Art. 45 BV; withdrawal of residence permit from a Swiss citizen for immoral conduct or concubinage; scope of protection of the freedom of settlement. The guarantee of free settlement includes, as a lesser included protection, the right to mere residence for holders of proper identity papers. A cantonal authority may withdraw residence only on grounds that would also justify withdrawal of settlement under Art. 45 paras. 2 and 3 BV. Immoral life conduct, even if combined with prior convictions not meeting those requirements, does not suffice (consid. 2). For a constitutional complaint under Art. 45 BV, exhaustion of cantonal remedies is unnecessary; the federal filing period must nonetheless be observed (consid. 1).
Staatsrecht III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LmERTE D'ETABLISSEMENT 55. trrteU 'fom 4. Dezember 19 O i. S. Müller gegen Zug Einwohnerrat und Begierungsrat. Art. 47 und 45 BV. Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzungen für den Entzug. Unsittlicher Lebenswandel '1 A. -Der Rekurrentin Rosa Müller von Stüsslingen, Kanton Solothurn, Haushalterin bei Fischer Fähndrich in Zug, ist durch Verfügung des Einwohnerrates in Zug vom 13. September 1920 die Aufenthaltsbewilligung an diesem Orte, gestützt auf 40 des kantonalen Gemeinde- gesetzes, entzogen worden, weil sie mit ihrem Dienst- herrn im Konkubinate lebe. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Zug am 15. Oktober 1920 mit der Begründung verworfen, dass sie, auch wenn entgegen der Verspätungseinrede des Einwohnerrats rechtzeitig erhoben, auf alle Fälle sachlich unbegründet wäre. Di Bundesverfassung schütze nur das Recht zur Niederlassung. Gewährung und Ver- weigerung des Rechts zum Aufenthalte stünden nach wie vor den Kantonen zu. Das zugerische Recht unter- scheide aber ausdrücklich zwischen Niederlassung und Aufenthalt und weise dem Einwohnerrat u. a. die Hand- habung der Sittenpolizei zu. Dieser sei deshalb befugt Personen, welche in einem unsittlichen Verhältnis, ins- besondere im Konkubinate leben, den Aufenthalt zu entziehen. Dass hier ein solche; Verhältnis zwischen Fähndrich und der Rekurrentin bestehe, sei durch die Untersuchung über die Vaterschaft des von der Rekur- rentin am 14. März 1920 geborenen Kindes dargetan. B. -Mit der vorliegenden, am 20. Oktober 1920 Niederla sungsfreiheit. N° 55.
erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Rosa Müller die AuijIebung der Ausweisung wegen Verletzung von Art. 45 BV. . C. -Der Regierungsrat des Kantons Zug und der Einwohnerrat Zug tragen auf Abweisung der Beschwerde an, ohne zur Begründung der angefochtenen Massnahmc, abgesehen von näheren Ausführungen über die Bezie- hungen der Rekurrentin zu Fähndrich, Neues vorzu- bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwgäung :
In der Sache selbst erweist der Rekurs SIch ohne weiteres als begründet. Wenn schon die Regelung dnr Rechtsstellung der Aufenthalter bis zum Erlasse des III Art. 47 BV vorgesehenen Bundesgesetzes grundsätzlich Sache der Kantone ist, so schliesst doch die Gewähr- leistung Jer freien Niederlassung in Art. 45. ebenda ?ic- jenige des Aufenthalts als minus in dem Smne m SIch, dass auch die Bewilligung des Verweilens zum Zwecke des blossen Aufenthaltes dem Schweizer, der sich im Besitze eines Heimatscheins oder einer gleichbedeutenden Ausweisschrift befindet, nur aus Gründen entzogen wer- den darf, die nach Art. 45 Abs. 2 und 3 BV zum Entzuge der Niederlassung berechtigen würden (AS 33 I .S .. 291 Erw. 2, 42 I S. 303). Darunter fällt aber der unsIttlIche Lebenswandel nicht. Und zwar selbst dann nich wen.l1 er mit vorgehenden Bestrafungen, welche an lch dIe Erfordernisse des Art. 45 Abs. 2 und 3 noch mcht er-
