Art. 178 Ziff. 3 OG; constitutional complaint and cantonal extraordinary remedies: the federal 60-day time limit is interrupted only if the cantonal remedy is validly initiated before expiry of that limit and in the form prescribed by cantonal law. A late cantonal extraordinary remedy cannot revive an already expired federal complaint period. Exhaustion of cantonal remedies requires use of the competent ordinary cantonal instance for the relevant grievance; application to an incompetent supervisory authority does not suffice. A complaint declared inadmissible for non-exhaustion cannot be reopened merely because the late cantonal supervisory decision has been rendered.
'Staaurecht. hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Kanton seine Verwaltungsentscheide ausdrücklich vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich- stelle, sondern massgebend sei, ob jene Entscheide mit Bezug auf ihre bindende Kraft und Eignung zur Voll- streckung den rechtskräftigen Gerichtsurteilen gleich- stehen. Wenn es danach zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach eidgenössischem Recht genügt, dass einem kantonalen Verwaltungsbeschluss oder- Ent- scheid nach seiner Natur und seiner rechtlichen Bedeu- tung die gleiche bindende Kraft und Eignung zur Voll- streckung innew,ohnt, wie einem rechtskräftigen Gerichts- urteile, so ist dies anderseits ein aus dem eidgenössischen Recht sich ergebendes Erfordernis zur Gewährung der definitiven Rec,htsöffnung, das nicht durch eine for- Jnelle Gleichstellung ersetzt werden kann (vgl. hiezu KIRCHHOFER in Zeitsehr. f. schweiz. Recht N. F. Bd. 26 S. 537 f.). Dieser Anschauung hat denn auch das Kon- kordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts- hilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912 in Art. 3 Ausdruck gegeben. . 4. -Eine solche Gleichwertigkeit mit rechtskräftigen Gerichtsurteilen besitzt nun der Entscheid der Steuer- kommission von Vädenswil vom 6. Februar 1920 nicht; denn er konnte in vollem Umfange mit dem ordentlichen Rechtsmittel im Steuertaxationsverfahren, dem Re- kurse nach Art. 53 dns Steuergesetzes, bei einer obern :Instanz, der Rekurskommission, angefochten werden, und das ist auch geschehen. Infolgedessen kann ihm Rechtsöffnungswirkung im Sinne der Art. a und 81 SchKG nach eidgenössischem Rechte nicht zukommen, srlbst wenn sie ihm vom kantonalen Rechte gewährt werden will. Der Entscheid des Kassationsgerichtes ist daher wegen Missachtung der derogatorischen Kraft, des Bundes- rechts gegenüber dem knntonalen Rechte aufzuheben. . I Infolgedessen braucht nicht mehr entschieden zu wer- -f Derogatorische Kraft des Bundosrechts. N0 28.
den, ob auch eine willkürliche Verletzung des kanto- nalen Rechts, insbesondere der Vorschriften über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde, vorliege. :Die Aufhebung des angefochtenen Urteils hat zur Folge, dass das Kassationsgericht nunmehr auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten behandeln muss. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen, das Urteil des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 1920 aufgehoben und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den gegen den Rekurrenten einge- leiteten Betreibungen Nr.41 und 44 unzulässig erklärt. VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 29. Urteil vom 9. Juli 1921 i. S. Blöohlinger gegen Staatsanwaltsohaft des Xantons Aargau und Bug Oie. Unterbrechung und Wiederbeginn der Frist für die staats- rechtliche B,eschwerde infolge der Ergreifung eines ausser- ordentlichen kantonalen Rechtsmittels; diese Folge tritt nicht ein, wenn das kantonale Rechtsmittel nicht vor dem Ablauf der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde in rich- tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde ergriffen wird. -Wiederaufnahme einer staatsrechtlichen Beschwerde, deren materielle Beurteilung das Bundesgericht wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges abgelehnt hat. A. -Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Re- kurrenten am 30. Juni 1920 wegen Unterschlagung zu 13
196 Staatsrecht. sechs Monaten Gefängnis und verpflichtete ihn. den Re- kursbeklagten Bug (1e. 176 Fr. 55 Cts. zu bezahlen. Das Urteil wurde. da der Rekurrent zur Verhandlung nicht erschienen und sein Aufenthaltsort dem Gerichte unbe- kannt war, im aargauischen Amtsblatt vom 4. September 1920 publiziert. Auf eine am 2. November 1920 vom Re- kurrenten gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ein. Darauf beschwerte sich der Rekurrent am 30. März 1921 beim aargauischen Obergericht über das Bezirks- gericht ZurzacR wegen Justizverweigerung auf Grund des 78 des Gesetzes über die Organisation der Bezirks- gerichte. Die Inspektionskommission des Obergerichtes wies die Beschwerde am 29. April 1921 ab. B. -Am 14. Juni 1921 hat dann Blöchlinger neuerdings gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag. es sei aufzuheben und er sei freizuspre- chen. eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der Rekurrent wiederholt die schon in der ersten staats- rechtlichen Beschwerde geltend gemachten Rekursgrunde. indem er dem Bezirksgericht wiederum Verweigerung des rechtlichen Gehörs und willkürliche Gesetzesanwen- dung vorwirft. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts, sondern ausschliesslich gegen das bezirksgerichtliche Urteil. Die- sem gegenüber, das am 4. September 1920 publiziert und dem Rekurrenten am 18. September 1920 bekannt wurde, ist sie aber verspätet. Allerdings läuft nach der Praxis des Bundesgerichtes die Frist für den staatsrechtlichen Rekurs gegen ein Urteil, das noch mit einer Kassationsbeschwerde oder einem tI I Organisation der Bundesrechtspftege. N° 29. 19'7 andern ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel ange- fochten werden kann, nicht stets innert 60 Tagen nach dessen Eröffnung ab. Sofern der staatsrechtliche Rekurs die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erfordert und deshalb erst nach der Erledigung des erwähnten kantonalen Rechtsmittels zulässig ist, wird die Be- schwerdefrist durch die Ergreüung dieses Rechtsmittels regelmässig unterbrochen und beginnt nach der Eröffnung des darüber ergehenden Entscheides von neuem zu laufen (vgl. AS 35 I S. 517, 38 I S. 10). Allein eine solche Unter- brechung mit einem Wiederbeginn der Beschwerdefrist ist nur dann möglich. wenn das kantonale Rechtsmittel vor ihrem Ablauf, also binnen wenigstens 60 Tagen seit der Eröffnung des Urteils, ergriffen wird und zwar in rich- tiger Form, durch Anrufung der zuständigen Behörde. Es liegt zweifellos nicht im Sinne des Alt.178 Ziff. 30G, dass die Beschwerdefrist, nachdem sie einmal unbenützt vollständig abgelaufen ist, dann, wenn später ein kanto- nales Rechtsmittel ergriffen wird, für das eine längere Frist als 60 Tage vorgesehen oder das an eine solche über- haupt nicht gebunden ist, nach dessen Erledigung noch- mals zu laufen beginnt. Das eidgenössische Organisations- gesetz geht, indem es eine sechzigtägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde vorsieht. davon aus, dass ine unbeschränkte zeitliche Dauer des Rekursrechtes sich nicht rechtfertige und die Frist auch für die Ergreifung von Rechtsmitteln, die zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugns etwa notwendig ist, genügen solle (vgl. BBl1874 I S.1076, AS 40 I S. 290 ff.). Da nun der Rekur- rent im vorliegenden Falle die Beschwerde nach 78 des Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte etwa sieben Monate nachdem das bezirksgerichtliche Urteil bekannt gemacht worden und ihm zur Kenntnis gekom- men war, ergriffen hat, so konnte' das nicht mehr zur Folge haben, dass die Bist für den staatsrechtlichen Re- kurs gegen das erwähnte Urteil unterbrochen wurde und später - mit der Mitteilung des Entscheides der Inspek-
tionskommission des Obergerichts -von neuem zu laufen begann. Zudem hätte diese Wirkung allenfalls bloss für die staatsrechtliche Beschwerde wegen formeller Rechts- verweigerung eintreten können, da der Rekurrent das Obergericht als Aufsichtsinstanz nach 78 l. c. lediglich wegen dieses Beschwerdegrundes angehen konnte und sich dessen Anrufung daher nur in Beziehung auf diesen Beschwerdeteil als Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges darstellt. Die Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung war, wie das Bundesgericht im Entscheid vom 29. Ja- nuar 1921 festgestellt hat, seinerzeit deshalb unzuläsnig, weil sich der Rekurrent -was die Inspektionskommis- sion bestätigte -wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung des Zuchtpolizeigesetzes innert der dafür vorgesehenen Frist an das Obergericht als ordentliche Beschwerdeinstanz hätte wenden können. Das hat er nun seither nicht getan und er konnte es auch wegen des Ablaufs der Frist nicht mehr tun. Indem er sich beim Obergericht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte wegen will- kürlicher Gesetzesanwendung beschwerte, hat er den kan- tonalen Instanzenzug in Beziehung auf diesen Beschwerde- grund nicht erschöpft, da er sich damit an eine inkom- petente Behörde wandte oder ein Rechtsmittel ergriff, das ihm hiefür nicht zu Gebote stand, und ein solcher Fehler regeImässig nicht von Amteswegen korrigiert wird (vgl. AS 28 I S.41). Auf die Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung in der Anwendung des Zuchtpolizei- gesetzes kann also nicht nur wegen Verspätung, sondern auch nach wie vor wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden. Es ist im allgemeinen nur dann allenfalls möglich, einen Rekurs, dessen materielle Beurteilung das Bundes- gericht aus dem zuletzt genannten Grunde abgelehnt hat, nachträglich wieder aufzunehmen, wenn die obern kan- tonalen Instanzen bereits rechtzeitig -zu gleicher Zeit Organisation der Bundesrechlsptlege. N° 29 199 wie das Bundesgericht -angenden waren oder seither noch rechtzeitig angerufen werden konnten oder wenn sich die Annahme des Bundesgerichtes, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei, nachträglich, auf Grund eines Inkompetenzentscheides der von ihm als zuständig betrachteten obern kantonalen Instanz, als irrtümlich herausgestellt hat (vgJ. AS 4G I S. 326). Keine dieser Voraussetzungen trifft aber hier zu. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vgl. auch NI'. 21. ---Voir aussi n° 21.