Art. 349 Abs. 3 OR; Art. 41 ff. OR; tender notice and municipal submissions order: legal nature and liability for unsuccessful bidding costs. A public tender for works is, absent special circumstances, merely an invitation to submit offers and not a binding offer or precontract. The mere transmission of a municipal submissions order does not incorporate it into the legal relationship with bidders; it is an internal administrative directive and creates no subjective civil rights. Damages for bid-preparation expenses require either an express or customary promise of reimbursement, or an identifiable abuse of the tender procedure amounting to unlawful conduct. Mere refusal to award after evaluating bids, or the decision to execute the work in-house, does not suffice (consid. 2-5).
368 Sachenrecht. No 62. Art. 738 N. 4 und LEEMANN zum gl. Art. N. 4) sich auf den Boden gestellt, der Inhaber des berechtigten Grund- stückes, der eine gerichtliche Feststellung des Umfanges der Dienstbarkeit im Sinne ihrer Präzisierung erwirkt habe, sei berechtigt, eine entsprechende Aenderullg des Grundbucheintrages vornehmen zu lassell. Im konkreten Fall muss nun aber, auch nach der Aus- legung, welche die Vorinstanzen dem Urteil vom 23. März 1916 gegeben haben, angenommen werden, dass dieses Urteil die Grundbucheintragung mit absoluter Wirkung interpretieren und nicht nur feststellen wollte, ob der konkrete Conditoreibetrieb die Servitutsrechte beein- trächtige. Auf Gi'und der obenstehenden grundsätzlichen Ausführungen ist daher der Klägerin die Eintragung zu bewilligen. Ob die Klägerin an dieser Eintragung ein Interesse hat oder nicht, ist hier nicht mehr zu prüfen. Die Entscheidung der Interessenfrage war Sache des Feststellungsurteiles vom 23. März 1916. Damals musste sich der Richter darüber schlüssig werden, ob die Klä- gerin an der mit der Feststellungsklage verlangten Prä- zisierung des Dienstbarkeitsrechtes ein Interesse habe. Nachdem damals das Bezirksgericht dieses Interesse rechtskräftig bejaht hat, kann nicht heute die Eintragung deswegen verweigert werden, weil der bestehende Grund- bucheintrag über den Umfang-des Rechtes schon ge- nügenden Aufschluss gebe. Immerhin kann der EintrAg nicht in dem von der ersten Instanz angenommenen Umfange, sondern nur im Umfange von Dispositiv 1 des Urteils vom 23. März ! 91ß angeordnet werden. Demnach erkennt das Bllndesgericli! : Die Berufung wird im Sinne der :Motive gutgeheissen und das Grundbuchamt Zürich dementsprechend ange- wiesen, im Grundbuch als Ergänzung des bereits beste- henden Servitutseintrages weiter einzutragen: Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 1003 3tiU in Zürich 1 ist zu Gunsten des .jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft Kat. Nr. 982 in Zürich 1 verboten, auf dem genannten Grundstück Dessertweine und andere Weine, Wurst-und Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und dem Verkaufs- lokal den Namen eafe beizulegen. VgL auch Nr. 15. -Voir aussi n° 15. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1920 i. S. Buchser und Mitklä.ger gegen Stadtgemeinde Zürich. Sub m iss ion sau s s c h r e i b u n g: ist hier Einladung zu Eingaben von Offerten. -Submittent entschädigungs- pflichtig bei offenbarem Missbrauch mit Ausschreibung. -Submissionsordnung der Stadt Zürich ist nicht Zivil- recht und wird durch blosse Ausschreibung noch nicht Vertragsbestandteil. A. -Am 10. Oktober 1917 hat das Elektrizitäts- werk der Stadt Zürich für das Heidseewerk einen allge- meinen Wettbewerb eröffnet über die Ausführung des Zulaufkanals von der Vasserfassung bis zum Wasser- schloss, bestehend in einem Stollen und einer Holz- oder Betonleitung. Die klagenden Bauunternehmer be- warben sich -neben zwei andern Baufirmen -um die Arbeit, nachdem sie vom Elektrizitätswerk die nötigen Unterlagen zur Ausarbeitung ihrer Eingaben verlangt und erhalten hatten. Jedem Bewerber wurde nebstdem je ein Exemplar der städtischen Submissionsordnung
