Art. 252, 253 SchKG; private sale in bankruptcy; agenda of the second creditors' meeting and notice requirements. The second creditors' meeting may validly resolve on the realization of assets and bind the liquidation process. A special notice in the convening letter is prescribed only for negotiations on a composition agreement; any further specification of the agenda is left to the bankruptcy administration. No statutory basis exists for requiring prior public announcement of an intended private sale; the analogy to auction publication fails. Creditors are not deprived of legal protection where the agenda sufficiently indicates the realization of assets and the meeting may decide on a concrete offer even if submitted shortly before the meeting (consid. 1-2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 16. Auszug a.us dem Intscheicl "om a. September lalle i. S. Stucki gegen l"a.nkha.user. Art. 53 GT. Entschädigung eines requirierten Amtes für besondere Mühewaltung im Konkursverfahren. (( Art. 53GT ist dahin zu interpretieren, dass er nicht nur das als KonkursverwaJtung funktionierende Amt für nicht im Tarif vorgesehene Verrichtullgen zu ent- schädigen erlaubt, sondern auch ein anderes Amt, dem auf dem Requisitionsweg eine Gesamtheit von Ver- richtungen wie .die Verwaltung und Verwertung einer Liegenschaft übertragen wird. Es ist in einem solchen Falle Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, von der das requirierte Amt abhängig ist, zu entscheiden, ob sich mit Rücksicht auf die aufgewendete Tätigkeit dieses Amtes eine Entschädigung für besondere Mühewaltung recht- fertigt, und deren Höhe zu bestimmen. . 17. Intscheicl Tom 15. September lalle i. S. l"ilmdrich. Art. 252 SchKG sieht für das Einberufungsschreiben zur H. Gläubigerversammlung nur (Üf den Fall der Verhandlung über einen Nachlassvertrag eine besondere Anzeige vor. Die weitere Spezifikaticnder Verhandlungsgegenstände wird ins Ermessen des Konkursamtes gestellt. -,1. -Im Konkurse des J. SchäFer in Oberrieden erteilte die I. Gläubigerversammlung am 29. Januar 1920 dem Konkursamt Vollmacht, einen Freihandverkauf der zur Masse gehörenden Fabrikliegenschaft endgültig abzuscbliessen, sobald die grundversicherten Kreditoren :tus dem Erlös gedeckt werden könnten, sogar dann, wenn die volle konkursamtliche Schätzung nicht erreicht würde. und Konknrskamnwr. l :0 17.
. rn 12. April 1920 fand die H. GläuhigerversammluHg "'! aU. Im Einberufungszirkular war als Verhantlluugs- :..;t'gt'lIstaml angeführt die Verwertung der AktivelI. l IS Konkursamt legte der Versammlung das am 10. 0 pril 1920 definitiv formulierte, auf Uebernahme der Liegenschaft um den Betrag der grundversicherten Schulden gehende Angebot einer Genossenschaft Fett- uud Oelwerke Oberrieden vor und beantragte dessen . unahme. Das Angt. bot wurde deHll auch mit grosser Jehrheit angenommen. Gegen diesen Beschluss lH'schwerte sieh der Hekurrcnt, indem er geltend machte, t'r sei ungültig, weil der be- absichtigte FreihandVt.'rkauf nicht öffentlich bekannt gegeben worden sei. WenH eine solche Publikation im SchKG auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, so ergebe sich ihre Notwendigkeit doch daraus, dass die Gläubiger an ihr das gleiche Interesse hätten, wie an der Steigerungspublikation. Ferner hätte das Ein- berufungsschreiben eine Mitteilung über den Verkauf t'nthalten sollen. Die Aufzählung der der II. Gläubiger- ycrsammlung mitzuteilenden Traktanden in Art. 252 SchKG sei nicht abschliessend ; wenn daselbst die yIitteilullg eines beabsichtigten freihändigen Verkaufs nicht gefordert werde, so sei dies darauf zurückzuführen, dnss sie sich von selbst verstehe. Durch ihre Unter- lassung seien rechtlich geschützte Interessen des Re- kurrenten verletzt worden. H. -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- schwerde am '9. Juli 1920 ab. In den :Motiven wird aus- geführt, eine öffentliche Bekanntmachung des frei- händigen Verkaufs werde durch das Gesetz nicht ge- fordert, und es sei durch ihre Unterlassung kein recht- liches Interesse der Gläubiger verletzt worden. Aus deli O'leichen Gründen liege auch nie Notwendigkeit eilwr besondern Mitteilung an die Gläubiger im Einberufungs- sehreiben nicht vor. C. -j)i SeH EIltscheid hat dt'r HekllJ'l'en
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- 'Viederholung seines Antrages auf Aufhebung der Be- schlüsse rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen vor den kantonalen Instanzen und fügt noch bei, es seien bezüglich der Stellung der Organe der Konkursgläubiger- schaft die Vorschriften des Gesellschaftsrechtes analog anzuwenden, insbesondere Art. 646 OR der bestimme dass in der Generalversamlnlung ein;r Aktiengesell schaft über solche Gegenstände, die nicht vorher bekannt gegeben worden seien, überhaupt nicht beschlossen werden könne. Die Gläubiger hätten nun aber ein mindestens ebenso starkes Interesse, über die an der H. Gläubigerversammlung zur Verhandlung kommenden Gegenstände genau orientiert zu sein, wie die Aktio- näre an der Bekanntgabe der Traktanden der General- versammlung. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
