SchKG Art. a Abs. 2; Art. 10 EG z. SchKG; public-law concession charges as enforceable title: The term 'decision' is not confined to contentious administrative rulings, but includes any administrative act by which a public-law monetary obligation is bindingly imposed. A water-rights concession, even if embodied externally in the form of a contract, remains an administrative disposition; the concession fee and water rent stipulated therein are state charges and become enforceable upon acceptance of the concession. Later proceedings for review or modification of the concession do not in themselves suspend enforceability; only a subsequent alteration of the concession may justify restitution of amounts overpaid (consid. 1-2).
wurde angegeben die Konvention vom 8. Juni 1918. Die Rekurrentin schlug Recht vor. Der Kanton verlangte definitive Rechtsöffnung. In der Verhandlung vor dem Rechtsöffnungsrichter von Leuk machte die Rekurrentin geltend ; die Betreibung stütze sich auf einen Vertrag der Parteien, und es könne daher höchstens die provi- sorische Rechtsöffnung in Frage kommen; der Vertrag stehe im Widerspruche mit Art. 50 des eidg. WRG, nach dem während der für den Bau bewilligten FIist kein Wasserzins erhoben werden solle ; er sei daher für die Rekurrentin unverbindlich. Durch Entscheid vorn 6.,Mai wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt mit der Begründung: die Pflicht, die streitigen Beträge an den Kanton zu bezahlen, sei der Rekurrentin durch einen Akt betreffend Wasserrechtskonzession auferlegt worden, welcher Akt öffentlichrechtlichen Charakter habe, einem endgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungs- behörde gleichzustellen sei und daher einen nach Art. 10 EG zum SchKG 'vollstreckbaren 1itel bilde. Am 10. Mai hat die Rekurrentin beim Kantonsgericht Wallis gegen den Kanton Wallis das Rechtsbegehren gestellt, es sei festzustellen, dass der Kanton während der für den Bau bewilligten Frist keinen Wasserzins erheben dürfe (eidg. WRG Art. 50, 71). Das Verfahren ist zur Zeit noch hängig. E. -Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters von Leuk hat das Elektrizitätswerk Lonza den staats- rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt: die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei willkürlich, indem sie gegen klares Recht verstosse. Es liege kein vollstreck- barer Titel im Sinne von SchKG Art. a Abs. 2 vor. Selbst wenn ein Konzessionsvertrag, wie derjenige vorn 8. Juni 1918, zum Teil wenigstens dem öffentlichen Rechte angehöre, so sei er doch njemals ein vollstreck- barer verwaltungsrechtlicher Entscheid. Der Konzes- sionsakt, sei er nun in die Form einer einseitigen Verfü-
gung oder -. wie hier -eines zweiseitigen Vertrages gekleidet, sei ein Verwaltungsakt, wodurch dem Konzes- sionär die Konzession unter gewissen Bedingungen erteilt werde. Den Charakter eines Eutscheides habe er nicht schon weil keinerlei rechtliche Differenzen vorausge gangen seien, die durch einen Entscheid llätten geschlich- tet werden können. Entscheid sei immer nur der Ausspruch der zuständigen Behörde in einer streitigen Sache. Ueber die zwischen der Rekurrentin und dem Kanton WaIlis streitige Frage der Konzessionsgebühr und des Wasser- zinses liege ein solcher Entscheid z. Zt. nicht vor. Das werde inbezug auf den Wasserzins erst der Fall sein , wenn das Kantonsgericht WaIlis und eventuell das undesgericht als zweite Instanz (eidg. WRG Art. 71) In dem gegenwärtig hängigen Verfahren entschieden haben werden. Und was die Konzessionsgebühr anlange, so behalte sich die Rekurrentin vor, den Bundesrat um Herabsetzung der zu hohen Gebühr anzugehen (1. c. Art. 48). Unzutreffend sei auch der Hinweis des Rechts- öffnungsrichters auf den Art. 10 des kantonalen EG zum SchKG, der bestimme: Die andern Beschwerden administrativer Natur (abgesehen von den Steuern) sind exequierbar, sobald