Art. 2 deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag; Art. 2 BG betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande; Art. 2 thurgauisches StGB: Die refusal of extradition for own nationals does not of itself extinguish the territorial criminal claim of the place of offense. A foreign request to assume prosecution merely defers the domestic prosecution; only actual foreign punishment, not mere dismissal by amnesty, can trigger a ne bis in idem effect barring renewed domestic proceedings. An amnesty granted for personal reasons is not equivalent to execution of sentence and does not preclude prosecution by the competent territorial state; the cantonal court's contrary application is not arbitrary where the foreign proceeding was terminated without judgment.
X. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 46. Urteil vom 18. Juni 1921 i. S. Neumann gegen Thurga'l1 Xriminalkammer. Deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag Art. 2, Bundes- gesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande Art. 2, 2 des thurgauischen StGB. Niederschlagung des Strafverfahrens, das in Deutschland gegenüber einem dort sich aufhaUenden Deutschen wegen eines in der Schweiz (im Kanton Thurgau) verübten Vergehens jnfolge Begehrens um Uebernahme der Strafverfolgung eröffnet wurde, gestützt auf einen deutschen Amnestieerlass. In der Wiederaufnahme der Strafverfolgung im Kanton des Tatortes liegt weder ein Verstoss gegen die gedachten auslieferungsrechtlichen Vor- schriften oder gegen allgemeine Grundsätze des internatio- nalen Strafrechtes noch eine willkürliche Anwendung der angeführten Bnstimmung der thurgauischen Strafgesetz- gebung. A. -Im Zusammenhang mit einem gegen die Wein- handlung Bächler Oe in. Kreuzlingen im Kanton Thurgau durchgeführten Strafverfahren wegen Ueber- tretung des Lebensmittelgesetzes und des Kunstwein- gesetzes, das zur Vemrteilung der meisten Angeklagten führte, wurde gegen den frühem Kellermeister der ge- nannten Veinhandlung, Fritz Neumann, eine Straf- untersuchung wegen Erpressung gegenüber den Bächler und wegen anderer Vergehen angehoben. Tatort aller dieser Vergehen war Kreuzlingen. Da sich Neumann nach Anhebung der Untersuchung nach Konstanz bege- ben hatte und da er als Deutscher nicht ausgeliefert zu werden brauchte, ersuchte der Regierungsrat des Kan- tons Thurgau auf Begehren der Staatsanwaltschaft die badischen Gerichte durch Vermittlung des eidgenössischen l Internationale Auslieferung N° 46. 33: Justiz-und Polizeidepartements die Strafverfolgung zu übernehmen. Das badische Ministerium des Auswürtigen teilte mit Note vom 7. Juni 1919 mit, dass die Unter- suchung gegen Neumann wegen der ihm zur Last gelegten Handlungen infolge der deutschen Amnestieverordnung vom 7. Dezember 1918 niedergeschlagen sei; dem ent- sprach ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 14. Juli 1919, der davon ausgeht, dass zwar der Tatbestand der Erpressung an sich vorliegen 'würde, dass aber Neumann als Kriegsteilnehmer wegen aller in Betracht kommenden Vergehen nach jener Am- nestieverordnung nicht mehr verfolgt werden könne. AIs der Staatsanwalt des Kantons Thurgau von dieser Einstellungsverfügung Kenntnis erhalten hatte, ordnete er an, dass die Strafverfolgung gegen Neumann im Kanton Thurgau wieder aufzunehmen und, sofern sich Neumann der Untersuchungs- und Strafbehörde nicht zur Verfügung stellen sollte, das Kontumazialverfahren gegen ihn durchzuführen sei. Die Untersuchung wurde auf das Vergehen der Erpressung beschränkt. Der thurgauische Verhörrichter ersuchte zunächst das Amts- gericht Konstanz um Einvernahme des Angeschuldigten und fragte es gleichzeitig an, ob es nicht doch, weil eine Auslieferungspflicht nicht bestehe, die Beurteilung über- nehmen wolle. Letzteres wurde unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts von Konstanz vom 14. Juli 