Art. a BG über die Kranken- und Unfallversicherung; revision of an invalidity pension fixed by an insurance court. The statutory variability of accident-insurance pensions permits the insurer, when the insured person's earning capacity has subsequently changed, to issue a new revision decision without first obtaining a formal amendment of the prior judgment. The insurance-court judgment binds the administration only within the limits of the facts then adjudicated; it does not necessarily preclude later administrative revision based on new circumstances. In enforcement proceedings, the judge may examine whether the insurer's act is a genuine revision under the statute or merely an inadmissible reconsideration of the original case on unchanged facts. This construction is not arbitrary and does not violate Art. 61 BV or Art. 4 BV (consid. 1-2).
präsidenten von Le Lode aufgehoben. Nach dem Ge sagten besteht kein Anlass von dieser Praxis abzugehen. 3. - Zum Verschulden muss dabei. was inbezug auf denselben Artikel der Vollziehungsverordnung eben- falls bereits ausgesprochen worden ist (Urteil i. S. Gio- livano vom 21. Oktober 1920). wie bei anderen Ver- waltungsdelikten. inbezug auf die das Gesetz eine aus- drückliche Verweisung auf den allgemeinen Teil des Bundesstrafrechts nicht enthält, Fahrlässigkeit genü- gen und es ist diese beim Vorliegen des objektiven Tatbestandes solange zu vermuten. als nicht der Ange- schuldigte die Vermutung durch den Nachweis beson- derer Entschuldigungsgründe entkräftet. S9lche haben aber hier nicht namhaft gemacht werden können. Die Berufung auf die grossen Mengen ausländischer Weine, die in ungeeichten Fässern. und Flaschen nach der Schweiz gelangen, ist schon deshalb unbehelflich. weil es sich dabei um eine in Abs. 4 des streitigen Art. 12 der Vollziehungsverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatze des Abs. 1 handelt. (( Von der Eichpflicht sind befreit diejenigen
Staatsrecht Howald in Beru, ihre Entschädigungspflicht unter Annahme einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 10 %. Auf Klage des Rekurrenten verurteilte je- doch das Versicherungsgericht des Kantons Beru, ge- stützt auf die gerichtliche Expertise, welche den In- validitätsgrad höher, auf 15 bis 20 % anschlug, unter Zugrundelegung des Mittels aus diesen Zahlen (17% %), am 2. Mai 1919 die Anstalt, an den Kläger eine monatlich vorauszahlbare Invalidenrente von 20 Fr., beginnend mit dem 15. September 1918, zu entrichten. Nachdem die Anstalt diesen Betrag während einiger Monate ausgerichtet hatte, teilte sie am 10. Dezember 1919 dem Rekurrenten durch eingeschriebenen. Brief mit, dass sie infolge eines neuen Gutachtens des Prof. Ho- w3ld vom 19. November, in Anwendung von Art. a des BG über die Kranken-und Unfallversicherung, seine Rente mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1920 von 17 % auf 10 % oder monatlich 11 Fr. 70 Cts. herab- setze. Der Rekurrent weigerte sich, die Herabsetzung anzunehmen, und hob am 3. März 1920 für a Fr., vier Monatsraten zu 20 Fr. per 1. Dezember 1919, 1. Januar,
mit 20 Fr. noch erhalten zu haben. Für die weiteren in Betreibung gesetzten 60 Fr. erteilte der Amtsgerichts- vizepräsident am 28. April 1920 die definitive Rechts- öffnung mit der Begründung, dass die Anstalt, wenn sie von Art. a Ullfallversicherungsgesetz Gebrauch machen wolle, vom beruischen Versicherungsgericht die Revision seines Urteils vom 2. Mai 1919 zu begehrfn habe und nicht die Rechtskraft des ergangenen Richter- spruches einseitig von sich aus wieder umstossen könne. Am Weiterzug durch die Anstalt hob jedoch die Schuld- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.
