Art. 56 OG; international private law and agency through a foreign branch: party autonomy is not decisive where the dispute concerns the prerequisites of the legal relationship rather than its effects. The existence of a branch and the representative authority of a branch manager are, as a rule, governed by the law of the place where the branch operates; the conclusion of the contract is likewise governed by the law of the place where the declarations were made and received, especially when both parties are domiciled there (consid. 4-6). The lex fori applies only as a limit where public policy or morality is infringed; if the contract is not void under the applicable foreign law, Swiss law will not treat it as void either (consid. 7-8).
'490 Prozessreckt. N 85. 'Recht nicht angewendet, weshalb auf die Sache selbst nicht eingetreten werden kann. . Demnach erkennf das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 85. Urteil der I. Zivilabteilung vom U. Dezember leaO i. S. Union A.-G. gegen Laweczky. OG Art. 56. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Für Anwen- dung aus I ä n dis ehe n R e c h t s ist Parteiwille nicht massgebend, wenn nicht die Wirkungen, sondern die Vor- anssetzungen. des streitigen Rechtsverhältnisses in Frage smd und bel Stellvertretung. Für S tel I ver t re tun g grundsätzlich das Recht des Vertretenen massgebend ; wenn Stellvertreter aber in einer F i 1-i ale des Vertretenen arbeitet, dann Recht der Filiale massgebend. -Ob Filiale ge- gründet sei, entscheidet sich nach Recht der Filiale. -Kauf- abschluss des Stellvertreters. -Lex lori jedoch anwendbar soweit Grundsätze des öffentlichen Rechts oder der SiU: lichkeit verletzt; wenn aber Rechtsgeschäft nach dem aus- ländischen Recht nicht nichtig, so auch nicht nach schweize- rischem Recht. A. -Durch Urteil vom 16. Juni 1920 hat das Handels- gericht des Kantons Bern erkannt : 1. Die Klage ist zugesprochen und demgemäs die Beklagte detn Kläger gegenüber verurteilt zur Bezahlung von 8000 Fr.; 2. (Prozesskostenbestimmung). B. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf Aufhebung und Abweisung aller Klagebegehren unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I.-Am 16. Juni 1919 ermächtigte die Beklagte, die. A.-G. Handelsgeseilschaft ( Union in Bern, um in
DEmtsch-Oesterreich ins Geschäft zu kommen , den G. Nachhauer in Bregenz, dort ein Bureau zu eröffnen, das als Bregenzer-Filiale zu führen und in das dortige Handelsregister einzutragen sei. Sie wies den Nachbauer dabei an, die Telegrammadresse unter dem Stichwort t( Unico eintragen zu lassen. Ebenso ermächtigte der Direktor der Beklagten, Niklaus Renfer, den Nach- bauer, ein Zirkular drucken zu lassen, mit welchem die Beklagte anzeigte, dass sie unter dem Namen Filiale Bregenz der Handelsgesellschaft ( Union A.-G. Bern ) eine Zweigniederlassung gegründet habe. Diese Bregenzer Filiale offerierte im August 1919 dem Kläger, J. Laweczky, Importhaus in Wien, von Bre- genz aus zwei Wagons Schokolade Tobler Castor zu 7 Fr. 60 Cts. per kg, sofort lieferbar, gegen Eröffnung eines Akkreditivs bei den Spediteuren Schenker Oe in Bregenz. Der Kläger nahm die Offerte durch ein an die genannte Filiale gerichtetes Telegramm an. Am 9. Sep- tember telegraphierte jedoch die Beklagte dem Kläger von Bern aus, sie könne die Schokolade TobleI' ( Castor nicht liefern, und als der Kläger auf dem Vertrage be- harrte, erklärte sie am 26. September : ihr Angestellter der Filiale Bregenz habe keine Kompetenz gehabt, Ver- kaufsverträge ohne ihre Genehmigung abzuschliessen. 2. -Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des Kantons Bern angehobenen Klage machte nun der Kläger sein Erfüllungsinteresse geltend, indem er die Verur- teilung der Beklagten zu einer Schadenersatzsumme von 8000 Fr. verlangte. Die Beklagte beantragte, auf die Klage nicht einzu- treten, sie eventuell als unbegründet abzuweisen. Sie machte geltend, Nachhauer sei nicht ermächtigt gewesen. im Namen der Beklagten zu handeln, da sie eine Filiale in Bregenz gar nicht errichtet habe; zur Errichtung einer solchen wären eine Reihe von Förmlichkeiten erforder- lich gewesen, die alle nicht vorgenommen worden seien. Nachbauer habe nicht etwa als Vertreter der Union
