Art. 4 BV; use of federal war-profit tax records for cantonal back-tax assessment; scope of Art. 32 of the federal war-tax decree and Art. 14 of the war-profit tax decree. The special rule of Art. 32 BD concerning the war tax, which excludes cantonal back taxes based on the war-tax assessment, is singular and cannot be extended to the war-profit tax in the absence of an analogous provision. The secrecy obligation of Art. 14 BDRK binds tax officials but does not preclude cantonal tax authorities from using officially available material for their own taxation purposes. Where tax evasion is sufficiently established, the authority may provisionally rely on the taxpayer's own statements and permit counterproof as to the amount of the assessment; this does not constitute an unconstitutional reversal of the burden of proof, nor arbitrariness, provided the taxpayer is heard and can contest the calculation (consid. 1-3).
halte eine ähnliche Bestimmung nicht. Es stehe somit nichts entgegen, dass auf Grund von Kriegsgewinn- steuerabrechnungen oder -Einschätzungen kantonale Nachsteuern bezogen würden. Die in Art. 14 jenes Bundesratsbeschlusses aufgestellte Schweigepflicht der Steuerbeamten bestehe nicht gegenüber den Kantonen, die an der Kriegsgewinnsteuer beteiligt seien und bei deren Erhebung mitzuwirken hätten. Die Taxation sei auf Grund eines selbständigen Verfahrens erfolgt, wie dies immer geübt werde, sie sei auch nicht mehr bestritten. E. -Gegen 9iese Nachsteuerauflage hat sich San- doz rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert. Sie sei, wird geltend gemacht, ohne rechtlich zulässige Begrün- dung erfolgt, indem man einfach dem Rekurrenten, offenbar unter rechtswidriger Verwertung der Ergeb- nisse einer Bundessteuer, eine Nachsteuertaxation vor- gelegt und ihm den Gegenbeweis überlassen habe, was gegen . Art. 4 BV verstosse. Die Ergebnisse der Kriegs- gewinnsteuer hätten, wie in der Einsprache an das kantonale Finanzdepartement ausgeführt worden sei, nicht verwendet werden dürfen. Unrichtig sei, dass die Taxation materiell nicht mehr bestritten gewesen sei; daraus, dass sich der Rekurrent auf Verhandlungen eingelassen habe, könne eine Anerkennung nicht ge- folgert werden. Der angefochtene Beschluss sei auch insofern willkürlich, als die' fünffache Nachsteuer ge- fordert werde. Der Rekurrent habe geltend gemacht, er sei deshalb mit der Einkommenseinschätzung vor- sichtig gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, die Kriegsgewinnsteuer abziehen zu dürfen. Das sei in keiner Weise gewürdigt worden. Die Auferlegung einer mehrfachen Nachsteuer stelle sich als Strafe dar, für die eine Schuld die Voraussetzung sei. Deshalb sei die Sache jedenfalls aus diesem Grunde an den Regierungs- rat zurückzuweisen. Im allgemeinen wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Vögeli gegen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.
Solothurn, vom 5. März 1921 (AS 47 I S. 18) verwie- sen; es lägen hier die gleichen Voraussetzungen zur Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vor. C. -Der Regierungsrat von So othurn trägt in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an. Er bringt an, bei Prüfung der Abrechnungen der eidg. Kriegsgewinnsteuer habe sich ergeben, dass Sandoz sein Vermögen und Einkommen dem Kantone gegen- über nicht vollständig versteuert habe. Bei den Kriegs- gewinnsteuerakten lägen Rechnungsabschlüsse des Re- kurrenten, auf Grund deren die Nachsteuerforderung er lOben worden sei. Sandoz sei darüber angehört, und auf Grund der Verhandlungen mit seinem Vertreter sei die Forderung auf den in der zweiten Rechnung festgesetzten Betrag ermässigt worden, worüber dann nähere Angaben gemacht werden. Die Beiziehung der Ergebnisse und Akten der Kriegsgewinnsteuer sei nicht bundesrechtswidrig, und das beobachtete Verfahren verstosse nicht gegen Art. 4 BV. Die Verhältnisse lägen anders als im Falle Vögeli. Dem Rekurrenten sei der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der N achsteuertaxa- tion eingeräumt worden. Darin liege nichts rechts- widriges, nachdem die Steuerhinterhaltung auf Grund amtlicher Erhebungen festgestellt worden sei. Es werde nicht behauptet, dass die Taxation unrichtig sei. Der Rekurrent habe in dieser Beziehung alle Gelegenheit gehabt, seine Rechte zu wahren. Die Meinung des Rekurrenten, er habe die Kriegsgewinn steuer vom Einkommen abziehen dürfen, sei ein haltloser Vor- wand. Nach solothurnischem Steuerrecht könnten die Steuern vom Bruttoeinkommen nicht abgezogen wer- den. Das gelte auch für die Nachsteuer. Die Replik hält daran fest, dass die Nachsteuer- auflage auf rechtswidriger Grundlage beruhe und dass dem Rekurrenten der Beweis für die Unrichtigkeit auferlegt worden sei, was mit 41 des Staatssteuer- gesetzes in Widerspruch stehe.
