während dagegen die Behauptungspflicht und Beweis-
lastverteilung diesem .entsprechend geregelt bleibt, 110-
dass die Aberkennungsklage nur eine Aufforderung an'
den Gläubiger, seinen Anspruch geltend zu machen,
enthält. Wenn
daher Art. 110 Ziff. 2 BV und Art. 48
Ziff. 2 OG, wie ausgeführt wurde, auf das materielle
Streitverhältnis
abstellen, so kann der im Aberkennung8-
prozess Beklagte nicht Beklagter
im Sinne dieser letz-
teren Bestimmungen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die
KJage wird nicht eingetreten.
16. Beschl11ls des Bundesgerichtes Tom 18. J'ebrur 1990
über das BeruftmgsTerfahren.
Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom 13. Fe-
bruar 1920 beschlossen, seine mit Beschluss vom 30. No-
vember 1918 aufgestellte Praxis, wonach die
Parteien
berechtigt sind, das schriftliche statt das mündliche Ver-
fahren auch
in Berufungsfällen .von über 4000 Fr. anzu-
wenden, bis auf weiteres aufrechtzuerhalten und zwar
nach Massgabe
der in jenem Beschluss enthaltenen Be-
stimmungen.
.
Vemcherunllsvertr8g. N 17
IV. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
17. Urteil cler Ir. Zlvilabitilq yom 4. r.bruar 1920
i. S. nIin gegen Phöm.
Art. 41 VVG. Zeitpunkt der Fälligkeit des. Ersatzanspruches
bei Gebäude-Feuerversicherung mit offener Police, wonach
die Schadensermittelung Sachverständigen (Arbitratoren)
überlassen ist. Rechtlicha Natur des Entscheides der Sach-
verständigen.
Wirkung der Aufhebung desselben durch den
Richter unter gleichzeitiger Erhöhung der Schätzung auf
die Fälligkeit des Ersatzanspruches. -Art. 102 OR. Un-
wirksamkeit einer Mahnung, die auf einen höheren als den
zur Zeit der Mahnung geschuldeten und fälligen Betrag
geht, sofern sich a.s der Gesamtheit der Umstände ergibt,
dass der Gläubiger den fälligen Betrag nicht als Teilleistung
annehmen würde.
A. -Der KJäger Meinrad Kälin, Briefträger in Ein-
siedeln, versiCherte
am 19. August 1915 bei der Be-
klagten,
der französischen Gesellschaft des Phönix,
Versicherung gegen Feuerschaden, sein in der Lang-
rüti in Einsiedeln gelegenes Wohnhaus mit Stallung,
Schopf und Oekonomiegebäude für die Summe von
21,300 Fr. gegen Feuerschaden. Ueber das Verfahren
zur
Ennittelung eines allfälligen Brandschadens be-
stimmen die allgemeinen Versicherungsbedingungen fol-
gendes:
... 13. Wird der Betrag des Schadens nicht durch
freie Vereinbarungen der Parteien bestimmt, so ist
er durch Sachverständige festzustellen. Jede Partei
bezeichnet einen Sachverständigen. Können sich
die beiden Sachverständigen über den Betrag des
Schadens nicht einigen, so bezeichnen sie einen dritten