Art. 41 Verantwortlichkeitsgesetz; Beschwerde gegen einen eidgenössischen Beamten wegen einer in Ausübung amtlicher Funktionen begangenen Handlung; Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates. Maßgebend ist nicht die strafrechtliche Qualifikation der Tat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung, sondern einzig, ob Gegenstand der Anklage eine Amtshandlung bildet. Die Bestimmung will verhindern, dass eidgenössische Beamte wegen ihrer Amtshandlungen wie Privatpersonen der kantonalen Strafjustiz unterstellt werden. Die kantonalen Strafbehörden überschreiten ihre Kompetenz, wenn sie ohne vorgängige Zustimmung des Bundesrates eine solche Strafverfolgung durchführen; das hierüber ergangene Urteil ist insoweit aufzuheben (consid. 1-2).
Staatsrecht V. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONELITS DE COMPETENCE ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON 8. Urten vom 27. März 1810 i. S. Bundearat gegen Polizeigerioht des Xantons Basel-Stadt. Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 175 Ziff. 1 OG zur Beurteilung der Frage, ob eine Strafklage gegen einen eidgenössischen Beamten zunächst beim Bundesrate hätte angebracht werden sollen. -Art. 41 des Verantwortlich- keitsgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforder- lich zur Einleituug von Strafverfolgungen gegen eidgenös- sische Beamte, wenn eine Amtshandlung den Gegenstand der Anklage bildet. A. -Infolge einer beim Polizeigerichtspräsidenten gemachten Strafanzeige erkannte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt am 8. l :Iärz 1919 : Der verantwortliche Vertreter des eidgenössischen ) Ernährungsamts und des . baselstädtischen Quartier- )1 amts werden der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1916 I) über die Höchstpreise für Getreide etc. schuldig erklärt I) und gemäss Art. 9 des Bundesratsbeschlusses verurteilt: ) Der Vertreter des eidgenössischen Ernährungs amts in con- tumaciam zu einer Busse von 200 Fr. eventuell 40 Tage Gefängnis; der Vertreter des baselstädtischen Quartier- amts zu einer Busse von 25 Fr. eventuell 5 Tage Ge- l) fängnis. Das Gericht nahm an, dass sich der Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes deshalb der er- wähnten Übertretung schuldig gemacht, habe, weil dieses Amt in zwei Zirkularen an die Kantonsbehörden vom 9. und 28. Januar 1919 erklärt hatte, dass es Hafer für Pferde Kompetenzkonßikte zwischen Bund und Kantonen. N° 8. 4 1 nur dann liefere, wenn gleichzeitig eine entsprechende Menge von Hülfsfuttennitteln bezogen werde. B. -Am 27. Dezember 1919 hat der Bundesrat beim Bundesgerichte das Begehren gestellt :
Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Direktor und das Personal des eidgenössischen Ernährungsamtes seien dem eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetz unterstellt. Dieses bestimme nun in Art. 41 Abs. 1, dass Kriminalklagen 'gegen Beamte über ihre amtlichen Funktionen beim Bundesrate anzubringen seien, was nach Art. 77 litt c BStR auch heute noch gelte. Der Aus- druck Kriminalklage )) beziehe sich auf Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, indem er die strafrecht- liche im Gegensatz' zur disziplinarischen Verantwort- lichkeit im Auge habe. Nun habe das Polizeigericht einer Strafklage wegen einer Handlung, die vom Ernährungs- 'amt in Ausübung amtlicher Funktionen vorgenommen worden sei, Folge gegeben, ohne dass ein Vorentscheid des Bundesrates nach Art. 41 des Verantwortlichkeits- gesetzes ergangen sei, und damit diese Bestimmung vnr letzt. Es liege ein Kompetenzkonflikt nach Art. 113 Zlff.
