Self-employed professional activity exercised outside the canton of domicile in permanent physical facilities or arrangements; taxation of the income at the place of business establishment, not at the domicile. The principle developed for commercial and industrial undertakings applies equally to liberal professions when the taxpayer acts economically and legally as entrepreneur, even if the activity lasts only seasonally and the facilities are not his property. Decisive is the economic source of the income and the fixed territorial nexus of the activity, not the general centre of personal relations (consid. 2).
292 Staatsrecht gutgeheissen und dementsprechend werden die angefoch- tenen Steuerentscheide vom 14. und 15. August 1918 teilweise aufgehoben. 40. Urteil vom 10. Juni 1921 i. S. Honnn gegen Zürich und Gra.ubünden. Arzt, der ausserhalb seines Wohnsitzkantons drei bis vier Monate als Kurarzt in einem Bade tätig ist. Das Einkom- men aus dieser Kurpraxis ist am Kurorte zu versteuern. A. -Der Rekurrent Dr. Hofmann ist seit 6 Jahren über die Badesaison (3 bis 4 Monate) Kurarzt im Bade Fideris (Graubünden). Während des Restes des Jahres wohnt er in eigenem Hause in Zürich und beschäftigt sich in sozialer Fürsorge, in geringem Masse auch mit Aus- übung deI ärztlichen Praxis. Die Steuern auf seinem Einkommen als Kurarzt in Fideris hat er bis jetzt dort, diejenigen auf seinem übrigen' Einkommen und dem Vermögen in Zürich entrichtet. Anlässlich der endgül- tigen Einschätzung für die Jahre 1919 und 1920 auf Grund des neuen zürcherischnn Steuergesetzes teilte ihm die Finanzdirektion des Kantons Zürich als zur Entschei- dung von Steuerpflichtfragen zuständige Behörde am 21. Februar 1921 mit, dass sie ihn für sein ganzes Ein- kommen, mit Einschluss der Einnahmen aus der ärzt- lichen Tätigkeit in Fideris als in Zürich steuerpflichtig betrachte. B. -Mit Eingabe vom 9. März 1921 hat Dr. Hofmann gegenüber dem darin liegenden Versuche einer Doppel- besteuerung den Schutz des Bundesgerichts angerufen. Er macht geltend, dass auch Graubünden, bezw. Fideris nach' eingezogenen Erkundigungen auf seinem Be-
Doppelbesteuerung. N° 40. steueruugsrechte inbezug auf das streitige Berufsein - kommen beharre. Der Entscheid der Finanzdirektion sei umso weniger verständlich, als das zürcherische amt- liche Einschätzungsformular selbst den Abzug des Er- trages aus auswärtigem Geschäftsbetriebe vom steuer- baren Einkommen vorsehe. C. -Der Kleine Rat des Kantons GraubündeQ hat sich dem Standpunkte und den Ausführungen des Rekur- renten angeschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Zürich richte, an. Der Rekurrent habe seinen zivilrechtlicllen Wohnsitz zweifellos in Zürich. Der Aufenthalt in Fiderig vermöge als bloss vorübergehender dort kein Steuer- domizil zu begründen. Aus dem Gesichtspunkte des sogenannten Sommeraufenthaltes nicht, weil der Re- kurrent dort nicht in eigenem Hause wohne. Und aus dem Gesichtspunkte der auswärtigen Geschäftsniedel'- lassung nicht, weil er die Kurarzttätigkeit nicht in selbständiger Stellung, sondern im Dienste der Kur- hausgesellschaft ausübe, die ihm dafür ein Entgelt in Form freier Wohnung (Wohn-und Schlafzimmer), und freier Station fü. sich und seine Frau enttichte und auch das Sprech- und Wartezimmer sowie die Medikamente (Apotheke) stelle. Dass der Rekurrent daneben von den Patienten ein Honorar fordern dürfe, ändere an dem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis nichts. Das Berufs- einkommen nselbständig Erwerbender sei aber am Wohnsitz, nicht am Erwerbsorte zu versteuern. Es würde für die Annahme einer ausserkantonalen Geschäfts- niederlassung auch das weitere Erfordernis, nämlich dei' Besitz ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtun- gen an dem betreffenden ürte, von denen aus die Er- werbstätigkeit vor sich gehe, fehlen. Die dem Rekur- renten in Fideris zur Verfügung gestellten Räume samt Einrichtung gehörten nicht ihm, sondern dem Km'-' hause Fideris.