Art. 4 BV; interpretation of a cantonal inheritance-tax exemption for charitable bequests; territorial limitation to domestic or Swiss institutions permissible. A canton may, under the guise of interpreting an exemption for public, charitable, ecclesiastical or poor-relief purposes, confine the benefit to institutions within Switzerland if the purpose of the provision may rationally be understood as promoting undertakings that chiefly benefit persons within the canton or country and fall under domestic oversight. Such a limiting construction is not arbitrary, even if the statutory text does not expressly state it. Equality before the law is infringed only where comparable cases are treated differently without objective reason or without proof of inconsistent practice.
Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen der Gemeinde gestellt wird. Indem der Staat dergestalt den Gemeinden selbst die Wahl zwischen verschiedenen in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen lässt, gibt er zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche daher durch die Art der getroffenen Wabl nicht verletzt werden können. Der Entscheid des Regierungsrates, wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die Aus- lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse zu nehmen, stellt sich demnach als eine willkürliche Ueberschreitung. des staatlichen Aufsichtsrechts und Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4 BV dar. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift würde brigens auch noch nach einer anderen Richtung vor- liegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu entnehmen, dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden des Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Be- völkerung wie in Bottmingen (Muttenz, Münchenstein. Aesch) die Feldhutkosten . ganz oder teilweise den un- mittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem esen der Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie mcht nur auf Beschwerde sondern auch von Amtes- wegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände gel- tend gemacht werden kann. und soll, wie es übrigens 11 . ff: des basellandschaftlichen Gemeindegesetzes ausdrucklich vorsehen. Es widerspricht deshalb der Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der Gemeinde Bottmingen eine Regelung verbieten will, die er in an- deren Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbean- standet lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Baselland vom 7. Juli 1920 aufgehoben. Gleichheit vor dem Gesetz. N 53. 53. UrteU vom 4. Dezember 19aO i. S. Polizeigemeinde Weggis gegen Luzern Begierungsrat. Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz ausgesprochenen Steuerfreiheit von Zuwendungen an ge- meinnützige Anstalten und Stiftungen dahin, dass darunter nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz fallen. Keine Vnrletzung von Art. 4 BV. .A. -Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner Gustav Brandt. Durch letztwillige Verfügung hatte er sein ganzes Vermögen, worunter Grundbesitz in Weggis, der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu errichtenden Brandt'schen Stiftu'ng (Alters-Asyl für bedürftige Kaufleute) vermacht. Die Liegenschaften in Weggis gingen, nachdem sie im Grundbuch auf die Stiftung überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober
auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des Kaufpreises hatte die -Käuferin u. a. auch die gesamten von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern zu ent- richtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch Verfügung vom 7. November 1919 mit Nachtrag vom 11. November setzte der Gemeinderat Weggis als erst- instanzliehe Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer (nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grund- besitzes des Nachlasses) auf 81,600 Fr., wovon 53.312 Fr. für den Staat. den Rest für die Gemeinde fest. Gleich- zeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit dem Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr auffallende Zahlung des dem Staat zukommenden Teils der Steuer gemäss 11 litt. ades Erbschaftssteuer- gesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte Vor- schrift lautet: Von der Entrichtung der Erbschafts- steuer sind befreit: a) Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen. kirchlichen und Armen- zwecken. Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August 1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest-
stehender Praxis die Steuerbefreiung des 11 litt. a sich auf Vermächtnisse, die an Institutionen aus s e r - haI b der S c h w e i z fallen, nicht beziehe. Hier sei aber die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschafts- steuer einer Verlassenschaft gegenüber begründet worden, die im ganzen Umfang ins Ausland komme. Wenn die Gemeinde Weggis die zu Lasten des Brandt'schen Nach- lasses entstandene Schuld als Teil des Kaufpreises über- nommen habe so sei sie damit insoweit in die RechtssteI- lung des bisherigen Schuldners eingetreten. Diese Rechts- lage anerkenne auch der Gemeinderat dadurch, dass er zur Begründung seines Gesuches auf den gemeinnützigen Charakter der Stiftung in H a n n 0 ver verweise. Da dieser aber für die Erbschaftssteuerpflicht bedeutungslos sei, könnten auch dem Schuldübernehmer gegenüber keine andern Grundsätze angewendet werden. B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die Polizeigemeinde Weggis die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An- trage auf Aufhebung. Es wird geltend gemacht, dass die Auslegung, welche der Regierungsrat dem 11 litt. a des Erbschaftssteuergesetzes gebe, willkürlich sei und gegen Art. 4 BV verstosse. Es gehe nicht an, in eine an sich, nach ihrer Fassung durchaus klare Gesetzesbestim- mung unter Berufung auf deren angeblichen Zweckge- danken eine Beschränkung hineinzutragen, für welche sich weder aus dem Wort1aut noch aus Zusammenhang und Geist des Gesetzes irgendwelche Anhaltspunkte ent- nehmen lassen. C. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53 .
