Art. 16, 17, 22 GGV; Art. 68 VZEG analogically applicable; approval of restructuring resolutions for railway bondholder communities. In proceedings for the sanitation of railway undertakings under the bondholder-community ordinance, the Federal Tribunal reviews ex officio the formal validity of the meeting, the statutory majority requirements, the absence of bad faith, the adequacy of the sacrifices imposed, and the security of promised performances. Measures within Art. 16 GGV may be approved by the qualified majority; interventions exceeding that framework constitute further-reaching sacrifices under Art. 17 GGV and require unanimity of the voting participants representing at least three quarters of the circulating capital. If unanimity is lacking, approval may nevertheless be granted in reduced form to the extent allowed by Art. 16. The Tribunal may require proof that promised benefits and third-party concessions will effectively be carried out; otherwise approval must be refused (consid. 1-4).
30 Entseheidungen weitere Fönnlichkeit verwertet und ihr Erlös verteilt werden :solle. Das Gesetz geht also davon aus, dass an , solchen, dem Amte unbekannt gebliebenen Aktiven das Beschlagsrecht junbeschadet 'des ISchlusserkennt- nisses fortbestehe; .denn janders iesse 'sich die Verwer- tungsbefugnis des Amtes nach Schluss des Verfahrens nicht erklären. Daraus aber, dass Art. 269 eine Ausdeh- nung des Beschlagsrechtes über den Konkursschluss hinaus auf diejenigen Aktiven beschränkt, die dem Kon- kursamt nicht bekannt waren, muss a contrario der Schluss gezogen erden, dass der Konkursbeschlag an Gegenständen, von deren Zugehörigkeit zur Masse das Amt zur Zeit 'der Hängigkeit des Verfahrens Kennt- nis hatte und die trotzdem nicht yenvertet worden sind, mit der Rechtskraft 'des Schlusserkenntnisses er- lischt, der Kridar also über sie die freie Verfügungs- fähigkeit 'wiederum !zurückerhält. Da nach :den nicht aktenwidrigen und daher ,für das Bundesgericht ver- bindlichen ,tatsächlichen Feststellungen der Vorillstanz die Konkursverwaltung den heute im Streite befangenen Anspruch des Gemeinschuldners kannte, ihn aber nicht verwertet Ihat, so wurde er infolge des Schlusses des Konkurses von den ihm während der Dauer des Ver- fahrens kraft des Beschlagsrechtes anhaftenden Be- schränkungen frei und der Kläger ist daher berechtigt, ihn' geltend zu machen. der Zivilkamn-"all. Ne 9.
B. SANIERUNG V. EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER 9. Beschluss der 11. ZivUabteUung vom 11. Kärz lSaO i. S. Sonnenbergbalm A.-G. Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die VO über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und den BRB vom 25. Apri11919. Genehmigung der Gläu- bigerbeschlüsse .. -Stellung des Bundesgerichtes in diesem Verfahren. Verhältnis zwischen dem Verfahren der GGV und dem Nachlassverfahren. -Formalien. -Umfang der Sanierung nach Art. 16 GGV. Weitergehende Eingriffe i. S. von Art. 17 GGV. -Materielle Voraussetzungen für die Bestätigung. Angemessenheit der Beschlüsse. Wahrung der Rangverhältnisse. -Sicherstellung. A. -Die A.-G. Sonnenbergbahn in Luzern ist am 8. August 1901 gegründet worden. Ihr Zweck ist der Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Kriens nach dem Sonnenberg. Das Aktienkapital beträgt 160,000 Fr. eingeteilt in 320 auf den Namen lautende Aktien a 500 Fr. Die Gesellschaft hat zwei Obligationenanleihen konstituiert, am 30. November 1901 ein 4% % Anleihen im Betrage von 160,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges zerfallend in 320 Obligationen a 500 Fr. und sodann ein 4% % Obligationenanleihen im Betrage von 80,000 Fr. mit Pfandrecht II. Ranges, eingeteilt in 16 Obligationen a 5000 Fr. Die Titel des letztgenannten Anleihens sind jedoch nicht in den freien Verkehr gebracht, sondern der
ElllsdlCidungen Schweiz. Kreditanstalt in Luzern verpfändet worden. Die Schuld, für welche diese Titel als Faustpfand haften, ist überdies durch die Erben des Gründers der Bahn, .J. A. , Vidmer, verbürgt. Infolge der durch den Krieg verursachten Krise in der Fremdenindustrie sah sich die Unternehmung ausser Stande gesetzt, den am 31. März 1915 fälligen Semestercoupon der Obligationen einzu- lösen und es haben seither die Anleihenszinse nicht mehr bezahlt werden können. Am 16. Mai 1919 stellte der Vor- mund des P. R. Gloggner in Luzern als Inhaber von diei Obligationen 1. Ranges beim Bundesgericht das Begehren, es sei über die A -G. Sonnenbergbahn das Liquidations- verfahren zu eröffnen. Das Bundesgericht setzte daraufhin durchBeschlussvom27.Mai 1919 der Unternehmung inAn- wendung von Art. 19 VZEG eine Frist von '6 Monaten an, um den P. R. Gloggner für die von ihm geltendge- machte Forderung zu befriedigen unter der Andro- hung, dass sonst das Liquidationsverfahren eingeleitet und das Pfand versteigert würde. B. -Mit Eingabe vom 14. Oktober 1919 stellte die A.