Art. 46 Abs. 2 BV; double taxation complaint and allocation of tax jurisdiction between canton of residence and canton of business. The appeal period begins with the first official communication of the contested cantonal tax claim; later merely confirmatory letters do not restart time. A division of tax liability between the canton of the husband's residence and another canton where wife and child remain is admissible only exceptionally, where the separation is voluntary and intended to be lasting. If the family remains at the business place solely to continue the taxpayer's enterprise, that circumstance does not justify taxing part of the husband's separate employment income in that canton; only the business income and related assets may be taxed there.
446 . Staatsrecht. scheu Finanzverwaltung vom 30. Juli 1920 und denjenigen des zürcherischen Steueramtes vom 16. August richte, und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Rekurrent beabsichtige, dauernd in Zürich zu bleiben und das schäft iH St. Moritz innert absehbarer Zeit zu verkaufen oder zu liquidieren, da die Aussichten für die Fremden- industrie in St. Moritz ungünstig seien. Dann würden auch Frau und Tochter nach Zürich kommen, die sich voraussichtlich schon von jetzt an während der toten Saison hier aufhalten werden. C. . Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat beantragt, das Bundesgericht wolle die Beschwerde des Paul Eidenbenz kostenfälIig abweisen, Unter gleich- zeitiger Bestätigung des Steueranspruches des Kantons Graubünden . Zur Begründung wird geltend gemacht: ( Indem das kantonale Steuerkommissariat und die kan- tonale Finanzverwaltung die Hälfte des Einkommens des Rekurrenten in Zürich im hiesigen Kanton zur Steuer heranzog, hat der Kanton Graubünden jenen Grundsatz angewendet, welcher von Ihrem Gerichts- ) hofe im Rekurse Staudte gegen Waadt und Luzern (BGE 40 I S. 226) ausgesprochen wurde. Der Ein- wand des Steueramtes des Kantons Zürich, wonach der erwähnte bundesgerichtliche Entscheid hier nicht als Präzedenzfall angesehen werden könne weil auch ) die Familie an ihrem Wohnorte erwerbstätig und in- folgedessen nicht vollständig auf den. Verdienst des in ) einem anderen Kanton sich aufhaltenden Familien- hauptes angewiesen sei, steht mit den Ausführungen ) des Beschwerdeführers im direkten Widerspruche ..... Daraus folgt ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer )einen Teil seines Erwerbes in Zürich für den Unterhalt seiner Familie in St. Moritz verwendet. D. -Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons Zürich ist folgendes hervorzuheben: ... Auf Grund dieser tatsächlichen Verhältnisse dürfte rechtlich unzweifelhaft sein, dass der Pflichtige persönlich seit Doppelbesteuerung. N° 59. 