betreibungs-und Konkurskommission des luzernischen Obergerichts am 16. Juli 1920 diesen Entscheid auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Nach Art. a Unfallversicherungsgesetz, so ",ird in den Erwägungen ausgeführt, könne die Invalidenrente bei nach der Festsetzung eingetretener Veränderung des Grades der Erwerbsfähigkeit in den ersten drei Jahren seit der Festsetzung jederzeit und später noch je bei Ablauf des sechsten und neunten Jahres revidiert werden. Es werde damit, in weiterem Ausbau schon in der Haft- pilichtgesetzgebung enthaltener Ansätze (Rektifika- ti9nsvorbehalt), der Grundsatz aufgestellt, dass dieser Teil der Versicherungsleistullgen nicht fest, sondprn in seinem Umfang dem jeweils tatsächlich bestehenden Illvaliditätsgrade angep3sst sein solle, was zur Folge habe, dass auch die Rechtskraft des die Rente fest- setzenden Bescheides von vorneherein nur eine be- schränkte, durch den Nichterlass einer Revisionsver- fügung bedingte sei. Wie die erste Rentenfestsetzung von der Anstalt auszugehen habe, unter Vorbehalt des Rechtes des Versicherten, gegenüber derselben den Richter anzurufen, so müsse dies aber auch für die Revision der Rente gelten. In den Fällen, wo es anlässlich der ursprünglichen Festsetzung überhaupt zu keinem gerichtlichen Spruche gekommen sei, weil der Versicherte den Bescheid der Anstalt angenommen (nicht weitergezogen) habe, sei eine andere Lösung sowieso nicht denkbar. Wenn für den Fall, wo die zu revidierende Rente infolge einer solchen Weiterziehung vom Richter bestimmt worden sei, etwas anderes gel- ten sollte, so hätte dies zum Ausdruck gebracht werden müssen. Art. a laute aber ganz allgemein. Wie er sich demnach m a t e r i e 11 auf alle Invalidenrenten, die von der Anstalt und die gerichtlich bestimmten, beziehe, so biete er auch keinen Anhaltspunkt dafür. dass f 0 r m e I I für die Revision im einen oder anderen Falle ein anderer 'Veg einzuschlagen sei. Für
diese Auslegung spreche auch Art. 9 der Verordnung Nr. 11 des Bundesrates über die Unfallversicherung vom 3. Dezember 1917, wo der Rentenansprecher, der eine c( Rentenfestsetzung ) der Anstalt nicht an- erkennen wolle, bei Vermeidung der Verwirkung seiner weitergehenden Ansprüche auf den Weg der Klage verwiesen werde. Rentenfestsetzung J) sei aber auch die revisionsweise Festsetzung. Wenn die Verordnung dafür keine besonderen Vorschriften aufstelle, sondern die Klägerrolle allgemein und ohne Einschränkung dem Rentenansprecher zuweise, so dürfe daraus wiederum geschlossen werden, dass er es in allen Fällen sei, der klagend vorzugehen habe, dass also auch bei gericht- lich bestimmten Renten die Anstalt die Revision VOll sich aus verfügen könne und der Versicherte seinerseits neuerdings das Versicherungsgericht anzurufen habe, wenn er mit ihr nicht einverstanden sei. B. -Gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat Beutler die staatsrecht- liche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Er gibt zu, dass auch gericht- lich bestimmte Invalidenrenten der Revision nach Art. a Unfallversicherungsgesetz unterliegen, erblickt aber in der Annahme, dass .auch in diesem Falle die Anstalt die Revision von sich aus vornehmen könne, eine Verletzung allgemein anerkannter Rechtsgrund- sätze. Im Prozesse vor dem Versicherungsgericht stün- den sich der Versicherte und die Anstalt als gleich- berechtigte Parteien gegenüber. Die Auffassung der Vorinstanz hätte also zur Folge, dass eine Partei das ihr gegenüber ergangene Urteil einseitig wieder auf- heben könnte. Die Unfallversicherungsanstalt würde damit zur Rechtsmittelinstanz über den Versicherungs- gerichten, sogar dem Eidgenössischen Versicherungs- gericht und zum Richter in eigener Sache gemacht. Eine so überraschende Neuerung müsste im Gesetze ullZweineutig ausgesprochen sein, um als Wille des- Gleichheit vor dem Gesetz. : .. 