Art. 179 OG; scope of the Linth enterprise's exemption from burdens and taxes. The exemption granted to the Linth enterprise by the Linth police regulations extends to external charges imposed on the enterprise for alien purposes, but not to costs of managing and supervising its own property. Contributions levied on forest owners for the salary of the revier forester constitute management costs of the forest holdings concerned, even if the forester is a public official and the payment is compulsory. The public character of the enterprise does not remove its duty to bear self-costs of administration and husbandry. Whether the enterprise falls under cantonal forest sovereignty and may be included in a forestry district was left undecided (consid. 2-3).
110 Staatsrecht. nicht ?ie . ene snin, wie denn der Rekurrent die Rüge der Willkur m dIesem Punkte selbst nicht erhe t. Demnach erkennt das Bundesgp.richt: Die Beschwerde wird abgewiesen. IX. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS 16. Urteil vom 18. Februar 1921 i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen. Stneit über die Abgabenfreiheit der Linthunternehmung Im Kanton St. Gallen. Es handelt sich um eine Steuer- streitigkeit zwischen diesem Kanton und dem Bund - Tragweite der Abgabenfreiheit ; sie bezieht sich nicht' auf die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der Bewirt- schaftung der Wälder der Unternehmung, speziell nicht auf den Anteil am Revierförstergehalt, der auf sie infolge der zwangsweisen Beiziehung ihrer Wälder zu einer Forstrevier- gemeinschaft fällt. . A. -Nach Art. 1 des St.-Gallischen Gesetzes über das Forstwesen, vom 12. März 1906, sind sämtliche Waldungen des Kantons der staatlichen Aufsicht unter- stellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche Waldungen. d. h. die Staats-, Gemeinde-und Korporationswaldun- gen (Genossenschafts-und Stiftswaldungen), sowie sol- che Valdungen welche von einer öffentlichen Bß- hnrde verwaltet werden, und Privatwaldungen mit Emschluss der Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutz- und Nichtschutzwaldungen. Die Ausscheidung in öffent Steuerstreitigkeiten zwischen 8und und Kantonen. N° 6. 111 licne und private, sowie in Schutz-und Nichtschutz- waldungen wird nach Art. 4 durch die Bezirksförster vollzogen, unter Vorbehalt der regierungsrätlichen Ge- nehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke und jeder Bezirk in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art. 5). Nach Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die öffentlichen Waldungen, sowie die sämtlichen Schutz- waldungen beigezogen; den Eigentümern der privaten Nichtschutzwaldungen ist es freigestellt, den Revieren ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzge- bung über das Forstwesen werden vom Regierungsrat eip Oberförster und für jeden Bezirk ein Bezirksförster gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festge- setzt wird (Art. 8). Art. 11 bestimmt: Zur Handha- bung der Forstpolizei und der Mithilfe bei den Bewirt- schaftungen der Reviere werden für jedes derselben ein Revierförster und, wenn erforderlich, ein oder mehrere Bannwarte angestellt. ) Dem Revierförster ist nach Art. 12 insbesonder die Ausübung der Forstaufsicht, sowie die Einrichtung und Durchführung der 'Vald- arbeiten überbunden ; unter Leitung des Bezirksförsters besorgt er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen und die Kontrolle der Wirtschaftsführung in den übrigen öffentlichen Waldungen. Die Wahl der Revierförster und der Bannwarte geschieht revierweise durch die Verwaltungen . der öffentlichen Waldungen und den Bezirksförster in einem bestimmten Verfahren (Art. 14). Art. 15 lautet: Die Besoldung der Revierförster und Bannwarte wird durch die Wahlversammlung fest- gesetzt und auf die Waldfläche nach der rtragsfähig keit verlegt. -Die Betreffnisse für die öffentlichen W aldungen, sowi für die dem Reviere freiwillig bei- getretenen Nicht!iichutzwaldungen werden von den Be- Sitzern dieser Waldungen geleistet. Das Besoldungsbe- treffnis für Beförsterung der Privatschutzwaldungen wird aus der Staatskasse bestritten. Die Wahlen der Revierförster und Bannwarte und die Festsetzung der