447 Herbst 1917 in Zürich wohnt und dass somit seither sein allgemeines Steuerdomizil sich in Zürich befindet. Denn hier in Zürich hat er eine ständige Anstellung gefunden, hier will er dauernd verbleiben und sein Leben verbringen .... Was nun die Familie des Rekur- renten anbetrifft, so hat nach Ihrer Rechtsprechung in Sachen Staudte gegen Waadt u. Luzern (AS 40 I S.226 ) bei dauernder Trennung einer Familie in der Weise, dass das Familienhaupt am Orte seiner ständigen Erwerbstätigkeit im einen Kanton rechtmässig wohnt, während die übrigen Familienglieder, die mit ihm von seinem Erwerbseinkommen leben, im andern Kanton ihren tatsächlichen Wohnsitz haben, eine Teilung der Steuerpflicht bezüglich jenes Erwerbseinkommens statt- zufinden. Allein einmal liegt eine solche dauernde oder voraussichtlich dauernde Trennung hier nicht vor, weil ) der Pflichtige mit Antritt seiner Stelle in Zürich ja die feste Absicht gehabt hat, sobald als möglich die Familie zu sich nach Zürich zu nehmen 'Und jedenfalls seit 1919 die Familie lediglich, bis es dem Pflichtigen möglich ist, sein Geschäft zu verkaufen oder zu liqui- ) dieren, noch in St. Moritz zurückgeblieben ist, also zu einem bloss vorübergehenden Zwecke ... Und dazu ) kommt, dass ja die Familie überhaupt schon während der Saisonnmorte sich in Zürich aufhält. Daher ist nach dem Urteil Ihres Gerichtshofes in Sachen G. Riedlin gegen Baselstadt und Zürich vom 21. November 1919 ) vom Beginn der Wohnsitzbegründung in Zürich an, also seit Herbst 1917, das Einkommen aus seiner un- selbständigen Erwerbstätigkeit allein in Zürich zu ver- 11 steuern. Aber auch wenn für die in Betracht kommen- l) den Steuerjahre eine dauernde Trennung noch anzu- nehmen wäre, so schiene uns eine Teilung des Ein- kommens aus der unselbständigen Tätigkeit des Pflich- tigen nicht gerechtfertigt, da dem Unterhalte der Familie anders wie in dem Falle Staudte und seitherigen I Entscheiden nicht nur dieses Erwerbseinkommen dient.
)) sondern auch das Einkommen aus dem Geschäfte in St. Moritz. Wir erblicken darin einen wesentlichen I) Unterschied gegenüber dem Falle Staudte ... Auf Grund ) dieser Untersuchung stellen wir daher erstens den Antrag, dass uns bezüglich des Erwerbseinkommens )) des Pflichtigen aus seiner Tätigkeit bei der Firma II G. Eidenbenz Oe. in Zürich das ausschliessliche Be- l) steuerungsrecht zukomme, wogegen wir auf eine Be- II steuerung des Einkommens des Rekurrenten aus dem Geschäftsbetriebe in St. Moritz verzichten. Sollten Sie 11 aber anderer Auffassung sein und auf eine Teilung der Steuerpflicht bezüglich des Einkommens des Pflich- ) tigen aus unselbständiger Berufsausübung erkennen, so müssen wir verlangen, dass dann grundsätzlich dahin entschieden werde, dass eine Teilung der Steuerpflicht ) auch bezüglich des Einkommens aus dem Geschäfts- ) betriebe in St. Moritz einzutreten habe.... Auf jeden ) Fall halten wir uns aber berechtigt, die volle Hälfte des )) zürcherischen Einkommens zu besteuern .... und könnte jeclenfalls davon keine Rede sein, dass an unserer )) Hälfte noch ein allfälliger Verlust in St. Moritz zur Aufrechnung gebracht werden könnte. Tatsächlich hat der Pflichtige ..... die Steuern für 1919 und 1920 mit ) Ausnahme des 4. Viertels für 1920 auf Grund seiner )) Selbsttaxation . bezahlt. Allein hiebei handelte es sich nicht um einen Steuerbezug auf. Grund einer defini- )) tiven Einschätzung, sondern um einen vorläufigen Steuerbetrag .' auf Grund der Selbsttaxation und unter Vorbehalt der definitiven Einschätzung durch die ) Steuerkommission.... In Vorbereitung dieser defini- 11 tiven Einschätzung haben dann zwischen dem Pflich- ) tigen und dem zuständigen Steuerkommissär verschie- ) delle Verhandlungen stattgefunden, und am 21. Sep- ) tember 1920 ist mit Zustimmung der Finanzdirekti9ß ) zwischen Steuerkommissär und Pflichtigen die Veran- lagtIng des Pflichtigen für die Jahre 1919 und 1920 auf' 11 6900 Fr. Einkommen -seinem Einkommen aus der Doppelnelteung. N° 59. 