Art. 6 Ziff. 5 bernisches Erbschaftssteuergesetz; steuerliche Befreiung von Zuwendungen an private gemeinnützige Vereine: Der Nachweis eines «gleichartigen Zweckes» verlangt nicht, dass die Statuten einzelne begünstigte Unternehmungen von vornherein individuell bezeichnen. Es genügt, wenn die satzungsmässige und tatsächliche Tätigkeit ausschliesslich auf gemeinnützige oder wohltätige Zwecke gerichtet ist und keine Erwerbs- oder Mitgliederinteressen verfolgt. Eine Verweigerung der Steuerbefreiung wegen bloss abstrakter Möglichkeit zweckwidriger Verwendung ist willkürlich; massgebend sind Statuten und Rechnungen sowie konkrete Anhaltspunkte aus dem bisherigen Gebaren (consid. 1).
vom bernischen Grossi'1I Rate als juristische Person (Verein im Sinne des Obligationenrechts) anerkannt worden. Im Jahre 1912 hat sie sich mit Genehmigung des Regierungsrates neue Statuten gegeben, aus denen llneh- folgende Bestimmungen hervorzuheben sind: ,. . Die Gesellschaft bezweckt die Hebung des geistigen und leiblichen Wohls der Einwohner Burg- dorfs. Zu rliest'm Zweckt' 0) gründet und unterhält sie selbständige gt'mein- nützige Anstalten und Institutionen, so gegenwicirtig ... b) unterstützt sie wohltiitigr oder gemeinnützigf', 'on
anderen Korporationen, Gesellschaften oder Privaten in hiesiger Ortschaft gegründete Anstalten und Einrich- tungen örtlichen Charakters durch finanzielle Betei- ligung und, wo es gewünscht wird, durch persönliche Mitbetätigung. Solche Institutionen sind gegenwärtig ... e) schenkt sie ihre Aufmerksamkeit überhaupt der Aufmunterung und Ausbreitung alles dessen, was gemein- nützig ist und dem allgemeinen Wohle der hiesigen Bevölkerung dient. " (, 6. Die Hauptversammlung entscheidet über alles dasjenige, was nicht durch die Statuten oder die Regle- mente in die Befugnis der Direktion oder der Kommis- sionen gelegt ist; die nachfolgenden Geschäfte hat sie jedoch als ullübertragbar selbst zu erledigen: i) die Schlussllahme 'über allfälliges Ausdehnen der Gesellschaftstätigkeit auf neue Gebiete. ., 18. Die zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke llohvendigeu : Httel bestehen aus
Nach der Jahresrechnung der Gesellschaft für 191H betrug ihr Vermögen am Ende dieses Jahres Fr. 559,379 82 Cts., wovon zweckbestimmt )i 419,592 Fr. 35 Cts., zu freier Verwendung)) 139,787 Fr. 47 Cts. Als von der Gesellschaft selbst gegründete und unterhaltene Anstalten und Institutionen) im Sinne von 1 litt. a der Statuten zählen diese auf: die Hülfs- krankenkasse, das Greisenasyl, die Stipendienausteilung an unbemittelte Knaben und Mädchen, Jünglinge und Jungfrauen hiesiger Stadt zur Förderung der Schul-und Berufsbildung )), als von ihr lediglich unterstützte, durch aIldere Verbände gegriindete Anstalten und Einrich- tungen örtlichen Charakters nach litt. b ebenda die Ferienversorgung armer Schulkinder, den Handfertig- keitsunterricht an Schüler des Gymnasiums und der Primarschule, die Handwerkerschule, die Mädchen-Fort- bildungsschule, den Lesesaal in der unt.eren Stadt, die Kinderkrippe, die Kleinkinderschulen, die Jugendbiblio- theken des Gymnasiums, der :' 'Iädchensekllndarschule und der Primarschule, die Bekleidung armer Schulkinder, den Patrollatsverein für schwachbegabte Kinder, die Arbeitsabende für unbemittelte :' Iädchen, die Tuber- kulosebekämpfung des freiwilligen Krankenvereins, den 'erkehrs-und Verschöncrungsyerein, den Rittersaal- ynrein, die Schiffmannsche (ethnographische) Sammlung des Gymnasiums. )l Ein von der Gesellschaft unter Berufung auf die Rechnung für 1919, die gedruckten Jahresberichte für 1890 bis 1913 und die Statuten gestelltes Gesuc l um Befreiung der Lanz'schen Erbschaft von der Erbschafts- steuer wies der Regierungsrat des Kantons Bern durch Entscheid vom 12. Oktober 1920 ab mit der Begrün- dung: Der nach dem Gesetze Art. 6, Ziff. 5 zweiter Satz geforderte Nachweis der Verfolgung eines gleich- wertigen Zweckes wie die im ersten Satz der Ziff. 5 genannten Anstalten und Stiftungen kann nicht als unanfechtbar geleistet gelten. Die Gemeinmützige Ge- sellschaft Burgdorf dient keinem bestimmten, gru nd-