-G. Sonnenbergbahn beim Bundesgericht das Gesuch, es sei ihr gestützt auf den BRB vom 25. Aprll1919 betref- fend Abänderung der Verordnung über die Gläubigerge- meinschaft bei Anleihensobligationen die Bewilligung zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu erteilen und es sei ferner die ihr am 27. Mai angesetzte Zahlungs- frist zu verlängern. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei bisher die Aufstellung und Durchführung eines Sanierungsplanes noch nicht möglich gewesen, sodass eine Fristverlängerung notwendig sei. Die finan- zielle Situation der Unternehmung sei noch derart, dass die Sanierung auf Grund der Gläubigergemeinsehafts- verordnung durchgeführt und von der Einleitung des Nachlassverfahrens nach Art. 51 ff. VZEG abgnhon werden könne. Dem Gesuch war eine Bilanz p. 30. Sep- tember 1919 beigelegt, aus der sich folgendes ergibt; der Zivilkammern. N'" 9 AKTIVEN PASSIVEN Fr. Fr. N )ch nicht einbe-Aktienkapital ... 160,000.- zahlte Kapitalien (Anleihen 11. Hy-Anleihen I. Hypo- pothek) ...... 80,000.-thek ........ 160,000.- Baukonto ..... 407,585.89 Anleihen 11. Hypo- Zu tilgende Ver-thek. . . . . . . . 80,000.-- wendungen .. " 3,553.90 Verfallene Obliga- Wertbestände und tionenzinse .... Guthaben .... 6,058.41 Bankschuld . . . . Materialvorräte " 1,757.50 Uebrigc KrcditDren Passivsaldoder Ge-I Erneuerung ifonds. w:nn-und Ver-. Kollektivv.ersiche- 36,000.- 70.8!l5.70 3,125.95 24,873.25 lustrechnung . . . 39,980.30 I rungsionds ... '. 4,037.10 , 538,932.-538,932.- C. -Mit Beschluss vom 4. Dezember 1919 (AS 45 III S. 135 ff.) hat die Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer des Bundesgerichts der Unternehmung die Be- willigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Obligationäre im Sinne der Erwägungen grundsätz- lich erteilt und die mit Beschluss vom 27. Mai angesetzte Frist zur Bezahlung der von P. R. Gloggner geltend gemachten Forderung um drei Monate verlängert. In den Erwägungen dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass obschon nur etwa die Hälfte der Verbindlich- keiten der Unternehmung aus Anleihensrhulden bestehe, auf welche die GGV grundsätzlich anwendbar sei, die Bewilligung zur Einleitung des Verfahrens nach der GGV gleichwohl grundsätzlich zu erteilen sei; denn e bestehe alle Aussicht dafür, dass die der GGV nicht unterworfenen Gläubiger freiwillig und aussergericht- lieh zu einer Reduktion ihrer Forderungen Hand bieten werden und dass auch das Aktienkapital angemessen reduziert werden könne,' sich also mit dem Verfahren nach der GGV derselbe Zweck erreichen lasse, wie mit dem Nachlassverfahren. D. -Die von der Unternehmung der Gläubigerver:.. sammlung der Obligationäre I. Hypothek unterbrei- teten Sanierungsvorschlage lauten wie folgt : AS 46 111 -1HO I
Entscheidungen ,
UmwaI)dlung des festen Zinsfusses in einen verän- derlichen, vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss von maximal 5%, unter Wahrung des Rechtes auf Nachfor- derung der Differenz zwischen 5 % Zins und dem effek- tiv ausgerichteten Zins in den Jahren, in denen der Maximalzins nicht geleistet werden konnte, wobei den Obligationären
Entscheidungen gleichzeitiger Vorlegung einer auf den 31. Dezember 1919 abgeschlossenen und von der KontrollsteIle als richtig befundenen Bilanz und eines auf denTag der Gläubiger- . versammlung aufgestellten Status die Anträge begrün- det und verschiedene von Seite der Gläubiger gestellte Fragen" beantwortet hatte, wurde über die Saniemo.gs- vorschläge abgestimmt, wobei 12 Gläubiger mit einem Forderungsbetrag von 112,500 Fr. durch Unterschrift auf der Präsenzliste ihre Zustimmung erklärten. Mit Erklärungen vom 30. Januar und 18. Februar haben sodann noch weitere 3 Gläubiger mit einem Forderungs- betrag .von 12,009 Fr. zugestimmt. Hieraus ergibt sich die Zustimmung von insgesamt 124,500 Fr .. H. -Die von der Unternehmung gestützt auf den Beschluss der Gläubignrgemeinschaft des Anleihens I. Hypothek und die mit den. übrigen Gläubigem getrof- fenen Vereinbarungen aufgestellte Sanierungsbilanz er- gibt folgendes : AKTIVEN Fr. Baukonto ..... 407,585.89 Guthaben . . . .. 5,663.86 Materialvorräte .. 1,753.50 PASSIVEN Fr. Stammaktien . . 32,000.- Prioritätsaktien .. 33,300.- Anlnihen der I. Hy- pothek . .". . . . 160,000.- Anleihen H. Hyp. 33,000.- Schweben .'e Schul- den. . . . . . .. 440.40 -Erneuerungsfonds . 26,773.25 Kollektivversiche- rungsfonds . . .. 4,037.10 A -nortisiertes Ka- pital. . . . . . . . 156,262.35 415,002.75 415,002.75 I. -Am 12. Febrqr hat das Bundesgericht in den Blättern. in denen die Einladung zur Gläubigerversamm.- lung ergangen war, den Gläubigern des Anleihens I. p ek beknnt gegeben, dass es am Donnerstag. den 11. r,iarz .vonttags 8% Uhr über die Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse verhandeln und entscheiden werde der Zivilkammern. N0 9.
