SchKG Art. 299; Schätzung von Aktiven im Nachlassverfahren: Gegenstände, deren Bewertung besondere Sachkunde erfordert, sind auf Begehren eines Gläubigers durch Sachverständige schätzen zu lassen. Die Frage der Angemessenheit der Schätzung entzieht sich grundsätzlich der bundesgerichtlichen Kognition; überprüfbar bleibt jedoch das Schätzungsverfahren. Hat der Sachwalter eine von ihm selbst vorgenommene Schätzung nach Vorliegen eines Gutachtens aufgehoben und dieses als massgebend anerkannt, so fehlt es an einer fortbestehenden Rechtsverletzung, sofern nicht geltend gemacht wird, die neue Bewertung beruhe auf unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs es fraglich, ob diese wirklich Gesamteigentümer und nicht vielmehr Miteigentümer derselben sind und ob demgemäss nicht ein Miteigentumsanteil gepfändet wor- den ist, worauf auch die Art und Weise, wie das Betrei- bungsamt Schaffhausen die Pfändung vorgenommen und verurkundet hat, hindeutet. Nachdem jedoch aus- drücklich ein Gesamteigentumsanteil zur Versteigerung gebracht worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent ein Anteilsrecht am Gesamteigen- tumsverhältnis und nicht einen Miteigentumsanteil - zu dessen Verwertung das Betreibungsamt Basel übrigens gar nicht zuständig gewesen wäre (vergl. JAEGER, Kom- mentar, Note 2 zu Art. 133) - erworben hat. Eben- sowenig kann nach erfolgter Versteigerung des Gesamt- eigentumsanteils auf die -Frage zurückgekommen wer- den, ob dessen Verwertung nicht zweckmässiger auf andere Art durchzuführen gewesen wäre. 2. -Gesamteigenturn kann nach Art. 652 ZGB nur solchen Personen zustehen, welche zu einer Gemein- schaft verbunden sind. Da das Recht der Anteilhaber- schaft an einer Gemeinschaft der Natur der Sache nach unveräusserlich ist, hat der Rekurrent nicht etwa das Recht erwerben können, anstatt der Schuldnerin in die dem Gesamteigenturn zu Grunde liegende Gemeinschaft . mit ihrer Schwester einzutreten. Nach dein Gesagten kann er also auch nicht Gesamteigentümer der in Be- tracht fallenden Liegenschaft sein. Hieraus folgt einer- seits, dass er nicht als Gesamteigentümer im Grund- buch eingetragen werden kann, anderseits aber auch, dass von der Ausstellung einer Bescheinigung darüber, dass er in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und somit ohne seine Mitwirkung über die Liegenschaft nicht verfügt werden dürfe, keine Rede sein kann, ganz abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch weder ge- pfändet noch zur Verwertung gebracht worden ist. Der Eintragung des Rekurrenten als Miteigentümer aber : tellt der Umstand entgegen, dass er nicht einen Mitei- und Konkurskammer. N° 23
gentümsanteil erworben hat und sich die Schwester der Schuldnerin auch nicht die Auflösung des Gnamteigen turnsverhältnisses -von dessen Bestand nach dem Gesagten auszugehen ist -in ein Miteigentumsver- hältnis gefallen lassen muss. Das Betreibungsamt musste sich sonach darauf beschränken, dem Reknrrenten eine Bescheinigung über den erfolgten Steigerungser- werb des Gesamteigentumsanteiles auszustellen. Ob der Rekurrent auf Grund desselben mit Erfolg auf Liquida- tion der unter den Schwestern Heusser bestehenden Gemeinschaft klagen, diese hernach durchführen und Anspruch auf das der Hulda HeusseI' zukommende Li- quidationsergebnis erheben, ferner ob er bis dahin durch eine vorsorgliche Massnahme gegen ihm nachteilige Ver- fügungen der Gesamteigentümerinnen über die Lie- genschaft gesichert werden könne, sind Fragen materiell- rechtlicher Natur, welche der richterlichen Entscheidung unterliegen, der die Aufsichtsbehörden in keiner Weise vorgreifen dürfen. Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer " Der Rekurs wird abgewiesen. 23. Entscheid vom 2. November 1920 i. S. Vereinigte Xammgarnspinnereien. S c h K GAr t. 299. S c h ätz u u g der Akt i v e n i m N ach las s ver f a h ren: Gegenstände, deren Bewer- tung besondere Sachkunde erfordert, muss der Sachwalter durch Sachverständige schätzen lassen. A. -Unterm 25. Mai 1920 bewilligte die Nachlass- behörde des Kantons Baselland der Firma Westrum Oe in Pratteln eine Nachlasstundung. In dem vom Sachwalter aufgenommenen Inventar figuriert ein grosser
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Posten Plantawolle. Die Schätzung dieser Wolle ergab insofern Schwierigkeiten, als sich zunächst kein Fach- mann fand, der eine Expertise übernehmen wollte. Schliesslich nahm der Präsident des Schweizerischen Textilindustriellenverbandes, Pfenninger, das Schatzungs- mandat an, konnte aber trotz wiederholter Mahnungen nicht zur Abgabe eines Befundes veranlasst werden, weshalb der Sachwalter die Schätzung selber vornahm. Er kam dabei auf einen Wert der Wolle von 6 Fr., 5 Fr., resp. 3 Fr. per Kg. . Gegen diese Schätzung führte die Rekurrentin, der ein Pfandrecht an der fraglichen Wolle zukommt, Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Wolle habe keinen Verkehrswert, ihre gesamte Forderung müsse daher unter die kurrenten Forderungen eingestellt werden. B. -Mit Entscheid vom 1. Oktober 1920 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. Sie nahm an, die Rekurrentin habe an einer niedrigeren Schätzung kein Interesse, sodaml fehle aber auch ein Antrag ihrerseits, die Pfandobjekte herauszugeben, diese Aushingabe aber wäre notwendig, wenn die gesamte Forderung in die 5. Klasse eingereiht werden sollte. C. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie- gende Beschwerde der Rekurrentiil, mit' der sie die vor der Vorinstanz angebrachten Begehren wiederholt und eventuell die Herabsetzung der Schätzung auf 50 Rappen per Kg. verlangt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachwalter habe rechtsirrtümlich bei seiner Schätzung auf den Erstellungswert statt auf den Verkehrswert ab- gestellt und sei dabei zu einem viel zu hohen Betrag gekommen. Zudem sei er gar nicht berechtigt gewesen, die Schätzung selber vorzunehmen, sondern hätte sie einem Sachverständigen überlassen sollen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz endlich, habe die Rekurrentin ein Interesse, bei der Nachlassvertragsbestätigung nrlt einer möglichst grossen Summe mitzuzählen. D. -Aus der von der Vorinstanz eingeholten Ver- und Konkurskammer. N° 23.
Vie das für Grundstücke nun in der Verordnung ausdrück- lich vorgesehen wird -der Grundsatz gelten muss, dass überall da, wo die Schätzung eines Gegenstandes beson- dere Fachkenntnisse verlangt, sie auf Begehren eines Gläubigers Sachverständigen übertragen werden muss. Wäre es daher in casu bei der Schätzung durch den . Sachwalter geblieben, dem unzweifelhaft die nötige Sachkenntnis abging, so hätte dem Rekurs Folge ge- geben und eine neue Schätzung durch einen Sachverstän- digen angeordnet werden müssen. Nun hat aber der Sachwalter selber, sobald er eine sachverständige Schätzung erhielt, seine eigene Bewer- tung aufgehoben und jene als massgebend anerkannt. Unter diesen Umständen kann von irgend einer Rechts- verletzung nicht mehr die Rede sein, und es besteht, da auch nicht etwa behauptet worden ist, die neue Be- wertung sei mf unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aufgebaut, für das Bundesgericht keine Veranlassung, seinerseits eine neue Schätzung anzuordnen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen.