Steuerdomizil bei unselbständig Erwerbenden; Art. 23 Abs. 1 ZGB und Doppelbesteuerungsverbot. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nicht geschäftlich gebundenes bewegliches Vermögen sind grundsätzlich dem Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes zuzuweisen. Der Ort der Berufsausübung begründet für sich allein kein Steuerdomizil. Hält sich eine Person aus beruflichen Gründen regelmässig in einem andern Kanton auf, bleiben für die Wohnsitzbestimmung die gesamten persönlichen Beziehungen massgebend; entscheidend ist, mit welchem Ort die stärkeren Bande bestehen (consid. 1).
St tareebt. nichts einzuwenden sei; eine nähere Begründung für diese Auffassung wurde aber nicht gegeben. Das Bundes- gericht sprach sich schon im Entscheid i. S. Müller gegen St. Gallen vom 5. Dezember 1919 über die Frage aus. Es erklärte die genannte Bestimmung auch als verfassungsmässig, aber mit einer Begründung, die die ihr vom Regierungsrat gegebene Auslegung nicht deckt. Der Inhalt des Art. 3 ist in jenem Urteil in dem Sinne erläutert worden, dass danach den Ehefrauen nicht grundsätzlich, sondern nnr ausnahmsweise, wenn sie vom Ehemann als Betriebsinhaber vorgeschoben werden. das Patent zu verweigern sei, und bloss mit dieser Beschränkung wurde in Art. 3 des Wirtscnaftsgesetzes keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Schon durch diese Urteilsbegründung gab daher das Bundesgericht zu verstehen, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der mit dem Ehemann in ungetrennter Haushaltung lebenden Ehefrau von der selbständigen Ausübung des Wirt- schaftsgewerbes mit der Bundesverfassung kaum im Einklang stehe. In jenem Urteil wurde übrigens die Verweigerung des Wirtschaftspatentes an die Ehefrau Müller auch auf Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes gestützt. und insofern war dieselbe blmdesrechtlich nicht an- fechtbar, auch wenn und soweit die Berufung aui Art. 3 nicht standgehalten hätte. Um so weniger kann auf jenes Präjudiz abgesteUt werden. Der Entscheid des Regierungsrates muss daher, weil er der Rekurrentin lediglich wegen ihrer Verheiratung auf Grund einer als verfassungswidrig zu betrachtenden Bestimmung das Wirtschaftspatent entzieht, aufge- hoben werden. Demnach erkennt das Bondesgerichl : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entschejd des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 12. März 1921 aufgehoben. Doppelbesteuerung. N° 23 157 IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 23. Urteil vom 16. April 1921 i. S. Bä.r gegen Luzern und. Zürich. Verbot der Doppelbesteuerung. SteuerdomiziI eines Lehrers an einer landwirtschaftlichen Winterschule, der den Sommer 'jeweilen in einem anderu Kanton auf eigenem Heimwesen zubringt. A. -Der Rekurrent ist Eigentümer eines bäuerlichen Heimwesens in Zürich. das er von seinem Vater über- nommen, diesem aber nach seiner Angabe verpachtet hat. Den Sommer verbringt er regelmässig hier bei seinem Vater; seit dem Herbst 1917 hat er sich dagegen über den Winter jeweilen in Sursee aufgehalten, weil er an der dortigen landwirtschaftlichen Winterschule als Lehrer angestellt ist. Dementsprechend war er auch seither stets im Sommer in Zürich und im Winter in Sursee polizeilich angemeldet. Für das Jahr 1920 wurde et an jedem dieser beiden Orte für sein ganzes beweg- liches Vermögen und das ganze aus der Anstellung. fliessende Einkommen vom Staat und der Gemeinde besteuert. B. -Infolgedessen hat er sich am 14. Februar 1921 beim Bundesgerichte wegen Doppelbesteuerung be- schwert und um eine gerechte und prinzipielle Steuer- ausscheidung ersucht. C. -"Der Regierungsrat des Kantons Zürich bean- tragt, der Rekurrent sei für das Einkommen aus seiner AnsteUung ausschliesslich in Zürich steuerpflichtig zu erklären. Er führt zur Begründung aus : der dortige Aufenthalt (in Sursee) vermag nach unserer Auf- . 1 fassung kein Steuerdomizil zu begründen, weil er