sätzlich festgelegten Zweck im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen, sondern sie nennt als ihrell eigentlichen Zweck in den Statuten die Hebung des geistigen und leiblichen Wohles der Einwohnerschaft Burgdorfs, behält sich jedoch die jetzige wie zukünf- tige freie 'Vahl der Mittel und Wege hiezu vor. Die Gesellsc.haft stellt sich also damit auf den Boden des freien Selbstbestimmungsrechtes ftir ihre Betätigung - dies jedenfalls insoweit als es ihr in der Hauptkassa- rechnung Seite 27 aufgeführtes Vermögen zu freier Verwendung von 139,787 Fr. anbetrifft. Der WIlle, sich bezüglich der Verwendung dieses Vermögens bezw. der Erträgnisse desselben und auch der nicht an besondere Auflagen geknüpften Zuwendungen an die Gesellschaft freie Hand zu wahren; ist in den Statuten wiederholt und sehr deutlich kundgegeben, so z. B. in den 6 litt. i, 18 Ziff. 4, 1, litt. a und bund 20. Und gerade dieser Umstand ist es, der die Behörde der Grund- lage beraubt, auf der sie einen dem Gesuche entgegen- kommenden Entscheid fassen könnte. Er macht den Nachweis unmöglich, dass die gemeinnützige Gesell- schaft mit ihrem ganzen Vermögen bezw. den Erträg- nissen aus demselben einem der durch das Gesetz aner- kannten Zwecke diene. Es mag zugegeben werden, dass dies mit den sogenannten zweckbestimmten Fonds der Gesellschaft im Gesamtbetrage YOIl annähernd 420,000 Franken geschieht, und aus diesem Grunde ist bisher denn auch der Gesellschaft stets für Zuwendungen an diese Fonds Befreiung yon der Abgabe bewilligt worden. 'Veiter zu gehen, also diese Vergünstigung auch auf das frei verwendbare Vermögen oder künftige erb- oder schenkungsweise Anfälle an dasselbe auszudehnen, ist, wie dargetan, schon durch das Gesetz selber aus- geschlossen. Auch ein teilweiser Nachlass kann aus den angeführten Gründen nicht in Frage kommen. B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats hat die Gemeinnützige Gesellschaft von Burgdorf die I I
I I. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 2. staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die. Rekurrentin als private gemeinnützige Gesellschaft den Nachweis ihrer Wirk- samkeit im gemeinen Nutzen erbracht und Anspruch auf Befreiung von der Erbschaftssteuer habe. Als Be- schwerdegrund wird Rechtsverweigerung (willkürliche Auslegung und Anwendung von Art. 6 Ziff. 5 des Erb- schaftssteuergesetzes) geltend gemacht. C. -Der Regierungsrat von Bern hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Er verweist zur Begrün- dqng im allgemeinen auf die Erwägungen des angefoch- tenen Entscheides und fügt bei, wie berechtigt die darin vertretene Auffassung sei, gehe u. a. daraus hervor, dass die Rekurrentin dem Verkehrs-und Verschöne- rungsverein finanzielle Unterstützung zukommen lasse, trotzdem diesem der Charakter der Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit sicher abgesprochen werden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