vom 21. Februar 1914 zugestellt. Die Kläger sind Mit- glieder des schweizerischen Baumeisterverbandes, der unter anderm die Bekämpfung der Auswüchse in der Konkurrenz und die Regelung des Submissionswesens bezweckt. In dieser Absicht hat der Verband eine Be- rechnungsstelle geschaffen, die bei öffentlichen Wett- bewerben in Verbindung mit den Mitgliedern, welche sich um die Arbeit zu bewerben gedenken, ein Normal- angebot ausarbeitet, das die Bewerber dann in ihren Eingaben nicht über ein in jedem einzelnen Falle fest- zustellendes Mass hinaus über-oder unterbieten dür- fell. Für die ausgeschriebenen Arbeiten am Heidsee- werke setzte dii' Berechnungsstelle die Normalsumme auf 1,912,595 Fr. fest mit einem Spielraum von je 5 % für Auf-oder Abgebote. Die Kläger reichten innert die- sem Rahmen ihre Eingaben ein, die sich zwischen den Beträgen von 1,816,965 Fr. und 2,015,411 Fr. bewegen, während der Voranschlag der Beklagten nur einen Kostenaufwand von 1,264,857 Fr. also beiläufig über 550,000 Fr. weniger als das Mindestangebot vorsah. Jlitte Dezember 1917 teilte die Kanzlei des Bauwesens der Beklagten den Bewerbern mit, dass die Erstellung des Zuleistungskanals an die Firma Favre Oe in Zürich vergeben sei; der Zulaufstollen samt dem Wasser- schloss und dem Apparatenhaus werde dagegen gemäss Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 1917 in Regie ausgeführt. Die Kläger-verwahrten sich hiegegell, und einige von ihnen beschwerten sich beim Stadtrate, der die Beschwerden jedoch mit Beschluss vom 23. Januar 1918 abwies. B. -Die Kläger erhoben daher Klage gegen die Stadt Zürich mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen,
ihrer Eingaben entstanden sei, machten sie zusammen 17,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1918 geltend, eventuell klagten sie auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns von 100,000 Fr., liessen dann aber dieses letzte Rechtsbegehren fallen. e. -Am 10. Oktober 1919 hat das Bezirksgericht Zürich durch ein Vorurteil erkannt, dass die Beklagte für einen Verstoss gegen die Submissionsordnung den Kläger schadenersatzpflichtig sei, wogegen es die weitem Fragen, ob die Beklagte tatsächlich der Sub- missionsordnung zuwidergehandelt habe, und welcher Schaden den Klägern daraus erwachsen sei, vorläufig offen liess, weil diese Fragen erst nach Durchführung des Beweisverfahrens beantwortet werden könnten. Mit Urteil vom 25. Februar 1920 ist das Obergericht des Kantons Zürich aus prozessualen Gründen auf die beiden Feststellungsbegehren nicht eingetreten, hat jedoch die durch das Vorurteil der ersten Instanz er- ledigte Frage der grundsätzlichen Haftung verneint und die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Schadenersatzklage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung und neuen Beurteilung aIl die Vorinstanz zurückzuweisen. In der heutigen Verhandlung haben sie diesen Antrag erneuert, und die Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obligatlonenrecht. N° ü3. durch deren Annahme vermittelst Einreichung einer Eingabe seitens eines Unternehmers zwischen den Par- teien