füllen, zusammentrifft (a. a. O. 48 I S. 141 f. Erw. 2 und dort angeführte frühere Entscheidungen). Im vorliegen- den Falle wird übrigens nicht einmal behauptet, dass die Rekurrentin vorbestraft sei. Da sie sich andererseits un- bestrittenermassen im Besitze gehöriger Ausweisschriften befindet. ist deshalb ihre Ausweisung aus Zug verfas- sungswidrig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Ein- wohnerrat Zug am 13. September 1920 gegen die Rekur- rentin erlassen vom Regierungsrat des Kantons Zug am 15. Oktober 1920 bestätigte Ausweisungsbeschluss aufgehoben. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 56. trrte11 vom 16. Oktobtr 1920 i. S. EeppicJt. gegen Graubünden und Gemeinden St. Koritz und Zürich. Besteuerung eines vorübergehend wegen politischer Unruhen in seinem Heimatstaate nach der Schweiz gekommenen Ausländers durch zwei Kantone bezw. Gemeinden verschie- dener Kantone. Anfechtung aus Art. 46 Abs. 2 BV. Krite- rien für die Zuscheidung der Steuerhoheit (besseren Steuer- berechtigung) an den einen oder andern Kanton mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz. Rechtliche Natur der stadtzürcherischen Hotelkontrollgebühr : wirkliche Gebühr oder Surrogat der allgemeinen Vermögens-und Einkommens- steuer? A. -Der Rekurrent Dr. Keppich flüchtete im März 1919 beim Ausbruch der bolschewistischen Wirren von seinem bisherigen Wohnsitze Budapest mit Frau und Doppelbesteuerung N° 56. 407 zwei Kindern nach der Schweiz. Nachdem er sich zunächst bis zum 9. Juli 1919 in Zürich aufgehalten hatte, begab er sich mit Familie nach St. Moritz, weil der Arzt sniner Frau einen Höhenaufenthalt empfahl. Er erwirkte an diesem Orte eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr, nämlich vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920. Noch vor Beginn dieses Zeitraums ging aber die Familie wegen der bevorstehenden Niederkunft der Frau wieder nach Zürich und kehrte nicht mehr nach St. Moritz zurück. Doch blieben die Schriften einstweilen hier liegen. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wegen des Sinkens der ausländischen Valuten zwangen dann, an dil' beschleunigte Heimkehr nach Budapest zu denken. Wegen Krankheit der Frau und der Kinder war aber die Reise in den ersten Monaten 1920 nicht möglich. Im Mai 1920 reiste der Rekurrent zunächst allein nach Budapest, fand aber seine Wohnung von fremden Fami- lien besetzt und Kleider und Wäsche gestohlen. Da unter diesen Umständen die Rückkehr nach dorthin nicht in Betracht kommen konnte, für den weitern Auf- enthalt in der Schweiz aber die Mittel fehlten, ging die Familie am 28. Juni 1920 nach Berlin. wo sie sich heute anfhält. In St. Moritz war der Rekurrent seinerzeit zur Steuer eingeschätzt worden und zwar zuerst für 400,000 Fr. Vermögen; auf seine Vorstellungen hin wurde die Taxa- tion später auf 200,000 Fr. ermässigt. Er bezahlte dort von Zürich aus am 19. April 1920 als Staats-und Ge- meindesteuern vom 1. Oktober 1919 bis 31. März 1920, zwei Quartale 856 Fr. 75 Cts. und am 21. Juni 1920 für ein weiteres Quartal bis Ende Juni 1920428 Fr. 38 Cts., zusammen 1285 Fr. 13 Cts. Nach seiner unbestrittenen Darstellung wurde ihm vor Zahlung der Steuern die Herausgabe der Ausweisschriften verweigert. Auch in Zürich wurden von ihm Steuern gefordert. Nach einer an ihn gerichteten Zuschrift vom 16. Juni 1920 betracht tete die kantonale Finanzdirektion ihn als vom 1. J:a- AS 46 I -11120 '!1