Art. 178 Ziff. 3 OG; Beginn der Beschwerdefrist bei eingeschriebener Sendung. Wird die angefochtene Verfügung als eingeschriebener Brief an den Beschwerdeführer gesandt und die Abholanzeige in das von ihm gemietete gewöhnliche Briefpostfach gelegt, so gilt die Verfügung als mitgeteilt im Sinne von Art. 178 Ziff. 3 OG. Die Frist beginnt mit dieser Mitteilung, nicht erst mit der tatsächlichen Abholung beim Postbureau; eine spätere Kenntnisnahme vermag den Fristenlauf nicht zu hemmen (consid. betreffend Zustellung).
sie dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art. 665. 963 ff. ZGB und 11 H. GrV entspricht oder etwas vOI'bchreibt, was der Bundesgesetzgeber ausnahmsweise den Kantonen vorbehalten hat. Es unterliegt denn auch keinem Zweifel, dass die Fragen, ob die minderjährigen Kinder Moser durch ihre Mutter gesetzlich vertreten seien und auf welchen Zeitpunkt es dabei ankomme, sowie ob die Erben den Teilungsvertrag nur bedingt abgeschlossen haben und dieser daher nicht gefertigt werden könne, nach eidgenössischem Rechte zu beant- worten sind. Was sodann die Beschwerde wegen formeller Rechts- weigerung betrifft, so muss die Gewährung deS rechtlichen Gehörs, soweit sie überhaupt im Grundbucheintragungs- und -beschwerdeverfahren zum Schutz der Parteirechte notwendig ist, als bundesrechtlicher, in den Art. 956, 963 ff. ZGB, 11 ff. oder 102 ff. GrV liegender Verfahrens- grundsatz angesehen werden, dessen Wahrung ebenfalls dem Bundesrate als eidgenössischer, oberster Beschwerde- instanz obliegt (vergl. in Beziehung auf das Betreibungs- beschwerdeverfahren AS 37 I S. 185). Für einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht, wie ihn die Erben Maser erhoben haben, bleibt. demnach kein Raum. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Organisation der Bundesrechtsptlege. N0 11.