BV und 175 Ziff. 1 OG vor. Das Polizeigericht habe sich eine Strafkompetenz angemasst, die nach Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes dem Bunde zustehe. C. -Das Polizeigericht hat zur Klage des Bundes- rates u. a. bemerkt: Art. 41 des Verantwortlichkeits- gesetzes beziehe sich nur auf Kriminalklagen im Sinne AS .46 I -1910
StaatsreehL d er Art. 53 bis 58 BStR, wie die Vergleichung mit Art. 40 V G zeige. Im vorliegenden Falle handle es' sich um eine Anzeige wegen einer Polizeiübertretung, die nicht als Kriminalklage angesehen werden könne. D. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anerkannt, dass das Bundesgericht zur Lösung des Kompetenzkonflikts zuständig und die Klage des Bun- desrates begründet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
R.: 53 .S. 607 ff., ULnER, Staatsrechtl. Pnxis I. S. 462). Fur dIe Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates zur strafrechtlichen Verfolgung eines Beamten erforderlich sei, ,kommt es .danach lediglich darauf an, ob Gegenstand der Anklage eme Amtshandlung ist; ob in dieser ein im Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht aufgeführtes Verbrechen ober ein anderes gesehen wird, muss un- erheblich sein. Wäre dem nicht so, so würde der Schutz, dnn .Art.41 des Verantwortlichkeitsgesetzes dem eidge- noss:schen Beamten gewähren wollte, oft gerade da, wo er sIch wohl am nötigsten erweist. nämlich der kanto- nnen Strafgeric!ttsbarkeit gegenüber versagen. In der Lltteratur und der Praxis wird denn auch dem Bundes- rate unbeschränkt das Recht zuerkannt, darüber zu ent- scheiden, ob gegen einnn eidgenössischen Beamten im Sinne des Art. 41 1. c. eine Strafverfolgung wegen Amts- handlungen eingeleitet werden dürfe (vgl. BLuMER- MOREL, Bundesstaatsrecht 2. Auf!. III S. 203, ULL- MER, StaatsrechtHche Praxis I N. 538 und 473, SALIS, Bundesrecht I N. 239). Dass Art. 41 von K r im i- n a I klagen) spricht, schliesst dessen Anwendung auf Anklagen wegen Übertretung des Art. 6 des Bundes- ratsbeschlusses vom 8. August .1916 nicht aus; denn damit wird, wie aus Art. 5 des Verantwortlitbkeitsge etzes hervorgeht, lediglich die eigentliche Strafklage Im Gegensat um Antrag auf disziplinarische Bestrafung und zur ZIvIlklage charakterisiert. Eine begriffliche Unterscheidung zwi .chen Anklagen wegen Verbrechen Vergehen und Ubertretungen) ist dem eidgenössi- schen Straf- und Strafprozessrechte fremd. Indem das Polizeigericht den verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamtes wegen er ihm zur Last gelegten Amtshandlungen strafrecht- hch verfolgte, obwohl der Bundesrat dies nicht zugelassen hatte, hat es also in den Kompetenzbereich dieser Be- hörde übergegriffen. Sein Urteil muss' deshalb, soweit es gegen den erwähnten Beamten gerichtet ist, aufgehoben werden. Eidgenössische Stempelabgabe. N° 9. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage des Schweizerischen Bundesrates wird gut- geheissen und das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. März 1919, soweit es den verant- wortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts betrifft. aufgehoben. VI. E1DGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL 9. Arret d.u 11. juin 1920 dans la cause Vollenweider frires contre Canton de Genive. Loi federale sur le timbre, art. 2: Acte constitutif de Societe anonyme soumis au droit cantonal d'enregistrement comme . comportant un transfert d'immeubles; faculte du canton de prelever ce droit, malgre que les actions acquises en contre- partie des immeubles apportes a la sqciete doivent acquitter le droit de timbre federal. La societe en nom collectü Vollenweider freres s'est transformee a fin 1919 en une societe anonyme qui a ,repris la suite de ses affaires.. Aux termes des statuts. art. 13, il etait remis a Henri et Ulrich Vollenweider 600 actions entierement liMrees de la nouvelle societe et 200 parts q.e fondateurs (' en contre-partie de l'apport consenti par Vollenweider freres lequel comprenait notamment des immeubles inscrits au nom de la societe en nom collectif. Ces statuts ont ete adoptes par l'assem- blee constitutive du 27 decembre 1919 dont le proces- verbal a ete dresse par le notaire Cherbuliez. L'acte Cher- buliez constate que les apports ont ete approuves et qu'en consequence le Conservatem du Registre. foneier est requis d'inscrire au nom de la sociew anonyme les im- meubles actuellement inscrits au' nom de la soclete en