Trademark protection and likelihood of confusion; art. governing trademark infringement and damages. A likelihood of confusion must be denied when the overall impression of the compared marks, as retained by the average purchaser, is materially different, even if both signs contain the same animal motif. A figurative element cannot be monopolized in isolation unless it constitutes the essential and dominant component of the mark. Where the trademark claim fails, damages premised solely on trademark infringement must also fail; unfair competition is not established absent evidence of deceptive intent or disloyal conduct (consid. 1-3).
la Markenschutz. N° 35. des conjoints, cet evenement doit etre considere comme etant intervenu au cours de l'instance et comme ayant par 1:1 meme mis fin au proces. Il n'y a par consequent plus lieu d'entrer en matiere sur le recours, puisque celui- ci est devenu sans objet. Le Tribunallederal prononce: L'affaire est rayee du role, Ie recours etant devenu sans objet par suite du deces du defendeur. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 35. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 18. Ma.i 1920 i. S. Deutsch und Gubser gegen t1sines Bemy S. A. Verwechslungs gefahr bei Marken für Gebrauchsartikel des täglichen Lebens (Stärke). -Verneinung der Verwechslungs- gefahr führt zur Abweisung der aus Markenrechtsverletzung hergeleiteten Schadenersatzanspruche. - Unlauterer Wett- bewerb? A. -Die Klägerin, Usines' Remy S. A. in Wygmael (Belgien) mit Niederlassungen in Frankreich und England liess am 19. Juli 1902 im internationalen Markenregister für die von ihr fabrizierte Stärke zwei internationale Marken eintragen, nämlich die Marke Nr. 2954, 'die als Hauptmerkmal eineu Löwenkopf mit. der Aufschrift Amidon Remy links und Amidon Royal de Riz rechts derselben enthält, und die Marke Nr. 2955, deren Hauptmerkmal ebenfalls in einem Löwenkopf besteht, wogegen die Aufschriften von der Marke 2954 insofern abweichen, als die Worte Amidon Royal Remy rund I I r ! i , I Markenschutz. N° 35. 181 um das Bild angebracht sind, während sich über dem Bild die Aufschrift Amidon deI Leon und unter demselben die Aufschrift Amidon du Lion befindet. In Belmen waren die beiden Marken bereits früher einGetragen ';or- . den, dIe eine am 22. März 1897, die andere am 6. April 1902. Die Beklagte Nr. 1, Firma Deutsch Oe in Madrid und Paris, die neben einer grossen Anzahl von anderen Produkten (Oelen, Fetten, etc.) auch Stärke fabriziert, besitzt für die von ihr hergestellte Stärke ebenfalls zwei, am 1. Juli 1912 im internationalen Mar- kenregister eingetragene Marken, nämlich die Marke NI'. 12494, die als Hauptmerkmal das Bild eines aufrecht stehenden Löwen mit der Aufschrift Marca el Leon und Amidon de Arroz nebst der Firmenbezeichnung Deutsch Cie Barcelona enthält, sowie die Marke Nr. 12495. Auch deren Hauptmerkmal besteht in dem Bilde des aufrechtstehenden Löwen. Unterhalb diesem sind 'die Worte Marca el Leon und Amidons ) auf- gedruckt. Die Beklagte verwendet das Löwenmotiv auch auf den für ihre übrigen Fabrikate eingetragenen Marken. Durch den infolge des Krieges in der Schweiz eingetretenen Mangel an Reisstärke veranlasst -die deutschen Stärkefabriken, die bis anhin zum grossen Teil den schweizerischen Bedarf gedeckt hatten, waren genötigt, die Fabrikation einzustellen -vertrieb die Beklagte ihre Stärke seit einiger Zeit auch in der Schweiz. Seit dem Herbste 1916 ist der Mitbeklagte J. Gubser in Bern ihr Vertreter. Als solcher hat er für sie in der Schweiz unter Verwendung der Marken NI'. 12494 und 12495 Propaganda gemacht und Vekäufe abgeschlossen. Mit der vorliegenden, gegen die Firma Deutsch Oe und ihren Vertreter J. Gubser eingelegten Klage bean- tragt nunmehr die Firma Usines Remy S. A.:
Markellschutz. N° 35. 2. -Die Beklagte Finna Deutsch Oe sei wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin zur Be- zahlung einer angemessenen Entschädigung an dieselbe zu verurteilen. 3. -Der Beklagte J. Gubser sei wegen seiner Mit- wirkl,mg bei der durch die Beklagte Finna Deutsch Oe begangenen Markenverletzung für einen ange- messenen Teil der dieser Finna aufzuerlegenden Ent- schädigung als solidarisch haftbar zu erklären. 4. -Es sei die Veröffentlichung des Urteils in meh- reren Zeitungen auf Kosten der beiden Beklagten an- zuordnen. )) B. -Durch' Urteil vom 31. Oktober 1919 hat das Obergericht des Kantons Bern (I. ZiviUkammer) die Klage gutgeheissen und erkannt : ( Das 1. Rechtsbegehren der Klage ist zugesprochen. Das 2. Rechtsbegehren der Klage wird in dem Sinne zugesprochen, dass die Beklagte Finna Deutsch eie zu einer Entschädigung von 5000 Fr. an die Kläger- schaft verurteilt wird. 3. -Das 3. Rechtsbegehren der Klage wird in dem ) Sinne zugesprochen, dass der Beklagte Gubser für die der Beklagten Deutsch Oe gemäss Ziff. 2 auferlegten Entschädigung bis zum Betrage von 2000 Fr. solidarisch haftbar erklärt wird. 4. -(Kosten) 5. -Die Klägerschaft ist berechtigt, dieses Urteil im Dispositiv auf Kosten der Beklagten im Schweizeri- sehen Handelsamtblatt und in der Schweizerischen Spezereihändler Zeitung je 2 mal zu publizieren. )) C. -Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten die Berufung ergriffen mit dem Antrage auf Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Bestätigung des ange- fochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
: Iarkenschutz. N0 35. face, wie die Klägerin, sondern im Profil-so kommt .den in den Marken enthaltenen Inschriften eine entscheidende . Bedeutung zu, indem ihnen gegenüber das figürliche Element stark in den Hindergrund tritt. Eine Ver- wechslungsgefahr hinsichtlich der Aufschriften kann aber schlechterdings nicht in Frage kommen. 2. -Nun hat die Klägerin allerdings behauptet, das Bild des Löwen bilde den Kern der Marke; denn diese sei als Löwenmarke und ihr Fabrikat als Löwenstärke im Verkehr eingeführt und beim Publikum bekannt geworden, es müsse daher eine Verletzung ihrer Marken- rechte schon 4arin gesehen werden, dass die Beklagte überhaupt das Löwenbild verwende und es könne daher darauf nichts ankommen, dass die beiden Löwenbilder an sich keine Gefahr der Verwechslung böten. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich ; denn abgesehen davon, dass nach dem in Erwägung 1 Gesagten das Löwenbild keineswegs der wesentliche, den Gesamtein- druck bestimmende Bestandteil der Marke ist und daher die Klägerin das Löwenmotiv nicht für sich mono- polisieren kann, so hat die Klägerin das Wort Löwen- stärke für ihre Produkte nicht eintragen lassen, weshalb ihr der markenrechtliche Schutz in dieser Beziehung zu versagen ist. Dazu kommt, dass das von der Vorin- stanz erhobene Gutachten feststellt, dass im Stärke- detailhandel, soweit überhanpt die Herkunft eine Rolle spiele, in der Hauptsache nicht auf die Stärke-Marken (Löwe, Katze, Schwan, etc.). sondern auf den Namen der Fabrikanten (Remy, Hoffmann, Heumann) ab- gestellt werde. Jedenfalls ist der Klägerin der Nachweis dafür nicht gelungen, dass ihre Stärke. der Marke wegen, als Löwenstärke , in den Handel komme ; somit kann aber von einer Löwenmarke im Sinne der Ausfüh- rungen:der Klägerin nicht die Rede sein. Es kann endlich auch nicht von einer verbindlicher kantonalen Fest- stellung über diesen Punkt gesprochen werden. 3. - Ist aber nach dem Gesagten die Unterlassungs- Markenschutz. N0 35.
klage abzuweisen, so können auch die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht gutgeheisen werden; denn die Schadenersatzklage stützt sich nicht etwa auf unlauteren Wettbewerb, sondern ausschliesslich auf die Markenrechtsverletzung. Da eine solche nicht vorhanden ist, so fällt auch die Schadenersatzforderung dahin. Uebrigens könnte von einem Anspruch der Klägerin aus unlauterem Wettbewerb -dessen Gutheissung trotz der Abweisung der Klage aus Markenrecht an sich mög- lich wäre. weil er sich auf andere tatsächliche und recht- liche Verhältnisse gründet - im vorliegendem Falle nicht die Rede sein ; denn die Beklagte verwendet das Löwen- motiv für einen grossen Teil der von ihr hergestellten Produkte und sie hat die Marke in Spanien schon. seit 1899 für ihre Stärke verwendet. Es liegt überhaupt nichts dafür vor, dass die Beklagte ihre Löwenmarke jemals mit der Absicht für den Import von Stärke ver- wendet hat, der Klägerin illoyale Konkurrenz zu machen oder das Publikum irrezuführen. Demnach erkennt das Bundesguicht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 31. Oktober 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen. .