48. selben gelten zu können. Dies sei aber keineswegs der Fall. Auch Art. 9 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917 vermöge die bekämpfte Ansicht nicht zu stützen. Die Behauptung, dass die Revision einer Rente im Sinne von Art. a Unfallversicherungsgesetz ebenfalls Rentenfestsetzung ) sei und deshalb unter jene Ver- ordnungsvorschrift falle, enthalte eine petitio principii. Denn zu entscheiden sei ja gerade, ob die Anstalt auf Grund von Art. a des Gesetzes berechtigt sei, eine gerichtlich bestimmte Rente von s ich aus zu revidieren. Erst wenn dies bejaht werden müsste, könnte sich die weitere Frage erheben, ob im Falle einer solchen Revision Art. 9 der Verordnung 11 An- wendung finde. Müsse das Urteil des bernischen Ver- sicherungsgerichts noch heute als so rechtskräftig gel- ten, wie am ersten Tage, so verstosse aber die Ver- weigerung der Rechtsöffnung gegen Art. 61 BV, das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers, die Vollstreckung dieses rechtskräftigen Zivil urteils II im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zu verlangen. Es werde dadurch ausserdem Art. 4 BV verletzt, indem der angefochtene Entscheid des Obergerichts jeder ernsthaften rechtlichen Begründung entbehre. C. -Die Schuldbetreibungs-und Konkurskom- mission des Obergerichts Luzern und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt haben Abweisung der Be- schwerde beantragt. D. -Das Bundesgericht hat zunächst am 22. De- zember 1920' beschlossen, den Meinungsaustausch nach Art. 194 OG mit dem Bundesrate über die Kompetenz- frage zu eröffnen, von dem Gesichtspunkte ausgehend, dass der Streit als ein solcher über die Anwendung eines Bundesgesetzes administrativer Natur im Sinne von Art. 189 Abs. 2 ebenda angesehen werden könne, in welchem Falle auch die Rüge der materiellen Rechts- verweigerung, begangen durch willkürliche Auslegung der betreffenden Vorschriften, kraft Kompetenzattrak-
tion vom Bundesrate zu beurteilen wäre. Durch Zu- schrift vom 3. August 1921 hat jedoch der Bundes- rat erwidert, dass er die Beschwerde als in die Zuständig- keit des Bundesgerichts fallend betrachte, da nach Art. 189 Abs. 2 OG auch wegen unrichtiger Anwendung von Bundesgesetzen polizeilichen und administrativen Inhalts der Bundesrat nur insoweit angerufen werden könne, als nicht diese Gesetze oder die gesetzlichen Be- stimmungen über die Organisation der Bundesrechts- pflege abweichende Vorschriften enthalten. Nach der Bundesgesetzgebung finde aber eine Weiterziehung von Rechtsöffnungsurteilen an eine Bundesinstanz zur Prüfung der Frage, ob die Norm, auf welche der geltend gemachte Anspruch sich stützt, richtig angewendet worden ist , nicht statt. Es könne daher in Rechts- öffnungssachen nur die Verletzung der Verfassung und von Staatsverträgen gerügt werden, wofür das Bundesgericht und nicht der Bundesrat zuständig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
handelt, nicht herleiten. Einmal ist schon fraglich, ob die Entscheidungen der Versicherungsgerichte über Ver- sicherungsleistungen der Anstalt an den Versicherten überhaupt als Zivilurteile im Sinne des Art. 61 gelten können (siehe dazu unten Erw. 2). Sodann gewährleistet der letztere auch unter dieser Voraussetzung die inter- kantonale Vollstreckbarkeit nicht allen gerichtlichen Entscheidungen, sondern nur denjenigen, welche eine ,( rechtskräjtige Feststellung des zu vollstreckenden Anspruchs enthalten. Gerade darum, ob und inwiefern diese Wirkung dem Spruch des Versicherungsgerichts eigne, wodurch es einem Versicherten wegen eines Un- falls eine Invalidenrente zuerkennt, d. h. ob und in- wiefern darin eine die Anstalt bindende Bestimmung des Umfanges ihrer Leistungspflichten auch für die Zukunft liege, dreht sich aber hier der Streit. Darauf gibt Art. 61 BV keine Antwort. Sie kann nur den ein- schlägigen Bestimmungen des Kranken-und Unfall- versicherungsgesetzes selbst, also Normen entnommen werden, deren Anwendung, weil sie einfaches Gesetzes-, nicht Verfassungsrecht darstellen, der Kognition des Bundesgerichts im staatsrechtlichen Beschwerdeverfah':' ren bloss in der gedachten Beschränkung untersteht. 