1919 abgelehnt, dagegen wurde Neumann in Konstanz am 22. Juni 1920 über die Anklage wegen Erpressung eInvernommen, wobei er bestritt, sich des Vergehens schuldig gemacht zu haben. Auf den Bericht des Verhörrichters und nach Ergänzung. der Akten stellte die thurgauische Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer den Antrag, den Angeschuldigten wegen Erpressung dem Geschwornengericht zu überweisen, was die Anklagekammer am 3. September 1920 beschloss. Zur Entgegennahme dieses Beschlusses und der Anklage- schrift wurde Neumann vor das Bezirksamt Kreuzlingen AS 1-1921
geladen. Da er nicht erschien, begab sich der Bezirks- statthalter am 20. September 1920 nach Konstanz und verlas ihm die beiden Aktenstücke in seiner Wohnung, wobei Neumann erklärte, dass er einer Vorladung in die Schweiz keine Folge geben werde. Ferner ersuchte der Verhörrichter das Amtsgericht Konstanz, den Ange- schuldigten unter Eröffnung des Beschlusses der Anklage- kammer und der Anklageschrift darüber zu Protokoll einzuvernehmen, ob er sich schuldig erklären oder auf das Schwurgericht berufen wolle, ob er gegen die betei- ligten Gerichtspersonen Ausstellungsgründe habe und ob er sich einen Verteidiger bestellen wolle oder wünsche, dass von Amtes wegen ein solcher bezeichnet werde. Vor Amtsgericht vorgeladen gab Neumann die gewün- schten Erklärungen ab, darunter, dass er sich nicht für schuldig erkläre und sich auf das Schwurgericht berufe und dass er die Bezeichnung eines amtlichen Verteidi- gers wünsche; auell ersuchte er um die Vorladung eines Zeugen. Zur Verhandlung vor Schwurgericht wurde er wieder durch Vermittlung des Amtsgerichts Konstanz auf den 19. März 1921 vorgeladen, erschien aber nicht. Die Kriminalkammer schritt daher ohne Beiziehung von Geschwornen zur Beurteiluug gemäss 222 des Gesetzes über die Geschwornengerichte, erklärte den Angeklagten der Erpressung schuldig und verurteilte ihn in contumaciam zu einer Arbeitshausstrafe von einem Jahr, sowie zu lebenslänglicher Landesverweisung, ferner zur Rückerstattung der erpressten Beträge an die Geschädigten und zu den Kosten. Der Verteidiger hatte vor Gericht die Frage aufgeworfen, ob die auszu- fällende Strafe nicht dadurch konsumiert sei, dass Deutschland durch die Schweiz um Uebernahme des Strafverfahrens ersucht worden war, dann aber dem Angeklagten Amnestie gewährt hatte. Das Urteil führt darüber aus, die Frage erledige sich dadurch, dass gemäss 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzbuchs der Straf- anspruch dem Kanton Thurgau solange zustehe, als
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von Seiten des ersuchten Staates von der Strafdelega- tion kein Gebrauch gemacht werde; letzteres sei vor- liegend der Fall, wo der ersuchte Staat vor Erlass des Urteils seinerseits auf die Bestrafung verzichtet habe. Die Argumentation der Verteidigung geht in diesem . Punkt insofern fehl, als sie die Amnestie der Begna- digung gleichstellt. Letztere als ein Hoheitsrecht des Landesherrn unterscheidet sich von der Amnestie gerade dadurch, dass sie gegebenenfalls erst zur Anwendung kommt nach Erlass des Urteils. Zutreffender wäre in dieser Beziehung ein Vergleich mit der sog. Abolition, d. i. der Niederschlagung des Verfahrens vor Einleitung oder nach Eröffnung desselben, aber vor seinem rechts- kräftigen Abschluss (Verzicht auf den noch nicht fest- gestellten Strafanspruch ; l tlEYER -ALLFELD, Auf!. 1912 S. 296). Weder bei der Abolition, noch, was hier in Frage steht, bei der Amnestie kann indes behauptet werden, dass im Falle einer Delegation der ersuchte Staat dadurch seine Strafbefngnis bereits ausgeübt hat, resp. dass damit der Strafanspruch des ersuchten (ersu- chenden ?) Staates ein für alle Male konsumiert wäre. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende vom amtlichen Verteidiger des Neumann am 17. Mai beim Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- snhwerde. Es wird darin beantragt, das Urteil sei auf- zuheben, die für das begangene Vergehen festgesetzte Strafe durch die dem Angeklagten in seinem Heimat- staate gewährte Amnestie als konsumiert und der An- geklagte demgemäss als straffrei zu erklären, und es seien die Geschädigten mit ilirem Entschädigungsan- spruch auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem ausge- führt worden ist, dass die Möglichkeit einer kantollal- rechtlichen Kassationsbeschwerde nicht bestanden habe und dass, auch wenn dem anders wäre, doch der staats- rechtliche Rekurs zulässig sein müsste, weil der Ent- scheid der Kriminalkammer sich als letztinstanzliches kantonales Urteil darstelle, wird zur Sache geltend
gemacht : der Kanton Thurgau habe die Strafverfolgung an die deutschen Behörden abgetreten; darin liege ein Verzicht auf die eigene Bestrafung. Deutschland habe die Strafverfolgung übernommen; durch die Amnestie sei die Klage aber erledigt. Die Amnestie bedeute recht- lich eine Aufhebung und Beseitigung der Rechtsfolgen des Vergehens; sie wirke straftilgend zu Gunsten des Verfolgten, also rein subjektiv, ohne die Strafbarkeit der Tat in ihrer objektiven Beziehung zu beseitigen. Es würde eine Verletzung des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages bedeuten, wenn der Angeklagte trotz der ihm im Heimatstaate gewährten Amnestie im Kanton Thurgau zur Verantwortung gezogen und be- straft würde. Da gemäss Art. 2 dieses Vertrages eine Auslieferung des Neumann nicht zulässig war, habe sich der Kanton Thurgau mit der Uebertragung des Straf anspruchs an den Heimatstaat begnügen müssen und habe sich daher auch mit der Art, ",ie dieser den- selben erledigt, abzufinden, weil die Erledigung nicht nur auf dem Wege der Delegation, sondern auch recht- lich d. h. vertraglich in die Hand der deutschen Straf- behörden gelegt gewesen sei. Die Berufung der Kri- minalkammer auf 2 litt. ades thurgauischen StGB sei willkürlich, weil nach den konkreten Verhältnissen der Kanton Thurgau, laut dem Auslieferungsvertrag der Schweiz mit Deutschland, keinen Strafanspruch mehr besessen habe auf die Person des Neumann. Der persönliche Strafausschliessungsgrund der Amnestie müsse auch von den thurgauischen Behörden respektiert werden. C. --Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhebt in ihrer Vernehmlassung, worin sie Abweisung der Beschwerde beantragt, zunächst die Einrede der Nichterschöpfung der kantonalen Instanzen: die gegen den Entscheid der Kriminalkammer erhobenen Rügen fielen unter die Kassationsgründe des 196 litt. c lllfl e des Gesetzes über das Geschwornengericht; die
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Frage der Zuständigkeit der thurgauischen Gerichte gehöre zn den ( Prozess formen im Sinne von 196 litt. (' ebenda und hätte die Kriminalkammer zu Unrecht das Verfahren durchgeführt, so läge eine falsche Anwen- dung des Gesetzes im Sinne von 196 litt. e ebenda vor. In der Sache selbst wird bestritten, dass die Ueber- tragung des Strafverfahrens an die deutschen Behörden einen Verzicht auf die eigene Strafberechtigung des Kantons Thurgau in sich geschlossen habe. Ein solcher habe darin höchstens bedingt insofern liegen können, als"-wenn es im deutschen Strafverfahren zur Verur- teilung gekommen, eine zweite Bestrafung im Thurgau nach dem Satze ( ne bis in idem J) ausgeschlossen gewesen wäre. Nun sei aber gegen Neumann in Deutschland kein Strafurteil gefällt worden, der Zweck der Uebertra- gung also nicht erreicht. Damit brauchten sich die thur- gauischen Behörden nicht abzufinden, sondern sie seien berechtigt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auf diesem Standpunkt stehe nach einem Kreisschreiben vom 14. Dezember 1920 auch das Schweizerische Justiz- und Polizeidepartement. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fassung der genannten Bestimmung nicht zweifelsfrei, und da ferner der Beschwerdegrund mit demjenigen der Verletzung des Auslieferungsvertrages in nahem, kawn löslichen Zusammenhang steht, so ist er eben- falls materiell zu beurteilen. 3. - Es kann sich weiter fragen, ob nicht das Rekurs- recht verwirkt sei deshalb, weil der Rekurrent gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die thurgauischen Behörden keine Einwendungen aus dem Auslieferungs- vertrag oder den allgemeinen Grundsätzen des thur- gauischen Strafrechts erhoben hat, als er durch die amtliche Eröffnung des Wiederaufnahmebeschlusses und der Anklageschrift davon Kenntnis erhielt, weil er sich im Gegenteil in gewissem Sinne in das neue Verfahren eingelassen hat, dadurch, dass er die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verlangte. Da aber die Kriminal- kammer ihrerseits hieraus nicht folgerte, dass die Frage, ob der thurgauische Strafanspruch konsumiert sei, vor ihr nicht mehr aufgeworfen werden durfte, sondern die bezügliche Einwendung des amtlichen Verteidigers ge- prüft und im Urteil behandelt hat, so ist dem Rekur- renten das Recht, auch noch gegen dieses Urteil aus dem erwühnten Gesichtspunkt mitte1st staatsrechtlicher Be- schwerde aufzutreten, nicht abzusprechen. 4. -Die BestImmung in Art. 2 Abs. 1 des deutsch- schweizerischen Auslieferungsvertrags, wonach die ei- genen Angehörigen der berden Staaten nicht ausge- liefert werden, ist eine Ausnahme von der gegenseitig eingegangenen Verpflichtung zur Auslieferung der Per- sonen, die in dem einen Staate wegen eines Auslie- ferungsdelikts verfolgt werden oder bestraft worden sind, während sie sich im andern Vertragsstaate auf- halten. Es wird dadurch die völkeIfechtliche, die beiden Staaten und die Gliedstaaten bindende Verpflichtung zur Auslieferung hinsichtlich der eigenen Staatsange- hörigen beschr:;nkt. Den verfolgten oder bestraften P( fSOnen erwächst aus dieser Bestimmung nur ein An- .. Internationale . usliefenmg N° 46.
spruch an den Heimatstaat darauf, dass sie nicht aus- geliefert werden. Dagegen wird durch die Bestimmung weder ein Strafanspruch des Heimatstaates begründet, noch derjenige des verfolgenden Staates, regelmässig desjenigen des Tatortes, ausgeschlossen. Das folgt SChOll aus Wesen und Zweck der Vorschriften über die Aus- lieferung, als einer zwischenstaatHchen Rechtshilfeord- nung, die es ermöglichen soll, für bestimmte Vergehen die Sühne herbeizuführen, auch wenn der Uebelt.äter sich nicht in der Gewalt des zunächst beteiligten Staates befindet. Dass in solchen Fällen der Heimatstaat, der die Auslieferung verweigern kann, nicht verpflichtet ist, selber die Verfolgung oder Bestrafung an die Hand zu nehmen, ergibt sich zudem auch aus Abs. 2 des Art. 2 des deutsch-schweizeIischen Auslieferungsver- trages, wo rur den Fall der Nichtausliefenmg eine gegen- seitige Pflicht zu prozessualischer Rechtshilfe aufgestellt ist, wenn nach den Gesetzen desjenigen Staates, wel- chem der Beschuldigte angehölt, Anlass vorhanden sein sollte, ihn wegen der in Frage stehenden Handlung zu verfolgen . womit gesagt ist, dass Recht und Pflicht zur Verfolgung sich nach dem Gesetz des Heimatstaates richten (vergl. dazu das Urteil des Bundesgerichts i. S. Bundesrat gegen Bern, AS 22 S. 950 Erw. 3 und 4). Noch weniger wird durch die Vereinbarung über die Nichtauslieferung der eigenen Angehörigen der Straf- anspruch des Staates, der abgesehen hievon die Aus- lieferung verlangen könnte, beseitigt oder dessen Ver- folgung ausgeschlossen. Durch die Wiederaufnahme der Verfolgung gegen den Rekurrenten im Kanton Thurgau, konnte also der Auslieferungsvertrag nicht verletzt werden. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange ein Strafanspruch des nicht ausliefernden Heimatstaates den Anspruch des Staates des Tatortes verändere oder aufhebe, ist überhaupt nicht eine solche des Auslieferungsrechts, sondern des internationalen Strafrechts, wie es sich aus den in Be-
