Art. 177 Abs. 2 ZGB; Wirkung ehelicher Rechtsgeschäfte und Stellung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten über eingebrachtes Frauengut oder Gemeinschaftsgut binden die Ehegatten unmittelbar, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der nachträglichen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde; die Zustimmung ist kein blosser Formakt. Die Gültigkeit kann nicht mit der bloss behaupteten Vorteilhaftigkeit für die Ehefrau verneint werden, da Art. 177 Abs. 2 nicht ausschliesslich dem Schutz der Frau dient und die materielle Vorteilhaftigkeit regelmässig erst nach Prüfung der Vermögensverhältnisse beurteilbar ist. Ist die Zustimmung im Zeitpunkt des Urteils noch ausstehend, so ist sie im Dispositiv vorzubehalten (Einschränkung des Urteilsdispositivs).
Famillenrecht. N" 59. Le Tribunal federal prononce : Le recours est rejete et rarret cantonaJ est confilme. 59. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilq vom
die in Frage stehenden Rechtsgeschäfte ihrer Natur nach für die Beklagte vorteilhaft seien; i Denn einmal hat Art. 177 Abs. 2 keineswegs allein den Schutz der Ehe- frau im Auge (vgl. Votum des deutschen Berichterstat- ters im Nationalrat; stenograph. Bulletin der Bundes- versammlung 15 S. 567) ; ferner steht durchaus dahin, dass die Liegenschaft einen Mehrwert über die Hypo- theken, und dass das Mobiliar einen Wert aufweist, der höher anzuschlagen ist als derjenige der allerdings recht unsicher erscheinenden Frauengutsforderung ; end- lich kann die Kognition darüber, ob gegebenenfalls die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aus dem er- wähnten Grunde entbehrlich sei, grundsätzlich nicht dem Güterrechtsregisteramt überlassen werden. welches nach Art. 248 ZGB und Art. 15 und 26 der Verordnung üher das Güterrechtsregister derartige Verträge unter den Ehegatten in das Güterrechtsregister einzutragen bat, damit sie überhaupt Rechtskraft gegenüber Dritten erlangen und, soweit sie Liegenschaften betreffen, auch im Grundbuch eingetragen werden können (Art. 15 der zitierten Verordnung sieht del'n auch ausdrücklich vor, dass das Rechtsgeschäft mit der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde versehen einzureichen ist). Wäre nun Art. 177 Abs. 2 ZGB, worauf der Wortlau t schliessen lässt, dahin zu verstehen, dass Rechtsgeschäfte der be- zeichneten Art ohne Zustimmung der Vormundschafts- behörde überhaupt ungültig seien, also auch die Ehe- gatten untereinander in keiner Weise binden, so könnte, nachdem der Kläger nunmehr die Verrechnung sniner Forderungen gegenüber der Beklagten mit ihrer Frauen- gutsforderung ablehnt, diese Zustimmung nicht mehr nachgeholt werden mit der Wirkung, dass die Kompen- sationsverträge gültig würden; alsdann aber müssten die Antwortschlüsse der Beklagten ohne weiteres abge- wiesen werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies zur Gutheissung der Klageschlfuise führen würde. Nun hätte aber diese Auslegung zur Folge, dass Rechts-
geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund-;- schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden könnte;n, wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen, sie solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim.,. mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen worden ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des Ehemannes an der Versteigerung von eingebrachtem Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehe- gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die das eingebracht ! Frauengut oder das Gemeinschaftsgut betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin nur unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden behördlichen Zustimmung, und dass sie erst durch die rechtskräftige Verweigerung dieser Zustimmung oder durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in ana- loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann, wieder frei werden. Die Zustimmung der Vormundschaft( behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter den Ehegatten, sondern verhält snch zum Vertragsschluss wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum Vertragsschluss eines urteilsfähigen Bevormundeten; darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen Rechten hin. Demgemäss würde das Bundesgericht, so- fern vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes. das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung deI' Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be- stritten würde, weil diese Zustimmung erst in einem Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be- urteilung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde voraus, so kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-
behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in diesem Sinne ist daher das Dispositiv des angefochtenen Urteils einzuschränken. 60. Urten der II. Zivilabtelll1ng vcm 1. Dezember 1920 i. S. Gander gegen Nidwalden. ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht besitzt um einen Verwalter zu bestellen. A. -Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der Hekurrentin, A. HäfIiger, der damals den Sohn Maria und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin, weil sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei und willenlos unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-:Gander stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und damit gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah j doch von einer Bevormundung ab, nachdem SiCh dIe Hekurrentin bereit erklärt hatte, ihre 'Vertschriften bei der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und den Depotschein der Vormundschaftsbehörde ausznlhän. inen. Im August 1920 beauftragte die Rekurreu.tlIl Hafligel: mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter VerweIsung darauf dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die Herausgabe des Vermögens der Rekurrentin und. be- schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat. Er bean- tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten, i .das Vermögen der Rekurrentin zu übergeben und .1 eghclle