Art. 4 BV; Nachsteuer als Steuerstrafe; Beweislast und Denunziation: Im Nachsteuerverfahren, soweit es sich um die Sanktionierung einer Steuerhinterziehung handelt, müssen objektiver und subjektiver Tatbestand mit genügender Beweislage festgestellt sein. Eine auf die Mitteilung eines nicht genannten Dritten gestützte Feststellung genügt nicht; die Behörde darf nicht ohne schlüssige Beweise und bloss unter Vorbehalt des Gegenbeweises den Tatbestand der Hinterziehung annehmen und damit dem Steuerpflichtigen die negative Beweislast auferlegen. Die Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung lässt eine nachträgliche Abweichung nur aufgrund neuer schlüssiger Indizien oder Beweismittel zu (consid. 3). Eine vom Steuerpflichtigen zugestandene frühere Vermögensschätzung kann indessen eine Teilnachsteuer tragen.
Willkür oder einer im Rechtsstaat nicht zu schützen- den Unbilligkeit und Rechtsunsicherheit entfällt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Urteil vom 6. März 1921 i. S. Vägeli gegen Solothurn. Nachsteuerauflage. Eine Rechtsverweigerung liegt darin .. dass der objektive Tatbestand einer SteueI:hinterziehung ohne hinreichenden Beweis, unter biossem Vorbehalt des Gegenbeweises, festgestellt wird. A. -Der Rekurrent wohnte seinerzeit bis zum Jahre 1918 mit seiner Ehefrau und 6 Kindern in Solothurn. In den Jahren 1912 bis 1916 war er Geschäftsleiter der Uhrenfabrik Tünche. Im Januar 1917, als dieses Geschäft an die Gesellschaft Meier und Stüdeli überging, gab er die Stelle auf und gründete ein Decolletage-Atelier in Grenchen. In seinen Selbsttaxationen für die Jahre 1913, 1914, 1915 und 1916 gab er jeweilen ein Gehalts- einkommen von 6000 Fr. und in derjenigen für 1917 einen gewerblichen Ertrag im gleichen Betrage an; ferner erklärte er sich im Jahr 1916 für Gülten (Wert- papiere u. dgl.) von 3000 Fr. und im Jahr 1917 für solche im Betrage von 10,000 Fr. steuerpflichtig. Die Kreis- steuerkommission beanstandete die Schätzung des ge- werblichen Einkommens, und für 1917 auch die des Vermögens nicht, schrieb aber dem Rekurrenten für
Gülten im Betrage von 4000 Fr. und ( Kapital- zinsen von 240 Fr., für 1916 Gülten )l im Betrage von 5000 Fr. und Kapitalzinsen von 200 Fr., sowie für 1917 noch Kapitalzinsen von 450 Fr. zu. Im Jahre 1918 wurde dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn angezeigt, dass der Rekurrent bisher Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
sein Vermögen und Einkommen nicht vollständig ver- steuert habe. Infolgedessen legte ihm die genannte Be- hörde am 26. September 1918 für die Jahre 1913 bis 1917 eine Nachsteuer im Betrage von 6459 Fr. 50 Cts. auf. Sie ging davon aus, dass das steuerpflichtige Vermögen im Jahre 1913 Fr. 10,000, im Jahr 1914 Fr. 15,000, im Jahr 1915 Fr. 22,000, im Jahr 1916 Fr. 30,000, im Jahr 1917 Fr. 40,000 betragen habe und die Kapitalzinsen entsprechend hoch gewesen seien. Andrerseits nahm sie an, dass der Rekurrent im Jahr 1913 ein Berufseinkommen von 15,455 Fr., im Jahr 1914 ein solches von 16,999 Fr., im Jahr 1915 ein sol- ches von 17,680 Fr., im Jahr 1916 ein solches von 19,957 Fr. und im Jahr 1917 eine solches von 7500 Fr. gehabt habe. Die Verfügung stützt sich auf 41 des solothurnischen Steuergesetzes, der unter dem Titel IV. Strafbestimmungen steht und, nachdem in 40 von der Pflicht der Beamten zur Anzeige von Steuerunter- schlagungen die Rede gewesen ist, bestimmt: Fehl- ) bare, resp. deren Erben, sind gehalten, für die im ) Laufe der letzten 5 Jahre hinterhaltenen Steuern ) folgende Nachzahlungen zu leisten: a) den drei- fachen Betrag der hinterhaltenen Steuer, sofern die- selbe nicht mehr als 1/
der schuldigen Steuer aus- )) macht; b) den fünffachen Betrag der hinterhal- )) tenen Steuer, sofern dieselbe mehr als 1/