handlung über einen Nachlassvertrag eine besondere Anzeige im Einberufungsschreiben vor; jede weitere Spezifikation der Verhandlungsgegenstände wird damit ins Ermessen der Konkursverwaltung gestellt. Ein recht- lich geschütztes Interesse der Gläubiger wird dadurch nicht verletzt. Jeder Gläubiger muss wissen, dass in der Befugnis der Versammlung, souverän über die weitere Durchführung des Konkurses zu verfügen, auch die Ermächtigung liegt, über eine eventuell erst am Ver- sammlungstage oder kurz vorher gemachte und schon aus diesem Grunde nicht im Berufungsschreiben an- geführte Kaufsofferte zu beschliessen ; er ist also keines- wegs der Ueberrumpelung ausgesetzt, sondern in der Lage, rechtzeitig die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Schritte zu unternehmen. Dafür, dass zur Ergänzung der Bestimmungen über die Befugnisse der I I. Gläubigerversammlung die Be- stimmungen des Art. 646 OR herangezogen werden könnten, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Massgebend sind vielmehr einzig die Vorschriften de SchKG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, und wenn durch diese die vom Rekur- renten verlangte besondere Anzeige nicht verlangt wird, so handelt es sich dabei nicht um eine Lücke im Gesetz, sondern um eine Konsequenz der durch Gesetz der 11. Gläubigerversammlung eingeräumten Kompe- tenzen. 2. - Au ;h die Publikation eines beabsichtigten freihändigen Verkaufs ist nirgends vorgeschrieben, und die vom Rekurrenten behauptete Analogie zwischen einem solchen und einer öffentlichen Steigerung liegt aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen nicht vor. Es steht vielmehr der Versammlung frei, eine günstige Kaufsofferte ohne vorherige Publikation anzu- nehmen und auf diese Weise die Durchführung des Verfahrens zu beschleunigen und die PublikatioIlS- kosten zu vermeiden.
Entscheidungen der Schuldbetrpibungs- Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskmlun.'l' .' Der Rekurs wird abgewiesen. 18. Entscheid vom 21. September 1920 i. S. Dr. Lieske. SehKG Art. 74 u: 76. 'Vird nach Versendnng des Zahlung,,- befehls von einem Dritten Rechtsvorschlag erhoben, so darf vor Eintreffen der Zustellungsbescheinigung dem Gläu- biger nicht davon Mitteilung gemacht werden (Erw. 1). SchKG Art. 76. Die von der Mitteilung des Rechtsvorschlag :s an laufenden Fristen werden nur durch dessen Mitteihmg auf der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung d :s Zahlungsbefehls in Gang gesetzt (Erw. 2). A. -Am 14. Juli hat Rechtsanwalt Dr. V. E. Scherer in Basel, der von einer vom dortigen Betreibungsamt gegen Dr. Lieske in Buenos-Aires geführten Betreibung Kennt- nis erhalten hatte, namens des Schuldners Rechtsvor- schlag dagegen erhoben. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, den Rechtsvorschlag an den Gläubi; Wr weiterzuleiten, mit der Begründung, dass die Zus1e1- lungsbescheinigung noch nic1!t vorliege und somit nicht feststehe, einerseits ob der Rcrhts :orschlag erst nach erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls, und :mder- seits ob er innert nützlkher Frist ('rhoben worden sei. n. -Hiegegen hat Dr. V. E. Scherer Beschwerde geführt mit dem Antrage, die Aufsirhtsbehörde mijge anordnen, dass der von ihm J1amtnns des Dr. Lil'ske ( rhobene Rechtsvorschlag s('hon vor dt'r Zustellung des Zahlungsbefehls in BU(,llOs-" irps delTl Gläubiger mit- geteilt werde. In der Beseh ('ni sehritt bemerkt er, Dr. Lieske habe, weil es sidl um eiw' Arrestbetreibung handle. ein Jntf'n' ;p drrrail. d:'s' dit, in .- rt. 27 SchKG und Konkurskammer. ::: 0 18. vorgesehenen Fristen möglichst bald zu laufen be- ginnen. C. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen. In den Entscheidungs- gründen führt sie u. a. aus, dem Gläubiger könne die Einleitung des Arrestprosequierungsverfahrens nicht zu- gemutet werden, solange nicht feststehe, ob der Rechts- vorschlag rechtzeitig erhoben wordp.n sei. D. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. V. E. Scherer unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht, indem er noch geltend maeht: Das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl am 19. Juni abgesandt. Der von ihm erhobene RechtsvorschJag sei unter der Voraussetzung als rechtzeitig erhoben anzusehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht vor dem 5. Juli zugestellt worden sei. In dieser kurzen Zeit aber habe der Zahlungsbefehl unmöglich nach Buenos-Aires gelangen können, wie eine Infonnation bei der Postverwaltung ohne weiteres ergeben werde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: