Art. 125 OG; Art. 23 BG über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26. März 1914; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Abgrenzung von Bundes- und kantonaler Gerichtsbarkeit; Anforderungen an die Mitteilung von Kompetenzdelegationen an die Bundesversammlung. Die gegen Art. 125 OG zulässige staatsrechtliche Beschwerde erfasst auch die Rüge, kantonale Behörden hätten einen bundesgerichtsbarkeitlichen Straffall auf Grund einer unwirksamen Delegation übernommen. Die Mitteilung an die Bundesversammlung nach Art. 23 BG ist kein Gültigkeitserfordernis der Delegation, sondern dient der parlamentarischen Kontrolle; eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Genügt jede Mitteilung, welche die Ausübung des Kontrollrechts ermöglicht, so ist die Delegation in Kraft erwachsen; die kantonalen Behörden handeln nicht willkürlich, wenn sie ihre Zuständigkeit bejahen.
VI. GERICHTSSTAND FOR 48. Urteil vom 17. September 1920 i. S. Teuber und Keyer gegen Staatsa.nwaltschaft des XantoJUI Bern. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide betreffend die Abgrenzung der eidgenössischen und der kan- tonalen Gerichtsbarkeit. Durch Art. 23, Bundesgesetz über die Organisation der.Bundesverwaltur.g, vom 26. März 1914 wird für die an die Bundesversammlung zu machende Mitteilung von Kompetenzdelegationen des Bundesrates an einzelne Departemente oder diesen untergeQrdnete Amts- stellen nicht eine besondere Form vorgeschrieben. A. -Eine im Jahre 1918 durch die Bundesbehörden durchgeführte Administrativuntersuchung ergab das Vor- liegen von Tatsachen, die zur Einleitung eines Strafver- fahrens gegen die Rekurrente und noch 10 andere Ange- . schuldigte wegen aktiver und passiver Bestechung und Amtsmissbrauch führten. Die Untersuchung und Beur- teilung dieser Strafsache wurde am 22. August 1918 dunch das eidg. Justiz-und Polizeidepartement unter DelegatIon der Gerichtsbarkeit, soweit Uebertretungen des Bundes- strafrechts in Frage kommen, den zuständigen Behörden des Kantons Bern überwiesen. Gestützt auf diesen Ueber- weisungsbeschluss wurde von den bernischen Behörden die Strafuntersuchung durchgeführt und in der Folge die Angeschuldigten zur Aburteilung an das korrektionnelle Gericht (Amtsgericht Bern) überwiesen. In der Haupt- verhandlung vom 29. Januar 1920 bestritten nun die Verteidiger der beiden Beschwerdeführer vorfragsweise die Zuständigkeit des Amtsgerichts und der bernischen Gerichtsstand. N° -18. 361 Behörden überhaupt,. mit der Begründung, das eidg. Justiz-und Polizeidepartement sei zur Ueberweisung dieser Strafsache an die bernischen Behörden nicht befugt gewesen, indem hiefür ein Bundesratsbeschluss erforderlich gewesen wäre. Allerdings sei dem Bundesrat durch Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisa- tion der Bundesverwaltung die Befugnis ertei t worden, bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen unterstellten Amtsstellen zur. Erledigung zuzuweisen; das Gesetz schreibe aber vor, dass solche Delegations- beschlüsse der Bundesversammlung mitzuteilen seien. Eine solche Mitteilung habe für den Bundesratsbeschluss vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und derihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, die sogenannte Delegationsverordnung, nicht stattgefunden. DasZustande- kommen dieses Bundesratsbeschlusses und infolgedessen seine Rechtsverbindlichkeit müsse also verneint werden. Das Gericht erklärte sich aber für zuständig, und auf erfolgte Appellation hin bestätigte die I. Strafkammer des Oner gerichts das erstinstanzliche Urteil im Sinne der MotIve, worin unter Berufung auf einen zwischen der Bundes,,; anwaltschaft und dem schweiz. Justiz-und Polizeidepar- ternent in dieser Sache ausgewechselten Meinungsaus- tausch im wesentlichen folgendes ausgeführt wurde : Die sich auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 stützende Delegationsverordnungvom 17. November 191,( sei in Kraft erwachsen. Der in dem zitierten Artikel vorgesehenen Mitteilung an die Bundesversammlung könne nicht der Charakter eines Gesetzgebungsaktes zukommen ; sie sei nicht Gültigkeitsrequisit für die vorgesehenen Kompetenzdelegationen, sondern es handle sich nur 'um eine Kenntnisgabe an die Bundesversammlung als Kontroll- organ, und damit um eine rein interne Angelegenheit zwischen Bundesrat und Bundesversammlung. Die Form der Mitteilung sei unerheblich; für die Delegationsver- ordnung vom 17. November 1914 sei sie in zweckmässiger
Staatsrecht Fonn durch Publikation im Geschäftsbericht des politi-:- schen Departements geschehen. B. -Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche, wie vor den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird, dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kom- petenzdelegation eine spezifische Mitteilung an dieBundes- wrsammlung Gültigkeitsrequisit sei; die Publikation im Geschäftsbericht des politischen Departements oder in der Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spe- zifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17. November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht in Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten sehon durch Uebernahme und Durchführung der Unter- suchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebe- gehrens willkürlich gehandelt, wodurch die Beschwerde- führer in dem für sie in Anbetracht der Schwere des Falls sehr wichtigen Recht auf Beurteilung durch den ver- I'assungsmässigen Richter verletzt worden seien. e. -Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung d('r Beschwerde. Das Bundesgerich zieht in Erwägung :
Staatsrecht Fonn durch Publikation im Geschäftsbericht des politi-:- schen Departements geschehen. B. -Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche, wie vor den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird, dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kom- petenzdelegation eine spezifische Mitteilung an dieBundes- wrsammlung Gültigkeitsrequisit sei; die Publikation im Geschäftsbericht des politischen Departements oder in der Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spe- zifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17. November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht in Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten schon durch Uebernahme und Durchführung der Unter- suchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebe- gehrens willkürlich gehandelt, wodurch die Beschwerde- führer in dem für sie in Anbetracht der Schwere des Falls sehr wichtigen Recht auf Beurteilung durch den ver- fassungsmässigen Richter verletzt worden seien. C. -Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht ieht in Erwägung :
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Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der von ihm auszuübenden Dienstaufsicht, an die Stelle seiner Kompetenz diejenige der Instanz, an die sie dele- giert worden ist. Die vorgeschriebene Mitteilung an die Bundesversammlung hat nicht den Sinn, dass dadurch die Genehmigung einer Kompetenzdelegation durch die Bundesversammlung als Requisit für ihre Gültigkeit vor- gesehen wird. Die Mitteilung an und für sich aber kann nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein ; sie hat vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundes- versammlung vorbehalten bleiben soll, wenn sie mit einer Delegation nicp.t einverstanden ist, vom Bundesrat die Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses zu verlangen. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben ; im Gegensatz zu der von den Re- kurrenten vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass jede Form der Mitteilung genügt. die es der Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontroll- recht im angeführten Sinne auszuüben. Die Delegations- verordnung vom 17. November 1914 wurde nun, abgesehen VOll der Publikation in det Gesetzessammlung, der Bun- desversammlung durch den Geschäftsbericht des politi- schen Departements zur Kenntnis gebracht, und sie erhob dagegen keinen Einspruch, und es ist denn auch die seit 1914 konstant befolgte Praxis der Ueberweisung durch das Departement ohne vorgängigen Beschluss des Ge- samtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt sich hieraus, dass die Verordnung in richtiger Weise zu- stalldegekommen und in Kraft erwachsen ist. Die berni- sehen Behörden haben also durch Abweisung der von dea Beschwerdeführern gestellten Vorfragebegehrens nicht nuc nicht willkürlich gehandelt, sondern sie haben das Geset richtig angewendet. DeJ;llnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Nu IH. VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 49. Urteil vom 24. September 1920 i. S. Schlumpf gegen Xantonalba.nk St. Ga.llen, Filiale Alt- atä.tten und ßekursrichter des Xantonsgerichts St. Gallen. SchKG Art. 174: Nach Eröffnung des Konkurses durch den Konkursrichter erster Instanz vermag der Rückzug des Konkur3begehrens im Berufungsverfahren die Konkurs- eröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Unzulässig- keit abweichender kantonaler Prozessvorschriften. A. -Auf das Begehren der st. gallischen Kantonal- bank, Filiale Altstätten, eröffnete der Bezirksgerichts- präsident von Werdenberg am 19. Juni über den Rekur- renten Karl Schlumpf den Konkurs. Hiegegen rekurrierte Schlumpf innert der am 1. Juli abiaufenden Berufungs- frist an den Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen. Am 5. Juli zog die Kantonalbank das Konkursbegehren zurück; ihre Erklärung lag em Rekursrichter an der auf den folgenden Tag anberaumten mündlichen Beru- fungsverhandlung vor. Trotzdem wies er den Rekurs ab mit der Begründung, ein erst nach Ablauf der Rekurs- frist erkiärtei Rückzug des Konkursbegehrens könne nach Art. 31 Abs. 3 des kantonalen EG zum SchKG nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vorschrift lau- tet: ( Im Rekursverfahren ist die Einlage neuer Akten zulässig, sofern diese gleichzeitig mit den Rechtsschriften eingereicht werden .... B. -Gegen diesen Entscheid hat Schlumpf die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit der Begründung, er (wie übrigens die angeführte Gesetzesbestimmung über-