Art. 652 ff. ZGB; Art. 132 SchKG: Erwerb eines Gesamteigentumsanteils an einer Liegenschaft durch Versteigerung; der Erwerber tritt nicht als Mit- oder Gesamteigentümer in das Grundbuch ein. Das veräusserte Recht ist lediglich ein Anteilsrecht am Gemeinschaftsverhältnis; ein Erwerb der Mitgliedschaft in der zugrunde liegenden Gemeinschaft findet nicht statt, da das Mitgliedschaftsrecht als solches seiner Natur nach unveräusserlich ist. Daraus folgt ebenso die Unzulässigkeit einer grundbuchlichen Verfügungsbeschränkung zugunsten des Erwerbers. Ob ihm aus dem Erwerb allenfalls ein materiellrechtlicher Anspruch auf Liquidation oder auf vorsorglichen Schutz zustehe, ist von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden (consid. 1-2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs 22. Entscheid vom 9S. Oktober 19ao i. S. Kegetschweiler. ZGB Art. 652 ff., SchKG Art. 132: Der Ersteigerer eines Gesamt eigentumsanteiIs an einer Liegenschaft kann nicht als Mit oder GesamteigentÜlner im Grundbuch eingetragen werden; auch kann er nicht eine Verfügungsbeschränkung vor merken lassen. A. -In einer gegen Hulda Heusser geführten Betrei- bung ersuchte das Betreibungsamt Basel-Stadt das Betreibungsamt Schaffhausen um Pfändung der der Schuldnerin gehöI;.enden, in Schaffhausen gelegenen Lie- genschaft Villa Wilhelmina . Laut dem heim Grund- buchamt Schaffhausen eingeholten Grundbuchauszug vom 17. Oktober .1919 gehört diese Liegenschaft der Schuldnerin zusammen mit ihrer Schwester Emma Heusser, und am 20. Oktober teilte das Grundbuchamt dem Betreibungsamt noch mit, die Liegenschaft stehe im Gesamteigentum der beiden Schwestern. Am 22. Oktober pfändete das Betreibungsamt Schaffhausen die ideelle Hälfte der Liegenschaft. Als das Verwer- tungsbegehrengestellt wurde, verfügte die Aufsichts- behörde des Kantons Basel-Stadt, gemäss Art. 132 SchKG, die Versteigerung des gepfändeten Gesamt- eigentumsanteils. Der Rekurrent erwarb diesen Gesamt- eigentumsanteil auf der vom Betreibungsamt Basel- Stadt durchgeführten Versteigerung um 5100 Fr., und das Betreibungsamt stellte ihm eine Urkunde über den Erwerb aus. Der Rekurrent verlangte jedoch, dass das Betreibungsamt den Eigentumsübergang beim Grund- buchamt Schaffhausen zur Eintragung im Grundbuch anmelde. Demgegenüber erklärte das Betreibungsamt, es habe nicht Liegenschaftseigentum im Sinne von Art. 133 SchKG verwertet, sondern einen Anteil an einem Gemeinschaftsvermögen. und der vom Rekurrenten erworbene Anspruch sei infolgedessen als Liquidations- anteil am Gemeinschaftsvermögen, als Anspruch" auf und Konkurakammer. Ne 22.
