Art. 144 ZGB in Verbindung mit Art. 25 und 169 ZGB; Gerichtsstand der Scheidungsklage der Ehefrau und Bindungswirkung einer Rückkehranordnung. Für die Bestimmung des Scheidungsgerichtsstandes ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen. Eine Ehefrau kann nur dann einen selbständigen Wohnsitz begründen, wenn sie tatsächlich berechtigt ist, getrennt zu leben. Eine nach Art. 169 ZGB erlassene richterliche Rückkehranordnung ist eine konstitutive, für das ganze vom Bundeszivilrecht beherrschte Gebiet verbindliche Massnahme; sie bindet den Scheidungsrichter, solange sie nicht aufgehoben ist. Daraus folgt, dass der Wohnsitz der Ehefrau am bisherigen Ehewohnsitz verbleibt und der angerufene Scheidungsrichter örtlich unzuständig ist.
Erfüllung ihrer Aufgabe wohl nicht entbehrliche Lizenz der Presse beschneiden, wenn . man es zuliesse, dass aus einem allgemein gehaltenen, moralisierenden Schlussatz eines im ganzen nicht zu beanstandenden Artikels ein nicht völlig zutreffender. zu allgemeiner Ausdruck herausgegrlifen würde, um daraus einen Angriff auf die Ehre der durch die Ungenauigkeit Be- troffenen herzuleiten, wie denn auch die beiden andern in gleicher Lage befindlichen Verwaltungsräte einen solchen in dem Artikel nicht gefunden haben (vgl. hiezu AS 24 I S. 52 und die Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juni 1915 i. 5. Burkart gegen Degener, vom 19. Ok- tober 1916 i. S. Jäger gegen Bugmann). Handelt es sich demnach um eine nach' Art. 55 BV erlaubte Meinungsäusserung, so muss das angefoch- tene Urteil schon deshalb aufgehoben werden und braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von Art. 4 BV nicht eingetreten zu werden. Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften pro- zessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Ober- gerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundes- gerichtlichen Urteils neu zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde "rird gutgeheissen und das ange- fochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 1 21 aufgehoben. , .. Gerichtsstand. N° 55. V. GERICHTSSTAND FOR 55. tJ'rteil vom 29. Dezember 19 n i. S. Zürcher gegen Zürcher.
Vnrentscheid einer Appellationsinstanz, wodurch die untere Instanz angewiesen wird, eine Streitsache vorläufig zum Zweck der Beurteilung der Kompetenzfrage an Hand zu nehmen; anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 178 Ziff. 1 OG. -Zulässigkeit der Anfechtung dieses Entscheides wegen unrichtiger Anwendung einer eidgenössischen Ge- richtsstandsnorm (Art. 144 ZGB). -Prüfung der Frage des Wohnsitzes der Ehefrau bei Beurteilung der Kompetenz für eine von ihr. erhobene Scheidungsklage. Ist die Ehefrau durch eine nach Art. 169 ZGB getroffene richterliche Ver- fügung aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zurück- zukehren, so steht für den Scheidungsrichter fest, dass sie hisher nicht berechtigt war, vom Ehemann getrennt zu leben. .:L -Der Rekurrent wohnt in Zug und ist mit der Rekursbeklagten verheiratet. Im April 1920 verliess ihn diese und siedelte nach Olten über. Darauf stellte er beim Kantonsgerichtspräsidium von Zug das Gesuch, die Rekursbeklagte sei gerichtlich zur Rückkehr auf- zufordern. Diese ersuchte ihrerseits um die Bewilligung zum Getrenntleben und um Zusprechung eines Unter- haltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsprozesses. Das Kantonsgericht von Zug erkannte am 9. Juli 1920 : (e 1. Dem Begehren des Rekurrenten auf richterliche Aufforderung an die Rekursbeklagte zur Rückkehr wird im Sinne der Erwägungen (auf Grund von Art. 169 ZGB) entsprochen. 2. Die Begehren der Rekursbeklagten auf Bewilligung zum Getrenntleben und auf Bezahlung
eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 150 Fr. durch den Rekurrenten während der Dauer des Schei- dungsprozesses werden abgewiesen. .Am 12. August 1920 reichte die Rekursbeklagte beim Richteramt Olten- Gösgen eine Ehescheidungsklage ein. Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte sich jedoch dem Antrage des Re- kurrenten gemäss für örtlich unzuständig zur Beur- teilung dieser Klage. Dagegen entschied das Oberge- richt des Kantons Solothurn ..... am 18. Januar 1921: Das Richteramt Olten-Gösgen ist vorläufig zUr Durchführung und Beurteilung des vorliegenden Ehe- scheidungsprozesses örtlich zuständig und es gehen daher die Akten an das Richteramt Qlten-Gösgen zuiiick. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Bei der Beurteilung der Frage, ob das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Be- urteilung der vorliegenden Ehescheidungsklage örtlich zuständig sei, ist davon auszugehen, dass nach Art. 144 ZGB für die Ehescheidungsklage der Richter am 'Vohn- sitz des klagenden Ehegatten, somit in Casll, weil die Ehefrau Frieda Zürcher klagt, am Wohnsitze der Ehe- frau zuständig ist. Nach der Regel von Art. 25 ZGB gilt als Wohnsitz der Ehefrau derjenige des Ehemannes. Wenn jedoch die Ehefrau berechtigt ist, vom Ehemanne getrennt zu leben, so kann sie gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB einen selbständigen 'Wohnsitz haben, ohne dass sie zu dieser Wohnsitzbegründung einer vorhergehen- den r ich t e r I ich e n Bewilligung bedarf es genügt zur Anwendung der Vorschrift des Art. 25 Abs. 2 ZGB, wie das Bundesgericht 'wiederholt fest- gestellt hat (vgl. BGE 40 I Nr. 15; 41 I 105 ff., 302 und 377; 42 I 96 f.; PRAXIS IV Nr. 94, 186 und 211; Bd. V Nr. 27 und 110; Bd. VI Nr. 9 und HAFTER, Note 6 zu Art. 25 ZGB), wenn die Ehefrau objekijv begründender Weise von ihrem Ehemanne getrennt lebt. d. h. wenn Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die Bedeutnng eines die Aufhebung der häuslichen Gemein- Gerichtsstand. No 55.