1.12
Besoldungen unterliegen mich Art. 16 der Genehmigung des Regierungsrates. Abschnitt III enthält Bestimmungen über die Beförsterung der öffentlichen Waldungen: Nach Art. 21 und 22 sind sie zu vermarchen und zu vermessen; Art. 24 ordnet an, dass die öffentlichen . Waldungen nachhaltig bewirtschaftet werden sollen und dass die Benutzung durch Wirtschaftspläne zu regeln ist, die auf '6rund einer regierungsrätlichen Instruktion von den Bezirksförstern unter Mitberatung der Waldeigentümer aufzustellen, vom Oberförster zu prüfen und vom Re- gierungsrat zu genehmigen sind; nach Art. 25 darf der im Wirtschaftsplan festgesetzte Abgabesatz ohne Be- willigung des Regierungsrates nicht überschritten wer- ilen und weist der Bezirksförster die Nutzungen an. Art. 30 sieht vor, dass öffentliche Waldungen unter Wahrung der Eigentumsverhältnisse zu gemeinschaftli- -eher Bewirtschaftung zusammengelegt werden können. Abschnitt V enthält Vorschriften zur Erhaltung und Vermehrung der Waldungen, u. a . das Verbot der Aus- reutung von Waldungen und der Teilung von Schutz:" waldungen (Art. 45 und 46). B. -Im Anfang des 19. Jahrhunderts ist auf Grund von Beschlüssen der eidg. Tagsatzung. die Korrektion der Linth zwischen Walen-und Zürichsee ausgeführt worden. Die Unternehmung wurde laut Tagsatzung - beschluss vom 28. Heumonnt 1804, Art. 11, unter den Schutz und die Oberaufsicht der Bundesgewalt der Eid- genossenschaft gestellt. Zu diesem Zwecke wurde eine Linth-Aufsichtskommission eingesetzt. Durch Beschlüsse vom 6., 8. und 9. Juli 1811 wurde der Boden der grossen Linth-Kanalbette bis zu den Hintergräben gleich den Ka- nälen und Hintergräben selbst für Linth-Boden erklärt, der als unveräusserliches, mit keiner Last 04er Beschwerde zu belegendes Eigentum der Linth-Unternehmung an- gehören und von der Linth-Aufsichtsbehörde verwaltet werden soll . Am 6. Juli 1812 wurde die eidgenössische Verordnung über die fürdauernde Polizei-Aufsicht und Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 16. 1t3 Unterhaltung der Linth-Kanäle von der Tagsatzung genehmigt. Nach Art. 1 dieser Verordnung hatte die Linth-W asserbau-Polizei-Kommission die Aufsicht der Erhaltun , und die Leitung des Unterhalts 8ller Linth- Kanäle, Ufer, Wuhre, Dämme, Hintergräben und Abzugs- gräben zu besorgen, und nach Art. 2 wurde ihrer Ver- waltung der der Unternehmung als unveräusserlich zugesicherte Linth-Boden oder das urbare Land zwi- schen den Hintergräbell längs den Kanälen unterworfen. Art. 14 bestimmte, dass der Boden längs den Kanälen .als ausschliessliches und unveräusserliches Eigentum der Lnnth mit keinen Beschwerden oder Abgaben irgend .einer Art belastet werden dürfe. Am 22. Juli 1822 wurde von der Tagsatzung eine Instruktion für die gleichen Tags gewählte eidg. Wasserbaupolizeikommis- sion zur Erhaltung der Arbeiten der Linthunternehmung genehmigt. Daneben bestand eine Linth-Schiffahrts- kommission. Durch Bundesbeschluss vom 2:7. Januar 1862 wurde diese mit der Linth-Polizeikommission in eine Linthkommisnon verschmolzen, auf die die Befugnisse beider Kommissionen übergingen. Durch Bundesgesetz vom 6. Christmonat 1867 wurde die Unterhaltung des Linthwerkes neu geordnet. Nach Art. 1 steht die Linthunternehmung unter der Leitung und Oberauf- sicht det Linthkommission, die zum Schutz der Kanäle, Dämme und Hintergräben und des Linth- eigentums überhaupt die erforderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen hat, die der Genehmigung des Bundesrates unterliegen. Es werden darin ferner die technischen und finanziellen Verhältnisse des Un- ternehmens geordnet und insbesondere, in Art. 5, be- stimmt, was zum Unterhalt der Linthkanäle gehört. Die von de:J: Linthkommission am 9. Hornung 1869 er- lassene, vom Bundesrat am 23. Brachmonat genehmigte Ve.rordnung über die Linthpolizei sagt in 1: Der Boden längs den Linthkanälen, von der Mitte der Hin- tergräben an, mit den Dämmen und Ufern. darf als aus- Al) 4' 1 -tHf
