Art. 189 Abs. 2 OG; Zuständigkeit des Bundesrates bei Anständen über die Vollziehung von Strafurteilen aus Bundesstrafrecht; die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig, wenn sich der Streit ausschliesslich auf die Vollstreckung einer von kantonalen Behörden auf Grund eidgenössischen Strafrechts erkannten Freiheitsstrafe bezieht. Auch die als Willkür oder Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gerügte falsche Auslegung der bundesrechtlichen Vollzugsvorschriften ist vom Bundesrat zu beurteilen, sofern die Sache ihrem Gegenstand nach der Verwaltungsaufsicht über die Strafvollstreckung zuzuordnen ist. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist insoweit ausgeschlossen, selbst wenn die beanstandete Massnahme in Form einer Sicherstellung oder Verwendung einer Kaution angeordnet wurde (consid. 1-3).
egalement au profit des enfants, le jugement ne permet pas cependant d'etablir le depart entre ce qui leur serait du personnellement et ce qui reviendrait a la recourante, . si bien qu' en tout etat de cause, dut-on meme considerer les enfants comme recevables aussi a poursuivre le paie- ment de la pension, on manquerait des elements neces- saires meme pour autoriser une execution partielle du jugement. Le Tribunal IMiral prononce: Le recours est rejete. VIII. ORGANISATION DER BUnDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 62. UrteU vom 18. Desembtf 1920 i. S. Längle gegen '1'hurgau, Begierungsrat. Art. 189 OG. Angebliche Willkür, beziehmigsweise Verletzung der derogatorischen Kraft des, Bundesrechts liegend darin, dass die in einem Fa.lle von Ausfuhrschmuggel nach rt. 2 FStrV in Verbindung mit dem BRB vom 12. April 1918 betreffend Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen das Ausfuhrverbot geleistete Kaution durch die kantonalen Straf- vollziehungsbehö.rden nicht nur für Geldtiusse und Kosten. sondern auch für die Vollstreckung der kantonalgeriChtlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anspruch genommen wird. Zuständigkeit des Bundesrates, nicht des Bundesge- richtes. . A. -Die Rekurrentin Frau Längle wurde im August 1918 wegen Ausfuhrschmuggels festgenommen, am 4. Sep- tember 1918 aber wieder aus der Haft entlassen. nachdem W'I Organisation der Bundesrechtspflege. N° 62.
sie beim Zollamt Kreuzlingen eine Kaution ( Hinter- lage ) von 5000 Fr. in bar geleistet hatte. Das von der Zollbehörde gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und poli- zeilicher Bundesgesetze (FStrV) aufgenommene Proto- koll enthält über den Zweck der Kaution keine näheren Angaben, sondern nur die Bescheinigung, den Betrag als (t Hinterlage empfangen zu haben. Die Beurteilung des Falles wurde in der Folge nach Art. 10 litt. c des BRB betreffend Bestrafungen der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot vom 12. April
18 den thurgauischen Gerichten überwiesen. Am 27. No- vember 1919 verurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau, in Anwendung von Art. 1 eben da, Frau Längle zu sechs Monaten Gefängnis, 3000 Fr. Geldbusse und den Kosten. Von der Kaution von 5000 Fr. gingen demnach laut Abrechnung der Zollverwaltung ab die erwähnte Busse und 105 Fr. 30 Cts. Gerichts-und administra- tive Kosten. Auf den von der Zollverwaltung nicht beanspruchten Rest von 1894 Fr. 70 Cts. legte das thurgauische Polizeidepartement durch Verfügun vnm 12. April 1920 zur Sicherung des Vollzugs der FreIheits- strafe, d. h. snlange Beschlag, bis Frau Längle die Gefängnisstrafe von sechs Monaten erstanden. haben wird. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde WIes der Regierungsrat am 4. Juni 1920 ab, mit der Begründung: Nach Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betreffend Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhr- verbot vom 12. April 1918 ist die Verfolgung der straf- baren Handlungen und damit die Untersuchung und ) alle mit der Untersuchung im Zusammenhang stehenden Massnahmen in der Regel den Zollorganen überlassen. ) Dadurch, dass Art. 7 für dieses Verfahren nicht das Fiskalgesetz in globo, sondern nur einzelne Teile desselben als anwendbar für diese Untersuchungen. erklärt, ergibt sich, dass es sich bei den Ausfuhrdents- untersuchungen nicht um eine gewöhnliche FIskal-