sie durch definitiven Entscheid der kompetenten Behörde entschieden sind. Auch hier werde ;,;lso wiederum auf den Ausspruch einer Behörde in einer streitigen Sache abg,estellt, wie er im Falle der Rekurrentin z. Zt. noch nicht vorhanden sei. So habe es denn an jeglicher Unterlage für eine detinitive Rechts- öffnung gefehlt, und es sei Willkür, wenn sie dennoch bewilligt worden sei. C. -Der Staatsrat des Kantons Wallis hat die Ab- weisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Staatsrecht sie zur Rechtsöffnung zugelassen sind, durch ausdrück- liche Gesetzesbestimmung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt; es genügt, dass der Akt seinem Wesen nach inbezug auf bindende Kraft und Eignung zur Vollstreckung einem richterlichen Urteile gleich- steht, und das ist schon bei gewöhnlichen (rechtskräfti- gen)Verwaltungsverfügungen der Fall (BGE 34 I S.226f.) Uebrigens hat der Kanton Wallis diese Gleichstellung ausdrücklich ausgesprochen in Art. 10 EG z. SchKG. Die Bestimmung handelt in Abs. 3 nicht von den übrigen Beschwerden (ausseI' den in Abs. 2 erwähnten Steuer- forderungen), wie die Rekurrentin den Ausdruck recla- mations des französischen Textes unrichtig übersetzt, sondern wie auch der deutsche Text lautet, von den übrigen Forderungen öffentlichrechtlicher Natur die vollstreckbaren richterlichen Urteilen gleichstehen snllen, sobald sie durch entgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungsorgane festgestellt sind. Das kann man aber sehr wohl dahin verstehen, dass nicht ein Rekursentscheid nötig ist, sondern, wie es der Natur der Sache entspricht, schon ein gewöhnlicher, nicht oder nicht mehr weiter- ziehbarer Verwaltungsakt genügt. 2. -Die Convention vom 8. Juni 1918 ist aber, wie auch die Rekurrentin sagt, ein Verwaltullgsakt, wenn schon der äussern Form nach ein Vertrag vorliegt. Es ist dadurch, in Verbindung mit dem Beschluss des Staatsrates vom 29. Dezember 1917, dem Konzessionär vom Staate die Befugnis erteilt wordell, ein staatliches Hoheitsrecht, nämlich die Wasserkräfte der Rhone in bestimmtem Umfang zu nutzen. Eine solche Vedeihnng gehört grundsätzlich dem öffentlichen Recht an' die Bindung des Konzessionärs folgt, auch wenn äussnrlich die Form des Vertrages gewählt wird, in Wahrheit nicht aus einer vertraglichen Verständigung gleichgeordneter Parteien, sondern aus der Unterwerfung unter den von der übergeordneten Verleihungsbehörde festgesetzten Konzessionsinhalt (AS 29 II S. 424; 34 II S. 837; 43 II Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 227 S. 448). Das gilt insbesondere auch für die in der Konzes- sionsurkunde vorgesehene Verpflichtung des Konzes- sionärs zur Entrichtung einer Konzessionsgebühr und eines Wasserzinses. Beide Leistungen haben den Charakter staatlicher Abgaben, die ähnlich wie die Steuern durch die Veranlagung, durch die Konzession als Verwaltungs- akt in verbindlicher Weise auferlegt werden, welcher Auflage sich der Konzessionär durch Annahme der Konzession unterwirft. Der Konzessionsakt vom 8. Juni 1918 ist als solcher, d. h. als Verwaltungsverfügung auch rechtskräftig: die Vorkehren, die der Rekurrentin nl).ch eidg. Wasserrechtsgesetz allfällig offenstehen mögen, um die fraglichen Verpflichtungen aus der Konzession anzufechten, vermögen ihm jene Eigenschaft zweifellos nicht zu nehmen. Er konnte daher in Ansehung beider Forderungen ohne Willkür als vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. a SchKG behandelt werden. Sollte die Rekurrentin mit ihren Begehren auf zeit- weilige Befreiung vom Vasserzins und Herabsetzung der Konzessionsgebühr bei den zuständigen Instanzen Erfolg haben, so würde sich daraus eine entsprechende Aende- . rung der Konzession ergeben und die Rekurrentin hätte ein Recht auf Rückforderung der zuviel bezahlten Be- träge (SchKG Art. 86). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.