und dass allfällige Einwendungen gegen die Genehmi- gung bis zum 6. März dem Bundesgericht schriftlich einzureichen seien. K. -Unterm 26. Februar und 1. März endlich hat die Schweiz. Kreditanstalt dem Bundesgericht erklärt, dass sie das VoUzugsverfahren übernehme, sich demnach bereit erkläre den Umtausch der Titel und die Löschung des Pfandrechtes H. Hypothek bis zum Betrage von 33,000 Fr. zu besorgen und dass sie sich verpflichte, die bei ihr deponierten und noch zu deponierenden Titel des Anleibens I. Hypothek nur gegen Zustellung derent- sprechenden Anzahl neuer Titel der Unternehmung annulliert herauszugeben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen auf die eine Gläubigergemeinschaft (Art. 1 GGV) bil- denden Anleihensgläubiger erstreckt. Dass der Gesetz- geber darauf, dass den Gläubigern die ihnen durch das VZEG gebotenen Garantien für eine fonnell und mate- riell nicht zu beanstandende Durchführung des Ver- fahrns erhalten bleiben, besonderes Gewicht legen wollte, geht auch daraus hervor, dass er nicht nur -was an und für sich möglich gewesen wäre -die nach Art. 22 der GGV dem kantonalen Richter zugewiesene Zuständigkeit zur Beurteilung von Klagen auf Anfechtung von Gläubiger- beschlüssen dem Bundesgericht übertrug, sondern dass er das Anfechtungsrecht ausschliesst und durch die es konsumierende G" e n e h m i gun g der Beschlüsse durch das Bundesgericht ersetzt, die nicht nur auf Antrag, sondern von Amte wegen erfolgt. Hieraus geht hervor, dass das Bundesgericht -in erster Linie zu prüfen hat, ob einer der in Art. 22 GGV umschriebenen Anfech- tungstatbestände (Verletzung der Vorschriften über die Gläubigerversammlungsbeschlüsse, Fehlen einer Not- lage des Schuldners, ungenügende Vahrung der Inte- ressen der Gläubiger, Zustandekommen des Beschlusses auf unredliche Weise) vorliege. Ausserdem hat es aber- da nach dem Gesagten die den. Gläubigern durch das VZEG gebotenen Garantien durch die Anwendbarer- klärung der GGV auf die Eisenbahnunternehmungen nicht berührt werden sollen -auch zu erforschen, ob die in Art. 68 VZEG für die Genehmigung von Nach- lnssverträgen genannten Bedingungen erfüllt sind. Aller- dings deckt sich die in Art. 68 Ziff. 2 aufgestellte Y orau ,- setzung mit dem in den Art. 2 und 22 der GGVenthal- tenen Postulat, wonach die Beschlüsse die gemeinsamen Interessen der Gläubiger wahren sollen und foigeric.htig ein Beschluss, der dem nicht entspricht, auf Anfechtung hin aufzuheben, bezw. bei Eisenbahnunternehmullgen von Amtes wegen nicht zu genehmigen ist, sodass also in dieser Beziehung die Kompetenzen des Bundesgerichts als Homologationsbehörde nicht über diejenigen des der Zivilkammern. N0 9. 39 Richters im Anfechtungsverfahren nach Art. 22 GGV hinausgehen. Dagegen muss in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 VZEG auch dafür Vorsorge getroffen werden, .dass die Leistungen der Bahnuntemehmung an die Gläubiger und jene zu ihren Gunsten sichergestellt werden, sofern hie- von nicht mit Rücksicht auf die Natur der zugesicherten Leistung oder gestützt auf einen ausdrücklichen Verzicht der einzelnen Gläubigern abgesehen werden darf. Dabei kann es sinh allerdings nicht um eine Sicherstellung im inne des allgemeinen juristischen Sprachgebrauches handeln, d. h. um die Leistung einer Bürgschttft oder die Bestellung eines Pfandrechtes; "ielmehr steht hier der Begriff der Sicherstellung im Sinne von Art. 68 Ziff.l VZEGin Frage, worunter die Leistung des Nachweises dafür zu verstehen ist, dass die Unternehmung die Leistungen, die sie an die Gläubiger oder zu