Art. 374 CC; right to be heard in interdiction proceedings and access to the file for authorized counsel; counsel may inspect the record when acting under power of attorney, also where the interdiction order is to be appealed. However, a procedural irregularity does not lead to annulment if the decisive facts establishing the ground of interdiction are independently and conclusively proven. Art. 370 CC; continued commercial prostitution constitutes immoral conduct, but interdiction is justified only where one of the statutory additional conditions is met, in particular risk of destitution; such risk may result from age, illness, and uncertain earning capacity. Art. 86 no. 3 OG; the civil complaint does not extend to the appointment of the guardian, only to the interdiction order itself.
3-W
1i. lnl"UHgsrat des Kantons Luzern diesen Entmündi- gungsbeschluss bestätigt. D. -Hiegegen hat Frau Pabst am 8. September die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen und beantragt, die Entmündigung sei aufzu- heben, eventuell die Sache zum Beizug der Injurien- prozedur des Amtsgerichts Luzern-Stadt gegen Berta Michel und neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen, weiter eventuell ihr Ehemann zum Vor- mund zu ernennen. Sie macht geltend, die Verweigerung der Akteneinsicht bedeute eine Verletzung der Art. 374 ZGB und 94 bezw. 63 OG, und bestreitet, einen laster- haften Lebenswandel zu führen; die Unwahrheit dieses Vorhaltes werde sich aus dem erwähnten Injurienprozess ergeben. E. -Regierungsrat und Stadtrat Luzern haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. F. -In einer Nachtragseingabe vom 14. Oktober hat die Beschwerdeführerin das Gesuch gestellt, das Bundes- gericht möge die Injurienprozedur Michel, aus der sich ergebe, dass sie das Opfer einer Verleumdung geworden sei, einverlangen. Das Bundesgericht zieht in ßrwägung : 'I. -Da nach Art. 94 und a OG neue Tatsachen und neue Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind, kann dem Antrag um Beizug der Injurienprozedur gegen Berta Michel, der zudem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurde und daher verspätet ist, nicht entsprochen werden. Aus dem glei- chen Grunde ist die Rückweisung an die Vori n stanz, welcher dieser Antrag nicht unterbreitet worden war, unzulässig. 2. -Der durch Art. 374 ZGB für das Entmündi- gungsverfahren aufgestellte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass der zu entmündigenden Person alle ihr zur Last gelegten Einzeltatsachen und die zu ihrer
Familiellrcchl. N° 57 Erhärtung beigebrachten Beweismittel zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 18. Mai 1914, Ziff. 1, in BGE 40 11 S. 183). Dieser . Vorschrift ist vom Stadtrat Luzern insofern zuwider- gehandelt worden, als er der Beschwerdeführerin von den Zeugeneinvernahmen Michel und Schütz, welche erst am 17. Februar erfolgten, keine Kenntnis mehr ge- geben hat. Allein diese Einvernahmen haben nichts' wesent- liches mehr zu Tage gefördert und fallen gegenüber dem zurzeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 28. Januar bereits vorhandenen Prozessstoff kaum in Betracht. Wie der Stadtrat in seiner Rekursbeantwor- tung in Anlehnung an das Einvernahmeprotokoll fest- stellt, sind der Beschwerdeführerin anlässlich jener Ein- vernahme sämtliche Akten und insbesondere auch die Protokolle über die dam"als bereits erfolgten Zeugenein- vernahmen vorgelesen worden. Diese behördliche Fest- stellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und es vermag die blosse Bestreitung in der Beschwerdeschrift dagegen nicht aufzukommen. Unter diesen Umständen liegt kein Anlass vor, die Entmündigung wegen der erwähnten Unkorrektheit des Verfahrens aufzuheben. 