Art. 393 Ziff. 2 ZGB; Voraussetzungen der Beistandschaft bei Vermögensverwaltung: Die Beistandschaft setzt voraus, dass die betroffene Person nicht nur ihr Vermögen nicht selbst verwalten kann, sondern auch nicht fähig ist, einen Verwalter zu bestellen. Massgebend ist das objektive Erfordernis des Fehlens einer Vermögensverwaltung. Besteht die Fähigkeit, einen Verwalter zu wählen und zu überwachen, so darf nicht unter dem Titel der blossen Unfähigkeit zur eigenen Verwaltung verbeiständet werden (consid. 1-2).
geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund,;, schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden könnte , wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen,' sie solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim, mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen word,en ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des Ehemannes an der Versteigerung von eingebrachtem Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige Erschwerung' des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im Auge haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Ehe- gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die das eingebrachM Frauengut oder das Gemeinschaftsgut betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin nur unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden behördlichen Zustimmung, und dass sie erst durch die rechtskräftige Verweigerung dieser Zustimmung oder durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in ana loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann. wieder frei werden. Die Zustimmung der Vormundschaft -: behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter den Ehegatten, sondern verhält snch zum Vertragsschluss wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum Vertragsschluss eines urteilsfähigen Bevormundeten; darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen Rechten hin. Demgemäss wii-rde das Bundesgericht, so- fern vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes. das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be- stritten würde, weil diese Zustimmung erst in, einem Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be- urteilung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde voraus, so kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-
behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in diesem Sinne ist daher das Dispositiv des angefochtenen Urteils einzuschränken. 60. Orten der II. Zivil btenung vom 1. Dezember 19 O i. S. Gander gegen Nidwalden. ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht besitzt um einen Verwalter zu bestellen. A. -Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der Hekurrentin, A. Häfliger, der damals den Sohn Maria und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin, weil sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei und willenlos unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-Gander stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und dnit gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah J doch von einer Bevormundung ab, nachdem slch dlC Rekurrentin bereit erklärt hatte, ihre Wertschriften bei der Nidwaldner Kantonalbank zu hinterlegen und den Depotschein der Vormundschaftsbehörde auszuhändigen. Im August 1920 beauftragte die Rekurrentin Häfligel: mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter Verweisung darauf dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die Herausgabe des Vermögens der Rekurrentin und. be- schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat. Er bean- tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten, inm .das Vermögen der Rekurrentin zu übergeben und JeglIche