Staatareeht. lediglich durch die Arbeit bedingt ist und es sich überhaupt lediglich um eine SaisonsteIle handelt. Der Rekurrent kommt auch nach unseren Erhebun- gen während des Winters, so oft es ihm möglich ist, nach Zürich ins eigene Heimwesen zurück. -Jeden- falls sind so, wie die Verhältnisse liegen, die Bande, die den Rekurrenten mit Zürich verknüpfen. festere als die Beziehungen, die der Rekurrent zu Sursee hat, und es ist daher der Rekurrent persönlich somit auch : für das in der unselbständigen Stellung in Sursee er- worbene Einkommen ausschliesslich in Zürich steuer- pflichtig. Rechtlich stützen wir unseren Steuer- anspruch mit den Ausführungen in folgenden Urteilen Ihres Gerichtshofes: In Sachen Kar! Holzkamp vom 19. März 1920, .Meili vom 30. Oktober 1920, Kar! Obersteg vom 27. November 1920, insbesondere aber verweisen wir auch auf die zahlreichen Entschei- dungen Ihres Gerichtshofes betreffend die Besteuerung der Tessiner Saisonarbeiter, worunter wir aus letzter Zeit die Urteile in Sachen Galli und Maspoli vom 13. März 1920 hervorheben, wornach ja auch hei regelmässiger Rückkehr an. einen Arbeitsort daselbst nach Ihrer Rechtsprechung kein Steuerdomizil be- gründet wird. -Dass der Rekurrent in Sursee eine staatliche Besoldung bezieht, ist nach Ihrer Recht- sprechung unerheblich (BE 36 I 325, sowie das bereits ) erwähnte Urteil in Sachen Karl Obersteg). D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern stellt den Antrag, es sei zu entscheiden, dass der Rekurrent seinen Erwerb als Landwirtschaftslehrer sowie sein fahrendes Vermögen im Kanton Luzern zu vnrsteuern habe. Er weist darauf hin, dass dieser auch während der Sommermonate, um landwirtschaftliche Kurse zu leiten und Vorträge zu halten, in den Kanton Luzem komme, und führt sodann aus: Für die Erledigung der Frage, ob Herr Bär für seinen genannten Erwerb und das fahrende Vermögen im Kanton Luzern oder f
Doppelbesteuerung. N° 23.
) Zürich steuerpflichtig ist, fällt in Betracht, dass er "jeweilen zur Zeit, während welcher er als Lehrer an der Winterschule in Sursee tätig ist, seinen rechtlichen und faktischen Wohnsitz ausschliesslich in Sursee hat ... Daran ändert der Umstand nichts, dass Herr Bär jeweilen während der Sommermonate sich in Zürich aufhält. Es handelt sich da nur um einen Feriell- :t aufenthalt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht im Entscheide in Sachen Bnrner gegen Weggis vom 16. November 1910 (AS 36 I S. 586) ausgeführt hat, haben die Bundesbehörden in ihrer gegen Doppelbesteuerung gerichteten Be- schwerdepraxis von jeher daran festgehalten, dass der Ort, wo eine Person Einkommen aus unselbständiger Berufstätigkeit erzielt, für die Bestimmung ihres Steuer- domizils nicht massgebend sein kann. Solches Ein- kommen, wie auch das nicht in eigenem Geschäfts- betriebe steckende bewegliche Vermögen einer Person unterliegt -wenn nicht ausschliesslich, so doch in erster Linie -der Steuerhoheit des Kantons, in dem sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet. .Nun hält sich der Rekurrent allerdings, seitdem er Lehrer an der landwirtschaftlichen Winterschule in Sursee ist, jeweilen etwa die Hälfte des Jahres an diesem Orte zum Zwecke der Berufsausübung auf, und dieser Aufenthalt ist zweifellos als dauernder anzusehen. Allein damit ist die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohn- sitz noch nicht entschieden. Da der Rekurrent gleich- zeitig auch in dauernder Verbindung mit Zürich steht, indem er abwechselnd die eine Hälfte des Jahres hier und die andere in Sursee zubringt, so dass durch den Aufenthalt am einen Orte die Beziehungen zum andern nicht abgebrochen werden, kommt es darauf an, mit welchem er durch stärkere Bande verbunden ist. Die
Staatsrecht Sachlage spricht nun dafür, dass dies Zürich ist, da er hier jeweilen mit dem Vater zusammen auf eigenem Heimwesen wohnt, während er sich in Sursee allein. ohne andere Familienglieder, aufhält und deshalb offenbar das Bestreben hat, seine freie Zeit möglichst in Zürich zuzubringen. Wenn er auch noch im Som- mer im Kanton Luzern Kurse leitet oder Vorträge hält, so kann das hieran nichts ändern, zumal da es sich dabei nur um eine vorübergehende Tätigkeit han- deln würde. Die Sachlage ist, wie die zürcherische Regierung zutreffend bemerkt, wesentlich gleich, wie bei den tessiJ .ischen Arbeitern, die den Winter bei ihrer Familie im Tessin zubringen. im Sommer aber jeweilen in andern Kantonen ihrer Arbeit nachgehen. In diesen Fällen hat das Bundesgericht stets aus- schliesslich dem Kanton Tessin die Steuerhoheit über das Arbeitseinkommen zuerkannt. Infolgedessen ist das Recht zur Besteuerung des beweglichen Vennögens des Rekurrenten und des aus seiner Anstellung fliessenden Einkommens ausschliess- lieh dem Kanton Zürich zuzuerkennen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Vermögen und Einkommen -des Rekurrenten für das Jahr 1920 im Kanton Luzern nicht besteuert werden darf. Doppelbesteuerung. N° 24.