Art. 31 BV; premium-bond trade and cantonal patent requirements. Trade in premium values may, for police reasons, be subjected to a special state supervision linked to a patent requirement if the measure serves to protect the public against unfair or unsound business practices. A security is a premium obligation when the purchaser, instead of normal interest in whole or in part, receives an aleatory prize chance as a material part of the consideration, even if the prize securities themselves remain in the seller’s ownership. The formal retention of the securities or the fact that the prizes arise from other issues is immaterial (consid. 1). A conviction for operating such trade without the required patent does not violate the legality principle where the conduct clearly falls within the ordinance.
heraus vom Bundesgericht, sondern nach den jewei- ligen Verhältnissen von den zuständigen kantonalen Behörden zu entscheiden ist. Es ist dabei nicht aus- geschlossen, dass auch Rücksichten auf die richtige Verwaltung eines Gemeindewerkes mitsprechen; so ist die Konsolidierung eines solchen Unternehmens und die Sorge für einen angemessenen Ertrag ebenfalls ein öffentliches Interesse, das in Betracht gezogen werden darf, wenn es sich darum handelt, den zulässigen Um- fang einer Beschränkung des freien Gewerbetriebes zu bestimmen, dies jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier, im Grunde nicht um einen unmittelbaren Ein- griff in die Gewerbefreiheit handelt, sond.ern nur um eine Nebenwirkung der Ausdehnung eines Gemeinde- betriebes auf einen damit zusammenhängenden Zweig der für die Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität erforderlichen Arbeiten und Lieferungen (vgl. nach beiden Richtungen die allgemeinen Betrachtungen am Schlusse des Urteils in Sachen Walser, die auch heute noch als zutreffend erscheinen). Dass aber nach kantonalem öffentlichen Rechte die Gemeinde Küsnacht nicht berechtigt war, ihr Elek- trizitätswerk mit diesem tatsächlichen Monopole aus- zustatten, ist nicht behauptet, weshalb die Legitima- tion des Rekurrenten zu einer solchen Rüge nicht unter- sucht zu werden braucht. Auch die Betrachtung ans dem Gesichtspunkte der öffentlichrechtlichen Natur der angefochtenen Beschrän- kung führt demnach nicht zur Gutheissung der Be- schwerde und zu einer Aenderung der bisherigen Rechts- sprechung. Es mag lediglich beigefügt werden, dass z. B. in Deutschland derartige Beschränkungen der freien Gewerbeausübung ebenfalls nicht als gegen den in 1 der Gewerbeordnung aufgestellten Grunds: tz der Gewerbefreiheit oder gegen das in 10 derselben enthaltene Verbot von ausschliesslichen Gewerbebe- rechtigungen verstossend angesehen werden. In diesem Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
Sinne haben nicht nur das preussische und das sächsi- sche Oberverwaltungsgericht in den bei REGER Bd. 13 S. 221 und Bd. 32 S.196 mitgeteilten Entscheidungen sich ausgesprochen, sondern auch das Reichsgericht in dem in Bd. 79 S. 224 der Entscheidungen in Zivil- sachen veröffentlichten Urteil. Allerdings handelte es sich in den Fällen, die zu den angeführten Entschei- den Anlass gaben, um die Zulässigkeit des Konzessions systems. Die Begründung, mit der die Zulässigkeit bejaht wurde, treffen aber in gleicher Weise für das Regiesystem zu. In der Schweiz hat sich das Installa- tiQnsmonopol überall, wo es angefochten wurde, durch- gesetzt, derart, dass es gegenwärtig als rechtlich zu- lässig angesehen werden muss. Nur zwingende Gründe rechtlicher oder volkswirtschaftlicher Natur vermöchte es zu rechtfertigen, dass dieser Zustand geändert würde. Solche liegen aber nicht vor. Demnach. erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 37. Urteil vom 7. Oktober 19a1 i. S. Held gegen Sta.a.tsanwa.ltscha.ft des Kantons Aargau. Art. 31 BV. Zulässigkeit einer speziellen, mit dem Patent- zwang verbundenen staatlichen Aufsicht über den Handel mit Prämienwerten. Begriff der Prämienobligation. Dazu gehören auch solche Obligationen mit niedriger Verzinsung, deren Inhabern der Schuldner Prämien zusichert, die allen- falls auf ihm gehörende Prämienwertpapiere fallen sollten. A. -Die Rekurrentin veranlasste als Vertreterin des Bankgeschäftes Steiner Oe in Lausanne am 30. No- vember 1920 den Fuhrknecht 'Otto Frischknecht in Aarau, einen Zeichnungsschein für drei Obligationen der
256 Staatareeht genannten Bank zu unterzeichnen und dafür eine An- zahlung von 60 Fr. zu leisten. Der Zeichnungsschein lautet: ( Ich erkläre hiemit meinen Beitritt zur Kapi- talisierungsgesellschaft La Sememe, verwaltet durch die Bank Steiner Oe und zeichne auf Grund umstehen- den Reglements auf drei Anteile von 500 Fr. nom. zum Preise von 480 Fr. pro Stück, zahlbar in 48 aufeinander folgenden Monatsraten von 10 Fr. für je einen Anteil . Aus dem genannten Reglement sind folgende" Bestim- mungen hervorzuheben: ( Art. 1 : Unter dem Namen La Sememe hat sich eine Gesellschaft gebildet, die den Zeitankaqf von Obligationen (genannt ( Kassen- scheine ) der Bank Steiner Oe bezweckt Art. 2 : Die Gesellschaft besteht aus 100 Anteilen. Jeder derselben hat Anrecht auf ein Obligation von 500 Franken. Art. 3 : Die definitiven Obligationen sind auf eine Dauer ) von acht Jahren am;gestellt, die mit der gänzlichen ) Liberierung zu laufen beginnt, d. h., nach Zahlung der ) 48. Monatsrate. Sie sind mit 16 Semestercoupons von l je 12 Fr. 50 Cts. versehen. Art. 4: Jeder Anteil gibt l) ausserdem Anspruch für einen Hundertstel auf die Teilnahme an den Ziehungen von zehn durch die Bank Steiner Cie in Lausanne der Gesellschaft gratis zur ) Verfügung gestellten Prämienobligationen, gemäss dem" oben genannten Ziehungsplan. Art. 6: Die Bank Steiner Oe tritt ZU Gunsten der Gesellschaft nur J) ihr Recht auf die Treffer ab; die eventuell durch Zie- hungen auf die zur Verfügung gestellten Prämien- werte fallen könnten. Die genannten Prämienobliga- tiOllen bleiben Eigentum der Bank, sowohl was die 7J.nsen anbelangt, als auch bis zur Höhe des Nominal- wertes derselben. Art. 9: Während den ersten vier ) Jahren vergütet die Bank einen einmaligen Zins von )l20 Fr., welcher vom Nominalwert von 500 Fr. in "Ab- zug gebracht wird, sodass der Preis jeden Anteils 480 Fr. beträgt. Das Bezirksgericht Aarau erblickte im Verhalten der Rekurrentin einen gewerbsmässigen Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37. 257 Handel mit Prämienobligationen, wofür nach 10 der aarganischen Verordnung über das Lotteriewesen vom 4. Juli 1913 ein Patent erforderlich ist, und verurteilte sie, da sie ein solches nicht besass, auf Grund des 14 der Verordnung zu 100 Fr. Busse. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben: Das typische Kennzeichen der Prämienobligationen haftet diesen I) ( Kassascheinen an. Sie stellen in der Hauptsache )' mit Bezug auf den Nominalbetrag einen Darlehens- oder Kaufvertrag dar, der dem Erwerber. einen bis zu jenem Betrage sichern Gegenwert bietet. Ausserdem .';t aber eine weitergehende Leistung des Erwerbers daran geknüpft, die im Verzicht auf die vollständige oder normale Verzinsung des Kapitals liegt und der die blosse Hoffnung auf Prämiengewinn gegenüber steht. Abgesehen davon, dass eine 5 % Verzinsung unter den heutigen Verhältnissen, wo mindestens ebenso sichere Kapitalanlagen zu h'öherem Zinsfuss sozusagen die Regel bilden, nicht als ( Hoher Zins- ertrag ) angesehen werden kann, ist zu beachten, dass II nach den Bestimmungen des Reglementes die Bank während der ersten vier Jahre nur einen einmaligen " Zins von 20 Fr. vergütet. Bei normaler Bezahlung der 48 Monatsraten bedeutet das für den Zeichner des )) Kassascheines während dieser ersten vier Jahre einen lJ Zinsverlust von 16 Fr. auf den einbezahlten Beträgen, l) den die Bank an sich zieht und als Gegenleistung Jl dafür den Anteil an einern allfälligen Prämiengewinn gewährt von zu diesem Zwecke den Mitgliedern der II Kapitalisierungsgesellschaft 1) aus ihrem Effektenbe- stand ( gratis zur Verfügung gestellten Prämien-
werten. Diese Beteiligung an erhofften Gewinnen erfolgt somit nicht ( gratis , sie ist die Prämie für den Verzicht des Kassascheingläubigers auf die voll- ständige und normale Verzinsung seines Anlageka- pitals. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Aargau (H. Abteilung)
mn 20. Mai 1921 mit folgender Begründung ab: Es
" fruhrt sich nur, ob die Beklagte gewerbsmässig Handel
" mit Priimicnlosen oder Prämienobligationen betrieben
II habe. Über das Requisit der Gewerbsmässigkeit be-
" tiOllen ausgeboten, bezw. in Handel gebracht zu haben.
" NUll ist aber nach dieser Richtung den Erwägungen
), ucr Vorinstanz durchaus beizustimmen. Ausschlag-
), gebend kann nicht sein, da s die Prämienobligationen
l' im Besitze und Eigentum der Firma Steiner Oe
II verblieben uRd dass in erster Linie 5o/Jge Obligationen
), angeboten wurden. Mit dem Besitze der .Obligationen
wurde dem Abnehmer eine Gewinnchance auf Prämien-
obligationen, die speziell aufgeführt waren, offeriert.
Dass diese Gewinnbeteiligung einen Gegenwert, wenn
auch nur einen teilweisen, für die von Frischknecht
), zu leistend n Zahlungen bildeten, ist ohne weiteres
)' klar, denn cs kann doch nicht ernst1ich behauptet
) werden, diese Chancen seicn gratis auf die Erwerbe ..
) übertragen worden. Zu beachten ist auch. dass die
)) Beldagtc mit dem bIossen Angebot von 5 %igen Obli-
) gatiollen eines den Abnehmem völlig unlwkanntell
Bankhauses wohl wenig Glück gehabt hätte. Ganz
)
ahgl ehen davon, dass zur Zeit dieses Angebotes
)' der Zinsfuss auf derartige Wertpapiere ein wescnt-
)l lich hüherer war, würe auf dem 'Vege, den die Beklagte
II einschlug, wohl kaum ein Erfolg zuerzielcll gewesen,
) wenn das aleatorische Moment
dtnr GeV iunchanct.'
"dabei gefehlt hätte. Derartige Geschäfte aber wollten
)) aus wirtschaftlichen und moralischen Gründen der
)) öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.)
B. -Gegen diesen Entscheid hat Frau Held am
verordnung sei bundesrechtlich zulässig. Ein Handel mit Prämienlosen liege aber nicht vor. Die Kassen- scheine des Bankhauses Steiner Oe hätten keinen aleatorischen Charakter und seien normal verzinslich. Bei der Einzahlung eines Betrages von 480 Fr. in 48 Monatsraten entstünden notwendigerweise grosse Spe- sen (postcheckgebühren, Portoauslagen etc.), so dass zur Vermeidung eines Verlustes während dieser Zeit nicht der volle Zins bezahlt werden könne. Die ge- ringe Verzinsung während der ersten vier Jahre stehe also nicht im Zusammenhang mit der den Abnehmern der Obligationen gewährten Gewinnchance, die eine unentgeltliche Vergünstigung bilde. Dass der von der Rekurrentin betriebene Obligationenhandel der aar- gauischen Lotterieverordnung unterstellt werde, stelle sich daher als Verletzung des Art. 31 BV dar. Zugleich werde der Satz nulla poena sine lege)) missachtet und damit Art. 4 BV verletzt. C. -Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. -Die Staatsanwaltschaft hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hat sich im Anschluss an die frühere Praxis des Bundesrates stets auf den Standpunkt gesteHt, dass einerseits die Kantone die Veranstal- tung von Lotterien und den Vertrieb ihrer Lose nach Art. 35 BV allgemein verbieten können und dass andrer- seits der Handel mit Prämienwerten grundsätzlich den Schutz des Art. 31 BV geniesse, also nur aus polizeilichen Gründen, speziell um das Publikum vor Benachteiligung durch unredliches oder unsolides Geschäftsgebahren zu schützen, eingeschränkt werden dürfe (AS 41 I S. 37; 42 I S. 7). Als zulässige Schranken sind dabei ange- sehen worden eine spezielle, mit dem Patentzwang verbundene staatliche Aufsicht und das Verbot ge-
wisser für das Publikum besonders gefährlicher Arten des erwähnten Handels (AS 46 I S. 3). Demnach ist, wie auch die Rekurrentin zugibt, vom Standpunkt des Art. 31 BV aus nichts dagegen einzuwenden, dass der Kanton Aargau in den 10 und 14 seiner Ver- ordnung vom 4. Juli 1913 den Handel mit Prämien- werten an eine staatliche Bewilligung knüpft und ihn, sofern er ohne solche betrieben wird, für strafbar er- klärt. Wenn sich daher das von der Rekurrentin mit Frischknecht abgeschlossene Geschäft als Vertrieb von Prämienwerten im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis darstellt, so kQnnte die Rekurrentin ohne Verletzung des Art. 31 BV deswegen bestraft werden, da sie hiefür kein Patent besass. Es ist somit zu untersuchen, ob die erwähnte Voraussetzung zutrifft (vgl. AS 42 I S. 7). Als Prämienobligation Wird in der Regel ein Wert- papier bezeichnet, das sich dadurch von einer gewöhn- lichen Obligation unterscheidet, dass an die Stelle der Verzinsung ganz oder teilweise die biosse, mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit, einen von einer Verlosung abhängigen Gewinn zu erhalten, tritt, und somit die Hoffnung auf eine -aleatorische - Prämie beim Kauf des Papiers mitbestimmend wirkt. Das ist nun bei den von i'rischknecht gezeichneten Titeln der Fall, obwohl sie nicht ausdrücklich als Prämien- obligationen bezeichnet werden. 'Die Bank Steiner Oe bezahlt den Inhabern solcher Titel keinen für die heutige Zeit normalen Obligationenzins. Schon der Zinsfuss von 5 % erscheint als ausserordentlich niedrig, wenn man von der Prämie absieht. Wie das Obergericht mit Recht bemerkt, muss ein Bankgeschäft von der Art, wie es hier vorliegt, dessen Kapital und Reserven im Handel nicht angegeben werden und das nicht zu den grossen allgemein als solid bekannten Bankuntemehmungen ge hört, heutzutage auf alle Fälle für von ihm ausgegebene gewöhnliche, auf acht Jahre feste Obligationen erheblich mehr Zins als 5 % gewähren, zumal da schon ganz Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37. 2Gl erstklassige Papiere einen höhern Zins abwerfen. Dazu kommt, dass die' Käufer der hier in Frage stehenden Titel für die ersten vier Jahre, während denen die Raten- zahlungen zu leisten sind, eine noch bedeutendere Zins- einbusse erleiden als später. Geht man nur von einem Zinsfuss von 6 % aus, der zweifellos gegenwärtig ein .Minimum für gewöhnliche langfristige Obligationen eines Institutes wie der Bank Steiner Oe bildet, so ergibt sich, dass die 48 Rateneinzahlungen von je 10 Fr. bis am Ende des 4. Jahres einen Zins von über 55 Fr. ab- werfen sollten oder noch etwas mehr, wenn Zinseszinsen berechnet werden. Die Bank zahlt aber für diese Zeit bloss 20 Fr. Zins, also mehr als die Hälfte zu wenig. Dabei handelt es sich keineswegs darum, sie für ihre Auslagen, angemessen zu entschädigen. Die Kosten, die die Einzahlungen auf den Posteheckkonto oder all- fällige Nachnahmen oder Mahnungen bei Verzug - der übrigens zu Verzugszinsen verpflichtet -mit sich bringen, können nur ganz ullbedeutend sein und in keinem Fall ein paar Franken übersteigen. Für die Zinseinbusse erhält nun der Abnehmer einer solchen Obligation, wie sie hier in Frage steht, nichts anderes als einen Anteil an der Gewinnchance, die an zehn Prämienwertpapiere geknüpft ist, und nicht etwa einen Anspruch auf diese Papiere selbst, auf das dem Nominalwert entsprechende, bei der Verlosung zurück- bezahlte Kapital und die dafür entrichteten Zinsen, was bei des ausschliesslich der Bank zukommt. Die Ge- winnchance bildet denn auch der Grund, weshalb diese für die vorliegenden Obligationen Abnehmer finden kann, obwohl die Verzinsung ausserordentlich gering ist und die Käufer sich in der Regel über den Grad der Sicherheit, die die Bank für die Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen bietet, ganz im Dunkeln befinden. übri- gens zeigt der' Prospekt, den diese für die in Frage stehenden Obligationen herausgegeben hat, deutlich, dass ie deren Absatz hauptsächlich durch Erweckung
Staatsrecht der Hoffnung auf eine Prämie herbeizufüijren sucht. , Allerdings besteht zwischen diesen Titeln und den gewöhnlichen Prämienobligationen insofern ein Unter- schied, als jene nicht selbst zur Verlosung gelangen, sondern die auf sie fallenden Prämien durch Ziehungen, die für andere Anleihen erfolgen, bestimmt werden. Allein das ist vom Standpunkt des Art. 31 BV aus als durchaus unerheblich anzusehen. Die Bank Steiner Oe macht ihre Obligationen dadurch zu Prämienwerten, dass sie den Zeichnern die ihr kraft ihres Eigentums an gewissen Titeln zustehenden Rechte auf allfällige Prämien überträgt. Daher können die in dieser Weise vertriebenen Obligationen auch ohne Verletzung des Art. 4 BV als Prämienobligationen im Sinn des 10 der aargauischen Lotterieverordnung angesehen werden. Betrachtet man eine Serie von 100 Obligationen inhabern, so ergibt sich folgendes: Diese 100 Personen, die der Bank für ein Jahr ein von 1000 auf 12,000 Fr., für das folgende ein von 12,000 auf 24,000 Fr., für das dritte Jahr ein von 24,000 auf 36,000 Fr., für das vierte ein von 36,000 auf 48,000 Fr. anwachsendes Kapital und diese Summe von 48,000 Fr. noch für weitere acht Jahre zur Verfügung stellen, erhalten dafür ausser der Verzinsung lediglich die Rechte auf diejenigen Prämien, die allenfalls während 12 Jahren 10 Wert- papieren im Nominalbetrage von 2000 französischen Franken, 75 Schweizerfranlren und 15 holländischen Gulden zufallen. Andrerseits gewinnt die Bank durch die geringe Verzinsung während der ersten vier Jahre von 100 Obligationären mehr als 3500 Fr. und während der folgenden acht Jahre allermindestens noch 1 % Zins auf den 48,000 Fr., sodass ihr Gesamtgewinn für die 12 Jahre jedenfalls mehr als 7000 Fr. beträgt, dem als Gegenwert lediglich die Chance gegenübersteht, Prä- mien auf Werttitel zu erhalten, deren Kurswert zur Zeit nicht einmal 1000 Schweizerfranken betragen dürfte. Zudem macht die Bank auch einen Gewinn, wenn ein I Garantie des Bürgerrechts N° 38. Zeichner vom Vertrage zurücktritt. Einem Geschäfts- gebahren,wie es hier vorliegt, entgegenzutreten. recht- fertigt sich umsomehr. als heutzutage die Kurse rasch wechseln, infolgedessen das Risiko von Verlusten bei den Operationen mit Wertpapieren grösser ist als sonst, und daher die kleinen Sparer in erhöhtem Masse des Schutzes des Staates vor der Ausbeutung durch Finanz- institute bedürfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. IH. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CITE 38. Arrit du 21 mai 1921 dans Ia cause Joseph Corti contre Tribunal du contentieux du oanton du Vala.is. Conflits relatifs au droit de eite: Competence du Tribunal federal pour connaitre, comme Cour de droit public, des recours diriges contre des decisions cantonales en tant que ces decisions resultent de la solution d'une question prejudicielle. de droit fMeraI ou international. Competence de l'autorite regulierement saisie .qu t au fon pour trancher egalement les questIOns preJudiClelles qUi peuvent influer sur le sort du litige.. , ' . . Force probante des inscriptions d'un registre d etat clvIl fran- cais : Possibilite pour un demandeur plaidant en uisse de ;e mettre au benefice de la faculte reconnue par le droit franr ais de combattre ces inscriptions par la preuve con- traire. A. -Joseph-Antoine Corti est ne le 30 juillet 1865 a Saint-Jean de Maurienne (Savoie) et a ete inscrit dans