schliessliches und unveräusserliches Eigentum der Linth '(nach der hierüber von den drei interessierten Ständen gegebenen Erklärung) mit keinen Beschwerden oder Ab- gaben irgend einer Art belastet werden.(Tansatzungs beschluss vom Jahr 1812, Titel IV, Polizeiverordnung 14). )l Und 2 erklärt der gleichen Begünstigung teil- haftig auch die spätere Zusatzdotation, nämlich 167:096 , Quadratklafter alter Linthbette und Kanaldurchschnltte. Weiterhin werden dann die nötigen Polizeivorschnften aufgestellt. C. -Auf dem der Linthunternehmung gehörenden Boden befinden, sich auf dem Gebiete der st. gallischen Gemeinden Schänis und Benken 5 Waldpnrzellen mit einer Fläche von 11,90 ha. Durch Beschluss, des Re- gierungsrates von St. Gallen vom 12. Juni 1920 sind diese Parzellen, da dieselben von einer öffentlichen Be- hörde verwaltet werden, als öffentliche Waldungen im Sinne des Art. 1 des kantonalen Forstgesetzes erklärt worden; gleichzeitig wurden sie den Forstrevieren Schänis und Benken zugeteilt und zur Bezahlung der gemäss Forstgesetz vorgesehenen Anteile an dem Re- vierförstergehalt verpflichtet. Unter Berufung auf die 1 und 2 der Verordnung über die Linthpolizei beschwerte sich die eidg. Linth- kommission gegen diesen Beschluss beim Bundesrat, der aber im Einverständnis mit dem Bundesgericht mit Nichteintretensbeschluss vom 5. November 1920 die Kommission an das letztere verwies. Daraufhin stellte die eidg. Linthkommission beim Bundesgerinht das Begehren, es sei der erwähnte Beschluss des Reglerun?s- rates von St. Gallen aufzuheben. Derselbe verstosse, WIrd geltend gemacht, gegen die dem Linthunt:rnenmen n?c den 1 und 2 der Verordnung über die Lmthpohzel gewährte Befreiung von Beschwerden und Abgabe, . Es handle sich bei der Zuteilung von Beiträgen an dIe Besoldung der Revierförster um die Auferlegung einnr Steuer oder die Tragung einer öffentlichen Last. DIe Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. :-.:" 16, 115 Revierförster seien öffentliche Beamte, deren Besoldung durch eineSpezialsteuer der Waldeigentümer aufgebracht werde. Jede finanzielle Leistung des Vermögens oder des Erwerbs für den Unterhalt von Beamten sei eine Steuer. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates ver- letze daher Bundesreeht. Der Regierungsrat des Kantons St. Ga en trägt auf Abweisung der Beschwerde an : Die Revierförster wür- den von den Waldbesitzern bezahlt, ihr Lohn sei die Gegenleistung für ihre forstwirtschaftliehe Tätigkeit. Wenn dafür die Valdbesitzer aufzukommen hätten, so handle es sich deshalb dabei nicht um eine Steuer oder Ge- bühr, sondern um eine Entschädigung für Spezialleistun- gen, die dem Begünstigten einen direkten wirtschaft- lichen Nutzen bringen. Die generelle Befreiung des Linth- unternehmens von Beschwerden und Abgaben könne unmöglich auch eine solche Beitragspflicht umfassen, die eher den Wegbau- und Unterhaltungsbeiträgen und ähnlichen Leistungen gleichzustellen seien, die auch nicht als öffentliche Abgaben bezeichnet werden könnten, von denen ein Steuerprivileg befreien würde. Bisher hätten die Linthaufseher die Waldungen bewirtschaftet; dieselben besässen aber nicht die hlefür vorgeschrie- bnnen Vorkenntnisse. Das Linthunternehmen habe inso- fern eine ungesetzliche Vorzugsstellung gehabt, wie sie Rheinkorrektion, S. B. B. und Waffenplätze nicht genössen. Den Anstoss zur vorschriftsgemässen Rege- lung der Forstaufsicht habe ein Holzschlagsgesuch des Linthingenielirs gegeben und bei Anlass der Neuer- stellung des kantonalen Waldflächenverzeichnisses seien die Linthwaldungen mit Recht einbezogen worden. In der Replik beruft sich die Linthkommission wie- derum auf den Wortlaut des 1 der Verordnung über die Linthpolizei, unter den auch Beiträge an die Besol- dung der Revierförster fielen, da diese öffentliche Beamte seien. Der Zweck, für den die Abgabe erhoben werde, sei gleichgültig. Für die Erstellung oder den Unterhalt