Durchführung der Teilung und auf Zuweisung des Liquidationsergebnisses aufzufassen; überdies wäre es gar nicht befugt, solche Akte für auswärts gelegene Grundstücke auszufertigen. Darauf verlangte der Re- kurrent vom Betreibungsamt. dass es mindestens eine Bescheinigung darüber zu Handen des Grundbuch- amtes Schaffhausen ausstelle, dass er an Stelle der. Hulda Heusser in die bisher zwischen den beiden Schwestern Heusser bestandene Erbengemeinschaft eingetreten sei und somit ohne seine Mitwirkung über die fragliche Liegenschaft nicht verfügt werden dürfe. Doch auch dies lehnte das Betreibungsamt ab, mit der Begründung, der Dritterwerber eines Erbanteiles erhalte gemäss Art. 635 Abs. 2 ZGB nicht die Rechtsstellung des Erben, sondern nur Anspruch auf die Zuweisung des Teilungs- ergebnisses; er könne nur verlangen, dass die vom kan- tonalen Recht bestimmte Behörde bei der Teilung mit- wirke; die Teilung selbst' aber -also auch die Verfü- gung über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke -werde ohne seine eigene Mitwirkung vollzogen; zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass dem Ge- samteigentum eine Erbengemeinschaft zu Grunde liege. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde, die er nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an dns Bundesgericht weitergezogen hat, mach! der Re- kurrent seine Begehren erneut geltend. mit der Modi- fikation, dass er in erster Linie verlangt, als Miteigen- tümer eingetragen zu werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs es fraglich, ob diese wirklich Gesamteigentümer und nicht vielmehr Miteigentümer derselben sind und ob demgemäss nicht ein Miteigentumsanteil gepfändet wor- den ist, worauf auch die Art und Weise, wie das Betrei- bungsamt Schaffhausen die Pfändung vorgenommen und verurkundet hat, hindeutet. Nachdem jedoch aus- drücklich ein Gesamteigentumsanteil zur Versteigerung gebracht worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent ein Anteilsrecht am Gesamteigen- tumsverhältnis und nicht einen Miteigentumsanteil - zu dessen Verwertung das Betreibungsamt Basel übrigens gar nicht zuständig gewesen wäre (vergl. JAEGER, Kom- mentar, Note 2 zu Art. 133) - erworben hat. Eben- sowenig kann nach erfolgter Versteigerung des Gesamt- eigentumsanteils auf die -Frage zurückgekommen wer- den, ob dessen Verwertung nicht zweckmässiger auf andere Art durchzuführen gewesen wäre. 2. -Gesamteigenturn kann nach Art. 652 ZGB nur solchen Personen zustehen, welche zu einer Gemein- schaft verbunden sind. Da das Recht der Anteilhaber- schaft an einer Gemeinschaft der Natur der Sache nach unveräusserlich ist, hat der Rekurrent nicht etwa das Recht erwerben können, anstatt der Schuldnerin in die dem Gesamteigenturn zu Grunde liegende Gemeinschaft . mit ihrer Schwester einzutreten. Nach dein Gesagten kann er also auch nicht Gesamteigentümer der in Be- tracht fallenden Liegenschaft sein. Hieraus folgt einer- seits, dass er nicht als Gesamteigentümer im Grund- buch eingetragen werden kann, anderseits aber auch, dass von der Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass er in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und somit ohne seine Mitwirkung über die Liegenschaft nicht verfügt werden dürfe, keine Rede sein kann, ganz abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch weder ge- pfändet noch zur Verwertung gebracht worden ist. Der Eintragung des Rekurrenten als Miteigentümer aber : tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei- und Konkurskammer. N° 23
gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der Schuldnerin auch nicht die Auflösung des Gnamteigen turnsverhältnisses -von dessen Bestand nach dem Gesagten auszugehen ist -in ein Miteigentumsver- hältnis gefallen lassen muss. Das Betreibungsamt musste sich sonach darauf beschränken, dem Reknrrenten eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser- werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen. Ob der Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida- tion der unter den Schwestern Heusser bestehenden Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li- quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch eine vorsorgliche Massnahme gegen ihm nachteilige Ver- fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie- genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell- rechtlicher Natur, welche der richterlichen Entscheidung unterliegen, der die Aufsichtsbehörden in keiner Weise vorgreifen dürfen. Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer " Der Rekurs wird abgewiesen. 23. Entscheid vom 2. November 1920 i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien. S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m N ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer- tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter durch Sachverständige schätzen lassen. A. -Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass- behörde des Kantons Baselland der Firma Westrum Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser