treffenden Steueraußagen des Kantons Zürich und der Gemeinde Meilen vom t. Juni und 15. September 1919 sind daher aufzuheben. Nicht ausgeschlossen ist es natürlich. dass sich die Verhältnisse beim Rekurrenten mit der Zeit in einer Weise ändern. die eine andere Abgrenzung der Steuerhoheit erfordert. Demnach erkennt das BundesgerirM: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die den Rekurrenten treffenden Steuerauflagen des Kantons Zürich und der Gemeinde Meilen aufgehoben werden. Doppelbesteuerung. N° 6. 6. .A.rr6t du 1" Mai 19ao dans la cause !'abrique da chocolat c1e VUlara contre Commisaion d'impat du Diatriet de Lausanne. Meme si le contribuable qui n'a pas fait de decla.ration est, d'apres la loi cantonale, dechu du droit de recourir contre la taxation d'office dont il es! l'objet, il n'en conserve pas moins le droit de recourir au T. F., si cette taxation im- plique une double imposition inconstitutionnelle. ..4.. -La Fabrique de chocolat et de produits alimen- taires de Vmars est une Societe anonyme qui a SOD siege a Fribourg. La fabrication et la vente en gros ont lieu a Fribourg, mais depuis 19131a Societe a etabli dans divers cantons des magasins qui vendent en detail ses produits. L'un de ces magasins se trouve a Lausanne. Depuis 1913 la Societe paie a Lausanne pour ce maga- sin l'impöt sur les loyers. Depuis 1916 elle paie egalement l'impöt personnel de 3 fr. et l'assurance mobiliere; en 1919 elle a paye en outre 44 fr. 55 d'impöt sur la fortune mobiliere et le produit du travail (le Conseil d'Etat vau- dois explique qu'il s'agit la de l'impöt pour un autre magasinetabli a Vevey). La Societe n'a jamais renu de formulaires de declaration d'impöt et elle n'a jamais fait de decIaration. Le 26 novembre 1919 elle a rel;u de la Commission de l'impöt sur la fortune mobiliere du distriet de Lausanne l' avis suivant : Conforrnement a l'art. 42 de la loi du 21 aollt 1886. nous vous avisons que notre COIIlmission a evalue comrne suit les elements de votre fortune mobiliere soumis a l'impöt POUf chacune des annres 1914 a 1919 : Fortune mobiliere a. . . . . . . . Fr. 50000.- . Produit du travail . . . . . . .. Fr. 20 000.- A teneur du 2 e alinea de l'art. 49 de la loi precitee. vous n'avez pas le droit de recourir. a moir:-que vous