ntersuchung handeln kann, sondern um eine eigent- bche Strafuntersuchung als Vorbereitung für die straf- rechtliche Beurteilung. Die Untersuchung wird durch die Zollorgane nicht bloss für die Fälle geführt, welche nachher durch die Zollbehörde erledigt werden, son- dern auch für diejenigen, welche gerichtlich zur Ab- urtnilung kommen. Das ergibt sich aus dem Text jenes Artikels, aus der Tatsache, dass sich diese Vorschriften für die Untersuchung im Bundesratsbeschluss betref-
470 Staatsrecht. zu geben, würde es einer besonderen ( Stipulation be- -dürfen; sie fehle hier. C. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Blmdesgericht zieht in Erwägung: Die Begründung des ange,fochtenen Entscheides lässt Zweifeln darüber Raum, welche Bedeutung der Re- gierungsrat den von ihm angerufenen Art. 7 BRB vom 12. April 1918 und 2 FStrV beimisst, ob seine Meinung lediglich die ist, dass dieselben eine weitergehende In- .anspruchnahme der der Zollbehörde geleisteten Kaution .auch für die Vollstreckung einer von den Gerichten .ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf Grund des kantona- len Rechts nicht ausschliessen oder dass danach die Kau- -tion von vorneherein, selbst ohne ein solches Hinzutreten kantonaler Bestimmungen, zugleich für jenen Zweck hafte. Im ersten Falle würde in der Behauptung der Rekurren- tin, dass nach den erwähnten Vorschriften die 5000 Fr. nur für die Deckung der Geldbusse mit Kosten hätten verwendet werden dürfen, die Rüge der Anwendung kantonalen statt eidgenössischen ,Rechts, also einer Ver- letzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Uebergangsbestimrnungen zur BV) liegen. Im zweiten Falle dagegen würde sich der Streit lediglich darum drehen, ob der BRB vom 12. April 1918 und das FStrV -als allein in Betracht kommende und angerufene Grundlagen der streitigen Verfügung - richtig angewendet und ausgelegt worden seien. Da die Rekurrentin behauptet, dass die Auslegung der kanto- nalen Behörden nicht nur unrichtig, sondern geradezu willkürlich sei und deshalb gegen Art. 4 BV verstosse, wäre demnach die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach den geltend gemachten Beschwerdegründen unter neiden Voraussetzungen gegeben. Es frägt sich aber, -ob sie nicht dennoch aus einem anderen Gesichtspunkte, llämlich wegen des Rechtsgebietes, in dem die angeb- Organisation dU' BUDdntehtlpflege. N 62. 471, lichen Verfassungsverletzullgen begangen wurden, aus gelSChlossen sei. Nach Art. 189 Abs. 2 OG sind Beschwer- den betreffend die Anwendung von Administrativ-und Polizeigesetzen des Bundes, denen die vom Bundesrat auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Notverordnungen des nämlichen Inhalts gleichzustellen sind, an den Bundesrat zu richten. Er hat deshalb nach feststehender Praxis, soweit es sich um solche Bestim- mungen der Bundesgesetzgebung handelt, auch die Rügen der materiellen Rechtsverweigerung oder der Verletzung der derogaiorischen Kraft des Bundesrechts durch will - k ö r I ich e Auslegung der betreffenden Vorschriften oder Anwendung kantonalen Rechts an Stelle derselben zu beurteilen, da die ihm nach Art. 189 Abs. 2 zustehende freie Kognition die engere aus Art. 4 BV wegen Willkür in sich schliesst und die Frage des Vorliegens eines Ein- griffs der kantonalen in das Herrschaftsgebiet der eid- genössischen Gesetzgebung regelmässig mit der Aus- legung der angebiich beiseitegeschobenen eidgenössischen Gesetzesnormen selbst in engem Zusammenhange steht (vgl. dazu den bUlldesrätlichen BeschwerdeeI;ltscheid in Sachen Helvetia vom 7. November 1913 BBI 1913 V S. 301 ff., insbes. 