Prozessrecht. N-85. A.-G. in Bern )) .auftreten wollen, sondern er habe sich als Geschäftsführer der Filiale in Bregenz bezeichnet, welche eben nicht bestanden habe. Nachbauer habe lediglich die Kompetenz gehabt. Offerten entgegen zu nehmen, und diese an die Direktion in Bern weiter zu leiten. Die Beklagte habe ein solches Geschäft auch ablehnen müssen, weil der Kläger auf österreichischem Gebiete zahlen wollte, und dann Nachbauer das Geld auf irgend eine unerlaubte Art auf Schweizergebiet hinüber zu schaf- fen suchte ); denn bekanntlich habe damals schon ein österreichisches Ausfuhrverbot für österreichische Valuta bestanden. Endlich wäre ein perfekter Kauf nicht zustande ge- kommen, da die übereinstimmende Willenserklärung ge- fehlt habe. 3. - Nachdem die Parteien in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1920 übereinstimmend die Anwendbar- keit österreichischen Rechts erklärt I) hatten, fällte das Handelsgericht das eingangs mitgeteilte Urteil, indem es im wesentlichen ausführte: Die Einwendung, das streitige Geschäft sei nichtig, weil es gegen die österreichische Gesetzgebung verstosse, sei von vornherein unbegründet, weil die Gültigkeit des Kaufvertrages sich nicht nach dem Rechte des Käufers, sondern nach demjenigen des Verkäufers, hier also nach schweizerischem Rechte beurteile, und ein Verstoss gegen schweizerische Rechtsnormen nicht vorliege, übrigens auch gar nicht geltend gemacht worden sei. Die Nichtig- keit des Vertrages müsste aber auch nach österreichi- schem Recht verneint werden, weil er von den zustän- digen Behörden, denen er vorgelegt wurde, genehmigt worden sei. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass Nachbauer und Laweczky über alle wesentlichen Punkte einig ge- wesen seien, ausgenommen über die Art des Akkreditivs ; es müsse jedoch angenommen werden, dass sich Nach- I.
bauer nachträglich auch in dinsem Punkte mit dem Kläger geeinigt habe, wodurch das Geschäft zwischen ihnen perfekt geworden sei. . Und was das Vertretungsverhältnis anbelange, so seI zunächst die Frage, ob Nachbauer von der Beklagten in der angegebenen Art und Weise für sie zu handeln, ermächtigt worden sei, nach dem Recht des Vertreters, also nach österreichischem Recht zu beurteilen (MEILI, Internat. Zivil-und Handelsrecht 11 39 und Praxis VI S: 104). Diese Frage sei zu bejahen, da die Beklagte den Nachbauer als offiziellen Geschäftsführer einer in Bre- genz zu errichtenden Filiale angestellt, ihm Geschäfts- papiere übergeben und insbesondere ein Zirkular habe verschicken lassen, in welchem sie ihn als Geschäfts- führer dieser Filiale bezeichnet habe. In dieser Ueber- tragung der Filialleitung habe stillschweigend dessen Ermächtigung im Sinne des Art. 47 des österreichischen HGB gelegen, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vor- zunehmen, welche der Betrieb der Zweigniederlassung Bregenz gewöhnlich mit sich bringen werde. 4. -Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt nach Art. 56 OG davon ab, ob die Streitigkeit von der Vorinstanz unter Anwendung eidgenössischen Rechts entschieden wurde, oder nach diesem Rechte zu ent- scheiden sei. Aus der Erklärung, welche die Parteien in der Hauptverhandlung abgegeben haben, geht hervor, dass sie das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis übereinstimmend dem österreichischen Recht unterstellt issen wollten. Diese Stellungnahme der Parteien ist indessen für die Frage der örtlichen Rechtsanwendung nur insoweit massgebend, als es sich um die dem Partei- willen anheimgestellten Wirkungen eines obligatorischen Rechtsverhältnisses handelt. Nun betreffen aber die hier zu entscheidenden Fragen, ob zwischen dem Kläger und Nachbauer ein perfekter Vertrag überhaupt zu- stande gekommen, und ob dieser gegen Recht oder Sitte verstosse und deshalb nichtig sei, nicht sowohl die Wir-
