Art. 3 and Art. 173 LMV; misleading designation of wine by origin or type. A designation need not be literally false to be unlawful: it is sufficient that, from the standpoint of ordinary commercial understanding, it is apt to create erroneous impressions as to the product’s origin or essential qualities. The addition of “Typ” does not neutralize the reference to Burgundy where the wine has no Burgundy connection, because the expression suggests characteristics typical of Burgundy wine and thereby fosters consumer deception. The decisive criterion is the general suitability of the designation to mislead the public, not whether deception occurred in the concrete case (consid. 1-2).
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL LEBENSMITTELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAIRES 30. tl'rteil des l:a,ssa,tionßhofes vom 22. Kärz 1921; i. S, Schweizerische Eundesa.nwa,ltscha.ft gegen Widmer. Art. 3, 173 ff. L MV : die Bezeichnung eines gewöhnlichen Rotweines als Typ Burgunder ist, weil zur Täuschung des Verkehrs geeignet, verboten. A. -Laut Faktur vom 19. Januar 1920 verkaufte die Firma Widmer, Imboden Oe, Weinhandlung in Bern, dem Wirt Herzog in Zürich 212 Liter Rotwein Typ Burgunder I). Dieser Wein, der weder in Burguud gewachsen, noch von Burgunderreben stammte, noch mit Burgunder verschnitten war, wurde von Herzog als Burgunder seinen Gästen verkauft. Wegen Ver- letzung der Art. 3 und 173 der Lebensmittelverordnung (LMV) gleichzeitig mit Hnrzog in Untersuchung ge- zogen, erklärte der heutige Beschwerdebeklagte, Ro- bert Widmer, als verantwortlicher Inhaber der Firma Widmer, Imboden Oe, er gebrauche die Bezeichnung Typ Burgunder ) zur Unterscheidung von hellem und dunkeim Rotwein. Eine Täuschungsabsicht habe er nicht gehabt, eine Uebertretung der Bestimmungen der LMV liege daher nicht vor. B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1920 hat das zürcheti- sehe Obergericht den Beschwerdebeklagten im Gegen- satz zur ersten Instanz, die ihn (wie Herzog) der Ueber- tretung der zitierten Bestimmungen der LMV schuldig Lebensmlttelpo1lzei. N° 30. 201 erklärt hatte, freigesprochen, weil die Bezeichnung Typ Burgunder auf der Faktur kaum bei einem Laien, sicher aber nicht bei einem Wirt wie Herzog eine Täuschung über den wahren Ursprung des Weines habe hervorrufen können. C. -Gegen dieses Urteil hat das Eidgenössische Justiz- und Polizei departement beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Freispruch aufzuheben und die Sache zu neuer Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, Bezeich- m,mgen von der Art der hier streitigen, seien nach Art. 3 und 173 ff. LMV unzulässig. Nach diesen Bestimmungen sei erlaubt: die Bezeichnung eines Weines als Rot- wein bezw. Weisswein, die Angabe einer Ursprungs- beneichnung durch Nennung der Produktionsgegend, des Produktionsortes, der Lage, der Traubensorte, eventuell, wenn Verschnitt vorliege, die Bezeichnung nach dem Produktionsort der vorwiegenden Weinsorte mit der Beifügung Verschnitt ); eine Ursprungs- bezeichnung als Qualitätsbezeichnung für einen Wein einer andern Produktionsgegend zu verwenden, wie das der Beschwerdegegner getan habe, sei dagegen, weil zur Täuschung des Verkehrs geeignet, verboten. Dabei könne nicht massgebend sein, ob im einzelnen Falle eine Täuschung eingetreten sei oder nicht, es genüge, dass vom Standpunkte des allgemeinen Ver- kehrs aus, die Gefahr einer Täuschung bestehe. Even- tuell, wenn man Bezeichnungen der vom Beschwerde- gegner gewählten Art als Qualitätsbezeichnungen grund- sätzlich zulassen wollte, müsste Widmer im vorliegen-- den Falle dennoch bestraft werden, weil der Wein, abgesehen von der Farbe, keinerlei Burgundermerk- male aufweise. Der Beschwerdegeguer beantragt Abweisung der Be- schwerde. Er habe mit der Bezeichnung Typ Bur- gunder nur einen Hinweis geben wollen, ob heller
oder dunkler, leichter oder kräftigerer Wein geliefert werde, eine Täuschungsabsicht habe ihm ferngelegen. Der gelieferte Wein sei nicht gewöhnlicher Rotwein, sondern guter Montagner gewesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
war, anzugeben, was eigentlich die Verbindung der Ursprungsbezeichnung mit dem Worte Typ bedeute. Dass damit nur die Farbe des Weines beschrieben wer- den solle, ist ohne weiteres ausgeschlossen, wird doch der Wein nicht in erster Linie nach der Farbe gekauft. Es bleibt daher nur die Annahme, die Angabe eines andern als des dem verkauften Weine entsprechenden Ursprungslandes sei gewählt worden, weil diese Be- zeichnung vermöge des guten Rufes des Burgunder- weines den Absatz erleichterte, wogegen die Angabe des wirklichen Produktionsortes. oder die blosse Be- zeichnung als Rotwein diesen Zwecken nicht gedient hätte. Ein solches Geschäftsgebahren aber, das übrigens' auch vom Berufsverband der Schweizerischen Wein- händler als nicht reell abgelehnt wurde, will der Gesetzgeber ausschliessen. Die Freisprechung des Beschwerdegeguers verletzt daher in der Tat sowohl Art. 173 als Art. 3 LMV. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissell und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
-Betrag, hinsichtlich dessen der Schuldner den ursprünglich erhobenen Rechtsvorschlag hatte fallen lassen -fortgesetzten Betreibung stellte der Gläubiger am 1. Februar 1921 das Konkursbegehreil. An der Ver- handlung vor dem Gerichtspräsidentell II von Bern vom 8. Februar 1921, zu welcher der Vertreter des Gläu- bigers, Fürsprecher Pulver in Bern und der Schuldner Baumann persönlich erschienen, behnuptete' dieser, die betriebene Summe liege bei der Spar-und Leihkasse AS 17 1 -1!121