tracht fallenden Regeln der die beiden Strafansprüche beherrschenden nationalen Gesetzgebung ergibt. In die- ser Beziehung will der Rekurrent zunächst zu Unrecht in dem Ersuchen der thurgauischen Behörden um Ueber- nahme der Strafverfolgung durch die deutschen einen Verzicht auf die eigene Bestrafung erblicken. Es wurde damit nur anerkannt, dass Deutschland nicht ver- pflichtet sei, den Verfolgten auszuliefern und damit das Begehren verbunden, das Vergehen nach dortigem Rechte zu verfolgen. Für den Strafanspruch des Kantons Thurgau folgte daraus höchstens, dass seine Behörden auf das von ihmm im Heimatstaate des Verfolgten ange- regte Verfahren Rücksicht zu nehmen, also vorderband vor demselben zurückzutreten hatten. Auch die Anhand- nahme der Verfolgung-durch die deutschen Behörden hatte keine weitere Wirkung für den Strafanspruch des Kantons Thurgau. Auch wenn nach deutschem Rechte die VeIfolgung und Bestrafung zulässig war, so bestand der thurgauische Strafanspmch neben dem deutschen fort, und erst aus der Art der Erledigung des letztem konnte sich ein Einfluss auf den erstern ergeben, nach Massgabe der Bedeutung, die in solchen internationalen Verhältnissen dem Satze ne bis in idem )) zuzuerkennen ist. Dieser Satz ist bundesrechtlich für den Fall aner- kannt, dass dn in der Schweiz befindlicher Schweizer- bürger von einem auswärtigen Staate wegen einer im Staatsvertrage oder in einer Gegemechtserklärung yor- gesehenen strafbaren Handlung verfolgt wird und von Seite der Schweiz die Verfolgung und Bestrafung über- nommen wird. Art. 2 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 macht fÜI diesen Fall die Zusicherung der eigenen Verfolgung und Bestrafung davon abhängig, dass der ersuchende Staat erklärt, den Schweizerbülger nach Verbüssung der in der Schweiz gegen ihn verhängten Strafe auf seinem Gebiete nicht nochmals wegen desnelben VerbIechens verfolgen und auch ein von seinen Gerichten gegen dc nselben ausgefälltes Strafurteil nicht vollziehen 1II I Internationale Auslieferung N° 46. lassen zu wollen. Es soll so ausgeschlossen werden, lluss die Uebernahm( der Strafverfolgung durch die Schweiz zu einer doppelten Bestrafung ihres Bürgers wcgeT Hes nämlichen Vergehens führt. Dat ei ist zu 'beachten, dass die vom ersuchenden mswärtigen Staate abzugebcnde Erklärung nm für den Fall der Verbüssullg der in der Schweiz ausgesprochenen Strafe eine weitere Verfolgung und Bestrafung ausschliesst, fOmit einer solchen dmch den ersuchenden Staat nicht entgegensteht, solange jene VOI aussetzung nicht eil1getl eten ist, woraus sich ergibt, dass die Erklärung den Strafanspruch des ersu- chenden Staates nicht ohne weiteres aufhebt. Hier nun liegt der Tatbestand umgekehrt, indem Deutschland von den thurgauischen Behörden ersucht wurde, die Verfolgung seines Bürgers an die Hand zu nehmen, weil er nicht auszu1iefem war. Deutschland hat eine Zusicherung, wie sie nach Art. 2 des schweizerischell Ausliefeiungsgesetzes im Falle der Uebernahme der Verfolgung durch die Schweiz dieser abzugeben ist, nicht gefordert und die thurgauischen Behörden haben sie nicht erteilt. Es kann sich so schon fragen, ob Deutsch- land die Strafverfolgung übernommen habe, da die UntersucllUng sogleich wegen der Amnestieverordnullg vom 7. Dezember 1918 eingestellt wurde. Wollte man aber noch annehmen, es sei die Uebernahme der Ver- folgung durch die deul.Schen Behörden erfolgt und zwar unter der gleichen Bedingung, wie sie schweizerischer- sdts unter glnichen Umständen verlangt wird, m. a. W. wollte man es als Satz eidgenössischen Rechts ansehen, dass, dann, wenn ein anderer Staat die Auslieferung eines Angehörigen verweigert, aber dessen Verfolgung üb !rnommen hat, dieser in der Schweiz nicht mehr verfolgt werden dürfe, so könnte dies doch dann auch nur unter der im Auslieferungsgesetz aufgestellten Be- schränkung fw' die Unzulässigkeit einer nochmaligen Bestrafung gelten, nämlich dass die im Heimatstaate verhängte Strafe dort verbüsst sein muss. Diese Voraus-