deren Gunsten zu machen ver- sprochen hat, auch wirklich erfüllen wird. Obschon die GGV eine Sicherstellungspflicht in diesem Sinne nicht vorsieht, muss eine solche gleichwohl aufgestellt wer- den, sofern es sich um die Sanierung einer Eisenbahn- gesellschaft handelt, weil gerade hierin eine der wesent- lichsten Garantien liegt, die das VZEG zu Gunsten der Gläubiger schafft. Zudem besteht hiezu im Verfahren nach der GGV um so mehr ein Anlass, als eine Anfhebung der Beschlüsse -wie sie Art. 74 VZEG für den Nach- lassvertrag vorsieht -ausgeschlossen ist. Die Unter- lassung der nötigen Sicherstellung führt demnach zur Verweigerung der Genehmigung der Beschlüsse. Und endlich muss diese auch versagt werden, wenn die Unter- nehmung sich unredliche oder grobfahrlässige Hand- lungen oder Unterlassungen zum Nachteile der Gläu- biger hat zu Schulden kommen lassen. Trotzdem die VO nur in dem Zustandekommen des Beschlusses auf un- redliche Weise)) einen Anfechtungsgrund sieht, so ist nichtsdestoweniger an der in Art. 68 Ziff. 3 aufgestellten Genehmigungsvoraussetzung auch im Verfahren nach der GGV festzuhalten, weil es einem allgemeinen Grund-
Ents(;heidungen SJ';'; dl.'s Sa(hla )svertragsfechtes cnlsp!ieht, dass die Redltswoltlt a1 nur demjenigen Schuldner gewährt wird. de scn VerhaUen ihn als ihrer würdig erscheinen lassen. Allerdings kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen, ob das frühere Geschäftsgebahren der Unternehmung zu Beanstandungen Anlass bieten könnte; denn es stehen ihm die Mitte) hiezu nicht zu Gebote, weil im Verfahren nach der VO -anders als im Nachlassverfahren -weder eine °Bücherexpertise noch die in Art. 58 VZEG vorge- sehene Schätzung des Vermögens stattfindet, was allein einen Einblick in die frühere Geschäftsführung der Un- ternehmung gewährt, der eine Beurteilung jener erlaubt. Dagegen muss wenigstens den Gläubigem Gelegenheit geboten werden, allfällige gegen die Loyalität der Unter- nehmung sprechende Tatsachen zu relevieren und dies geschieht dadurch, dass wie dies im vorliegenden Falle gehalten worden ist (Fakt. I), in analoger Anwendung von Art. 66 VZEG der Rechtstag, an dem das Bundes- gericht über die Genehmigung verhandelt, den Gläubi- gem bekannt gegeben und ihnen eine Frist angesetzt wird, innert deren sie ihre Einwendungen gegen die Bestä- tigung geltend machen können". Von den im Vorstehenden angeführten Genehmigung - voraussetzungen fällt freilich heute die Frage nicht mehr in Betracht, ob die Beschl!isse zur Abwendung einer Notlage der Gesellschaft gefasst worden jnd ; denn dabei handelt es sich um die Prüfung einer Prozessvoraus- setzung für das Sanierungsverfahren, deren Vorhanden- sein durch den Beschluss der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom 4. Dezember, durch welchen das Verfahren an die Hand genommen wurde, bejaht worden ist und auf den im gegenwärtigen Stadium des Verfah- rens nicht mehr zurückgekommen werden kann, wie denn auch im Nachlassverfahren die zur Genehmigung des Vertrages zuständige Abteilung des Gerichts an den implicite die Insolvenz konstatierenden Stundungs- " beschluss (Alt. :, . ;:,:, VlI .G) gehun:len ud und di . tl' nehmigung des ' (:rtrages nicht mehr rr ... t .le Uegl ünduug verweigern kann, dass keine Insolvcm.: vorliege. 2. -a) Die in der GGV und im BRB vom 25. Apdl 1919 aufgestellten formellen Voraussetzungen der Ge- nehmigung sind erfüllt. Durch dreimalige. die Tagesord- nung (Fakt. D) enthaltende Auskündung (5.,6., u. 8. Ja- nuar) im Handelsamtsblatt und in den in den Anleihensbe- dingungen genannten Blättern sind die Gläubiger vom Bundesgericht zu der auf den 17. Januar angesetzten Versammlung einberufen worden. (Art. 6, 13 GGV, Art. 2 Abs. 3 in der Fassung des BRB vom 25. April 1919). An der Versammlung selbst, die unter dem Vorsitze des Instruktionsrichters und unter Beizug eines Bundes- gerichtssekretärs als Protokolführer stattfand (Art. 29 Abs. 3) ist vor Beginn der Beratungen ein Verzeichnis der Teilnehmer mit Angabe von Namen und Wohnort derselben, sowie der Nummern der durch jeden vertre- tenen Anleihensobligationen angelegt worden (Art. 9 Abs. 2 GGV), nachdem sich zuvor die einzelnen Gläu- biger durch Vorlegung der von der Schweiz. Kreditanstalt gegen Deposition der Titel ausgestellten Stimmrechts- ausweise, die Vertreter von Gläubigern ausserdem durch schriftliche, ihnen eine ausdrückliche Wegleitung zur Siimmabgabe erteilende Vollmacht ihrfr Mandanten über ihre Berechtigung ausgewiesen hatten (Art. 9 Abs. 1, 11 GGV). Ebenso lagen ferner an der Versammlung auch eine auf den 31. Dezember 1919 ordnungsgemäss abge- schlossene und von der Kontrollstelle als richtig befun- dene Bilanz, sowie ein auf den Tag der Versammlung aufgestellter Status zur Einsicht der Gläubiger auf (Art. 18 GGV). Die nach gepflogener Beratung vorgenommene Abstimmung endlich ergab die Zustimmung von 225 Ti- teln 112,300 Fr. also mehr als der Hälfte (80,000 Fr.) des im Umlauf befindlichen Kapitals (Art. 19, Abs. 1). Innert der in Art. 19 Abs. 1 genannten Frist haben noch weitere 3 Gläubiger mit 24 Titeln 12,000 Fr. unter
42 Entscheidunge gleichzeitiger Einsendung des Stimmrechtsausweises dem Sanierungsprojekte zugestimmt, womit sich die Zahl der Zustimmungen auf 249 Titel 124,500 Fr., also mehr als die in Art. 16 GGV geforderte Mehrheit von 3/. des im Umlaufe befindlichen Kapitals (120,000 Fr.) erhöht. b) Allein es frägt sich weiter, ob die von der Unterneh- mung den Gläubigern zugemuteten Opfer sich in dem in Art. 16 GGV gezogenen Rahmen der Sanierungsvor- schläge bewegen, deren Annahme durch 3/
des im Um- laufe befindlichen Kapitals die Rechtsverbindlichkeit für alle Gläubiger der betreffenden Gläubigergemeinschaft zur Folge hat, oder ob die vorliegenden Anträge weiter gehen, also tiefer in die Rechte der Gläubiger eingreifen, als die in Art. 16 umschriebenen Sanierungsbestände. Zwar verbietet dieVO solche weitergehende Eingriffe 1I nicht, allein sie gestattet sie nur unter ganz besonderen, erschwerenden Bedingungen. Nach Art. 17 ist nämlich hiezu grundsätzlich die Einstimmigkeit der Gläubiger erforderlich, sofern es sich um eine Vermehrung der Leistungen der Gläubiger handelt. Beabsichtigt dagegen der Schuldner von den Gläubigern zwar keine Vermehrung der ihnen nach den Anleihensbedingungen obliegenden Leistungen, aber doch ein über Art. 16, hinausgehendes Opfer zu verlangen, so ist zwar auch dann Einstimmig- keit erforderlich, jedoch nur die Einstimmigkeit der Teilnehmer einer Versamml.ung, in der mindestens 3/" des im Umlaufe befindlichen Kapitals vertreten sein müssen. Um das Zustandekommen solcher Beschlüsse zu erleichierh. gestattet Art. 17 Abs. 3 dass, sofern an einer solchen Versammlung nicht mindestens 3/" des im Umlaufe befindlichen Kapitals vertreten sind, mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen die Ein- berufung einer zweiten Versammlung beschlossen werde, der nochmals die nämlichen Traktanden vorgelegt werdnn dürfen. Erst wenn-auch an dieser Versammlung nicht Einstimmigkeit von mindestens 3/
vorliegt, muss das Sanierungsverfahren als gescheitert angesehen werden. der Zivilkammern. t, v I.
