Art. 3 Abs. 2, Art. 14 Ziff. 4 MSchG; Ungültigkeit von Marken mit einer erloschenen oder erfundenen Firma als Hauptbestandteil. Eine Marke, die in ihrer Gesamtwirkung auf eine bestimmte Herstellerfirma hinweist, verliert den Schutz, wenn die bezeichnete Firma im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr besteht; der Verkehr wird über Herkunft und Hersteller getäuscht. Ist der unzulässige Bestandteil prägend, so ist die Marke insgesamt für ungültig zu erklären. Ein vorgängiger Erwerb älterer Zeichen vermag die Neuanmeldung neuer, abweichender Marken nicht zu heilen, wenn diese selbst die unzulässige Firmenbezeichnung enthalten (consid. 2-4).
-U6 :ltIarkell8chutz. N° 72. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 72. 'D'rteil d.er L Zivilabteilung vom U. Oktober 19aO i. S. Michel gegen Bussbach. M a r k e n r e c h t". Ungültigkeit VOll Marken, die eine ,er- Sonnene Firma i. S. von Art. 14 Ziff. 4 MSchG ( Rosskopf Fils und Rosskopf Freres .) tragen. .4. -Die klägerische Firma, Fabrique Centrale J.Russ- bach in La Chaux-de-Fonds, ist Inhaberin der im eidge- nössischen Markenregister eingetragenen Marken Nr. 27,771 und 27,772 für Uhren, Uhrenbestandteile und Etuis. Erstere setzt sich aus dem auf einem kreisrunden Bande stehenden Worte (Rosskopf und dem weiteren Wort Fils H, das den Zwischenraum in der Mitte ausfüllt, zusammen, letztere besteht aus den Worten Rosskopf Freres H, die -beide aufeinander folgend -sich auf einem ähn- lichen kreisrunden Bande befinden, während hier der Zwischenraum eine geometrische Figur aufweist. Die Marke Nr. 27,771 ist auch bei dem Internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum angemeldet worden. Die Firma des Klägers ist am 8. Januar 1908 durch Uebernahme von Aktiven und Passiven der Kollektiv- gesellschaft Fabrique Centrale Fritz Roskopf Oe ) in La Chaux-de-Fonds, deren Teilhaber der Kläger war, entstan- den. Bei diesem Anlass waren u. a. die Marken Nr. 20,224 Rosskopf Freres und 21,556 Rosskopf Söhne , welche die Fabrique Centrale Fritz Roskopf Oe ihrerseits von den in den Jahren 1906 u. 1907 gelöschten Firmen Rosskopf Markenschutz. N" 72.
Freres)) und Rosskopf Söhne in Basel übernommen hatte, auf den Kläger übergegangen. Infolge Anfech- tung durch das Comptoir general de vente de .la ontre Roskopf S. A. Veuve Chs. Leon Schmid oe lllll La Chaux-de-Fonds verpflichtete er sich jedoch durch Ver- gleich vom 11. Juni 1910, die betreffenden Marken sofort löschen zu lassen. An deren Stelle hinterlegte er dann am 2. Juli 1910 die oben geschilderten zwei neuen Marken Nr. 27,771 und 27,772. B. -Am 5. Februar 1912 hat der Beklagte Adolf :Michel, Uhrenfabrik Grenchen, zum Zweck der Fabrika- tion und des Handels mit Uhren nach dem System Ross- kopf mit Carlo Bonomi in Mailand eine ollentivnes schaft unter der Firma C. Bonomi Oe , mIt SItz 1ll .Jilailand, gegründet. Er verwendete für seine Erzeugnisse eine Marke, die ebenfalls aus einem kreisrunden Bande mit dem 'Vort Rosskopf , sowie dem Vort F.I.D.O. in der Mitte, besteht. Der Kläger erblickte hierin eine achahmung seiner eigenen Marke Nr. 27,771 und hob deshalb die vorliegende Klage an, mit dem Begehren, der Beklagte habe den Gebrauch jener Marke zu nte lassen, die Verkzeuge zu deren Herstellung und dIe mIt der Marke versehenen Uhren und Bestandteile seien zu konfiszieren, der Beklagte habe eine Entschädigung von lnOOO Fr. zu bezahlen und das Urteil sei auf seine Kosten im Handelsamtsblatte zu veröffentlichen. C. -Der Beklagte hat Abweisung aller dieser Begehren beantragt und widerklageweise verlangt: 1° die klägeri- schen Marken Nr. 27,771 und 27,772 seien als ungültig zu erklären' 2° ihr Gebrauch sei dem Kläger und Wider- beklagte zu verbieten; 30 es sei die Streinhnng bnider Marken aus dem Register des Amtes für geIstiges EIgen- tum zu verfügen, und 40 das Urteil sei auf Kosten des Widerbeklagten im Handelsamtsblatt zu publizieren. D. -Durch Urteil vom 24. September 1919 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage gut- geheissen. jedoch dem Kläger als Entschädigung nm'
Markenschutz. N° 72. ; 000 Fr., nebst 5% Zins seit 17. April 1913, zugesprochen, und die Widuklage abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Wider- kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Hauptklage und Gutheissungder Widerklage in vollem Umfange; zur Begründung hat er ein von Advokat Ed. von Wald- kirch in Bern verfasstes Rechtsgutachten eingelegt. Jas Bundesgericht zieht in Erwägung :
runter befindet, auf. Alsdann aber kann darüber, dass beide Marken die Uhren und Uhren bestandteile als von einer bestimmten Firma herrührend unidividualisieren und die Beziehung zu diesem Geschäft ausdrücken, ein ernstlicher Zweifel nicht aufkommen. Die streitigen Marken können beim kaufenden Publikum geradezu den Glauben erwecken, als ob ihre Inhaber die Rechtsnachfolger des bekannten Erfinders Georg Friedrich Rosskopf wären, oder diesem sonst nahe stünden; jedenfalls muss der Käufer aus den Marken auf den Bestand einer Firma " Rosskopf Fils bezw. Rosskopf Freres J) schliessen. Allein abgesehen davon, dass irgend welche persönliche Beziehung zwischen dem Kläger Russbach und Georg Friedrich Rosskopf in Wirklichkeit nicht besteht, ist ausschlaggebend, dass es im Zeitpunkt der Hinterlegung der Marken (2. Juli 1910) eine Firma Rosskopf Fils 1I oder Roskopf Freres gar nicht mehr gab; auch die Firma Fabrique Centrale Fritz Roskopf Cle )) hatte sich schon seit geraumer Zeit in diejenige des Klägers umgewandelt. Also hat dieser in seine neuen Marken " ersonnene ) Firmen im Sinne des Art. 14 Ziff. 4 MSchG aufgenommen, was zur Folge hat, dass die Marken vor dem Gesetz nicht Stand halten und gar nicht hätten einge- tragen werden solletl. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger bei der am 8. Januar erfolgten Ueber- !lahme von Aktiven und Passiven der Fabrique Centrale l'ritz Roskopf Oe von dieser die Marken Nr. 20,224 "Roskopf Freres)J und 21,556 Rosskopf Söhne)J er- worben hatte. Angenommen auch, dass letztere Marken in unveränderter Form gültig auf ihn hätten übertragen werden können (was voraussetzen würde, dass Art.
.MSchG sich ohne weiteres auch auf Firmamarken be- zöge), so wäre dieser Uebergang deshalb für den vorliegen- den Streit ohne rechtliche Bedeutung, weil ja der Kläger sich am 11. Juni 1910 gegenüber dem Comptoir general de vente de la montre Roskopf S. A. Veuve Chs. Leon Schmid Oe förmlich dazu verpflichtet hat, die betref-
Markenschutz. N° 72. fenden Marken sofort löschen zu lassen, und die Strei- chung aus dem Markenregister tatsächlich erfolgt ist. Der heutige Prozess dreht sich um andere, neue Marken. die der Kläger später, am 2. Juli 1910, hinterlegt hat, was die Vorinstanz übersehen zu haben scheint. Entge- gen der von ihr vertretenen Auffassung kann deshalb der Kläger auch aus jener Markenübertragung ein Recht auf Weiterbenutzung der Bezeichnungen Rosskopf Fils )J und Rosskopf Freres nicht herleiten. Da somit auf die Vorgeschichte der Firmen Rosskopf Freres und Ross- kopf Söhne in Basel nichts ankommt, kann dahinge- stellt bleiben, ob die Ausführungen des Widerklägers und namentlich des Gutachtens von Waldkirch darüber, dass schon die Gründung dieser Firmen auf einer Fiktion beruht habe und auf Täuschung berechnet gewesen sei, zutreffen. Aus den angegebenen Gründen ist der dezep- tive Charakter der Marken Nr. 27,771 und 27,772 auch sonst zu bejahen; diese sind offensichtlich geeignet, im Publikum Verwirrung zu stiften, und die Käufer übel' die Herkunft der 'Vare und die Person des Fabrikanten irrezuführen. 3. -Hieraus folgt, dass, in Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils, die Widerklage gutzuheissen ist. Denn nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Marke, deren Haupt- bestandteil als unzulässig erscneint, in vollem Umfang als ungültig zu erklären (s. AS 38 II S. 309). Immerhin rechtfertigen die Umstände die mit dem Widerklage- begehren 4 verlangte Veröffentlichung des Urteils im Handelsamtsblatt nicht. 4. -Infolge der Ungültigkeit der klägerischell Marken ist sodann die Hauptklage gänzlich abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : 1 .. Die Berufung wird als begründet erklärt und da- mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Solothurn vom 24. September 1919, die Hauptklage Versicherungsvertrag. N° 73.
abgewiesen und die 'Viderklage (Begehren 1 bis 3) gut- geheissen. 2. Demgemäss werden die vom Widerbeklagten am 2. Juli 1910 beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Marken Nr. 27,771 Rosskopf Fils und 27,772 Rosskopf Freres als ungültig erklärt. Der Gebrauch dieser Marken wird dem Widerbeklagten verboten. Beide Marken sind aus dem Register des Amtes für geistiges Eigentum zu streichen. 3. Das 'Viderklagebegehren 4 wird abgewiesen. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 73. t1rteil dar II. Zivila.bteilung vom 4. November 19aO i. S. -Germania. gegen Pinnau. . rt 296 des Friedensvertrages von Versailles und die ent- sprechenden Bestimmungen des deutschen Ausführungsge- setzes vom 31. August 1919 sind auf einen bei seinem Abschluss dem schweizerischen Recht unterstellten Lebens- versicherung,svertrag nicht anwendbar. .4. -Der in Lyon wohnhafte, heute der französischen Staatsangehörigkeit unterstehende Beklagte schloss als deutscher Staatsangehöriger im Oktober 1899 mit dem Generalbevollmächtigten der Klägerin in Zürich einen Lebensversicherungsvertrag ab, wodurch sich die Klä- gerin verpflichtete, ihm am 1. November 1919, oder wenn sein Tod früher erfolge, den Berechtigten die Summe von 40,000 Fr. auszuzahlen. Der Vertrag wurde in der