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es braucht nicht untersucht zu werden, ob das regel- miissige mehrmonatliche Verweilen des Rekurrenten in Fideris geeignet wäre, für ihn hier ein allgemeines Steuerdomizil während der betreffenden Zeit zu begrün- den. Da sich der Streit heute ausschliesslich um die Steuerhoheit hinsichtlich des Erwerbes aus der Kur- arzttätigkeit im Bad Fideris dreht, genügt es für die Lösung des Konfliktes zu Gunsten Graubündens, dass der Rekurrent inbezug hierauf in einer Beziehung zum letzteren Kanton steht, welche derjenigen zum Wohn- sitzkanton Zürich vorgeht. Dies trifft aber zu. Der Grundsatz, dass der Pflichtige, der ausserhalb seines Wohnsitzes in einem anderen Kanton eine selbständige Erwerbstätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen ausübt, das darin investierte Kapital und das daraus fliessende Einkommen am Orte dieser Geschäftsniederlassung und nicht am Wohnsitz zu ver- steuern hat, ist in der Praxis bisher allerdings in erster Linie fiir kaufmännische und gewerbliche Betriebe aus- gesprochen worden. Er muss aber, wie schon einmal erkannt wurde (AS 20 S. 9 Erw. 3), in der Doktrin aner- kannt ist und übrigens von Zürich an sich nicht be- stritten wird, ebenso gut für die zu Erwerbszwecken erfolgende Ausübung eines freien (wissenschaftlichen) Berufes gelten, da die Grün'de, welche dafür sprechen, insoweit für die Abgrenzung der Steuerhoheiten die wirtschaftlichE Zuständigkeit der Einkommensquelle und nicht den sonstigen l fittelpunkt der Beziehungen des Steuersubjektes entscheidend sein zu lassen, in einem wie im anderen Falle in gleicher Weise zutreffen. Dass die Anlagen oder Einrichtungen, deren sich der Pflich- tige zu seiner Erwerbstätigkeit bedient, sein Eigentum seien, ist dabei nach feststehender Praxis (vgl. z. B. AS
I S. 74) nicht erforderlich. Es genügt, dass die Tätig- keit in solchen, bezw. von solchen, einem festen Mittel- I I r .1 lJ
, , P I Doppelbesteuerung. N° 40. 295 punkte in dem betreffenden Kantone aus ausgeübt wird und es sich nicht um ein biosses Hinübergreifen inzelner Erwerbshandlungen über den Wohnsitzkanton hinaus in das Gebiet anderer Kantone handelt. Auch versucht Zürich zu Unrecht, dem Rekurrenten den Cha- rakter eines selbständig Erwerbenden abzusprechen. Es kann dabei nicht entscheidend in Betracht fallen, dass der Rekurrent, weil seine Berufsausübung zugleich den Interessen eines anderen Unternehmens, der Kur- hausgesellschaft Fideris dient, von dieser dafür einen ge- wissen Entgelt erhält und wohl auch hinsichtlich der Art der Führung der Praxis ihr gegenüber bestimmte Verpflichtungen übernommen hat. Massgebend muss sein, auf wessen Rechnung die fragliche Tätigkeit vor sich geht, d. h. wem der ökonomische Ertrag daraus zufällt. Dies ist aber unbestrittenermassen der Rekurrent, da er es ist, der den Patienten für die ärztliche Behandlung Rechnung stellt, die Honorare für sich einzieht und be- hält, während die Kurhausgesellschaft davon keinen weiteren Vorteil als denjenigen hat, den das Vorhanden- sein eines Kurarztes allgemein dem Etablissement bringt. Man hat es demnach trotz einem gewissen Ab- hängigkeitsverhältnis des Rekurrenten zu deI' Kur- hausgesellschaft, doch nicht mit einer biossen salarierten Betätigung im Betriebe eines anderen, sondern mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, bei der der Rekurrent selbst wirtschaftlich und rechtlich als der Unternehmer er- scheint und die deshalb für die Besteuerung dem selb- ständigen Betriebe eines industriellen oder HandeIs- unternehmens an dem betreffenden Orte gleichgehalten werden muss. Dass sie nicht das ganze Jahr, sondern je- weilen nur einige Monate dauert, ändert an der recht- lichen Beurteilung nichts. Der Fall ist in dieser Beziehung der gleiche wie derjenige des Inhabers eines Saisonladen- geschäftes an einem Kurorte, der ebenfalls das Ein- kommen aus diesem Betriebe hier und nicht an seinem Wohnsitze oder sonstigen Geschäftssitze zu versteuern hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt. dass der Kanton Zürich nicht berechtigt ist, den Rekur- renten für dessen Einkommen als Kurarzt in Fideris pro 1919 und 1920 zu besteuern. 