Allerdings ist zuzugeben, dass diese Vorschrift in ver- schiedener Beziehung zu Bedenken Anlass' bietet, insbe- sondere soweit als sich daraus die Folgeriung ergibt, dass die Annahme oder Verwerfung der Sanierungs vorschläge ausschliesslich davon abhängt, ob die opponierenden Gläubiger zur Versammlung erscheinen oder nicht. Ein über Art. 16 hinausgehender Sanierungsvorschlag ist danach dann angenommen, wenn 3/
des im Umlaufe befindlichen Kapitals an der Versammlung zustimmen und an ihr keine Opposition erhoben wird, weil die oppo- nierenden Gläubiger fernbleiben, während er anderseits verworfen ist, wenn yon 100 Gläubigern nicht nUf 75, sondern 99 zustimmen und nur einer an der Versamm- lung selbst die Zustimmung verweigert. Indessen han- delt es sich dabei lediglich um Erwägungen dc lege ferenda die den Richter von der Beachtung der erwähnten Vorschrift nicht entbinden können. Geht man aber hievnn us, so erhellt, dass die Sal1ierullgsvorschläge, so WIe SIe den Gläubigern vorgelegt wurden, nicht angt'- nommen sind, weil sie sich als ( weitergehende EinO'riffe ,. im Sinne von Art. 17 Abs. 2 darstellen, an der Velnamm lung selbst aber trotzdem nur 112,500 Fr. zugestimmt haben, indem die zur %. Mehrheit erforderlichen weitem 7500 Fr. erst durch nachträgliche Zustimmungser- klärungen hinzugekommen sind. Freilich steht ein weiter- gehender Eingriff nicht in Frage, insofern die Umwand- lung des bisher festen in einen veränderlichen, vom Be- triebsergebnis . abhängigen Zinsfuss beau tragt wird, indem Art. 16 Ziff. 4 dies ausdrücklich als Fall der %. Mehr- heit ) vorsieht. Andrerseits erklärt aber Art. 16 Ziff. 3 den Zinsnachlass nur bis auf 5 Jahre als zulässig während, die Unternehmung der Verzicht auf 5% Jahreszinse verlangt. Und ebenso kann mit %. Mehrheit die Anlei- hensdauer nur auf 5 und nicht auf 10 Jahre -wie die Unternehmung beantragt -verlängert werden und zudem auch jenes nur unter der Voraussetzung, dass das Anleihen bereits fällig ist oder binnen Jahresfrist
44 Entaeheidungen fällig wird (Art. 16 Ziff. 6). In dieser Beziehung ergibt sich aus den Akten, dass nach den ursprünglichen Anleihensbedingungen, das Anleihen J. Hypothek am 30. September 1911 zur Rückzahlung fällig war. In einem neuen Anleihensvertrag vom 12. September 1911 wurde jedoch die Anleihensdauer auf weitere 10 Jahre, also bis zum 30. September 1921 verlängert, dabei aber der Unter- nehmung das Recht eingeräumt, schon nach 5 Jahren, erstmals am 30. September 1916 oder alJ! jeden fol- genden Coupontermin auf vorangegangene dreimonat- liehe. Kündigung hin, das ganze Anleihen zur Rück- zahlung zu brinnen I). Danach ist aber die den Zeitpunkt der Fälligkeit beschlagende Voraussetzung von Art. 16 Ziff. 6 erfüllt; denn obschort das Anleihen heute noch nicht fällig ist, so kann die Unternehmung durch Kün- digung auf den 30. September 1920 den Eintritt der Fälligkeit innert Jahresfrist ) herbeiführen. Zudem wird schon mit der Stellung der vorliegenden Sanierungs- vorschläge dem Gedanken Ausdruck gegeben,' dass das Rechtsverhältnis zwischen der Unternehmung und ihren Anleihensgläubigern statt erst am 30. September 1921, schon am 30. September 1920 auf eine neue Basis gestellt werden soll. Dass die Unternemnung selbst die Fälligkeit bewirkt, ist unerheblich, indem die VO in Art. 16 Ziff. 6 schlechthin von Fälligkeit spricht und es dahingestellt bleiben lässt, aus welchem Grunde die Fälligkeit eintritt, abgesehen davon, dass die Unternehmung sich zur vor- zeitigen Kündigung nur veranlasst sieht, um heute schon das für sie nötige Sanierungsverfahren durchführen zu können. Der Umstand dass nach dem Gesagten. die vor- liegenden Beschlüsse nicht mit der in Art. 17 vorgese- henen Einstimmigkeit gefasst worden sind, kann jedoch nicht zur Versagung der Genehmigung überhaupt führen. Vielmehr sind -sofern. was im Nachstehenden zu prüfen sein wird, die übrigen Bestätigungsvoraus- setzungen vorliegen -die Beschlüsse gleichwohl zu genehmigen, allerdings nicht vorbehaltlos, sondern nur deof Zivilkammern. N0 9.