setzung trifft hier nicht zu, indem gegen den Rekurrenten das Strafverfahren in Deutschland gar nicht durch- geführt, sondern wegen. eines Amnestieerlasses einge- stellt worden ist, sodass es weder zu einer materiellen entersuchung, noch zu einem Urteil, geschweige dfIln zur Verbüssung einm Strafe gekommen ist. Ein anderer bundesrechtlicher Satz aber, der in weitergehendem t;mfange das ne bis in idem" gewährleisten würde, ist nicht angerufen worden und besteht in der Tat nicht. Das Strafrecht ist, soweit es sich nicht um bundes- rechtliche Tatbestände handelt, der kantonalen Rege- lung vorbehaltep, unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Bindungen, die die Eidgenossenschaft eingegangen hat. Aus diesen lässt sich für die Auftassung des Rekurrenten, dass er in der Schweiz nicht mehr habe verfolgt werden dürfen, nichts gewinnen. Und auch aus Art. 2 dLS Aus- lieferungsg setzes ist sein Anspruch, im Kanton .Thurgau nicht mehr verfolgt zu werden, nicht herzuleiten. 6. -Es ist übrigens keineswegs zweifellos, ob die letztere Bestimmung hier überhaupt herangezogen wer- den könne oder ob nicht richtiger Weise für das Ver- MUnis des Strafanspruchs des Heimatstaates zu dem- jenigen des Staates des Tatortes) wenn dieser ein schwei- z( rischer Kanton ist, das kantonale Recht massgebend sein muss. Auch unter dieser Annahme erweist sich der Rekurs als unbegründet. 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzes stellt unter Vorbehalt durch das Bundes- recht, völkerrechtliche Grundsätze oder Staatsverträge bedingtel Ausnahmen alle darin genannten Verbrechen oder Vergehen untu Strafe, welche auf dem Gebiete (les Kantons von In-oder Ausländern verübt worden sind. Unter jenen Vorbehalt mag auch der Satz ne bis in idein einbezogen werden. Dass er, soweit er hunde rechtlich oder vertragsrechtlieh anzuerkennen ist, hier einer Aufnahme des Verfahrens und Bestrafung des Rekurrenten im Kanton Thurgau nicht er tgegen- st: nd, ist bereits gezeigt. Als allgemein völkerrechtlicher 1 r . Internationale Auslieferung N0 46.
Satz wäre er ein Bestandteil des thurgauischeI' inter- nationalen Strafrechts, dessen Anwendung der Nach- prüfung durch das Bundesgericht nur aus dem Ge- sichtspunkte der Willkür untersteht. Nun ist aber die Tragweite und Wirksamkeit des genannten Axioms im internationalen Verhältnis derart unbestimmt und bestritten, die Bedeutung, welche ihm hier in der Wissen- schaft und von Gesetzgebung zu Gesetzgebung zuerkannt wird, so verschieden, dass schon deshalb von einer Ver- letzung allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze, wie sie mangels einer besonderen Gesetzesbestimmung zur Apnahme einer Willkür erforderlich wäre, nicht ge- sprochen werden kann, wenn im vorliegenden Falle das Verfahren im Kanton Thurgau wieder aufgenommen wurde, nachdem es in Deutschland zwr,r an die Hand genommen, aber auf Grund eines Amnestieerlasses ein- gestellt worden war. Es genügt in dieser Beziehung auf die in der Beschwerdeantwort angerufenen Angaben bei MEILI, Internationales Straf-und Strafprozessrecht S. 505 ff., insbesondere die Tatsache zu verweisen, dass z. B. sowohl die deutsche als die französische Ge- setzgebung den inländischen Strafanspruch nur durch . die Verbüssullg einer im Auslande ausgesprochenen Strafe beeinflusst werden lassen (Deutsches RStG 7; Pranzösisches Gesetz vom 3. April 1903 betreffend Abänderung des Code d'instruction criminelle, Art. 5 und 7). Die Kriminalkammer konnte sich für die im streitigen Punkte dem 2 litt. ades thurgauischen Strafgesetzes gegebene Auslegung vor allem auch auf die litt. bund c ebenda stützen, wo das Gesetz ausser auf im Kanton verübte Vergehen auch anwendbar erklärt wird: auf Vergehen, welche von den Angehörigen des Kantons ausserhalb den Grenzt:n desselben begangen und im Ausland noch nicht bestraft worden sind, sowie auf solche, welche von Nichtangehörigen des Kantons ausserhalb der Grenzen desselben, jedoch gegen den Kanton Thurgau oder dessen Angehölige verübt wurden,