3. -Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt aber auch, dass dem zu Entmündigenden Gelegenheit gegeben wird, den Gegenbeweis anzutreten (vgl. a. a. O. Ziff. 2). Ein Grund, dass er sich hiefür nicht der Hilfe eines Anwalts sollte bedienen dürfen, liegt nicht vor; vielmehr wäre nicht einzusehen, weshalb es ihm versagt werden sollte, einen Rechtskundigen mit seiner Verteidi- gung zu betrauen. Für den Anwalt aber besteht keine andere Möglichkeit, sich zutreffend zu orientieren, als durch eigene Akteneinsicht. Deshalb muss es als grund- sätzlich unzulässig bezeichnet werden, ihm die Akten- einsicht zu verweigern, wenn er eine Vollmacht der unter Vormundschaft zu stellenden Person vorweist, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anwalt den Entmündigungsbeschluss Familienrechl. N° 57. 343 weiterziehen will ; denn da eine einlässliche Beschwerde- begründung ohne Akteneinsicht unmöglich erscheint, würde deren Verweigerung geradezu der Abschneidung des Rechtsmittels gleichkommen. Allein auch diese Ver- letzung von Verfahrensvorschriften kann nicht zur Auf- hebung der Entmündigung führen. Denn es ist nicht nur durch Zeugen -deren Glaubwürdigkeit allerdings all- fällig angefochten werden könnte -, sondern insbe- sondere auch durch eigene Wahrnehmungen der Organe der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern nachge- wiesen, dass sich die Beschwerdeführerin, und zwar auch seit ihrer Verheiratung, der gewerbsmässigen Unzucht hingibt. Diesem Nachweis gegenüber ist eine Exkulpation der Natur der Sache nach ausgeschlossen, und er hätte somit auch durch das auf genaue Aktenkenntnis gestützte Eingreifen eines Anwaltes unmöglich in Frage gestellt werden können. 4. -Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 22. September dieses Jahres i. S. Kiene (AS 46 II S. 209) festgestellt hat, ist in der fortgesetzten gewerhs- mässigen Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu er- blicken. Einen Entmündigungsgrund vermag jedoch der lasterhaften Lebenswandel nur dann abzugeben, wenn eines der in Art. 370 ZGB genannten Requisite dazukommt. I111 vorliegenden Falle trifft nun zu, dass die Beschwerde- führelin durch ihren lasterhaften Lebenswandf'l sich und ihre Familie -nämlich ihr allerdings bereits 16 Jahre altes, jedoch kränkliches uneheliches Kind -del' Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt. Denn obwohl sie bereits bestandeneren Alters ist, besteht doch keine Gewähr dafür, dass sie nicht, wie die Prostituierten im allgemeinen, sei es infolge Ansteckung mit einer venerischen Krankheit siech, sei es sonst rasch verbraucht und infolgedessen zu einer anderweitigen Erwerbstätig- keit untauglich, also erwerbsunfähig wird oder mindestens ihre Erwerbsfähigkeit eine starke Beeinträchtigung er- leidet. Insbesondere wird die Gefahr dauernden Siech-
turns noch dadurch erhöht, dass die Beschwerdeführerin an einer Lungenkrankheit leidet. Die Verarmungsgefahr wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und ihrem Ehemann die Pflicht obliegt, für ihren Unterhalt zu sorgen. Denn dieser ist selbst kränklich und liegt zudem nicht ständig einer geregelten Berufsarbeit ob. 5. -Angesichts des bestandenen Alters derBeschwerde- führerin erscheint es allerdings zweifelhaft, ob durch die Bevormundung ihrem lasterhaften Lebenswandel wirk- sam entgegengetreten werden könne, ohne dass sie d aue r n d interniert wird, was gestützt lediglich auf die Entmündigung, d. h. wenn das kantonale Verwal- tungsrecht die dauernde Internierung nicht als Mittel zur Bekämpfung der Prostitution besonders vorsieht, un- zulässig wäre. Da sich' die Beschwerdeführerin jedoch erst während verhältnismässig kurzer Zeit der gewerbs- mässigen Unzucht hingibt, erscheint es mindestens nicht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen, sie der Prosti- tution zu entziehen, sodass kein Anlass besteht, die ange- fochtene Entmündigung unter diesem Gesichtspunkte als unzulässig zu erklären (vgl. BGE 46 11 S. 211 f. E. 4). 6. -Auf den Eventualantrag. um Bezeichnung eines andern Vormundes kann nicht eingetreten werden, da nur der EntmündigungsbeschluSs als solcher, nicht aber die Ernennung des Vormundes durch zivilrechtliehe Beschwerde angefochten werden kann (Art. 86. Ziff. 3 OG ; vgl. BGE 38 11 S. 759 Erw. 2). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Famillenrecht. N 58.