10 Staatsrecht. Unternehmungen, unter Ausschluss der Verfolgung irgendwelcher Erwerbszwecke oder anderer individueller Interessen seiner Mitglieder richtet. Die Auffassung des Regierungsrats, dass diese Unternehmungen von vorne- herein durch die Statuten individuell genau bestimmt und abgegrenzt sein müssten, um Zuwendungen an den Verein als steuerfrei erscheinen zu lassen, findet im Wort- laut des Gesetzes keinerlei Stütze. Es fehlt dafür auch .an irgend einem vernünftigen inneren Grunde. Der Ge- danke, welcher der Bestimmung des Art. 6, Ziff. 5 zu Grunde liegt, kann wie bei ähnlichen Vorschriften anderer kantonaler Gesetzgebungen nur der sein, das Zustandekommen und Bestehen solcher Unternehmungen zu erleichtern, die, wenn nicht die private Initiative sie. schaffen würde, dem Staate selbst auffallen würden oder an deren Förderung er doch, weil sie dem allge- meinen Nutzen dienen, selbst ein wesentliches Inte- resse hat. Von diesem Standpunkte aus kann es aber für den Staat durchaus glei hgültig sein, welcher Ver- wendung schliesslich das Vermächtnis entgegengeführt wird, sofern sie nur eine ( gemeinnützige im Sinne des Gesetzes ist. Es wäre widersinnig und daher will- kürlich die Steuerbefreinung für Zuwendungen an einen Verein, dessen Bestrebungen satzungsgernäss ausschliess- lieh gemeinnützige sind und sein dürfen, zu verweigern, weil die Zuwendung nicht für einen ganz bestimmten Zweck dieser Art erfolgt sei und damit den Erblasser zu zwingen, die Art der Verwendung des Geldes von vorne- herein selbst festzulegen, statt sie dem besseren 'Vissen und Ermessen anderer Personen überlassen zu können. So liegen aber die Dinge hier. Wenn schon die Erblas- serin Anna Lanz an die Einsetzung der Rekurrentin als Erbin keine bestimmten Auflagen geknüpft hat, ist diese doch deshalb in der Art der Verfügung über den Vermögensanfall nicht frei , sondern durch die Be- stimmungen der Statuten gebunden, wonach die Mittel -der Gesellschaft unter Ausschluss jeder Erwerbsbetäti- I I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
gung ausschliesslich zu Unternehmen verwendet werden dürfen, welche der Hebung des leiblichen und geistigen Wohles der' Einwohner Burgdorfs )) dienen, oder wie 1 litt. c erläuternd sagt, zur Aufmunterung dessen, was gemeinnützig ist und demal1 gemeinen Wohle der hiesigen Bevölkerung dient. Damit cha- rakterisiert sich aber die Gesellschaft unzweifelhaft als eine gemeinnützige im Sinne des Gesetzes. Es steht .auch nicht im Belieben der Vereinsorgane, ob sie sich an diese Zwecksetzung halten wollen. Nach Art. 74 ZGB kann eine Unwandlung des Vereinszweckes keinem Mitgliede aufgenötigt werden und gegenüber Vereins- beschlüssen, welche gegen diesen Zweck verstossen, steht jedem Mitgliede das Recht der Klage beim Richter zu (Art. 7;) ebenda). Um trotzdem die Anwendung von Art. 6 Ziff. 5 des Erbschaftssteuergesetzes abzulehnen, kann deshalb die blüsse Vermutung, dass möglicher- weise der Verein das Geld doch zu einer den Satzungen fremden Bestimmung verwenden könnte, nicht aus- reichel1. Sonst könnte dasselbe auch gegenüber einem Verbande geschehen, der sich ausschliesslich die Ver- wirklichung eines einzelnen ganz bestimmten, aner- kanntermassen unter die Vorschrift fallenden Unter- nehmens zum Zwecke gesetzt hat, und es wäre jene iiberhauptillusorisch. Es müssten dafür bestimmte Anhaltspunkte aus dem bisherigen Gebaren des Vereins beigebracht werden können, weshalb denn auch das Gesetz für die Beantwortung der Steuerbefreiungsfrage auf die Statuten und Rechnungen)) des betreffenden Verbandes, d. h. auf die satzungsgemässe Umschreibung seines Tätigkeitsbereiches und seine tatsächliche bis- herige Geschäftsführung als Grundlagen verweist. Sol- che Tatsachen haben aber hier nicht namhaft gemacht werden können. Der einzige Vorfall, auf den sich der Regierungsrat, nicht im angefochtenen Entscheide, aber nachträglich in der Beschwerdeantwort als Beispiel für die Verwendung von Geldern zu einem nicht gemein-
nützigeu Zv.;ecke beruft, nämlich der Beitrag von 1000 Franken an den Verkehrs-und Verschönerungsverein. ist schon deshalb nicht beweisbildend, weil es sich auch hier trotz der Behauptung des Gegenteils augenschein- lich um die Förderung von Bestrebungen -Hebung des Verkehrs, Anlage von 'Vegen u. s. w. -handelt, die im Interesse des allgemeinen Vohles liegen und die sonst, wenn vielleicht auch nicht ganz in derselben Form, das Gemeinwesen selbst an Hand nehmen müsste. Zudem hat man es dabei mit einer im Vergleich zur ganzen sonstigen Tätigkeit des Vereins so untergeord- neten Summe zu tun, dass sie auch deshalb für die zu entscheidende Frage nicht ernstlich in Betracht zu fallen vermag. Der angefochtene Entscheid lässt sich demnach nicht nach sachlichen Gründen aus dem Ge- setze ableiten, sondenl offenbar nur aus fiskalischen Rücksichten erklären, die bei der Anwendung der streitigen Gesetzbestimmung nach deren ratio keine Rolle spielen dürfen, und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 12. Oktober 1920 aufgehoben. 3. Urteil vom 25 Februar 1921 i. S. Fölmll gegen lIämikon und Regierungsra.t des ltantons Luzern. Steuergesetz mit Rückwirkung. Verletzung des Art. 4 BV ? A. -Am 28. Juli 1919 nahm der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 an, das infolge unbenützten Ablaufs der Referendums- J Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3.
flist am 27. September 1919 in Kraft trat. Dasselbe ermächtigt in 20 die Gemeinden, den bei der Ver- ttusserung oder Enteignung eines im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks erzielten Mehrerläs gegenüber dem Erwerbspreis mit einer Mehrwertssteuer gemäss den weiterhin aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen zu belegen. Die Steuer ist nach 30 vom Veräusserer zu bezahlen. 32 lautet: ( Die Gemeinde kann be- schliessen, dass die vYertzuwachssteuer auch bei Ver- äusserungsgeschäften zur Anwendung komme, welche vor Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses abgeschlos- seil worden sind. Diese Rückwirkung kann auf ein Jahr, frühestens aber auf 1. Juli 1919 ausgesprochen werden. )) Am 28. März 1920 beschloss die Gemeinde- versammlung von Hümikon, dass alle seit dem 1. Juli 1919 veräusserten Liegenschaften der Vertzuwachs- steuer unterliegen solltell. B. -Gestützt hierauf wurde der Landwirt Peter Fölmli, der am 12. September 1919 seine in Hämikon gelegene Liegenschaft an Leodegar Stricher verkauft hatte, durch den Gemeinderat von Hämikon mit einer Wertzuwachssteuer von 392 Fr. belegt. Hiegegen be- schwerte sich Fölmli beim Regierungsrat von Luzern, igdem er in erster Linie geltend machte, dass es den Grundsätzen der allgemeinen Rechtssicherheit und von Treu und Glauben widerspreche. einem Gesetze rück- wirkende Kraft zu geben, wie es in 32 des Abänderungs- gesetzes zum Steuergesetz geschehen sei ; sodann wurde auch die Höhe der Steuer beanstandet. Der Regierungs- rat verwarf in seinem Entscheid yom 3. November 1920 den grundsätzlichen Einwand des Beschwerde- führers, weil der Gesetzgeber kompetent gewesen sei, eine Bestirrunung, wie sie 32 des Ahünderungsge- setzes enthält, zu erlassen und weil er dahlit den Zweck verfolgt habe, allen Versuchen, den, Wirkungen der Steuer sich zum "oraus zu entziehen; entgegenzu- 1 treten, wofür auf die Botschaft des Regierungsrates