2. -Nun behauptet der Rekurrent mit Recht nicht, dass der Entscheid der Vorinstanz klare positive Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der dazu gehörigen Verordnungen verletze. Die Rüge aber, dass er gegen allgemein anerkannte Prozessgrundsätze verstosse, indem er einer Partei die Möglichkeit gebe, den gegen sie er- gangenen Richterspruch von sich aus wieder zu be- seitigen und sich zum Richter in eigener Sache zu ma- chen, läuft auf dasselbe hinaus, was der Rekurs in anderem Zusammenhang der Vorinstanz vorwirft, näm- lich eine petitio principii. Es wird dabei übersehen, dass, gleichwie die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt selbst, trotz Ausrüstung mit dem Rechte der Persönlichkeit, nach Entstehung und Organisation
358 Staatsrecht. (Art. 41 bis 51 des Gesetzes), doch kein Rechtssubjekt privatrechtlichen Charakters, sondern eine öffentliche Anstalt des Bundes ist, welche einen staatlichen Wohl- fahrtszweck, die Fürsorge für gewisse Kategorien von Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Un- fällen, verfolgt, so auch das Verhältnis zwischen An- stalt einerseits, versicherungspflichtigen Betriebsinha- bern und Arbeitern andererseits dem öffentlichen, nicht dem Privatrecht angehört, indem sich der Kreis der Beitragspflichtigen und Versicherten wie der Umfang ihrer Rechte gegenüber der Anstalt unabhängig von ihrem Willen nicht auf Grund Vertrags, sondern kraft einseitigen gesetzlichen Befehls ausschliesslich nach dem Vorhandensein gewisser objektiver Tatbestände be- stimmt. Dem entspricht es aber, dass auch die Erklärung der Anstalt, wodurch sie einem Versicherten die Leistun- gen bekannt gibt, die sie ihm wegen eines Unfalls ge- währen will, nicht bloss die Bedeutung -einer Offerte besitzt, die anzunehmen oder abzulehnen dem Ver- sicherten freisteht, sondern einer seine Rechtsstellung bestimmenden Verwaltungsverfügung, die mangels An- fechtung auf dem hiefür vorgesehenen Rechtsmittel- wege für ihn verbindlich wird. -Auf diesem Boden steht unzweideutig der von der Vorinstanz herangezogene Art. 9 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917, dessen Rechtsbeständigkeit in der Beschwerde nicht bestritten wird, wenn er für die gerichtliche Klage gegen die Er- ledigung von Versicherungsansprüchen durch. die An- stalt einschliesslich der Rentenfestsetzungen be- stimmte Fristen vorsieht, nach deren Ablauf die Ver- wirkung der weitergehenden Ansprüche des Versicherten eintritt. Es ergibt sich daraus zugleich das Wesen der in Art. 120 ff. des Gesetzes eingesetzten Versicherungs- gerichte. Ihre Stellung ist nicht diejenige des Zivil- richters, der einen Forderungsstreit zwischen zwei gleich- geordneten Rechtssubjekten entscheidet, sondern eines Verwaltungsgerichts, das die von der zunächst zu- Gleichheit vor dem Gesetz. Ne 48.
ständigen Verwaltungsinstanz, den Organen der An- stalt erlassene Verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit nachzuprüfen hat, der Spruch, wodurch dies geschieht, der Umfang der streitigen Versicherungsleistungen festgesetzt wird, nichts von jener Verfügung inhaltlich Verschiedenes, sondern gleich ihr ein öffentliche Leistungen zuteilender Verwaltungs- akt. Die Besonderheit liegt nur im Verfahren, in dem er erlassen worden ist, und den dadurch den Betrof- fenen gebotenen besonderen Garantien richtiger Beur- teilung. Sachlich aber kann er, wo er die Zuerkennung einer Invalidenrente wegen dauernder Verminderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 76 ff. des Gesetzes zum Gegenstand hat, infolge des in Art. 80' ebenda aufgestellten Grundsatzes der Variabilität dieser Ren- ten von vorneherein nicht auf die Feststellung einer ein für alle Male gegebenen, festen Leistungspflicht der Anstalt, sondern nur darauf gehen, dass nach dem Masse der Erwerbsunfähigkeit, wie es zur Zeit der Klageerhe- bung oder Urteilsfällung vorlag, und unter der Voraus- setzung des Gleichbleibens dieses Zustandes eine Renten- forderung in der zuerkannten Höhe rechtlich begründet sei. Es lässt sich deshalb auch der Standpunkt vertreten, dass er nur in dieser Beschränkung für die Anstalt eine verbindliche Bestimmung ihrer Rechtsstellung enthalte, während das Recht derselben bei später eintretender Veränderung des Grades der Erwerbsfähigkeit eine neue Verfügung zu erlassen, weil dieser neue Sachverhalt überhaupt nicht Gegenstand der gerichtlichen Ent- scheidung gebildet, dadurch unberührt bleibe. Der Schluss mag nicht zwingend sein und es mag sich daneben mit guten Gründen auch die andere Ansicht verteidigen lassen, dass selbst als Akt der Verwaltungsrechtspflege der Entscheid des Versicherungsgerichts mangels einer ausdrücklichen das Gegenteil bestimmenden Norm für die öffentliche Verwaltung, d. h. die Anstalt solange massgebend bleiben müsse, als nicht im Wege der Auf-