Familienreeht. N° 60. Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Frau Gander aufzuheben. Nun beschloss der Gemeinderat am 10. Sep- tember 1920, der Rekurrentin einen Beistand zu bestellen, und zwar, wie aus seiner Vernehmlassung an den Regie- rungsrat hervorgeht, gestützt auf die von Häfliger seiner- zeit in seinem Bevormundungsgesuch selber angeführten Grunde. Mit Beschluss vom 18. September 1920 trat der Regierungsrat in allen Teilen der Auffassung des Ge- meinderates bei und wies die Beschwerde ab. B. -Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrecht- liehe Beschwerde, mit der die Rekurrentin die Aufhebung der Bevormundung oder Beistandschaftsbestellung ) und Herausgabe ihres Vermögens verlangt. Sie macht geltend, es fehle an jeder Beweisführung hinsichtlich der ihr gemachten Vorwürfe ; diese Vorwürfe seien unzutref- fend und daher weder ein Grund zur Bevormundung noch zur Verbeiständung gegeben. Zur Vernehmlassung aufgefordert, hat der Regierungs- rat Abweisung der Beschwerde beantragt, indem er sich auf den Standpunkt stellte, die eigenen Ausführungen Häfligers in dem von ihm seinerzeit gestellten Bevormun- dungsbegehren beweisen, dass die Voraussetzungen einer Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB gegeben seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Nach den gemachten Ausführungen hätte die Rekurrentin nur verbeiständet werden dürfen, wenn sie
Sachenrecht. ::-';0 61. unfähig wäre, selbst einen Vermögens verwalter zu be- stellen. In dieser Hinsicht aber fehlt es sogar an einer Behauptung von seiten der Vormundschaftsbehörde und des Regierungsrates. Die früheren Vorwürfe Häfligers, die übrigens nicht ohne weiteres als von der Beklagten anerkannt zu betrachten sind, betrafen vor allem die Willensschwäche der Rekurrentin, ihre Beeillflussbarkeit durch die Tochter. Diese Willensschwäche wie auch das vorgerückte Alter bilden aber keine Grundlage für dIe Annahme, dass der Rekurrentin die Fähigkeit abgeht, .'inen Verwalter zu bestellen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über die Beschwerdeführerin am 10. September 1920 angeord- nete Beistandschaft aufgehoben. III. SACHENRECHT DROITS REELS 61. 'UrteU der II. ZivilabteUung vom 30. September 1920 i. S. Xonkursmasse JeDDY gegen Itämpf: Ver p f ä n d u II g von S c h u I d b r i e f r e c h t e 11 nach der Eintragung im Grundbuch aber vor der Ausstellung des Titels. Art. 868, 869 ZGB. A. -Am 25. Februar 1919 ersuchte der Kridar Jenny das Grundbuchamt Küsnacht, auf seiner Liegenschaft in Küsnacht zwei Inhaberschuldbriefe VOll je 10,000 Fr. zu e ricntell und die Titel nach ihrer Ausstellung ihm aussu- handlgeu. Das Grundbuchamt übergab ihm darauf zwei
Interimsscheine , welche diese Anmeldung bestätigen; Am 8. März 1919 ermächtigte Jenny das Amt schriftlich, die Titel seinerzeit dem Kläger Dr. Kämpf als Zessionar " zu übergeben. Gleichzeitig übermachte er diesem die beiden Interimsscheine. In einem Briefe an Dr. Kämpf, vom 24. März 1919, in welchem der Kridar dessen Forderungen gegen ihn aufzählte, bemerkte er sodann : ( Als Sicherheit besitzen Sie meinerseits zwei Inhaberschuldbriefe.... II Nachdem über Jenny unterm 15. Mai 1919 der Konkurs eröffnet worden war, wurden am 30. Juni 1919 die vom Grundbuchamt inzwischen ausgestellten beiden Schuld- briefe durch den Präsidenten des Bezirksgerichtes gemäs'i Art. 857 Abs. 2 ZGB unterzeichnet. Im Konkurse Jennys meldete der Kläger ein Faust- pfandrecht an den beiden Titeln für eine Forderung von 79,022 Fr. 25 Cts. an und klagte, als die Konkursverwal- tung nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht kollo- zierte, auf Anerkennung dieses letzteren. Er machte ins- besondere geltend, die Interimsscheine haben die beiden 'Verttitel vor ihrer Ausfertigung ersetzt und ihm das Pfand- recht an ihnen verschafft. Die Masse beantragte demgegen- über Abweisung der Klage und zwar im wesentlichen unter Hinweis darauf, dass es an einem schriftlichen Ver- pfändungsvertrage fehle, und dass zudem eine Verpfän- dung ohne Uebertragung der Briefe ausgeschlossen ge- wesen sei. B. -Beide Vorinstanzen, das Obergericht mit Urteil vom 26. April 1920, haben das mit der Klage beanspruchte Pfandrecht anerkannt. Das Obergericht hat ausgeführt : Die Eintragung eines EigentÜIIlerschuldbriefes be- gründe nur formell ein Pfandrecht, dem mangels Vor- handenseins einer Forderung materielle Wirksamkeit fehle. Eine Aenderung trete aber ein, sobald der Eigen- tümer des Grundpfandes über den im Schuldbrief bezeich- neten Wertteil verfüge, was durch Uebertragung der Brief- rechte oder durch ihre Verpfändung geschehen könne. Im letzteren Falle erhalte der Pfandgläubiger das Recht, das