von öffentlichen Strassen oder Brücken im Gebiet des Linthunternehmens sei dieses nie zu allgemeinen oder Spezialsteuern herangezogen worden, obschon sie ihm grössere wirtschaftliche Vorteile gebracht hätten, als derjenige, der ihm durch Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Forstpolizei ent- steht. Und die Erstellung von Wegen durch die interes- sierten Liegenschaftsbesitzer könne zum Vergleiche nicht herangezogen werden, da es sich im vorliegenden Falle um eine auf Grund des öffentlichen Rechts verlangte Abgabe handle. Die Duplik I!ält daran fest, dass die Leistungen, die in Frage stehen, als Bewirtschaftungskosten zu qualifi- zieren seien, die vom Linthunternehmen ebenso getrage werden müssen, wie die Besoldungen der eigenen Auf- seher. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
IIX
Linie mit einem Veräusserungsverbot gestellt war, woraus geschlossen werden könnte, dass damit nur die freiwillige Belastung des Bodens im Siune einer, mit der Zweckbestimmung unvereinbaren Selbstbeschränkung verhindert werden wollte, ist das Unternehmen nach der Fassung der bezüglichen Bestimmungen der Verord- nung von 1812 und derjenigen von 1869 zweifellos auch dagegen geschützt, dass ihm von aussen Beschwerden oder Abgaben irgend einer Art auferlegt werden. Darin liegt ein Privileg der Befreiung von Beschwerden und Abgaben, das in dem gemeinnützigen Zweck und dem öffentlichen Charakter des Unternehmens seine Recht- fertigung findet. Dieses Privileg ist nach der Fassung der Bestimmungen und nach seiner Grundlage gewiss weit auszudehnen. Allein die heute streitige Verpflich- tung vermag es doch -nicht zu umspannen. Die Besol- dung des Revierförsters ist nach der gesetzlichen Ord- nung in St. Gallen von den Yaldbesitzeru des Reviers festzusetzen und aufzubringen, und sie wird auf die Waldfläche nach Massgabe der Ertragsfähigkeit verlegt. Dem Revierförster liegt in bestimmtem Umfange die Aufsicht und Bewirtschaftung der Valdungen seines Reviers ob; seine Besoldung gehört deshalb zu den Kosten der Aufsicht und Bewirtschaftung der in seinem Revier gelegenen Waldungen, und die Beiträge der Waldbesitzer sind nichts anderes als Selbstkosten ihrer Waldwirtschaft. Unter Beschwerden und Abgaben im Sinne der Verordnungen von 1812 und 1869 können aber nur solche Lasten oder Leistungen verstanden wer- den, die von Dritten für ihre Zwecke und Bedürfnisse dem Unternehmen auferlegt werden wollen. Davon wird es befreit, weil seine Mittel, darunter sein Eigentum und dessen Erträgnisse ganz für die Erfüllung der eigenen Aufgabe zur Verfügung stehen sollen. Aber die Be- freiung von Beschwerden und -Abgaben kann sich nicht auf die Kosten beziehen, die das Unternehmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung -des eigenen Besitzes
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. "Ui. 1 t ) auszugeben hat. Wohl ist das Unternehmen in die öffent- liche Bewirtschaftung seiner Välder hincingezwungell worden und stellt sich deshalb die Belastung mit einem Anteil an der Besoldung des Revierförsters als eine Zwangsverpflichtung dar. Aber dadurch verlieren die Beiträge den Charakter von Selbstkosten für die Be- wirtschaftung nicht, da sie an eine Gemeinschaft ge- leistet werden, die den einzelnen Valdbesitzern ihre Aufgabe der Bewirtschaftung des Wald besitzes zum Teil abnimmt und als gemeinsame Angelegenheit besorgt, und da der gemeinnützige Zweck das Unternehmen nicht von Beiträgen an solche Kosten zu entheben ver- mag. Ob die Revierförster öffentliche Beamte seien, ist unerheblich, da es für die Frage, ob man es mit einer Beschwerde oder Last zu tun habe, von der das Unter- nehmen befreit ist, auf den Grund und die Natur der geforderten Leistung ankommt. Unerheblich ist ferner, dass das Linthunternehmen zu Beiträgen für den Bau und Unterhalt VOll öffentlichen Strassen und Brücken nicht beigezogen wurde, da es sich bei solchen Leistun- gen um einen dem Unternehmen fremden Zweck han- delt ; wie es sich aber mit der Pflicht zu Beiträgen an den Bau und Unterhalt VOll genossenschaftlich erstellten Kommunikationen verhalten würde, ist noch nicht ent- schieden, sodass in dieser Richtung ein Präjudiz weder im einen noch im andern Sinne vorliegt. Dagegen ist die Angabe des Regierungsrates unwidersprochen geblieben, dass andere in ähnlicher Rechtsstellul1g befindliche Unternehmen", wie die Rheinkorrektion, die S.B.B. und die Waffenplätze ein so weit gehendes Privileg, wie es die Relmrrentin beansprucht, nicht geniesseil. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 3. -Eine andere Frage ist es, ob die Rekurrentin mit Bezug auf ihren Waldbesitz unter das kantonale Forstgesetz gestellt und in die Reviergemeinschaft ein- bezogen werden durfte. Das hängt von ihrer ganzen Rechtsstellung zu der kantonalen Hoheit, insbesondere
der Forsthoheit ab. Diese Frage steht aber heute nicht zum Entscheid. Sie ist von der Rekurrentin in keiner Weise, auch nicht als Vorfrage aufgeworfen, indern die Begründung der Beschwerde lediglich in einer Berufung auf die 1 und 2 der Verordnung von 1869 besteht. Die Rekurrentin scheint vielmehr selbst davon auszu- gehen, dass sie hinsichtlich der Polizeiaufsicht und der Bewirtschaftung ihrer 'Välder der kantonalen Hoheit, in gewissem Umfange wenigstens, untersteht: Nach Mitteilung des Regierungsrates hat der Linthingenieur bei den kantonalen Behörden um die Bewilligung zu einem Holzschlag nachgesucht und das Unternehmen hat sich, soweit ersichtlich, auch nicht dagegen auf- gelehnt, dass die Linthwaldungen in das kantonale Waldflächenverzeichnis einbezogen wurden. In der Rep- lik gibt ferner die Linthkommission zu, dass durch die Handhabung der Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Forstpolizei dem Unternehmen ein wirt- schaftlicher Vorteil entsteht. Immerhin mag die Ent- scheidung jener Frage vorbehalten bleiben. Sie wäre auf dem Wege der Erhebung des Kompetenzkonfliktes durch den Bundesrat in selbständigem Verfahren dem Bundesgericht vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Würde sie in dem Sinne entschieden, dass das Linth- unternehmen der kantonalen Forsthoheit nicht unter- stellt und dass seine Waldungen nicht in die Revier- gemeinschaft einbezogen werden dürfen, so fiele die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Be- soldung des Revierförsters als Folge ohne weiteres dahin. Inzwischen bleibt aber die Verpflichtung bestehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. Internationale Auslieferung. N° 17. X. INTERNATIONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITIO AUX ETATS ETRANGERS 17. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Februar 1921 i. S. Birndärfer.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Art. 9 Abs .. 1. Sacl auslieferung. Beschränkt auf diejenigen Gegenstände, dIe mit dem Auslieferungsvergehen im Zusammenhang stehen. A. -Der gewesene, nach der Schweiz geflüchtete Direktor des Edenhotels in Berlin, Albert Birndörfer war von den deutschen Behörden beschuldigt, an Poli- zeibeamte Geldgeschenke verabreicht zu haben, um im Hotel vorgenommene Durchsuchungen nach im ver- botenen Schleichhandel erworbenen 'Varen fruchtlos zu machen. Seine Auslieferung wegen Bestechung (Art. 1 Ziff. 22 des Auslieferungsvertrages) wurde vorn Bundes- gericht bewilligt, das Begehren um gleichzeitige Heraus- gabe auch der auf ihm gefundenen Gelder und Gegen- stände dagegen abgelehnt. Begründung: Was die weiter noch streitige Sachauslieferung betrifft so sind dem Auszuliefernden bei der Verhaf- tung ;bgenommen worden: eine Anzahl persönlichnr Effekten, eine 50 Mark-Note und 4211 Fr. 70 Cts. m baar, wovon in der Folge 1400 Fr. als Vorschuss an das Anwaltshonorar herausgegeben. wurden. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des schweizerisch-deutschen Aus- lieferungsvertrages scheint allerdings auf den ersten Blick dafür zu sprechen, dass die Herausgabe sich auf sämtliche im Besitze des Angeschuldigten gefundenen Sachen, ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang mit dem Vergehenstatbestand, dessentwegen die Aus- lieferung verlangt wird, zu erstrecken habe und es hat auch der Bundesrat, wie aus einer im Oktober 1920