Art. 48 Ziff. 4 OG; requirement of a civil-law dispute for federal jurisdiction: A claim by an adoptive father against a canton for delivery of a child placed under guardianship by cantonal authorities does not constitute a civil dispute. Where the contested conduct consists of guardianship or police measures taken in the exercise of public authority, the matter belongs to administrative review; civil procedural remedies are unavailable. The existence or validity of the adoption is immaterial for federal jurisdiction so long as the guardianship formally remains in force (consid. 1).
Prozessrecht. N0 14. , V. PROZESSRECHT PROCEDURE 14. Auszug aus dem Urteil der I1. Zivila.bteilung vom 3. Mä.rz 1920 i. S. Fischer gegen Kanton Nidwa,1d.en. Art. 481Züf. 4 OG. Der Anspruch des Adoptivvaters gegen einen anton auf Herausgabe des von den zuständigen Behörden dIeses Kantons unter Vormundschaft gestellten und in einer talt versorgttm Kindes bildet nicht den Gegenstand einer zIvIlrechtlichen Streitigkeit i. S. von Art. 48 Züf. 4 OG. . A. -Im Jahre 1908 nahm der Kläger Max Rudolf Flschnr-Achennann in Genf die am 9. Mai 1902 gebo- rene, m Emmetten (Kt. Nidwalden) heimatberechtigte Agatha Achennann in seinem Haushalte auf um ihr Erziehung und Pflege angedeihen zu lassen,' weil die Mutter des Kindes gestorben war und sein Vater in einer Trinkerheilanstalt hatte versorgt werden müssen. Er entschloss sich im Jahre 1916, sein Pflegekind zu adoptIeren und erwirkte am 22, Juni 1916, nachdem der Vater Achermann schon im März 1916 schriftlich in die Adoption eingewilligt -hatte, einen Beschluss der IV. Zivilkammer des Tribunal de Ire instance von Genf, wonach ihm die Ermächtigung zur Kindesannahme erteilt wurde (Art. 267 ZGB). Gestützt hierauf nahm die Chambre des TutelIes von Genf am 4. Juli 1916 die Adoptionsurkunde auf. Im April 1916 hatte die Ehe- frau des Klägers die Agatha Achermann zu deren in Emmetten wohnenden Bruder gebracht, wo sie sich während zwei Monaten zur Erholung aufhalten sollte. Die Gemeindebehörden von Emmetten, welche in Er- fahrung gebracht hatten, dass der Kläger das Kind zu adoptieren beabsichtige, Hessen daraufhin in Genf über ihn Erhebungen vornehmen. Auf Grund des Ergeb-
,I nisses derselben beschloss der Gemeinderat, die Zu- stimmung zur Adoption zu verweigern. Inz'wischen war jedoch der Beschluss dnr Chambre des Tutelles schon ergangen, wodurch nach dem genferischen EG z. ZGB die Adoption vollzogen wird. Deshalb sah sich der Gemeinderat von Emmetten veranlasst, den Regie- rungsrat des Kantons Nidwalden von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. Er nahm in einer an diesen gerich- teten Eingabe vom 21. Juli 1916 den Standpunkt ein, dass er die erfolgte Adoption nicht anerkennen könne, indem diese materiell und formell an Mängeln leide, . materiell, weil dem Kinde aus der Adoption Nachteile entstünden, formell, weil Vater Achermann seit dem Jahre 1912 entmündigt sei und somit die Zustimmung nach Art. 265 Abs. 2 nicht rechtsgültig habe erteilen können. Das Kind wurde in der Folge im Kloster St. Clara in Stans untergebracht und am 26. Oktober 1916 wurde ihm ein Vonnund bestellt. Nachdem der Kläger dies erfahren hatte, wandte er sich wiederholt an den Re- gierungsrat des Kantons Nidwalden und verlangte die Herausgabe des Kindes, indem er sich auf die erfolgte Adoption berief. Der Regierungsrat lehnte das Begehren ab mit der Begründung, dass er die Annahme an Kindes- snatt für null und nichtig ansehe, weshalb der Agatha Achermann ein Vormund gegeben worden sei. Das Kind habe somit seinen Wohnsitz am Sitze der Vor- mundschaftsbehörde und eS seien danach die nidwaldne- rischen Behörden berechtigt, ihm einen Aufenthaltsort anzuweisen. B. -Mit der vorliegenden, am 12. April 1919 gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 OG beim Bundesgericht als einziger . Instanz gegen den Kanton Nidwalden eingelegten Klage, beantragt Max Rudolf Fischer: 1. der Kanton Nid- walden sei zu verurteilen, ihm das Kind herauszugeben unter Androhung einer Busse (astreinte) von täglich 100 Fr. für' den Fall, dass die Herausgabe nicht binnen drei Tagen nach Erlass des Urteils erfolgen sollte; 2 ...
Das Bundesgericht ist auf dieses Rechtsbegehren der Klage nicht eingetreten in Erwägung: Da die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art.
OG nur in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegeben ist, frägt sich vorab. ob diese Prozessvoraussetzun a im vorliegenden Falle zutrifft. Dies muss jedenfalls f das Begehren auf Herausgabe des Kindes verneint werden. Dabei kann dahingestellt blei den. ob über- haupt das moderne Recht einen privatrechtlichen An- spruch auf Herausgabe einer Person kennt. oder ob die Herausgabeansprüche sich nur auf Sachen beziehen können; denn wie dem auch sein mag, so kann jeden- falls das vorliegende Rechtsbegehren nicht den Gegen- snand eines Zivilprozesses bilden. Die Klage richtet SIch weder gegen den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen, noch gegen die ein- zelnen l tIitglieder des Regierungsrates, sondern gegen den Kanton, indem der Kläger den Standpunkt ein- immt, dass dieser durch die für ihn handelnden Organe Ihm das Kind in rechtswidriger Weise vorenthalte. Als solche Organe können einerseits die Vormundschaftsbe- hörden in Frage kommen, insofern sie den Vormund in Nidwalden bei seiner Weigerung schützten, das unter seiner Gewalt stehende Kind pem Kläger zu übergeben, anderseits die Polizeiorgane, insofern sie ihre Mitwir- kung zur gewaltsamen Wegnahme des Kindes aus der Gewalt des Vormundes und zur Uebergabe an den Kläger verweigerten. In bei den . Fällen handelte also der Regierungsrat nicht in Ausübung von ihm bnhaup teter Privatrechte, sondern gestützt auf die ihm als Inhaber der staatlichen Aufsicht über das Vormund- schaftswesen bezw. als Polizeibehörde durch das öffent- linh Recht von Bund und Kanton übertragenen pubJi- zlshschen Rechte und Pflichten. Mithin kann der Kläger gegen die vom Regierungsrate hinsichtlich der Agatha Prozessrecht. N° 14. 73 Achermann erlassenen Verfügungen, da diese sich nach dem Gesagten ausschliesslich auf dem Boden des öffent- lichen Rechts bewegen, mit den zur Feststellung privat- rechtlieher Rechtsverhältnisse dienenden Rechtsmitteln des Zivilprozesses nicht aufkommen; vielmehr kann dies nur auf dem Wege des Administrativverfahrens geschehen, dessen Zweck darin besteht, die Recht- mässigkeit von kraft öffentlichen Rechtes getroffenen Verwaltungsverfügungen zu überprüfen (A S 45 II, S. 5(0). Dem Kläger stehen denn auch die nötigen Rechtsbehelfe des Verwaltungsstreitverfahrens zu Ge- bote. Er kann die am 26. Qktober 1916 über Agatha Achermann verhängte Vormundschaft anfechten, und, wenn die letzte kantonale Instanz seinem Begehren nicht entsprechen sollte, beim Bundesgericht die zivil- rechtliche Beschwerde erheben. Wird die Vormund- schaft aufgehoben, so fällt, sofern -was hier nicht zu entscheiden ist -die Adoption als rechtswirksam angesehen wird. die elterliche Gewalt ihm zu und er ist alsdann in der Lage, die Hülfe der Polizeigewalt für die Ausübung jener in Anspruch zu nehmen. Solange aber die Vormundschaft in Nidwalden. formell zu Recht besteht, steht sie seinen Rechten als Adoptiv- vater entgegen. Von einem im Zivilprozesse durch- getzbaren Anspruche des Klägers gegenüber dem Kan- ton Nidwalden, kann daher z. Zt nicht die Rede sein. Wollte man dem Kläger den Rechtsweg nach Art. 48 OG öffnen, so wäre die Folge davon die, dass jeder. der durch einen von einer kantonalen Behörde erlassenen Verwaltungs akt verletzt zu sein glaubt. beim Bundes- gericht gegen den Kanton die direkte Klage anhängig machen könnte .......