41. Amt du 16 aeptembre 19 1 dans la cause Bociete Suisse pour l'usurance du mobiliar contre Commune de Bulle. Double imposition : Constitue non une taxe mais un impöt proprement dit,suseeptible d'ailleurs d'appeler l'appli- eation de l'art. 46 al. 2 Const. fed., Ia eontribution an- nuelle reclamee par une eommune pour se couvrir des frais occasionnes par l'eclairage publie. Application du principe au eas d'une societe d' assuranee qui possede dans Ia com- mune en question une simple agenee non creatrice d'Ull domieile fiscal. A. -La Commune dc Bulle a confie l'eclairage public, soit l'eclairage des rues et places de la vilIe, ainsi que celui des bätiments de l'administration, a une societe privee, la Societe electrique de Bulle. Pour sub.venir aux frais de cet eclairage, le Conseil conllllunal a frot adopter par l'assemblee des contribuables un reglement pre- voyant la creation d'une contribution speciale a pre- lever chaque annee et que sont tenus de payer (art.
er) suivant leur position JJ: a) les rentiers; b) les proprietaires; c) les chefs de menage; d) les etanlis sements de credit et maisons de commerce de la vdle; e) les etablissements de credit et maisons de commerce du dehors qui ont des agences, succursales ou entne pots dans la localite, et f) les personnes enerc;an une profession queleonque ou ayant un emplOl pubbc ou prive aBulie J). Doppelbesteuerung. N° 41. L'articIe 2 du reglement dispose : Cette repartjtion sera faite au moyen d'une taxe allant de 3 a 50 francs uui sera fixee par le Conseil communal pour chacun des ontribuables rentrant dans la eategorie de ceux ei- dessus specifies ; l' art. 3: Dans la taxation, il sera tenu compte de la position exceptionnelle de la popu- lation rurale. ) La eontribution pour l'eclairage public perc;ue par la Commune de Bulle n'est pas rangee parmi les impöts dits (( de commune prevus par la legislation fribour- geoise. Ceux-ci ne comprennent en effet que les impöts ordinaires sur la fortune, les revenus et rentes viageres, l'inpöt sur les menages (art. 275 de la loi sur les com- munes ( t paroisses du 19 mai 1894), ainsi que les impöts dits ( extraordinaires ou centimes additionnels qui s'ajoutent aux impots pernus par I'Etat sur les droits de mutation d'immeubles, les droits de succession et les patentes d'auberge, es chiens, les voitures et enfin uu impöt sur le mobilier (art. 1 er de la loi du 24 novembre 1877 modifie par la loi du 27 novembre 1907). La Com- mune de Bulle n' etait dOlle pas tenne de solliciter pour son reglement l'autorisation du Conseil d'Etat, et de fait le reglement actuellement en vigueur, adopte a llouveau par l' assemblee des cOl1 t ribuables le 20 aout 1G20, a ete simplement soumis a l'approbation du PreIet. Cette approbation a ete donnee le 11 novembre 1920. Le produit de la contribution pour l' ecIairage et les frais s'equilibrent approximativement. C'est ainsi que le projet de budget pour 1919 prevoyait 8000 fr. aux recettes et 8400 fr. aux depenses, alors que le compte des profits et pertes, pour cette meme annee, faisait res- Bortir aux recettes 7867 fr. 20 et 8825 fr. 70 au eha- pitre des dnpenses. B.-La Societe suisse pour l'assurance du mobilier a son siege a Berne et possede a Bulle une agence diri- gee par un sieur F. Glasson. La Commune de' Bulle ayant reclame a la mte socieü