ein Vertrag ode wenigstens ein Vorvertrag zu Stande gekommen sei. Als Vertra; käme vorliegend zunächst ein Werkvertrag in Frage, doch könnte von einem solchen vor dem Zuschlag nicht gesprochen wer- den, weil der Werkvertrag erst später, nachdem auf Grund der Eingaben dessen Inhalt näher bestimmt ist, zum Abschluss gelangen würde. Es liegt aber auch kein Vorvertrag vor, der auf den Abschluss eines Werkver- trages gerichtet wäre, da der Vorvertrag, wie der Haupt- vertrag selbst, der Angabe seines wesentlichen Inhaltes bedarf, mit der Ausschreibung und den Eingaben aber eine Einigung über den Werklohn noch nicht erfolgt ist und es auch an der Bestimmtheit des Gegenkontrahen- ten, sowie am verbindlichen Vertragswillen fehlt. Wollte die Ausschreibung als Offerte zu einem Auftrage auf- gefasst werden, so wäre eine Schadenersatzpflicht des Ausschreibenden nur dann begründet, wenn in der Ausschreibung eine Vergütung für durch die Eingabe entstandene Bemühungen und Auslagen zugesagt wor- den oder eine solche üblich sein würde (Art. 349, Abs. 3 OR). Die Ausschreibung. der Beklagten enthält keine derartige Zusage und eine bezügliche Uebung ist nicht behauptet worden. - Die Submissionsausschreibung ist lediglich eine Ein- ladung zur Einreichung von 'Unternelllnerofferten und daher für die Beklagte nicht verbindlich. Die Beklagte hat ihr Projekt nebst Kostenberechnung selbst aus- gearbeitet und lediglich zwecks Vergebung der Arbeit sich Preisangebote geben lassen; die Eingaben der Kläger fussten auf diesem fertigen Projekte der Be- klagten, und ein selbständiger Wert kam ihnen nicht zu. 3. -Eine Entschädigungspflicht des Ausschreiben- den wegen ausserkontraktlichen Verschuldens wäre zu bejahen, wenn mit der Ausschreibung oft nbar Miss- brauch getrieben worden wäre. Dies äre dann anzu- Obligationenrecht. Ne 63. 373 nehmen, wenn die Beklagte, obschon sie von vornherein beabsichtigt hätte, die ausgeschriebene Arbeit in Regie auszuführen, die Unternehmer zu zweckloser Bewer- bung und Anwendung von Kosten veranlasst und die eingegangenen Bewerbungen grundlos unberücksichtigt gelassen hätte. Für ein solches, den guten Sitten wider- sprechendes Verhalten der Beklagten bieten die Akten aber keinerlei Anhaltspunkte. Der der Beklagten VOll den Klägern gemachte Vorwurf, bei Einleitung des Wettbewerbes dadurch arglistig gehandelt zu haben, dass sie den Bewerbern die Einsichtnahme in das geolo- gische Gutachten für den Stollenbau vorenthalten und dadurch die zu hohe Einschätzung des geologischen Risikos und der daherigen Kosten veranlasst habe, entbehrt nach der aktenkonformen Feststellung der Vorinstanz der tatsächlichen Grundlage. t. -Es kann sich daher nur noch fragen, ob der allgemeine -Rechtsstandpunkt mit Rücksicht auf die Submissionsordnung der Beklagten eine Aenderung er- leide und ein Verstoss gegen sie geeignet sei, einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Durch die Submissionsordnung werden keine zivilrecht- lichen Normen aufgestellt, sie ist lediglich eine Ver- waltungsverordnung und zwar eine Dienstanweisung an' die Angestellten der Beklagten über das Vergeben VOll Lieferungen und Arbeiten. Die Kläger können daraus keine subjektiven Rechte für sich ableiten und die Beklagte auch nicht wegen einer allfälligen Verletzung solcher Rechte zivilrechtlich verantwortlich machen. jfit der Vorinstanz ist auch die weitere Frage zu ver- neinen, ob sich die Beklagte nicht dadurch den Klä- aern aeg"enüber zur Beobachtung der Submissionsord- h I: lIung verpflichtet habe, dass sie den sich meldenden Unternehmern sowohl die Submissionsordnung selbst, als auch die gedruckten allgemeinen Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen zu Tiefbauten zustellte; denn die Submissionsordnung wird selbstverständlich
