Art. 63 KV Bern; Art. 4 BV; municipal merger and district boundaries; review of cantonal refusal to enact merger decree. The cantonal constitution entrusts the decision on the formation, merger and alteration of municipalities to the Grand Council after hearing the interested parties; municipalities have autonomy only within their continued existence, not as to whether they shall continue to exist. A refusal to enact a merger cannot be attacked as arbitrary where the merger would necessarily entail a change in district organization, since the delimitation of districts belongs to the state administrative sphere. Under Art. 4 BV, judicial review of such discretionary legislative or quasi-legislative decisions is limited; intervention is possible only if no objective grounds exist or if the authority departs from its settled practice without relevant distinction.
Aktes die Annahme der Unerheblichkeit eines Irrtums, der psychologisch nicht den Inhalt der Erklärung, sondern die Beweggrunde dazu betrifft, auf diesem Gebiete, auch abgesehen von dem obep für den speziellen Fall des Konkurserkenntnisses Ausgeführten, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV unmöglich beanstandet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 32. Urteil vom 8. Juli 19m i. S. Einwohnergemeinde Nidau gegen Bern Grossen Bat. Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Bern, Art. 83), wonach die Bildung neuer, Vereinigung und Aenderung in der Umschreibung bestehender Gemeinden durch Dekret des Grossen Rates erfolgt. Rechtliche Natur eines solchen Dekretes. Angebliche Verletzung der Gemeindeautonomie und von Art. 4 BV durch einen die von zwei Gemeinden begehrte Vereinigung ablehnenden Beschluss des Grossen Rates. Ausschluss einer Beschwerde der Gemeinde oder einzelner Gemeindeeinwohner wegen materieller Rechts- verweigerung (Willkür), wenn die Vornahme der Vereinigung :zugleich eine Aenderung der AmtSbezirke, d. h. der staat- lichen Verwaltungsorganisatio l mit sich brächte. .. 4. -Infolge eines Initiativbegehrens von 71 Ein- wohnern bestellte die Gemeindeversammlung von Nidau am 21. Mai 1919 eine sog. Fusionskommission, die die Frage der Vereinigung der Gemeinde mit Biel . prüfen und zu diesem Zwecke mit den Behörden der letzteren Gemeinde in Verbindung treten sollte. Die Verhand- lungen führten zum Abschluss eines sog. Vereinigungs- vertrages, der in der Gemeindeabstimmung von Nidau am 26. September 1920 mit 309 gegen 244 Stimmen und in derjenigen von Biel am 30. u. 31. Oktober 1920 , ' k ' , GJeichheit vor dem Gesetz. N° 32.
mit 4509 gegen 839 Stimmen angenommen wurde. Einl' Beschwerde gegen die Gültigkeit der Abstimmung in Nidau wiesen sowohl der Regierungsstatthalter YOIl Nidau als der Regierungsrat des Kantons Beru ab. Im Januar 1921 unterbreitete sodann der Regierungs- rat dem Grossen Rate nachstehenden Dekretsentwurf ;
dass der Grosse Hat in den letzten 20 Jahren eine ganze Reihe VOll Gemeindeverschmelzungen auf den Vor- schlag des Regierungsrates anstandslos dekretiert habe, so u. a. in den Jahren 1899, 1916 und 1919 diejenigen VOll Vingelz, Bözingen, NIett und lVIadretsch mit Biel, obwohl gerade hier die Verhältnisse durchaus gleich ge- legen hätten wie heute, und dabei tatsächlich einem dahingehenden Vullsche beider Gemeinden im Interesse der KOllzentration der öffentlichen Verwaltung stets entsprochen habe. Der angefochtene Beschluss breche demnach mit einer feststehenden Praxis. Er sei abt'r auch materiell willkürlich. Die lIehrheit habe sich dahei unter dem Einfluss der Vertreter der Bauernpartei, wie aus deren Voten unverkennbar hervorgehe, von rein parteipolitischen Rücksichtell leiten lassen: Ranküne O'egen die sozialdemokratische Partei, die man -übri- n gens zu Fnrecht -als ausschliessliehen rrheher und Fördert r des Vereilligungsgedankells. angesehen habe, Furcht vor einem weiteren Erstarken der städtischen Gemein wesen wegen ihres politischen Einflusses. Die für die Vereinigung sprechenden zwingenden sachlichen Erwägungen insbesondere finanzieller und verwaltullgs- techniseher : 'atur seien überhaupt nicht ernsthaft ge- würdigt und statt dessen ein für die Entscheidung offenbar unerhebliches : Jomellt in den Vordergrund ge- stellt worden, nämlich dass durch die Verschmelzung der Bezirk Xidau seinen bis11erigen Hauptort H'rliefl'n würde. Xachdem die Regierung durch den Justiz- direktor erklärt habe, dass das Schloss Xidau dem Amtsbezirk Xidau auch weiterhin gleichwohl als Sitz (leI' Bezirksbehörden zur Verfügung stehen solle, hätte aber auch die :Hehrheit sich VOll der Bedeutung losig- keit dieses Einwandes überzeugen müsselI. Derselbe sei denn auch offenbar nur vorgeschoben worden, um die in Wahrheit rnassgebenden parteipolitischen Beweggründe zu bemünteln. Die hernische Kantonsverfassung gewähr- Icistl' ill Ar!. ß() bis 71 den Genwinden ihn' Autonomie. Gleichheit vor dem Gesetz. No 32.
Wenn sie andererseits in Art. 63 die Entscheidung übl'l" Aenderullgen der Gemeindeeinteilung dem Grossen Ratl' zuweise, so schreibe sie doch vor, dass er vorher die Beteiligten, d. h. vor allem die betreffenden Gemeinde!l darüber anzuhören habe. Diesem Anspruche auf recht- liches Gehör werde noch nicht Genüge geleistet durch Verlesung des Postulates der Gemeinden und Ent- gegennahme der Berichte der Regierung und der grons rätlichen Kommission: es gehöre dazu auch das EIn- treten auf die :V otive des Gesuches und eine gründliche 'Yürdigung dieser :Motive. Eine Unterlassung d( s kantonalen Parlamentes, in dieser vVeise zu handeln, " wrletze nicht nur Art. 4 BV sondern auch Art. 6:3 KV und die verfassungsmässige Gemeindeautollomie. C. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat na- mens des GrosseIl Rates Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bllndesgericht :dehl in Erwägllng:
StaatsrechL spruch die Verschmelzung mit einer anderen nicht ver- hindern kann, d. h. es ihrer Zustimmung dazu nicht bedarf (AS 14 S. 214 Erw. 2 und das nicht publizierte Ur- teil in Sachen Gemeinde Gäserz vom November 1917), so vermag umgekehrt das Einverständnis beider Ge- meinden über die Verschmelzung zu deren Herbeiführung allein nicht zu genügen und den Grossen Rat zur grund- sätzlichen Bewilligung derselben zu zwingen. Es ist deshalb auch ausgeschlossen, dass die Staatsbehörde durch den Beschluss, womit sie die Vereinigung an- ordnet oder ablehnt, in die den Gemeinden durch Art. 66 bis 71 KV gewährleistete Autonomie eingreifen könnte. Dieselbe räumt eben der Gemeinde wohl, so- lange sie besteht, innert den Schranken der Gesetz- gebung, die selbständige Regelung ihrer inneren Ver- hältnisse, die Bestellung ihrer Organe und Verfügung über ihr Vermögen, angesichts des Art. 63 KV dagegen nicht auch die Bestimmung über ihren Weiterbestand ein (vgl. im gleichen Sinne schon AS 17 S. 628 f. Erw. 2 und speziell für das bernische Recht die Abhandlung von BLUMENSTEIN in Zeitschrift für bernisches Ver- waltungsrecht Bd. 17 S. 211). Art. 63 KV selbst aber stellt für die Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme der Verschmelzung keinerlei mate- rielle Kriterien auf, durch deren Nichtbeachtung der Grosse Rat gegen diese Vorschrift verstossen könnte. Er begnügt sich, demselben die vorhergehende Anhörung der Beteiligten, wozu vor allem die betroffenen Ge- meinden gehören werden, zur Pflicht zu machen. Venn die Rekurrenten daraus die weitere Forderung her- leiten, dass die Behörde ihren Entscheid nach sach- lichen, objektiven Gründen zu treffen habe und nicht bloss nach Laune und Gunst oder aus für die Sache offenbar bedeutungslosen, wie insbesondere parteipoJi- tischen Beweggründen handeln dürfe, so fällt die darauf gegründete Rüge der Verletzung von Art. 63 KV mit der Beschwerde aus Art. 4 BV wegen Willkür und rechts- . , Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
ungleicher Behandlung zusammen nnd besitzt neben der letzteren keinerlei selbständige Bedeutung. 2. -Auch die Möglichkeit einer Anfechtung auf Grund der letzterwähnten Vorschrift müsste in einem Falle, wo wie hier der Grosse Rat die Verschmelzung ab gel e h n t hat, dann ohne weiteres verneint werden wenn in dem Verschmelzungsdekret im Sinlle des Art. 63 KV nicht nur ein in den Formen der Ge- setzgebung erlassener Verwaltungs akt (Gesetz im for- mellen Sinn) zu erblicken, sondern ihm auch sachlich der Charakter eines rechtssetzenden Aktes (Gesetzes im materiellen Sinne) beizumessen wäre. Denn eille Beschwerde aus Art. 4 BV darüber, dass die gesetz- gebende Behörde sich weigere, von der ihr zusteh?nd 1l Befugnis zum Erlasse eines Gesetzes, trotz objektIv vorliegender Notwendigkeit einer Aenderung des be- stehenden Zustandes, Gebrauch zu machen, ist der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Selbst bei Annahme eines biossen Verwaltungsaktes könnte andererseits die Kognition des Bundesgerichts aus Art. 4 BV jedenfalls nur eine sehr