in dem Umfange. als die % Mehrheit zur Annahme ausreichend ist, sodass also
Entscheidungen wenn die vorgenommene Sanierung sich als nicht aus- reichend erwiesen hat. a) Die Beurteilung der An g e me s sen h e i t der Gläubigerbeschlüsse, m. a. W. der Frage, einerseits ob diese nicht den Gläubigern Opfer auferlegen, die über das zur Sanierung Notwendige hinausgehen, andererseits ob sie nur eine Sanierung vortäuschen (AS45 III S.103 f.),bietet insofern Schwierigkeiten, als im Verfahren nach der GGV eine Schätzung des Vermögens der Unternehmung nicht stattfindet, der für den Umfang der Gläubiger mass- gebende Uquidations,vert also nicht feststeht. Allein es liegen trotzdem schlüssige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gläubiger im Uquidationsfalle erheblich grös- sere Opfer auf sich nehmen müssten, als die Unter- nehmung heute von ihnen verlangt. Geht man nämlich davon aus, dass der im achlassverfahren der Arth- Rigi-Bahn ermittelte Abbruchswert derselben, obschon die Schätzung zu einer Zeit vorgenommen wurde, als die Altmaterialpreise noch sehr hoch waren, sich nicht einmal auf 1/
des Baukontos stellte, so könnte im vor- liegenden Falle unter dieser Annahme nur mit einem Abbruchswerte von circa 120,000 Fr. gerechnet werden. Demnach verlören die Obligatiönäre I. Hypothek, falls im Konkurse auf Abbruch zugeschlagen würde, nicht nur die Zinsen, sondern noch 1/
der Kapitalforderung. Aber auch wenn angenommen werden wollte, die Bahn könnte unter Überbindung der Verpflichtung zum konzessionsmässigen Veiterbetrieb versteigert werden, so wäre für die Obligationäre ein wesentlich günstigeres Ergebni., nicht zu erhoffen. Denn abgesehen davon, dass die Unternehmung ausschliesslieh auf den Fremdenver- kehr nngewiesen ist, die Aussichten hiefür aber auf dem Platze LlIzern keineswegs günstig sind, und daher der Erwcrber dne grosse Risikoprümie einstellen müsste. so ergeben die Betriebsüberschüsse der letzten Jahre, dass der Erstejgerer nicht einmal 160,000 Fr. -was zur Dek- kung der Kapital-und Zinsenforderung nötig wäre - der Zivilkammern. N0 9.
auslegen könnte, hat sich doch im Jahre 1919 der Be- triebsüberschuss unter Berücksichtigung eines der Bahn geleisteten Zuschusses von 2000 Fr. nur auf 7000 Fr. belaufen, wovon 3000 Fr. für die Verzinsung der Bank- schuld abgingen. Andrerseits ergibt sich, dass die Sanie- rung ausreichend ist, denn nicht nur hat die Unter- nehmung das Aktienkapital auf 20 % reduziert und die grosse Bankschuld aus der Bilanz eliminiert, sondern sie hat auch keine festverzinslichen Schulden mehr, sodass ihr, solange als das Verhältnis zu den Gläubigern auf der durch das vorliegende Sanierungsverfahren geschaffenen Basis bestehen bleibt, die Zwangsliqui- dation nicht drohen kann. b) Was sodann das Verhältnis der Opfer der Obli- gationäre I. Hypothek zu den Opfern der Aktionäre und der andern Gläubigern betrifft, so sind die Rechte der Gläubigergemeinschaft ebenfalls gewahrt. Dass und aus welchem Grunde als Voraussetzung für die Genehmigung der Beschlüsse von den Akt ion ä I' e n ein Opfer verlangt werden muss, ist schon im Beschluss vom 4. De zember (AS 45 III S. 138) ausgeführt worden und braucht daher nicht wiederholt zu werden; es kann sich daher nur noch fragen, 'ob die von den Aktionären beschlos- sene Kapitalreduktion weit genug geht. Dies ist zu lfejahen; denn die Aktionäre haben 128,000 Fr. abzu- schreiben, während die Kapitalforderung der Obliga- tionäre intakt bleibt, indem ihr Verzicht sich nur auf 27,000 Fr. Ziqsen bezieht. Hinsichtlich des Verhältnisses zu den andern GI ä u b i ger n fällt in Betracht, dass die Obligationäre I. Hypothek der Unternehmung gegenüber sich in der günstigsten Rechtslage befinden, ihr Opfer daher am geringsten sein muss. Dies ist denn auch der ,Fall. Die II. Hypothek zunächst ist auf 33,000 Fr. reduziert und für weitere 33,000 Fr. in Priori- täten umgewandelt und zudem in ihren Zinsansprüchen zu- rückgesetzt worden, erleidet also eine um ein Vielfaches grössere Einbusse als die I. Hypothek. DieZentralschweiz.