erst durch den Abschluss des Werkvertrages zum Ver- tragsbestandteil ; ihre Zustellung an die Unternehmer hatte nur die Bedeutung, dieselben über die Grund- lage zu unterrichten, gestützt auf welche ihnen die Beklagte den Zuschlag zu gewähren und den Werk- vertrag mit ihnen abzuschliessen gedachte. 5. -Die Kläger werfen endlich der Beklagten vor, sie durch die Zustellung der Submissionsordnung in den Glauben versetzt zu haben, als würden auf Grund derselben die ausgeschriebenen Arbeiten an einen der Bewerber vergeben. In dieser Erwartung seien die Klä- ger getäuscht worden und daraus resultiere eine wider- rechtliche Schadenszufügung und die Haftbarkeit der Beklagten im Sinne von Art. 41 ff. OR. Dem Stadtrat, als Organ der Beklagten, kann nun aber nicht zur Last gelegt werden, willkürlich oder rechtswidrig gehandelt zu haben, wenn er im Hinblick auf die Berechnungen seiner sachverständigen Angestellten, die hiezu nach Feststellung der Vorinstanz durchaus befähigt waren, die Eingaben der Kläger für wesentlich übersetzt er- achtet und deshalb von Vergebung der Arbeit an einen der Kläger Umgang genommen hat .. 6. -Bei dieser Sachlage erscheint es als unnötig auf eine nähere Erörterung darübel' einzugehen, welche recht- liche Bedeutung der Tatsache beizumessen sei, dass von zehn Bewerbern nur. acht klagend gegen die Stadtgemeinde Zürich aufgetreten sind. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 1920 bestätigt. ObHgationemecht. NQ. 04. 64. Arrit de 1a Ire seetion civile du 26 octobre 1920 dans la cause Koulin 8G Oie contre Junker 8G Buh.
Art. 84 et 103 CO: Marchandises payables eu Allemague; prix stipule eu francs suisses. Faculte pour le debiteur oe se liberer en marks. Couditions de change resultant, en l'espece, de l'accord tacite des parties. A defaut meme de cet accord, obligation pour le debiteur en demeure de supporter Ja difference des cours entre le jour de l'echeance et le jour du payement, comme une des consequences normales de Ia demeure. A. -Par contrat du 5 juin 1895, Junker Ruh, ma- nufacture d'appareils de chauffage, a Karlsruhe, ont concede a Henri Moulin, a Lausanne, auquel a succede dans la suite la Societe lVIoulin Oe, defenderesse au present proces. un droit de representation et la ventt' exclusive de leurs marchandises daus la plus grande partie du canton de Vaud. lVIoulin s'engageait a vendre les dites marchandises aux prix fixes par Junker Ruh, moyennant une remise de 25% sur les prix plus un supple- ment de 5% pour les commandes par wagons. Les mar- chandises devaient etre livrees franco de port et de droits d'entree au lieu de destination. Moulin s'engageait, d'autre part. aregIer les factures par traites tirees par Junker Ruh a trois mois des la date des factures ou au comp- tant, dans le delai de quatre semaines, en beneficiant alors d'un escompte de 2%. Le chiffre d'affaires entre parties s'eleva progressive- ment jusqu'en 1913, annee OU il atteignit la somme de 38 000 fr. La guerre le restreignit considerablement mais a ce moment la defenderesse etait encore debitrice des demandeurs d'une somme assez importante. Les commandes de Moulin Oe se faisaient en francs suisses. sur la base des catalogues de Junker Ruh egalement etablis en francs. Les releves de compte envoyes par Junker Ruh, de meme que les factures relatives