der schul- ) digen Steuer ausmacht.)) Der Rekurrent erhob gegen die Nachsteuerauflage Einsprache, indem er bemerkte: Es ist mir mitürlich unbekannt, woher Sie Ihre Angaben schöpften, die nur auf Irrtum oder tendenziöser Ange- )) berei beruhen können... obgleich ich selbst 10,000 Fr. Vermögen angab, in der Meinung es würde mir meine )) Tantieme der Fabrik Tieche ausbezahlt, muss ich ) Ihnen heute gestehen, dass ich 'sie leider nicht besitze. Ich habe während meiner Fabrikation nicht nur meine kleinen Ersparnisse verloren, sondern stehe bedeu- tend unter Null, und nur der Hilfe meiner Verwandten
20 Staatsrecht. habe ich es zu verdanken, dass ich meine Installation nicht verkaufen musste. Zudem habe ich in den letz- ten5 Jahren über 4000 Fr. Arzt-, Kur-und Apotheker- kosten bezahlt. Mein Einkommen während der Jahre 1913 bis 1916 könnte wohl eine Erhöhung erfahren, wenn mir die Tantieme ausbezahlt würde, aber hie- rüber schwebt seit bald zwei Jahren ein Prozess.)l Darauf ermässigte dasFinanzdepartement die Nachsteuer- auflage durch Verfügung vom 30. April 1920 auf 3155 Fr. 60 Cts. Es nahm nunmehr an, dass der Rekur- rent im Jahre 1913 ein steuerpflichtiges Vermögen von 10,000 Fr. geb,abt und dieses bis zum Jahre 1917 jähr- lich um je 5000 Fr. zugenommen habe. Demgemäss wurden auch die steuerpflichtigen Kapitalzinsen fest- gesetzt. nämlich für. 1913 auf 425 Fr., für 1914 auf 637 Fr., für 1915 auf 850 Fr., für 1916 auf 1062 Fr. und für 1917 auf 1275 Fr. Das Berufseinkommen der Jahre 1913 bis 1916 schätzte das Finanzdepartement auf 12,000 Fr. und dasjenige für 1917 auf 6000 Fr. Es teilte dem Rekurrenten mit, dass er, wenn er gegen die neue Verfügung wieder Einspruch erheben wolle, die notwendigen Beweismittel (Geschäftsbücher, Beschei- nigungen über die Höhe des bezogenen Gehaltes, etc.) vorlegen müsse. Der Rekurrent protestierte auch gegen die neue Nachsteuerauflage ; er erklärte, er habe in den Jahren 1917 und 1918 überhaupt kein Einkom- men gehabt, sondern Schulden gemacht und für Aus- bildung und Kuren seiner Kinder viel Geld auslegen müssen, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, zu Vermögen zu kommen. Ferner teilte er mit, dass er keine regelrechte Buchhaltung besessen habe und Tünche ihm eine Bescheinigung über den bezogenen Gehalt nicht ausstellen könne, weil er die Geschäftsbücher nicht mehr besitze; zudem fügte er bei, dass er mit Tükhe und Meyer Stüdeli sich im Prozesse befinde. Der Regierungsrat, der nach 43 des Steuergesetzes die Nachsteuer festzustellen hat, bestätigte dnrch Ent- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
scheid Nr. 2799 vom 12. Juni 1920 die Verfügung des Finanzdepartementes, indem er den Rekurrenten ver- pflichtete zu bezahlen: ( a) Nachsteuer pro 1913 bis 1917 155 Fr. 60 Cts. b) Verzugszins zu 5 % von den jähr- lichen Nachsteuerbeträgen, jeweilen vom 1. Oktober , des betreffenden Bezugsjahres hinweg bis zur Zahlung der.Nacnsteuer ). Der Entscheid ist wie folgt begründet: Die Emsprache des Vögeli enthält absolut keine Be- l) weise für die Richtigkeit der aufgestellten Behaup- tungen, trotzdem der Rekurrent noch auf die abso- Iute Notwendigkeit einer einwandfreien Beweisfüh- )) rung speziell aufmerksam gemacht wurde. Die Darle- gungen über die Einkommensverhältnisse in den Nach- steuerjahren sind übrigens vollständig falsch. Es steht )) einwandfrei fest, dass der in den Jahren 1913 bis 1916 von Vögeli bezogene Gehalt jährlich 12,000 Fr. betrug. Trotzdem wagt es derselbe zu behaupten. er habe seine Steuerpflicht sogar über seine Kräfte erfüllt nnchd:m er Jahr für Jahr nur 6000 Fr., also gerad;' die Half te dessen versteuert hat, was er nach Gesetz und Recht zu versteuern verpflichtet gewesen wäre. Unter solchen Umständen kann aber schon gar nicht auf die VV-ahrhaftigkeit der Angaben über die Vermö- .gensverhältnisse gerechnet werden. Es ist vielmehr )) mit Sicherheit das Gegenteil anzunehmen. In dieser Annahme muss auch die Tatsache bestärken, dass Vögeli sich weigert, die verlangten Beweismittel vor- zulegen. Ohne Zweifel würde die für das Decolletaoe- Atelier in Grenchen geführte Buchhaltung hier Anf )l klärung verschaffen. Durch einen zweiten ebenfalls am 12. Juni 1920 vom Regierungsrat erlassenen Entscheid Nr. 2800 wurde dem Rekurrenten überdies eine Nachsteuer nach Art. 40, Abs.3 des Bundesbeschlusses betreffend die eidgenös- sische Kriegssteuer auferlegt... . B. -('J gen die beiden Entscheide des Regierungs- rates hat Vögeli am 16. August 1920 die staatsrecht-
liehe Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, sie seien in vollem Umfange aufzuheben. Der Rekurrent macht geltend, dass Willkür vorliege, und führt zur Begründung aus: Sein wirklicher Ver- dienst in den Jahren 1913 und 1914 habe 8400 Fr., in den Jahren 1915 und 1916 Fr. 12,000 und im Jahre 1917 nach der Selbsttaxation 6000 Fr. betragen. Vermö- gen sei in diesen Jahren überhaupt nicht vorhanden gewesen. Die hinterhaltene Steuer betrage somit in einfacher Rechnung 312 Fr. Durch die Änderung der ursprünglichen Steuerauflage habe das Finanzdeparte- ment selbst zugegeben, dass deren Grundlage nicht einwandfrei gewesen sei. Das Verfahren, das die Behörden im vorliegenden Falle eingeschlagen haben, stehe mit allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen im Viderspruch. Die Erhöhung früherer Taxationen dürfe nicht ohne genaue Grundangabe, die dem Steuerpflichtigen den Gegenbeweis ermögliche, erfolgen. Insbesondere müsse dieser zuvor persönlich einvernommen werden. Indem der Regierungsrat vom Steuerpflichtigen den Beweis dafür verlange, dass die Nachsteuertaxation unbegründet sei, verletze er die Grundsätze über die Beweislast, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend mache, ihn beweisen müsse. Der Staat trage bei einer Nach- steuerauflage umsomehr die Beweislast, als es sich um die Änderung früher von jhm genehmigter Taxationen handle. C. -Der Rekurrent hatte beim Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, worin er u. a. erklärte, dass nach seiner Erinnerung die Kriegssteuerkommis- sion im Jahre 1916 sein Vermögen auf 10,000 Fr. fest- gesetzt und er hiegegen keinen Einspruch erhoben habe. Soweit das Gesuch sich auf die eidgenössische Kriegs- steuer bezog, erledigte es der Regierungsrat durch Ent- scheid Nr. 4042 vom 9. August 1920, indem er darauf ... nicht eintrat. Dagegen wurde die kantonale Nachsteuer durch Ent- .1 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 23 scheid Nr. 4041 vom gleichen Tage auf 2390 Fr. 10 Cts. herabgesetzt, indem der Regierungsrat annahm, es sei bewiesen, dass der Rekurrent in den Jahren 1913 und 1914 bloss 8400 Fr. verdient habe. Der Entscheid ent- hält noch folgende weitere Begründung der Nachsteuer- auflage : ( Im übrigen liegen aber auch heute keine Beweismittel vor, welche die Unrichtigkeit des Vorent- scheides dartun würden. Im Viedererwägungsgesuch wird behauptet, Herr Vögeli hätte nie Vermögen versteuert, aus dem einfachen Grunde, weil er kein solches gehabt habe. Dies ist unrichtig. Herr Vögeli hat selber Gülten angegeben pro 1916 Fr. 3000 und pro 1917 Fr. 10,000 und zwar wurden die 10,000 Fr. pro 1917 von ihm erst eingesetzt, nachdem )1 vorher die betreffende Rubrik quer durchstrichen war, also offenbar nach reiflicher Überlegung. Im Jahre 1914 hat ferner die Taxationskommission Herrn Vögeli mit 4000 Fr. Gülten eingeschätzt und im Jahre 1916 den Ansatz von 3000 Fr. laut Selbsttaxation erhöht auf 5000 Fr., ohne dass gegen diese Änderungen rekurriert wurde. Die Selbsttaxation von 10,000 Fr. pro 1917 wurde von der Kreis-Steuerkommission genehmigt. Dabei ist aber wohl zu beachten, dass diese mit einem Gehalt von nur 6000 Fr. rechnete und demnach die Höhe der mutmasslichen Erspar- nisse taxierte. Wäre ihr bekannt gewesen, dass der Gehalt 8400 Fr. resp. 12,000 Fr. betrug, so würde ohne Zweifel auch die Gültentaxation schon damals ) entsprechend erhöht worden sein. Die Teuerung, auf welche sich Rekurrent beruft, um den Verbrauch des ) für jene Zeit bedeutenden Einkommens für den Lebens- J) unterhalt zu erklären, hat übrigens erst vom Jahre 1916 an fühlbar eingesetzt, so dass dies die Vermö- gensverhältnisse bis Anfangs 1917 nicht stark zu beein- ) flussen vermochte. Ebenso sind mehr als die Hälfte ) der ausgewiesenen Arzt- und Kurkosten Rechnungen von den Jahren 1918 und 1919, die selbstverständlich
die Vermögensverhältnisse pro 1913 bis 1917 auch nicht berührten. In den Jahren 1914 und 1916 hat Hetr Vögeli ausser seinem Gehalte an Gratifikation und Tantieme weitere 5600 Fr. bezogen, die zwar als ) Einkommen nicht steuerbar sind, weil von der Firma versteuert, die aber doch die Möglichkeit zu vermehrter Kapitalbildung boten. Dagegen muss es allerdings stark befremden, wenn ein Steuerpflichtiger in der Selbsttaxation 10,000 Fr. Vermögen angeben und nachher behaupten kann, er habe nie Vermögen ver- steuert, weil er keines besessen habe. Jedenfalls kann bei einem olchen Gebahren nicht mehr verlangt werden, dass diesen Behauptungen ohne einwandfreien Ausweis Glauben geschenkt werde. Dass Herr Vögeli im Frühjahr 1917, J ei der Einrichtung eines eigenen Fabrikationsbetriebes gezwungen war, einen Bank- kredit aufzunehmen, ist absolut kein Beweis dafür. ) dass derselbe nicht auch eigene Mittel 'besessen hat, im Gegenteil ist anzunehmen, dass Rekurrent ohne solche die Übernahme des mit einem eigenen Geschäfte ( verbundenen Risikos nicht gewagt hätte. D. -Gegen die beiden Wiedererwägungsentscheide hat Vögeli am 27. August 1920 ebenfalls die staatsrecht- liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, sie seien in vollem Umfange aufzuheben, eventuell sei zu erkennen, dass der Regierungsrat des ) Kantons Solothurn auf seine Entscheidungen zurück- ) kommen müsse und dieser nur insoweit berechtigt ) sei, eine Nachsteuerforderung für sich und den Bund zu verlangen, als zugestandenermassen vom Rekur- renten der Erwerb höher gewesen ist, als wie er von II ihm versteuert worden ist ...... Der Rekurrent wiederholt im wesentlichen, was er in der ersten Beschwerdeschrift ausgeführt hat, und fügt noch bei : Die Massnahmen des Regierungsrates zeigten immer deutlicher. dass er keine bestimmten Anhaltspunkte für die Schätzung von Vermögen und I '1 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
Einkommen gehabt habe. Im Zeitpunkt der Selbst- taxation für das Jahr 1917 sei er, der Rekurrent, noch 'im unklaren über den Umfang seines neuen Geschäftes gewesen und habe sich daher an die Vermögensschätzung des Vorjahres gehalten. Bei dieser Taxation, soV ie dabei, dass er im vorhergehenden Jahre gegen die Vermö- genstaxation keinen Einspruch erhoben habe, könne man ihn nicht behaftelll . Ebenso lasse sich aus den Taxationen von 3000 und 5000 Fr. nicht schliessen, dass seine Behauptung, er habe nie Vermögen gehabt, unglaubwürdig sei. Es möge vorgekommen sein, dass er hie und da einige Tausend Franken beiseite gelegt "habe; sie seien aber bald wieder durch grössere Zah- lungen für Miete, Arztkosten usw. verbraucht worden. Der Rekurrent habe für die Erziehung von fünf Kindern. fUr eine anständige Wohnung und für anständige Klei- dung soviel ausgeben müssen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei. aus einem Teil seines Einkommens Vermö- gen zu bilden. E. -Der Regierungsrat hat beantragt: 1. Es sei auf den Rekurs vom 16. /18. und 26. /28. August 1920 betreffend die eidgenössische Kriegsnachsteuer und Steuerbusse nicht einzutreten; 2. Es sei der Rekurs vom 16./18. und 26./28. August 1920 betreffend die ); staatliche Nachsteuer pro 1913 bis 1917 abzuweisen. Aus der Begründung dieser Anträge ist folgendes her- vorzuheben: (I Es sei ausdrücklich festgestellt, dass das durchgeführte Verfahren seit Bestehen des Staats- steuergesetzes allen Pflichtigen gegenüber ausnahms- ) los in Nachsteuerfällen angewendet wurde. Es muss beim Fehlen näherer Bestimmungen in Gesetz und ) Vollziehungsverordnung über das Verfahren in Nach- steuerfällen auf die bisherige Praxis abgestellt wer- ) den. Herr Vögeli kann auch für sich keine Ausnahme- behandlung verlangen. Die sodann vom Finanzdepar;., terne nt vorgenommene Reduktion .des Steueranspru- ) ches auf 3.155 Fr. 60 Cts. kommt daher, weil in der
') ersten Berechnung Herr Vögeli auch für Tantiemen besteuert war, welche dann aus der Taxation wegge- ) lassen wurden, nachdem aus den Akten in einem andern ,) Steuerfalle hervorging, dass diese von der betreffenden Firma als steuerbar anerkannt wurden. Da tatsächlich ,) der grössere Teil derselben noch nicht ausbezahlt war und im Streite lag, wurde auch die Vermögenstaxa- tion entsprechend herabgesetzt. Die nachträgliche Ab- "'änderung einer rechtskräftig gewordenen Taxation " ist für den Fall einer konstatierten Steuerhinterhaltung ) im Staatssteuergesetz vorgesehen. Ein solcher Fall
iI Sollte der Nachsteuerpflichtige die persönliche Ein- vemahme verlangen, so steht ihm natürlich auch dieser Weg offen. Herr VögeJi hat nie einen bezüglichen II Wunsch geäussert. Bezüglich der Möglichkeit zur Bei- l) bringung des notwendigen Beweismaterials betreffend die Vermögenstaxation sei erwähnt, dass Herr Vögeli ) sicher auch für das Decolletage-Atelier in Grenchen Bücher führte, aus denen der damalige Stand des Vermögens ersichtlich gewesen wäre. Wenn aber auch ) für die ersten Nachsteuerjahre ein buehmässiger Ver- ) mögensausweis nicht möglich gewesen, so hätte dies doch für das letzte Jahr geschehen können und. wäre )) dann ein Rückschluss auf die Vorjahre möglich ge- l) wesen. Der Nachsteuerpflichtige verweigerte aber die Beibringung eines Ausweises über den Vermögens- bestand konsequent. Die Behauptung, er habe über- ) haupt nie Vermögen besessen, kann keinenfalls als rich- tig angenommen werden, nachdem derselbe in seinen zurzeit eingereichten Steuererklärungen selber solches zur Versteuerung angemeldet hat. Es ist dieses Vor- gehen überhaupt kennzeichnend: einerseits die eigene I) Vermögensangabe in der Selbsttaxation und ander- seits nun die konsequente Bestreitung jeglichen Ver-:- mögensbesitzes. Wenn Herr Vögeli übrigens glaubte, ;, mit der Versteuerung von 6000 Fr. Gehalt seine Steuer- pflicht bezüglich des Einkommens voll zu erfüllen, ) währenddem er effektiv 8400 Fr., resp. 12,000 Fr. be- II zog, so kann nicht angenommen werden, dass ander- ) seits Vermögen deklariert worden, das nicht vorhanden 3 gewesen sei (in seinem Schreiben vom 1. Oktober 1918 spricht Herr Vögeli übrigens selber vom Verlust seiner kleinen Ersparnisse während seiner Fabrikation), son- I) dem es liegt die Annahme viel näher, dass die Ver- mögensdeklaration nach gleichen Grundsätzen er- folgt sei, wie diejenige für das Einkommen. Bei dem für die damalige Zeit verhältnismässig hohen Einkom- men des Rekurrenten ist die Annahme von jährlichen
Ersparnissen durchaus begründet und übrigens vom Steuerpflichtigen durch seine eingereichten Selbstta.xa- tionen zugegeben. Es muss somit angenommen werden, dass in den Nachsteuerjahren Vermögen vorhanden war. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 3. -Die kantonale, im Entscheid Nr. 4041 vom 9. Au- gust endgültig festgesetzte Nachsteuer wird materiell nur insofern angefochten, als sie sich auf das Vermögen und dessen Ertrag bezieht ; es ist daher nicht recht ver- ständlich, dass. der Rekurrent in erster Linie die Auf- hebung dieses Entscheides in vollem Umfange 'I be- antragt. Der Regiernngsrat war nach 43 des Steuergesetzes unbestrittenermassen zuständig zur Auflage einer Nach- steuer. Es kann sich nur fragen, ob in der Art und Weise, wie er sie festgesetzt hat, Willkür oder sonst eine Rechts- verweigerung liege. Der Rekurrent behauptet, er habe während der Jahre 1913 bis 1917 überhaupt kein Ver- mögen gehabt. Indessen verlangt er damit nicht etwa die Rückerstattung der auf Grund der Vermögenstaxa- tionen der Jahre 1914, 1916 und 1917 bezahlten Steuern. die auch höchstens etwa dann in Frage kommen könnte, wenn er -was nicht geschehen ist -den Beweis für die Unrichtigkeit der Taxationen erbracht hätte; son- dern es handelt sich dabei lediglich um ein Argument zur Bekämpfung der Nachsteuer für das Vermögen und dessen Ertrag. Der Regierungsrat nimmt an, dass die Steuern hinterhalten worden seien: im Jahre 1913 von einem Vermögen von 10,000 Fr. und einem Kapital- zins von 425 Fr., im Jahre 1914 von einem Vermögen von 15,000 -4000 11,000 Fr. und einem Kapital- zins von 637 -240 397 Fr., im Jahre 1915 von einem Vermögen von 20,000 Fr. und einem Kapitalzins von 850 Fr., im Jahre 1916 von einem Vermögen von 25,000 -5000 20,000 Fr. und einem Kapitalzins von Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 29 1062-200 862 Fr., im Jahre 1917 von einem Ver- mögen von 30,000 -10,000 20,000 Fr. und einem Kapitalzins von 1275 -450 825 Fr.; gestützt auf diese Annahme wurde dem Rekurrenten die streitige Nachsteuer auferlegt. Obwohl der Ausdruck Nachsteuer an sich bloss auf die Nachholung einer unterlassenen oder die Er- gänzung einer ungenügenden Besteuerung hindeutet, so bezeichnet er im solothurnischen Steuerrecht, wie auch in demjenigen anderer Kantone, eine Finanzstrafe, die den Steuerpflichtigen oder seine Erben wegen einer Steuerhinterziehung trifft. Das solothurnische Steuer- gesetz spricht unter dem Titel Strafbestimmungen l) in 40 von Steuerunterschlagungen , in 41 von Fehl- baren 11 und hinterhaltenen Steuern und drückt damit deutlich aus, dass die Nachsteuer die Folge eines delik- tischen Verhaltens bildet, wodurch die Festsetzung einer dem Gesetze entsprechenden Steuerauflage verhindert worden ist. Der Steuerpflichtige muss nach 24 des Gesetzes eine Selbsttaxation wahrheitsgemäss vorneh- men und kann gegen die Ta.xationen der untern Steuer- behörden an die obern rekurrieren. Gibt er dabei sein Einkommen oder sein Vermögen schuldhaft (im Sinne des Finanzstrafrechts) zu gering an und benachteiligt er dadurch den Staat, so begeht er das in 41 getroffene Delikt der Steuerhinterziehung und. wenn er in der per- sönlichen Einvernahme vor der Bezirkssteuerkommis- sion wissentlich falsche Angaben gemacht hat, nach 42 das Delikt des Steuerbetruges . Dass es sich spe- ziell in 41 um ein Delikt und dessen Bestrafung han- delt. ergibt sich auch daraus, dass diese Gesetzesvor- schrift nicht bloss die einfache, sondern die drei-oder fünffache Nachzahlung der hinterzogenen Steuer vor- sieht (vgl. AS 34 I S. 623). Über das Verfahren, das dem Entscheide des Regierungsrates über die Nachsteuer vorangehen muss, spricht sich weder das Steuergesetz noch die Vollziehungsverordnung aus. Es kann daher
30 Staatsrecht. nichts dagegen eingewendet werden, wenn es in der Praxis so geregelt ist, dass das Finanzdepartement, wie es hier geschah, zuerst eine Verfügung erlässt und der Steuerpflichtige sodann Gelegenheit erhält, hiegegen Einspruch zu erheben. Im übrigen setzt die Nachsteuer- auflage nach 41 des solothurnischen Steuergesetzes als Strafentscheid jedenfalls die Feststellung des objek- tiven und des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinter- ziehung, eine k 0 n s tat i e r t e ( Steuerhinterhaltung wie der Regierungsrat selbst ausführt, voraus (vgl. AS 34 I S. 624). Df'mgemäss musste diese Behörde im vorliegenden Falle. um den Rekurrenten mit der ange- fochtenen Nachsteunr für das Vennögen und dessen Ertrag belasten zu können, zunächst feststellen, dass er im Jahre 1913 ein Vermögen von 10,000 Fr. gehabt und dieses bis zum Jahre 1917 jährlich um 5000 Fr. zu- genommen habe. Das ist nun zwar geschehen, aber in . einer Weise. die vor Art. 4 BV nicht standhalten kann. Die Annahme, dass der Rekurrent das erwähnte Ver- mögen gehabt habe, stutzt sich in erster Linie auf An- gaben eines Dritten. So dann nimmt der Regierungsrat an dass der Rekurrent sich von seinem Einkommen jeweilen etwas habe ersparen können, und ferner schliesst er auch deshalb auf das Vorhandensein eines nicht versteuerten Vennögens, weil der Rekurrent in den Selbsttaxationen sein Einkommen zu niedrig angegeben hat und seine Angaben über steuerpflichtiges Vennögen von den Steuerbehörden im ordentlichen Taxationsverfahren nicht stets als richtig betrachtet worden sind. Zudem wird vom Regierungsrat darauf hingewiesen, dass der Re- kurrent ohne Vermögen im Jahre 1917 kein eigenes Geschäft angefangen hätte. Allein all dies kann an und für sich unmöglich zur Schlussfolgerung führen, dass das vom Regierungsrat angenommene Vermögen vor- handen .gewesen sei. Auf unkontrollierbare Angaben eines nicht genannten Dritten darf eine Verwaltungs- behörde ihren Entscheid, zumal wenn es sich um eine I
II ß I I i I ! , Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4.