48 Entscbeldungen Kraftwerke haben ihre Forderung auf die Hälfte her- abgesetzt und sich mit der Umwandlung der andern Hälfte in Prioritäten einverstanden erklärt, also jeden .. falls ein erheblich grosseres Opfer gebracht, als die Gläu':" bigergemeinschaft. Die Kreditanstalt Luzern hat aller-. dings nur 6000 Fr. nachgelassen, also auch verhältnis- mässig betrachtet, weniger als die Gläubiger I. Hypothek, doch fällt hinbei ins Gewicht, dass sie durch Bürgschaft der Erben Wl(lmer gedeckt war und sich daher im Kon- kurse an diese gehalten hätte, die ihr volle Bezahlung geboten haben würden. Demnach ist entscheidend, dass die Erben Widtner für ihre Regressforderung ein Opfer auf sich nehmen, das dasjenige der I. Hypothek über- snigt; denn die Forderung wird zur Hälfte in Obliga- tionen 11. Hypothek, zur andern Hälfte in Prioritäten abgefunden, was einem Nachlass von circa 50% gleich- kommt, indem die Prioritäten sich gewissermassen als Ersatz des im Konkurs auszustellenden Verlustscheines darstellen (AS 45 III S. 105). Endlich haben die Mit- glieder des Verwaltungsrates und die Revisoren auf ihre Sitzungsgelder ganz verzichtet. 4. - Sodann ist nach dem in Erwägung 1 Gesagten noch zu prüfen, ob die von der Unternehmung. übernom- menen Leistungen sichergestellt sind. Allerdings erhebt sich diese Frage im Verfahren nach der VO nur hinsicht- lich der eine GläubigergemeinSchaft bildenden Anleihens- gläubiger, weil das Bundesgericht nur berufen ist, ihre R ht zu wahren, indem mit Bezug auf die übrigen Glaublger das Nachlassverfahren rein aussergerichtlich vor sich geht. Hiebei ist -gleich wie im Verfahren nach dem VZEG -zu unterscheiden zwischen Leistungen an die Obligationnre L Hypothek und solche z u ihr e n Gun s t e n. Als solche Leistung a n die Gläubiger kommt nur die Umwandlung des festen in einen veränderlichen Zinsfuss und die Verlängerung der Anleihensdauer um ? Jahre in Betracht und es muss die Sicherstellung hiefür In der Erklärung der mit dem Vollzuge betrauten Schweiz. der Zivilkammern. N0 9.
Kreditanstalt vom 1. März 1920 (Fakt. K) gesehen werden. Entsprechend der bisher im Nachlassverfahren befolgten- Praxis (AS 44 III S. 231 ff.) sind die von den Obligatio- nären I. Hypothek allfällig .nicht erhobenen neuen Titel während der Verjällrungsfrist zu deponieren, nach deren Ablauf sie der Krankenkasse des Personals zufallen (Art. 47 VZEG). Was sodann die Leistungen zu Guns ten der Gläubiger I. Hypothek betrifft, so muss die Sicher- stellung der Reduktion. des Aktienkapitals verlangt werden, sowie auch die Sicherstellung dafür, dass die übrigen Gläubiger das von ihnen aussergerichtlich zu- gesicherte Opfer auch wirklich bringen. Die Kapital- reduldion ist dadurch sichergestellt, dass die Gene- ralversammlung am 7. Januar 1920, also vor der Ge- nehmigung der Gläubigerbeschlüsse, die Herabset- zung des Kapitals von 160,000 Fr. auf 32,000 Fr. be- schlossen hat. Dass über das Verhältnis zwischen den Stamm-und den neu geschaffenen Prioritätsaktien keine Anordnungen getroffen wurden (AS 45 III S.215 f.), ist im vorliegenden Falle unerheblich, weil die Obliga- tionäre I. Hypothek keine Prioritäten übernehmen müs- sen, ihnen also gleichgültig sein kann, welche Rechts- stellung den Prioritätsaktionären gegenüber den Stamm- aktionären eingeräumt wird. Hinsichtlich der von den übrigen Gläubigern übernommenen Opfer liegt die Sicher- stellung darin, dass dem Bundesgericht vor der Geneh- migung der Vertrag zwischen der Kreditanstalt und den Erben Widtner, sowie die Erklärungen der Zentral- Schweiz. Krattwerke, der Mitglieder des Verwaltungs- rates und der Revisoren vorgelegt worden sind und dass die Schweiz. Kreditanstalt sich verpflichtet hat, die Abschreibung des Pfandrechts 11. Ranges bis auf den heute noch zu Recht bestehenden Kapitalbetrag zu bewirken. 5. -Endlich ist noch das von P. R. Gloggner am 16. Mai 1919 beim Bundesgericht gegen die Unternehmung gestellte Liquidationsbegehren am Protokoll abzuschrei- AS.w IU -19iO .
50 Entscheidungen der Zivilkammern. N° !), ben; denn da es eine Zinsforderung von drei Obliga- tionen I. Hypothek zum Gegenstand hat, auf welche die Gläubigergemeinschaft verzichtet hat, ist es infolge der rechtskräftigen Genehmigung dieser Beschlüsse durch das Bundesgericht gegenstandslos geworden. Demnach beschliesst das Buml.esgericht :