494 Prozessrecht. Na 85. kungen, als vielmehr die Voraussetzungen des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses, und auch die Frage der Stellvertretung hängt nicht ausschliess- lich von der Gestaltung des konkreten Parteiwillens ab. Es ist daher zu prüfen, ob nach den im Bundeszivilrecht anerkannten Grundsätzen des internationalen Privat- rechts inländisches oder ausländisches Recht anwend- bar sei. 5. - 'Vas nun zunächst die Vertretungsbefugnis des in Bregenz domizilierten Filialleiters Nachbauer anbe- langt, so ist grundsätzlich die Frage, ob der Vertretene denjenigen, der in seinem Namen gehandelt hat, als seinen Vertreter 'bestellt habe, nach dem Recht des Vertretenen zu beurteilen. (v. BAR, im Internat. PR II S. 68 ff. und in EHRENBERGS Handbuch I S. 344 f.) Eine Ausnahme greift jedoch Platz, wenn der Angestellte in einer im Lande des Geschäftsabschlusses vom Prinzipal errichteten Filiale dient, oder dort wohnhafter ständiger Agent ist. Das Publikum ist hier berechtigt, die Voll- macht im landesüblichen und landesgesetzlichen Sinne zu verstehen (v. BAR, a. a. 0.). Ob nun aber eine solche Filiale der Beklagten in Bregenz, mit Nachbauer als bevollmächtigtem Leiter derselbe!!, begründet worden sei, beurteilt sich, aus dem gleichen Grunde, nach dem Recht des Ortes, wo der Angestellte oder Agent seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit für den Prinzipal ent- faltet hat. Nach diesem, d. h. nach dem österreichischen Recht, hat die Vorinstanz die Frage, ob die Beklagte in Bregenz eine Filiale mit Nachbauer als ihren Vertreter errichtet habe, beurteilt und bejaht, und diese Entschei- dung entzieht sich nach dem Gesagten der UeberpfÜfung des Bundesgerichts. 6. -Die weitere Frage sodann, ob zwischen dem Kläger und dem Vertreter der Beklagten ein Kaufvertrag per- fekt geworden sei, beurteilt sicb ebenfalls nach öster- reichischem Recht; da die auf den Abschluss gerichteten gegenseitigen 'Villensäusserungen in Oesterreich abge- I I I I
'495 geben und entgegengenommen wurden und überdies die Vertragschliessenden dort domiziliert waren. , 7. - Nun findet allerdings auch bei einem, an sich dem ausländischen Recht unterstehenden Vertragsver- hältnis auch die lex jori, also hier das schweizerische Recht, insofern Anwendung, als es sich frägt, ob dieses Verhältnis gegen Grundsätze des öffentlichen Rechts oder der Sittlichkeit verstosse. Die Vorinstanz hat denn auch in dieser Beziehung das schweizerische Recht als massgebend bezeichnet. Allein im vorliegenden Falle kann es sich um einen solchen Verstoss nur insoweit handeln, als die Beklagte behauptet, der zwischen dem Kläger und Nachbauer abgeschlossene Vertrag und dessen Erfüllung würden gewisse Bestimmungen der österrei- chischen wirtschaftlichen Schutzgesetze verletzen. N ach- dem aber die Vorintanz festgestellt hat, dass der Vertrag von den zuständigen österreichischen Behörden geneh- migt worden sei, und darauf gestützt in für das Bundes- gericht verbindlicher Weise entschieden hat, der Ver- trag sei nach österreichischen Gesetzen nicht nichtig, so ist damit auch vom Standpunkt der in Betracht kom- menden eidgenössischen Rechtsnorm (OR Art. 20) aus die Frage der Nichtigkeit ohne weiteres erledigt. 8. -Erweist sieh demnach der streitige Vertrag in aiIen Teilen vom österreichischen Recht beherrscht, so sind nach diesem Recht auch die Folgen der Nichterfül- lung zu beurteilen. Demnach hat das Bundesgeritht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundes- geIichts nicht eingetreten.