344 Staatsrecht. sofern dIe Bestrafung deI Schuldigen durch das Richter- amt des Ortes des vollführten Vergehens nicht erhält- lich sein sollte, in beiden Fällen also die tatsächliche Bestrafung im Auslande zur Bedingung des Verzichts auf die Verfolgung des eigenen Strafanspruchs gemacht wird. Unter diesen Umständen erschien es gewiss als das Nächstliegende und kann unmöglich als willkür- lich bezeichnet werden, auch die in dieser Beziehung in 2 litt. a be tehende Lücke für den Fall, wo wegen VerweigelUng der Auslieferung durch den Heimatstaat des Täters an jenen. das Ansuchen gestellt worden war, selbst gegell diesen vorzugehen, in gleicher Weise auszufüllen. Auch die Ordnung, wie sie im Yorentwurfe zu einem schweizerischen Strafgesetz von 1916 ent- haltrn ist, vorausgesetzt, dass sie als Ausfluss einer allgemeinen auch für den thurgauischen Richtel' ver- bindlichen internationalen Rechtsüberzeugullg betrachtet werden könnte, würde für einen Trtbestand wie den vorliegenden zu keinem ande.n Ergebnis führen, indem danach bei einem in der Schweiz von einem Ausländer begangenen Vergehen das Begehren um Uebernahme der Verfolgung durch den Heimatstaat des TätelS, wo er sich aufhält, die weitere Strafverfolgung in der Schweiz nur ausschliesst, wenn das ausländische Strafverfahren zu einem Urteil geführt hat und die darin verhängte Strafe vollstreckt worden ist. Auf eine ErlediguDg des konkunierenden deutschen 'Strafanspruchs, wie sie in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kon- stanz lag, hätten demnach die thurgauischen Behörden auch dann nicht Rücksicht zu nehmen brauchen, zumal die Amnestie offcnsiclltlich nicht aus Gründen der Strafrechtspflege gewährt und dem Rekurrenten nur wegen seiner besondern Beziehuugen zum Heiulat- staate, der Erfüllung der Dienstpflicht diesem gegenüber, zu Teil wnrde, also wegen der nämlichen Beziehung, wegen deren die Jurisdiktion des Tatortes vor de jenigen des fremden zurückzutreten hatte. Gerade weil Internationale Auslieferung N° 46.
es sich um eine Amnestie aus persönlichen Gründen handelte kOllllte sie die Strafberechtigung des Staates des Tato'rtes nicht ausschliessen. Aehnlich' wie im Zivil- . recht bewirkt bei neben einander bestehenden, auf das gleiche gerichteten Ansprüchen nur die wirkliche Leistung oder Erfüllung den Untergang des Anspruchs, nicht aber -auch der persönliche Erlass oder Verzicht des einen von mehreren Berechtigten. 7. - 1Yfit der Ablehnung eines Untergangs auch des thurgauischen Strafanspruchs durch eine solche Amnestie befanden sich die thurgauischen Behörden ülJrigens in Uebereinstimmung mit der Auffassung des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartem( ItS, wie sie aus dessen Kreisschreiben an die kantonalen Justiz- und Polizeidirektionen, vom 14. Dezember 1920, Ziff. II 1 hervorgeht. Danach ist auch der deutschen und der italienischen Regierung mitgeteilt worden, dass derartige Niederschlagungen nicht als ordentliche Erledigung der gestellten Strafverfolgullgsbegehren be- trachtet werden, und dass den schweizerischen Gerichts- behörden die Freiheit gewährt werden müsse, das Straf- verfahren in der Schweiz trotzdem wieder aufzunehmen. Da hiegegen, soweit ersichtlich, kein Einspruch erfolgte, dürfte diese Auffassung im Verhältnis zu den beiden genallllten Staaten als völkerrechtlich festgelegt an- zusehen sein; jedenfalls wird dadurch bestätigt, dass auslieferungsrechtlich gegen das Vorgehen der thur- gauischen Behörden nichts einzuwenden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.