Bestrafung handelt, nicht stützen.; hier ist das um so. weniget: zulässig, als die Denunziation im vorliegenden Fall, wie sieh aus der Abänderung der ursprünglichen Verfügung des Finanzdepartementes ergibt. ungenau oder unzuverlässig war. Dass der Rekurrent von seinem Einkommen hie und da etwas habe auf die Seite legen können, lässt sich aus den ordentlichen Vermögenstaxa- tionen schliessen und wird von ihm auch nicht rundweg bestritten. Allein wieso hieraus ein Schluss auf die vom Regierungsrat angenommenen Vermögenszahlen gezogen werden könnte, ist nicht einzusehen. Bei der grossen Kjnderzahl und seiner Stellung ist der Rekurrent gewiss nicht dazu gekommen, von seinem Gehalt, der in den Jahren 1913 und 1914 Fr. 8400 und später 12,000 Fr. betrug, jährlich 5000 Fr. zu ersparen, und selbst wenn dies auch angenommen werden könnte, so wäre damit das Vorhandensein eines Vennögens von 10,000 Fr. im Jahre 1913 noch in keiner Weise begreiflich gemacht. Auch die Tantiemen von 5600 Fr., die der Rekurrent,. wie es scheint, in den Jahren 1914 und 1916 bezog, konnten nicht zu einem erheblich grösseren Vermögen" als im ordentlichen Taxationsverfahren festgestellt worden war, führen. Der Hinweis darauf, dass die Steuerbehörden in diesem Verfahren das Vermögen höher taxiert hätten, wenn ihnen das wirkliche Ein- kommen bekannt gewesen wäre, ist kaum ernst zu neh- men, da ja der Regierungsrat selbst mit der Herab- setzung der Einkommenstaxation für die Jahre 1913 und 1914 nicht auch eine entsprechende Reduktion der Vennögenstaxation für 1914 und 1915 verbunden hat. Obwohl sodann die Selbsttaxationen c in Beziehung auf das Einkommen der Wirklichkeit nicht entsprachen und auch diejenigen, die das Vennögen betrafen, zum Teil ohne Widerspruch des Rekurrenten seinerzeit erhöht worden waren, so ist doch ohne weiteres klar, dass das- nicht genügt, um annehmen zu können, das vom Re- gierungsrat festgestellte Vermögen sei vorhanden ge-
wesen. Dasselbe ist vom Umstand, dass der Rekurrent ein eigenes Geschäft eröffnet hat, zu sagen. Der Regierungsrat stellt sich denn auch gar nicht auf den Standpunkt, dass Indizien vorlägen, die logischer- weise nach der Erfahrung des Lebens zur Annalulle des von ihm festgestellten Vermögens führten. Wie sich ins- besondere aus der Beschwerdebeantwortung ergibt, geht er vielmehr grundsätzlich davon aus, dass eine Denun- ziation, wie sie hier vorliegt, rechtlich. für die Fest- stellung einer ungenügenden Versteuerung genüge, 50- f('rn der Steuerpflichtige nicht den Beweis leistet, dass die von den ßteuerbehörden aus der Mitteilung des Dritten gezogenen Schlüsse auf die Höhe seines Ver- mögens oder Einkommens unrichtig seien. "Da der De- nunziation einer Persop., deren Name verschwiegen wird, irgendwelche Beweiskraft nicht zukommen kann, so beansprucht der Regierungsrat somit für sich das Recht, ohne hinreichenden Beweis, unter biossem Vorbehalt des Gegenbeweises, den objektiven Tatbestand einer Steuer- hinterziehung festzustellen. Damit "ird dem Steuer- pflichtigen die Beweislast ü )erbürdet; er kann danach wegen Steuerhinterziehung auf Grund einer bl05sen De- nunziation verurteilt werden, wenn es ihm nicht gelingt, den -oft schwierigen oder unmöglichen -negativen Beweis dafür zu erbringen, dass die auf der Denunzia- tion beruhende Annahme der ungenügenden Versteue- rung unrichtig sei. Das steht mit dem elementaren, auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatze des Strafrechts oder Strafprozesses, dass eine Verurteilung ohne Schuld beweis (im weitesten Sinne) nicht erfolgen darf, in unli)slichem 'Widerspruch und stellt sich demnach als Rechtsverweigerung dar. Schon für das ordentliche Steuertaxationsverfahren wird die Auffassung ver- treten, dass eine Feststellung von Vermögen und Eiin kommen ohne hinreichende Grundlage unzulässig se- und eine Steuerbehörde ohne schlüssige Indizien oder andern Beweis nicht über Selbsttaxationen hinausgehen Gleichheit VOl" dem Gesetz. N° 4.