Vermächtnisse an solche Anstalten innert des Kantons oder der Schweiz zu beschränken, ist bereits einmal ent- schieden worden (Urteil vom 15. Oktober 1902 i. S. Ge- meindenit Rapperswil und Genossen gegen Thurgau, (AS 28 I S. 313 ff.) In Frage stand 5 litt. g des thur- ganischen Gesetzes über die Handänderungsgebühren lautend: Die gänzliche Befreiung von der Handände- rungsgebühr findet statt bei Vermächtnissen und hnn kungen zu mildtätigen Zwecken und an gememnutzlge öffentliche Anstalten. Gegenüber der Beschwerde, weIche sich dagegen richtete, dass die thurgauischen Bnhördnn die Anwendung dieser Bestimmung auf Legate emes l Thurgau verstorbenen Erblassers zu Gunsten st. galli- scher gemeinnütziger Anstalten abgelehnt hatten, hat das Bundesgericht damals ausgeführt: (( Der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Art. 4 BV fordert nicht und kann nicht fordern, dass alle Personen ohne Unterschied in der Gesetzgebung und Rechtspre- chung absolut gleichgestellt und gleich behandelt wer- den' er lässt es sehr wohl zu, dass nach natürlichen oder' durch Sitte und Gebrauch geschaffenen Verschie- denheiten auch eine verschiedene rechtliche Behandlung eintritt. Nur muss das Unterscheidungsmerkmal, an das die ungleiche rechtliche Behandlung anknüpft ein sol- ches sein, dass sich auf dem betreffenden GebIete nach allgemeiner Auffassung als ein wesentliches darstellt, und darf nicht auf solche Verschiedenheiten abgestellt werden, die nach anerkannten Grundsätzen der Rechts- und Staatsordnung für das in Frage stehende Rechts- verhältnis als unerheblich bezeichnet werden müssen. Im vorliegenden Falle hat der Regierungsrat des Kan- tons Thurgau den Rekurrenten deshalb die von ihnen postulierte Befreiung von der Ernscnaftssteuer mcht gewährt, weil die Anstalten und Emnchtungen, denen dieLegate zu Gute kommen,sich ausserhalb desK,antons befinden. An sich ist dies ein Kriterium, welches eme ver- schiedene rechtliche Behandlung hinsichtlich der Erb-
schaftssteuer wohl zu rechtfertigen vennag. Die Auf- fassung ist durchaus begründet, dass ein Kanton, wenn er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die Erfüllung von Aufgaben durch Dritte erleichtern wolle, die sonst ihm obliegen würden, dass also der Zweck der Steuerbefreiung nicht die Förderung der Gemein- nützigkeit im allgemeinen, sondern nur die Begünsti- gung solcher Bestrebungen innert des Kantonsgebietes sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrichtungen, die in erster Linie den Kantonsangehörigen zu Gute kommen und welche andnrerseits auch unter der Gesetzgebung und Kontrolle des betreffenden Kantons stehen. Aller- dings macht das thurgauische Gesetz über die Handände- rungsgebühren diesen Unterschied nicht. Allein wenn der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwen- dung des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit über die Grenzen seiner Befugnisse in keiner Weise hinaus- gegangen, da eine einschränkende Interpretation wohl möglich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. ) Diese Erwägungen erscheinen auch heute noch als zutreffend. Sie genügen umsomehr, um die hier vom luzernischen Regierungsrat dem , 11 litt. ades luzer- nischen Gesetzes gegebene Auslegung vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen, als dieselbe -in weitherzigerer Weise als in jenem thurgauiscJ1en Falle -von der Gel- tung der Vorschrift nicht schon die ausser Kanton, sondern nur die ins Ausland fallenden Vennächtnisse ausnimmt. Da die Rekurrentin nicht zu behaupten ver- mag, dass der Regierungsrat in anderen Fällen anders entschieden habe, müsste deshalb die Beschwerde auf alle Fälle als materiell unbegründet verworfen und braucht nicht untersucht zu werden, ob die Erbschafts- steuerpflicht im gegenwärtigen Zeitpunkte überhaupt noch angefochten werden könne oder ob sie nicht, wie die Beschwerdeantwort geltend macht, durch die Ver- fügungen des Gemeinderates vVeggis selbst vom 7. und '. I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 391 11. November 1919 mangels eines( rechtsfönnlichen Re- kurses gegen dieselben nach 15 des Erbschaftssteuer- gesetzes als rechtskräftig festgestellt und der Anfechtung .imstaatsrechtlichen Beschwerdeverfahren entzogen an- gesehen werden müsse. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 54. Urte!1 vom U. Dezember 1920 i. S. Gesellschaft cl .. Aare-unc1 InimeDkan als gegen Begimmgarat Soloth1U'l1. Kantonales Steuerrecht (Solothurn). Willkür liegend in der Besteuerung des, c Erneuerungsfonds e'.iJ1er Aktiengesell- schaft (Elektrizitätswerk) als Vermögen und der Einlagen. darein als Einkommen, wenn und soweit derselbe nur eine besondere buchhaltungstechnische Form der Abschreibung ist, d. h., lediglich den Minderwert der Betriebseinrichtungen gegenüber dem auf der Aktivseite der Bilanz festgehaltenen ursprünglichen Anlagewert zum Ausdruck bringt und die Abschreibungen das steuerrechtlich zulässige Mass nicht überschreiten. A. -Laut dem Geschäftsbericht der Rekurrentin für das Jah 1918 betragen die Anlagekosten ihres Elek- trizitätswerkes auf 31. Dezember 1918 Fr. 2,399,374. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind abgeschrieben worden 115,809 Fr., sodass der Buchwert des Werkes 2,283,556 Franken beträgt. In der Bilanz per 31. Dezember 1918 findet sich unter den Passiven ein Abschreibungs-und Erneuerungsfonds von 706,183 Fr. Diesem Fonds wurde laut Gewinn-und Verlustrechnung aus dem Betriebs- gewinn des Jahres 1918 Fr. 30,000 zugewiesen. In der Rechnung steht ausserdem ein Posten von 8000 Fr. ,( direkte Abschreibung .. Aus dem Reingewinn des Al) 46 I -1910 !6