306 ff. und die dort erwähnten bundes- gerichtlichen Urteile, ferner AS 42 I S. 176). Weder der Bundesratsbeschluss vom 12. April 1918 noch das FStrV sind nun freilich reine Polizeigesetze ; sie gehen über ein solches, auch abgesehen von den darin enthaltenen mate- riell-strafrechtlichen Bestimmungen, offenbar insoweit hinaus und nehmen den Charakter eines Justizgesetzes an, als sie das strafprozessuale Vorgehen bei Verfolgung der darunter fallenden Vergehen regeln. Im vorliegenden Falle steht indessen weder die Voruntersuchung im engeren Sinne bei Ausfuhrvergehen, noch das weitere Verfahren bis und mit dem letztinstanzlicben gericht- lichen Urteil, sondern aussebliesslich noch die Voll- streckung der ge.richtlinh ausgefällten Strafe in Frage. Die Eigenschaft eines Mittels zur Vollziehung jener hat AS 46 I -19!O 31
die vom Angeschuldigten geleistete Kaution: in ihrer Eigenschaft als Strafvollziehungsbehörden und zu die- sem Zwecke allein machen das Polizeidepartement und der Regierungsrat des Kantons Thurgau hier auf den Rest der 5000 Fr. Anspruch. Es ist dies übrigens auch der Standpunkt der Rekurrentin selbst, wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, die Auferlegung einer Kau- tion sei ( nicht Untersuchungshandlung, sondern Siche- rung des Strafvollzugs im Stadium des Untersuchungs- verfahrens und dem Regierungsrat als Strafvollzie- hungsbehörde nicht etwa die Befugnis, über das weitere Schicksal der Kaution zu entscheiden, an sich abspricht. sondern lediglich. geltend macht, dass seip. Entscheid materiell unrichtig sei. Nun führt zwar Art. 7 ERB vom 12. April 1918 unter den anwendbaren Vorschriften des FStrV. dessen Art. 30, wonach die ausgefällten Urteile von den Kantonal- behörden unter Aufsicht des Bundes vollzogen werden , nicht auf. Es wäre aber verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, dass deshalb die Strafvollstreckung hier -bei Bestrafungen wegen Uebertretung des Ausfuhrverbotes -vollständig dem Kanton überlassen sei. Das Gegen- teil folgt schon daraus, dass nach Art. 17 des Beschlusses die von den Gerichten erkannten Bussen, der Wert- ersatz und der Erlös aus den veräusserten Gegenständen von den Zollbehörden zu Handen der Bundeskasse ein- gezogen werden. Da das kantonale Gericht, welches eine Verurteilung wegen Uebertretung eidgenössischer Straf- normen ausspricht, damit über einen Strafanspruch des Bundes erkennt, muss diesem der Natur der Sache. nach auch eine Aufsicht über die Vollstreckung des gericht lich festgestellten Anspruchs zustehen. Auf aUe Fälle muss dies, auch wenn man den Grundsatz inso1cher Allgemeinheit nicht gelten lassen wollte, da gelten, wo die. Verfolgung der betreffenden Vergehen nicht etwa von vorneherein durch die Bundesgesetzgebung 3:llge- mein den kantonalen Strafbehörden übertragen ist, son;. Organisation der Bun iesreehlspftege. No 62.
dern letztere in der Sache nur auf Grund eines besonderen Auftrages, einer Ueberweisungsverfügung der zuständi- gen Bundesbehörde, an Stelle der grundsätzlich zustän- digen Instanzen des Bundes, als Mandatare dieses tätig geworden sind und werden konnten. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier, indem die Beurteilung von Uebertretungen des Ausfuhrverbotes nach Art. 10 BRB vom 12. April 1918 in erster Linie Sache der Zollbe- hörden (Zolldirektionen und Oberzolldirektion) oder des Bundesstrafgerichts, der kantonalen Gerichte dagegen nur ist, wenn das Zolldnpartement ihnen den Fall be- sonders überweist. Die Auffassung, dass -zum minde- sten unter jener Voraussetzung -die endgiltige Ver- fügung über den Strafvollzug dem Bunde zusteht, kommt denn auch positiv zum Ausdruck in Art. 31 BI Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- verwaltung vom 26. März 1914 und Art. 12 Ziff. 8 des zugehörigen Bundesratsbeschlusses über die Zuständig- keit der Departemente u. s. w. vom 17. November 1914, wo als dem Justiz-und Polizeidepartemente -unter Vorbehalt der Weiterziehung an den Bundesrat -zur Erledigung zufaUende Geschäfte u. a. aufgeführt werden : Entscheid über Anstände betreffend Vollziehung der auf Grund des BundesstrafFechts von eidgenössischen oder kantonalen Gerichten ausgefällten Strafurteile.