449 ) Zürcher Tätigkeit -festgesetzt worden, mit qem Be- II merken, dass für dieses Einkommen einer Teilung der Steuerpflicht zugest4nntt werde, aber unter A.,nwen- dung des Gesamtsteuersatzes auf die Zürich zukom- )) mende Hälfte. Allein auch diese Einschätzung ist n()ch )) nicht definitiv. da sie der Steuerkommisison noch nicht J) vorgelegt worden ist und nach zürcherischem Steuer- rechte diese allein das Recht hat, eine Einachäuung ) vorzunehmen ( 38 Ziff. 2, 45 u. ff. des Steuer- gesetzes). Dazu kommt, dass nun der Streit vor Ihre jI Instanz gebracht worden ist und damit sind alle vorher getroffenen Abmachungen ohne weiteres hinfällig ge- I worden. Wir erachten uns daher an die von unsern I Steuerorganen in Aussicht genommene Besteuerung " nicht gebunden, sondern verweisen auf unsere Anträge. )) . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Staatsrecbt sein Zürcher Einkommen zur Hälfte in St. Moritz ver- steuern müsse. Von da an liefe somit die Frist für die vorliegende Beschwerde. Die Schreiben des Steuerkommi- särs vom 23. Juli und der bündnerischen Finanzverwal- tung vo . O. Juli bilden lediglich eine Wiederholung oder estatIgung des Inhalts des Briefes vom 11. Juni und rucht etwa die Mitteilung eines oberinstanzlichen Entscheides; sie sind daher für den Lauf der Beschwerde- frist von vornherein unerheblich. Inldessen haben die Zürcher Steuerbehörden die bis- henge Festsetzung der Steuern für das Jahr 1919 . I " nut a s provIsnnsnhe,. nicht als endgültige Verfügung be- trachtet. SIe smd 1m Sommer 1920 infolge eines Gesuches s Rekurrenten auf dessen Besteuerung pro 1919 zu- ruckgekonmnn, aben sich eingehend mit der Frage. o . und mWle,:eIt er für sein Gehaltseinkommen in Z h stnuerpflichtig sei, beschäftigt und den Entscheid hleruber Ihm durch einen Brief des Steueramtes vom 1 . August 1920 mitgeteilt. Hiebei handelt es sich um dIe letzte vor Einreichung der staatsrechtlichen Be- snhwerde ergangene kantonale Verfügung über die kol1i- dlerenne Steueransprüche. Der Rekurs ist daher als rechtzeItig erhoben anzusehen, und zwar umsomehr. a nach der Vernehmlassung des zürcherischen Re- ?lerungsrates. die zürcherische Taxation für 1919 bis Jetzt noch rucht endgültig estimmt worden ist.
.. -Der Wohnsitz des Rekurrenten ist Zürich, wo er. eme dauernde Anstellung gefunden hat und ständig, mIt. Ausnahme von Besuchen bei seiner Familie. wohnt. Er . 1st aher do:t für Vennögen und Einkommen steuer- pflichtIg, SOWClt nicht durch besondere Beziehungen zum Kanton Graubünden nach den bundesgerichtlichen Gnndsätnen über die Doppelbesteuerung eine Steuer- pnhcht diesem Kanton gegenüber begründet ist. Das tnfft nun zu für den Geschäftsbetrieb in St. Moritz, für den der Rekurrent dort besteuert werden kann mit Bezug auf das darin steckende Vennögen und de Er- Juppelbesteuerung. N° 59.
