Art. 101 OR; contractual liability for auxiliary persons; exclusion of exculpation under Art. 55 OR. In the performance of contractual obligations, the debtor must answer for the knowledge, skill, and care of his auxiliary persons in the same manner as for his own conduct. The exculpation defence of Art. 55 OR does not apply. Where the auxiliary person’s fault is only slight and contributory contingencies are present, the assessment of damages may be reduced under Arts. 97 and 43 OR; such reduction is not a misapplication of federal law if it rests on the circumstances found by the cantonal court.
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dem Eventualbegehren des Beklagten an die Stelle der Aversalentschädigungen einen Ersatz in Rentenform" treten zu lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des' Kantons Bern vom 16. September 1919 bestätigt. 24. Urteil cler I. ZiTila.bt.ilung vom 26. April 1920 i. S. Geschwi .r Bau gegen Xack. Bei Erfüllung vertraglicher Pflichten haftet der Dienstherr fnr diejenige Sachkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten dIe man nach dem Vertragsverhältnis von ihm selbst zu erwarten berechtigt ist. -Die Exkulpationseinrede nach Art. 55 OR ist ausgeschlossen. A. -Die Firma Geschwister Baur, Holzhandlung in Zürich, liess am 18. Juli 1917 beim Schmiedmeister J. Mack ein Pferd beschlagen. Da der Meister abwesend war, wurde die Arbeit durch den gelernten Arbeiter Emil Messmer vorgenommen. Schon am anderen Tage begann das Pferd hinten rechts schwach zu laufen und am 30. Juli lahmte es an denselben Gliedmassen. Eine "C"ntersuchung ergab, dass beim Beschlagen der Huf leicht vernagelt worden war: die Vernagelung verur- sachte einen Nageldrnck, aus welchem sich dann ein Ab- scess und der Starrkrampf entwickelten. Das Pferd m,uste geschlachtet werden, dessen Kadaver wurde zu 500 Fr. verkauft. B. -Mit Klage vom 15. November 1917 belangte die Holnhandlung Baur den Schmiedm.eister Mack vor Be- zirksgericht Zürich um Bezahlung von 3500 Fr. für den Wert des Pferdes und 200 Fr. für Arztrechnung und Fütterung des Tieres während der Krankheitsdauer. Das Gericht sprach 2650 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 15. September 1917 zu. Auf Bernfung seitens des Beklagten hin setzte das Obe .. gericht, mit Urteil vom 21. November 1919, diese Summe auf 1300 Fr. herab. Es handle sich um einen Werkvertrag. Der mittelbare Kausalzusammenhangzwi- schen dem Vernageln und der Krankheit, welcher das Pferd erlegen, sei gegeben. Es frage sich, ob Art. 101 OR auf dem Boden der Kausalhaftung stehe. Die Frage sei'zu verneinen in dem Sinne, dass der Schuldner nicht weiter hafte, als wenn er selbst die Verrichtung besorgt hätte. Nun handle es sich aber um ein leichtes Ver- schulden des Angestellten Messmer, so dass, da dazu noch der Zufall eine Rolle gespielt habe, eine Reduktion des Schadens auf ungefähr die Hälfte der eingeklagten Summe (1300 Fr.) angemessen erscheine. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Bernfung eingelegt mit dem Begehren, die Entschädigungssumme auf 2585 Fr. zu erhöhen. In ihren Rechtsschriften erörtern die Parteien lediglich die Frage, ob Art. 101 OR eine reine Kausalhaftung vorsehe, oder ob in seinen Rahmen ein Exkulpations- beweis zulässig sei. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da der Beklagte die Bernfung nicht ergriffen hat. so ist seine grundsätzliche Schadenersatzpflicht nicht weiter Gegenstand der Untersuchung und es handelt sich bloss. darnm, ob der zugesprochene Betrag von
Fr. gemäss dem Begehren der Klägerin auf 2585 Fr. zu erhöhen sei. Die Vorinstanz hat ein schuldhaftes, den Verlust des Pferdes herbeiführendes Handeln des Angestellten EmU Messmer angenommen und es frägt sich ob diese Verur- sachung gemäss Art. 101 ohne weiteres dazu führen müsse, den Beklagten zum Ersatze des vollen Schadens zu verur-
130 ObUgaUonenrecht. Ne 24. teilen oder ob auf Art und Grösse des Verschuldens Rücknicht aenommen werden könne. Zum vorneherein ist die Amnme auszuschÜessen, dass der Beklagte als Unternehmer, wie ein Geschäftsherr, nach Art. 55 OR sich damit entschuldigen könne, jede übliche Sorgfal: in der Wahl des Angestellten angewendet zu haben. Bel Erfüllung vertraglicher Pflichten hat der Dienstherr gemäss Art. 101 OR die Handlungen seines Hülfpers nals nach jeder Richtung hin zu vertreten : er haftet fur diejenige Sachkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten, die man nach dem Vertragsverhältnis von ihm selbst zu erwarten berechtigt ist. Diese Auffassung gilt nicht bloss in dem Fälle, wo der Schuldner ohne Wissen und 'Villen des Gläubigers sich der Hü)Jskräfte bedient, son- dern auch dann wenn er dies in befugter Veise getan hat. Aus dem Tatbestande geht hervor, dass der Ange- stellte Messmer ein gelernter geübter und zuverlässiger Hufschmied war, dass er also den gleichen Anforderun- gen entsprach, die man an den Beklagten stellen durfte. Die Vorinstanz legt mit einleuchtenden Erwägungen dem Messmer nur ein leichtes Verschulden zur Last. Der Beklagte haftet also nur hiefür, und wenn die Vorinstanz diesem Umstande und den mits.pielenden Zufälligkeiten Rechnung tragend, in Anwennung der Art. 97 und 43 OR die Entschädigung auf 1300 Fr. zurückführt, so kann darin eine unrichtige Rechtsanwendung nicht gefunden werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. ObUgatlonenrecht. Ne 25.