Sie ist vom Bundesrate ferner speziell für das Vergehen der Uebertretung von Ausfuhrverboten ausdrücklich ausgesprochen worden in dem Beschlusse in Sachen Rosasco (BBlI920 B S. 84). Die Behörde, welcher innert des Bundes die erwähnte Aufsicht zukommt, kann aber, weil es sich dabei um eine grundsätzlich dem Gebiete der vollzieheJlden Gewalt (Verwaltung) angehörende Auf- gabe handelt, mangels einer abweichenden besonderen Vorschrift des Bundesrechts nur der Bundesrat und nicht das Bundesgericht sein. Auf den nach Art. 194 OG eingeleiteten Meinungsaus- tausch hat der Bundesrat erwidert, dass er diesen Stand-
474 Staatsrecht. punkt teile und die Angelegenheit ebenfalls als in seine Zuständigkeit fallend betrachte. Nachdem er sich bereit erklärt hat, sie auf Grund der beim Bundesgericht ein- gereichten Beschwerde materiell zu erledigen, sind des- halb die Akten ihm zur weiteren Behandlung zu über- mitteln. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Änit du 18 clecembre 1eaO dans la cause cle Wem et oonsorts. Le recours de droit pubIic pour violation de droits consti- tutionnels des citoyens n'etant pas recevable lorsqu'aucun interH personnel n'est en jeu, il n'appartient pas a chaque citoyen de protester par Ja voie du recours de droit public contre les atteintes qui peuvent tre portees par les actes uUerieurs de l'autorite a une disposition constitutionneHe qui a pour seul but d'tlrganiser rationnellement et dans l'in- terH generalle fonctionnemeRt des pouvoirs publies. A. -Sous chapitre III intitule ( Pouvoir judiciaire du Titre V Pouvoirs publics , l'art. 62 de la Constitu- tion valaisanne du 8 mars 1907 dispose : (c Il y a par commune ou par cercle, un juge et un juge-substitut ; par arrondissement, un tribunal au civil, au correction- nel et au criminel ; et pour le canton, un tribunal can- tonal. D'apres l'art. 63, le nombre des arrondissement'!, 1a composition et a competcnce des tribunaux ... sont determines par a loi. Il ne peut y avoir plus de quatre tribunaux d'arrondissement. ) ';""'saUon der Bunue.,,:cllupßege. :-." tJ. Ces dispositions Haient deja contenues dans la COl1sti- tution precedente du 26 novembre 1875, sous cette reserve que le nombre des tribunaux d'arrondissement Hait limite a sept. La Constitution du 23 novembre 1852 ne COll- naissait pas les tribunaux d'arrondissement; ellepre- voyait un tribunal par distriet. . La loi sur l'organisation judiciaire du 30 mal 1898 instituait 14 juges-instructeurs, '!oit un par disbiet (avec un ou deux juges-supplennts par distriet), et quatre tribunaux d'arrondissement. En matiere civile, le juge- instructeur connaissait des causes dont Ia valeur depasse 50 Ir. et n'excede pas 200 fr. etetait charge de l'instruc- tion des causes -de la competence des tribunaux d'ar- rondissement; ceux-ci statllaient, definitivement Oll en premiere instance -suivant Ia valeur litigie?se . sur les causes dont Ia valeur depasse 200 fr.; 118 etaient composes de trois juges-instructeurs de l'arrondissement. Le 22 novembre 1919 le Grand Conseil valaisana adopte un nouveau Code de procedure civile, dont l'art. 2 a la teneur suivante : c( La justice civile est administree : a) par les juges de commune, b) par les juges-instructeurs, . c) par le tribunal cantonal comme instancc unique cantonale ct comme cour d'appel et de cassation. Le nombre des juges-instructeurs est fixe a neuf; leur juridiction est determillee par le Grand Conse 1.)J D'apres l'art. 4, le juge-instructeur juge comine ms- tance unique" les causes dont la valeur depasse 100 fr. et n'excede pas 500 Ir. et, sous reserve d'appel, ceUes dont Ia valeur n'excede pas 2000 fr. D'apres I'art. 5 le tribunal cantonal connait, comme seule instance can- tonale, des causes dont la valeur depasse 2000 Ir. et, comme instance d'appel, des jugemellts rendus par les juges-instructeurs dans les causes dont la valeur excede 500 fr. Ce nouveau code a ete soumis le"16 mai 1920 au vote