trag desselben. Insofern ist daher der Steuerausprucll von St. Moritz zu schütZen. Dagegen kann dem Kanton Graubünden und der Gemeinde St. Moritz ein weiter- gehender Steueranspruch Ilicht zugestanden werden. Es könnte sich nur fragen. ob ein solcher daraus sich ergebe, dass sich die Frau. und die Tochter des Rekurrenten in St. Moritz befinden. Das Bundesgericht hat in der Tat in gewissen Fällen eine Teilung des Steuerrechts zwischen dem Kanton des Wohnsitzes des Ehemannes und dem Aufenthaltskanton der Familie zugelassen, allein nur als Ausnahme und unter besondern Verhältnissen, näm- lich dann, wenn Grund und Zweck der Trennung diese als freiwillige und dauernde erscheinen liessen. Hier leben Frau und Tochter und das Familienhaupt nur deshalb getrennt, weil jene in St. Moritz das Geschäft des Rekurrenten fortführen müssen. Ihr Aufenthalt in St. Moritz hängt deshalb mit diesem Geschäftsbetriebe zu- sammen, dem sie, als Vertreter des Rekurrenten, vor- stehen. Da dieser Geschäftsbetrieb als solcher der Be- steuerung in St. Moritz untersteht und da nonnalerweise das Einkommen des Geschäftsführers aus dem Ertrag bestritten wird. ist es rucht gerechtfertigt, der Gemeinde St. Moritz auch noch einen Teil des übrigen Einkommens des Rekurrenten, das er in Zürich verdient, zur Besteue- rung zuzuweisen. Wenn der Ladenbetrieb dem Rekur- renten zur Zeit gar keinen oder nur einen ganz unbedeu- tenden Reiuertrag abwerfen sollte, so würde es sich um eine anonnale Wirtschaftsführung handeln, die auf die Dauer rucht 'bestehen und deshalb bei der Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten nicht in die Wagschale fallen könnte. 3. -Die bündnerischen Steuerbehörden sind hienach gehalten, für das Jahr Oktober 1918 bis Oktober 1919 den aus dem Geschäfte in St. Moritz stammenden Teil des Gesamteinkommens zu schätzen, danach die Einkom- menssteuer zu berechnen und dem Rekurrenten zurück- zuerstatten, was er zu viel bezahlt hat.
Demnach erkennt das Bundesguicht : Der Rekui'swird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Besnuerung in Graubünden ftir das Steuei'jahr 1918119 auttebOben t soweit sie siCh auf das Einkommen Rekurrenten aus seiner Anstellung in Zürich be- zieht. V. GEMEINDEAtJTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE Vgl. Nr. 52" -Voir n° 52. Interkantonales Armenrecht. N0 60. VI. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE INTERCANTONALE 60. 'Urteil vom t. Dezember 1990 i. S. Zürich gegen Basel-Stadt. Interkantonales Armenrecht. Unterstützungspflicht gegenüber hülfsbedürftigen Ausländern nach Staatsvertrag. Ersatzforde- rung des unterstützenden Kantons gegenüber einem anderen Kanton, dem er den betreffenden Ausländer znr Heim- schaffung übergeben hatte, wenn der Heimzuschaffende hier statt dessen wegen eines Strafanspruches zurückbehalten worden und in hülfsbedürftigem Zustand wieder nach dem ersten Kanton entwichen ist. A. -Die ledige Dorothea Müssig, von Frankfurt a. M., ist im September 1919 aus dem Kanton Zürich weggewiesen und nach Basel verbracht worden, um von dort heimgeschafft zu werden. Weil daselbst eine Straf- anzeige gegen sie vorlag wurde sie in Basel zurückbehalten und in Untersuchungshaft gesetzt. Sie war schwanger und sah der Niederkunft entgegen, weshalb der Unter- suchungsrichter sie in den dortigen Frauenspital einwies. Gegen Ende Oktober entwicli sie aus dem Spital. Am 31. Oktober meldete sie sich in hochschwangerem Zu- stande im Mutterheim Schanzackerstrasse in Zürich. Auf Ansuchen des Mutterheims nahm sich die Freiwilli- gen-und Einwohnerarmenpflege Zürich der Müssig an. Sie wurde in die kantonale Frauenklinik vnrbracht und kam dort am' 2. November mit einem Knaben nieder. Am 28. November ist sie mit ihrem Kinde wieder ausgeschafft und dem Polizeidepartement von BaseJstadt übergeben worden. Schon am 7. November hatte die Direktion des Armen- wesens des Kantons Zürich das PoJizeidepartementvon