beschränkte sein. Indem die Kantons- verfassung auf die Aufstellung irgendwelcher näherer Grundsätze für die materielle Behandlung solcher Be- gehren verzichtet, hat sie die ntscheidun darnber auch von diesem Standpunlde 111 das freIe pfhcht- cremässe Ermessen der entscheidenden Behörde, des o . Grossen Rates gestellt. Eine Aufhebung semes nega- tiven Beschlusses darüber wäre demnach höchstens möglich, welin sich dafür keinerlei sachliche, objek- tive Gründe anführen Hessen oder die Behörde sich damit in Viderspruch zu von ihr bisher konstant be- folgten Regeln gesetzt hätte, ohne dass die Abweiclllll:g durch irgendwelche Unterschiede im Tatbestande, dIe in guten Treuen als erheblich betrachtet verdel: dnrf ten, gerechtfertigt werden könnte. Ist eme objektIve Begründung im Rahmen des dem Gro.ssell Rat:: zu- stehenden freien Ermessens noch möghch, so konnte
es auch nichts verschlagen, wenn daneben bei einem Teile der Mehrheit, vielleicht sogar einem erheblichen, noch parteipolitische Rücksichten mitgespielt haben sollten. Im vorliegenden Falle ist es nicht nötig die Frage zu lösen, welche der beiden an sich möglichen Auffassungen über die rechtliche Natur des Dekretes nach Art. 63 KV zutreffe. Selbst wenn man der zweit- erörterten beitreten wollte, könnte jedenfalls von einem in der Ablehnung des Verschmelzungsbegehrens lie- genden Eingriff in den rechtlich geschützten Interessen- kreis der Gemeinde mit dem Augenblicke nicht mehr die Rede sein. , "0 sich die Verschmelzung nur in Ver- bindung mit einer gleichzeitigen Aenderung in der Einteilung der Amtsbezirke, d. h. der staatlichen Ver- waltungsorganisation vnrwirklichen lässt. Die Abgren- zung der Bezirke als staatlicher Verwaltullgsorganismell ist auf alle Fälle eine rein staatliche Angelegenheit, auf die den Gemeinden als dem Staate untergeordneten Körperschaften irgendwelche Einwirkung nicht zukom- men kann. So wenig sich deshalb eine Gemeinde oder ein Gemeindeeinwohller darüber beschweren kann, dass die für die Bezirkseinteilung zuständige Staatsbehörde einem Begehren um Zuteilung ZR einem anderen Bezirk keine Folge gibt, mag die bisherige Zuteilung den In- teressen der Gemeinde noch so sehr nachteilig sein, so wenig kann sie sich dagegen auflehnen, dass der Grosse Rat ihre Vereinigung mit einer anderen Ge- meinde ablehnt, falls damit eine Aenderullg der be- stehenden Bezirkseinteilung verbunden wäre. Dies trifft aber hier unbestrittenermassen zu, indem das Auf- aehen von Nidau in Biel und die Verschmelzung beider b Gemeinden zu einem einheitlichen Organismus not- wendig für die Zukunft auch die Zugehörigkeit des bisherigen Gebietes von Nidau zum Amtsbezirk Biel, dem die Stadt Biel angehört, und damit eine Aenderung in der Umschreibung der beiden Bezirke Biel und Nidau hedingen würde. Von einer Missae.lltung der formellen Gleichheit vor dem Gesetz. No 32.
Rechtsgleichheit, welcher Beschwerdegrund höchstens in Betracht kommen könnte, -mit Rücksicht darauf, dass der Grosse Rat s. Z. der Vereinigung von Mett und Madretsch, die ebenfalls zum Bezirke Nidau ge- hörten, mit Biel zugestimmt hat -kann schon des- halb nicht die Rede sein, weil es sich damals nicht, wie hier. um das Aufgehen des bisherigen historischen Hauptortes des Bezirkes, an dem sich der Amtssitz der Bezirksbehörden befindet, in einem anderen Be- zirke handelte. Auch die auf Art. 4 BV gestützte Be- schwerde muss deshalb schon aus diesen Gründen ver- worfen werden, ohne dass es des Eingehens auf die einzelnen Anbringen, mit denen die Rekursschrift den Vorwurf der Willkür begründen will, bedarf. Da der Zweitrekurrent Ernst Buchel' in seiner Eigenschaft als Gemeindeeinwohner jedenfalls keine weitergehenden Rechte gegenüber einem den Gemeindeinteressen nach- teilignn Beschlusse der Staatsbehörden besitzt als die Gemeinde selbst, braucht deshalb die Frage, ob er überhaupt legitimiert sei, neben jener als Beschwerde- führer aufzutreten, nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. AS 47 1-1921