360 Staatsrecht hebung desselben durch das Gericht selbst die Grund- lage zu neuem Handeln geschaffen sei. Die oben ange- stellten Betrachtungen in Verbindung mit den Erwägun- gen der Vorinstanz selbst genügen aber auf alle Fälle, um die entgegengesetzte Auffassung, wie sie dem ange- fochtenen Entscheide zu Grunde liegt, vor dem Vorwurfe der Willkür zu schützen und sie als noch in den Rahmen einer zulässigen Gesetzesauslegung gehend erscheinen zu lassen. Dass es sich dabei keineswegs um eine Singu- larität sondern nm eine Regelung handelt, die sich auch anderwärts mit Rücksicht auf die Eigenart der Verhält- nisse auf dieselll Gebiete aufgedrängt hat, zeigt das Beispiel der deutschen Reichsversicherungsordnung : auch hier geht die Revision der Unfal1rente wegen Verände- rung der Verhältnisse.. die für die Feststellung mass- gebend gewesen waren, gleichgültig welche Instanz die ursprüngliche Festsetzung endgültig getroffen hatte, stets wieder vom Träger der Versicherung.) , der Berufs- genossenschaft aus und es ist Sache des Versicherten, der sie nicht annehmen will, dagegen die Rechtsmittel- instanzen (Spruchbehörden) anzurufen ( 608, 955, 1115, 1583, 1591, 1606, 1607 Abs. 3 RVO). Voraussetzung wird dabei allerdings sein müssen, dass wirklich eine Rentenrevision nach Art. 80 des Gesetzes, d. h. einer Neufestsetzung der Rente wegen seither eingetretener Verminderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, Besse- rung des Zustandes des Verletzten vorliegt. Nur in die- sem Falle und nicht wegen ursprünglich unrichtiger Beurteilung der Entschädigungsfrage nach dem damals vorhandenen Tatbestande kann die Invalidenrente nach dem Gesetze nachträglich herabgesetzt werden. Wider- setzt sich die Anstalt der gestützt auf ein formell rechts- kräftiges Urteil des Versieherungsgerichts begehrten Rechtsöffnung mit der Begründung, dass dasselbe in- zwischen durch den Erlass einer Revisionsverfügung dahingefallen sei, so wird deshalb auch der Rechts- öffnungsrichter für sich die Prüfung der Frage in An- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 361 spruch nehmen dürfen und müssen, ob man es wirklich mit einer Rentenrevision im Sinne des Art. a und nicht einfach mit einem unzulässigen Zurünkkommen auf die ursprüngliche Erledigung des Falles bei gleichgebliebenem Tatbestande zu tun hat. Gerade im vorliegenden Falle bestehen nach dieser Richtung ernstliche Bedenken, in- dem die Fassung der Mitteilung der Anstalt an den Rekurrenten vom 10. Dezember 1919 die Vermutung nahelegt, es handle sich bei dem darin erwähnten ( neuen Gutachten) des Prof. Howald nicht sowohl um die Feststellung neuer von den friiheren abweichender Untersuchungsergebnisse, einer Aenderung im Zustande des Verletzten, als einfach um die Erklärung, dass der Gutachter auch gegenüber der gerichtlichen Expertise an seiner früheren, niedrigeren Schätzung des Grades der Invalidität festhalte. Indessen ist die Einrede, dass die Revisionsverfügung vom 10. Dezember 1919 des- halb das Urteil des bernischen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 1919 nicht zu beseitigen vermöge, vor den kantonalen Instanzen nicht erhoben worden, sodass letz- tere keinen Anlass hatten, ihre Kognition hierauf auszu- dehnen, und die Annahme, dass man vor einer gültigen Rentenrevision im Sinne von Art. a des Gesetzes stehe, auch aus diesem Gesichtspunkte nicht als willkürlich lteanstandet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschnerde wird abgewiesen.