dürfe (vgl. FmSTING, Grundsätze der Steuerlehre, S. 230 ff., MYRBACH, Grundriss des Finanzrechts, S. 156). Sollte es aber auch nicht willkürlich sein,wenn die solothnr- nischen Steuerbehörden sich im ordentlichen Verfahren nicht hieran halten, sondern gestützt auf nicht genügend schlüssige Tatsachen nach freiem Ermessen das steuer- pflichtige Einkommen oder Vermögen festsetzen und dem Steuerpflichtigen den Beweis der Unrichtigkeit ihrer Annahme aufbürden, so kann doch ein solches Vorgehen jedenfalls im Nachsteuerverfahren unmöglich zugelassen werden. Zu diesem Schlusse führt auch der Umstand, d:JSs das Ergebnis der ordentlichen Steuerveranlagung regelmässig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Gemeinwesen und den Steuerpflichtigen ver- bindlich ist und daher nur allenfalls auf Grund neu ent- deckter Tatsachen oder Beweismittel nachträglich zu Gunsten der einen oder andern Partei abgeändert werden kann (AS 33 I 695 fL; 34 I S. 26 u. 625; 45 I S. 271 ff.). Diese Rechtskraft der ordentlichen Steuerveranlagung lässt es zweifellos nicht zu, dass eine Behörde ohne neue schlüssige Indizien oder andern ausreichenden Beweis nachträglich die V nrichtigkeit ihres Ergebnisses fest- . stellt, um gestützt hierauf den Steuerpflichtigen zur Zahlung von Nach-oder Strafsteuern anzuhalten. Die Entscheidungen des Regierungsrates über die Nach- steueraußage sind somit, soweit sie das Vermögen des Rekurrenten und dessen Ertrag betreffen, wegen Ver- letzung des Art. 4 BV aufzuheben. Immerhin ist dabei eine Einschränkung zu machen. Da der Rekurrent zugegeben hat, dass sein steuerpflich- tiges Vermögen für das Jahr 1916 von der Kriegssteuer- kommission auf 10,000 Fr. taxiert worden ist, so darf hieraus geschlossen werden, da,ss er damals dieses Ver- mögen gehabt habe, während es im kantonalen ordent- lichen Taxationsverfahren auf 5000 Fr. festgesetzt wor- den war. Der Regierungsrat konnte danach ohne Willkür annehmen, dass für das Jahr 1916 eine Steuerhinter- AS 4'7 I -1921
ziehung .in Bezug auf 5000 Fr. Vermögen und dessen Ertrag vorliege. Insoweit bleibt somit die erwähnte- Nachsteuerauflage aufrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Im nbrigen werden die Rekurse teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss die Ent- scheidungen des Regierungsrates Nr. 2799 vom 12. Juni 1920 und Nr. 4041 vom 9. August 1920, soweit daduf. h dem Rekurrenten wegen ungenügender Versteuerung von Vermögen und Kapitalzinsen eine Nachsteuer auf- erlegt wird, aufgehoben. VgI. auch Nr. 7, 14 und 15. ---.: Voir aussi n° 7, 14 et 15. 11. HANDELS-UND-GEWERBEFREIHEIT LIDERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 5. Urteil vom aso Kir,. 19 n i. S. merbnl1erei am t1etliberg gegen Zürich. Eine Verfügung, wodurch die Eröffnung eines LiChtspielthea- ters wegen mangelnden Bedürfnisses nicht zugelassen witd hält vor Art. 31 BV nicht stand. A. -Nach 2 einer zürcherischen Verordnung vom lß. Oktober 1916 bedürfen die Errichtung und der Handels-und Gewerbefreiheit. N° 5. 35 Betrieb von Kinematographentheatern der polizeilichen Bewilligung des Gemeinderates , die ce nur erteilt werden darf, wenn die allgemeinen bau-, sicherheits-, gesund- heits-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen erfüllt sind . Auf Grund dieser Bestimmung ersuchte die Bierbrauerei am Uetliberg den Gemeinderat von Örlikon um die Be"illigung zur Umwandlung eines ihr gehörenden, in Örlikon liegenden Saalgebäudes in ein Kinematographentheater. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab, weil in Örlikon schon ein solches Theater besteht und er annahm, dass ein Bedürfnis für ein zweites ni,cht vorhanden sei. Dieser Entscheid wurde vom Re- gierungsrat des Kantons Zürich am 11. Dezember 1920 mit foigender Begründung bestätigt : Im vorliegenden Rekursfalle handelt es sich um die Streitfrage, ob der Gemeinderat Örlikon pflichtig ist, die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Kinematographentheaters in Örlikon zu bewilligen und auf die Prüfung des vorge- legten Projektes in bau-, sicherheits-, gesundheits-, feuer- und verkehrspolizeilicher Hinsicht einzutreten, obschon er davon überzeugt ist, dass kein Bedürfnis nach einem solchen Theater besteht und daher dessen Errichtung den Interessen des öffentlichen Wohls direkt widerstreitet. Diese Streitfrage kann nicht bloss durch die Interpreta- tion von 2 der Verordnung über die Errichtung. und den Betrieb von Kinematographentheatern und Film- verleihgeschäften vom 16. Oktober 1916 entschieden werden; vielmehr ist auf das Gesetz über das Markt- und Hausierwesen zurückzugreifen, zu welchem die zitierte Verordnung die blosse Ausführung umschreibt. Die Vorschrift des 14 des Markt-und Hausiergesetzes delegiert den Ortspolizeibehörden ausdrücklich das Recht, die Bewilligung für Schaustellungen nach 8, alinea e, des Gesetzes zu verweigern. Es handelt sich speziell um die Ausübung folgender Berufe : Menagerien, Pano- ramas, Bildergalerien, Karussels, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunstreiter, Seiltänzer, Taschenspieler ete.