392 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie der Regierungsrat in der Antwort berichtet, hat das Finanzdepartement seine Nachsteuerforderung an den Rekurrenten erhoben auf Grund von Bilanzen, die der Rekurrent im Verfahren zur Feststellung der eidg. Kriegsgewinnsteuer eingereicht hatte und aus de- nen sich ohne weiteres ergab, dass derselbe in den letz- ten Jahren sein Vermögen und Einkommen für die kantonale Steuer unrichtig angegeben hatte und dass die auf Grund der Selbsttaxationen erfolgten Einschät- zungen ungenügende waren. Dass in diesem Sinne eine Steuerhinterziehung tatsächlich vorlag, wird denn auch gar nicht bestritten. Wohl aber macht der Re- kurrent geltend, es habe das Material zur Erhebung der eidg. Kriegsgewinnsteuer nicht verwendet werden dürfen, um eine Steuerhinterziehung festzustellen. Das wird aus Art. 32 des Bundesbeschlusses über die Kriegs- steuer gefolgert, aus dem in der Tat geschlossen wer- den kann, dass auf Grund der Erhebung und Ent- richtung der eidg. Kriegssteuer eine kantonale Nach- steuer nicht auferlegt werden dürfe. Allein im Bundes- ratsbeschluss über die Kriegsgewinnsteuer ist eine ähn- liche Bestimmung nicht enthalten. Und es kann keines- wegs als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Regierungsrat daraus den S.chluss ieht, dass jene Be- stimmung im Bundesbeschluss über die Kriegssteuer für die Kriegsgewinnsteuer nicht gelte zumal da sich dieselbe als durchaus singuläre darstellt. Auch die in Art. 14 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegs- gewinnsteuer den Beamten des Bundes und der Kantone auferlegte Schweigepflicht hinderte die kantonalen Steuerbehörden nicht. von dem ihnen amtlich zu Ge- bote stehenden Material für ihre Zwecke Gebrauch zu machen. Wenn aber so auf einwandfreie Art fent gestellt war, dass Steuern hinterzogen worden waren. so durfte auch mit Bezug auf die Höhe der Nach- Gleichheit vor dem Gesetz. No 52. 393 steuer zunächst auf die unverdächtigen Angaben des Rekurrenten bei der Erhebung der Kriegsgewinn- steuer abgestellt und dem Rekurrenten überlassen werden, die Unrichtigkeit der Taxation darzutun, wo- rauf er denn auch selber eingetreten ist. Es liegt darin nicht sowohl die Überbindung eines Beweises für die Unrichtigkeit der Nachsteuerforderung als die Ge- währung des rechtlichen Gehörs über diese Forderung, durch Zulassung eines Gegenbeweises gegenüber einer vorderhand hinreichend bewiesenen Tatsache. So ist denn auch gegen die Art, wie die Höhe der Nachsteuer fe;;tgesetzt wurde, vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts einzuwenden. Im Falle Vögeli lagen die Ver- hältnisse anders, indem dort die Festsetzung der Nach- steuer auf einer Denunziation und auf blossen Ver- mutungen beruhte. Auch das subjektive Erfordernis der Steuerhinterziehung durfte im vorliegenden Falle ohne Willkür als vorhanden angenommen werden, indem es durchaus unwahrscheinlich ist, dass der Re- kurrent wegen eines Irrtums über die Berechtigung zum Abzug der Kriegsgewinnsteuer seine Selbsttaxa- tionen in dem Masse gekürzt habe, wie es geschehen ist. Da es sich. hiebei um eine offensichtliche Ausrede handelte, brauchte der Regierungsrat sich nicht be- stmders mit dieser Einwendung zu befassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.