schaft rechtfertigenden Gfl!ndes zuerkennt ... ; es hat somit die Ablehnung des Gesuches der Ehefran um Ge- trnnntleben dnrch das Kantonsgericht von Zng keinen Einfluss. Da es einer richterlichen Bewilligung zur WOhIl- sitzbegrundung nach Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht bedarf, so kann die Ehefrau Frieda Zürcher auch ohne sie die Scheidungsklage vor dem Richteramt Olten-Gösgen dnrchführen, sofern sie nur nachweist: ein e r sei t s, dass sie sich in Olten mit der Absicht dauernden Ver- bleibens niedergelassen hat ... ; anderseits, dass sie vom Manne aus Gründen getrennt lebt, die nach dem Gesetz die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigen (vgl. die angeführten bundesgerichtlichen Urteile, EGGER, Note 1 b zu Art. 170 Abs. 1 ZGB) .... Ob diese Berechtigung, getrennt zu leben, vorhanden ist, hat der Richter zu prüfen und kann nicht zum vorneherein die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abweisen. Die andere Voraussetzung zur Begründung des selbständigen Wohnsitzes in Olten dnrch die Ehe- frau Zürcher, die Absicht nämlich in Olten dauernd zu verbleiben, wird auch von der Klägerin behaup- tet und dafür der Beweis angetragen ... ; gestützt auf diese Anbringen kann das Amtsgericht Olten- Gösgen nicht zum vorneherein aunehmen, dass Frau Ziireher nicht berechtigt sei von ihrem Manne getrennt zu leben und in Olten einen selbständigen Wohnsitz zu begründen. Das Richteramt Olten-Gösgen hat dies zu untersuchen. Der Einwand des beklagten Ehemannes, es sei vom Kantonsgericht Zng rechtskräftig entschie- den worden, dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, getrennt von ihrem Ehemanne zu leben, es könne des- halb wegen abgeurteilter Sache das Richteramt Olteu- Gösgen diese Frage nicht nochmals prüfen, ist unbe- grundet. Die gleichen Parteien verhandelten allerdings vor Zuger Kantonsgericht, aber nicht über die gleiche Sache; sondern in Zug handelte es sich nnr um das Be- gehren des Ehemannes um richterliche Aufforderung an
die Ehefrau zur Rückkehr nach Zug. Auf das von der Ehefrau vor dem Zuger Kantonsgericht widerklageweise gestellte Begehren, um richterliche Bewilligung zum Getrenntleben, ist das Zuger Kantonsgericht gemäss den Erwägungen seines Entscheides nicht eingetreten, weil die Voraussetzungen nach seiner Annahme für diese Massnahme nicht vorlagen, weil keine Klage auf Schei- dung oder Trennung bei den Zuger Gerichten eingereicht war. Der solothurnische Richter hat deshalb selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Berechtigung des Getrenntlebens und der Begründung eines selbstän- digen Wohnsitzes der Ehefrau in Olten vorhanden seien oder nicht.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Josnph Zürcher am 6. Juni 1921 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: 1. Der Entscheid ... ist aufzuheben. 2. Es soll die örtliche Kompetenz der solothurnischen Gerichte für die Ehe- scheidung Frieda Zürcher gegen Josef Zürcher verneint und diejenige der zugerischell Gerichte bejaht werden, unter Kostenfolge. II Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass das angefochtene Urteil die Vorschriften über den Scheidungsgerichtsstand verletze und damit zugleich einen Kompetenzkonflikt zwischen Zug und Solothurn hervorrufe, indem der Ausgang in der örtlichen Kom- petenzfrage divergierend gelöst)) worden sei. Das Kan- tonsgericht von Zug habe, so wird zur Begründung ausgeführt, rechtSkräftig entschieden, dass die Rekurs- beklagte nicht berechtigt sei, getrennt zu leben; hieran sei der solothurnische Richter gebunden. In zweiter Linie wird geltend gemacht, es liege darin eine Rechts- verweigerung, dass nicht sofort über die Kompetenz- frage entschieden, sondern das Richteramt Oltep- Gösgen angewiesen werde, den Scheidungsprozess vor- läufig zu behandeln und erst nach Durchführung des Beweisverfahrens die Kompetenzfrage zu beurteilen. C. -................... . Gerichtsstand. N° 55. 423 D. -Die Rekursbeklagte stellt folgende Begehren:
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schliesslich vor den solothurnischen Gerichten anhängig. Die zugerischen Gerichtsbehörden hatten sich bloss mit dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 169 ff. ZGB befasst, wozu sie unbestrittenermassen zuständig waren. Der Rekurrent will mit der Behauptung, es liege ein positiver Kompetenzkonflikt vor, nur geltend macheu. es sei unzulässig, dass der solothurnische Richter bei der Beurteilung der Frage, wo die Rekursbeklagte zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ihren Wohn- sitz. gehabt habe, den Entscheid des zugerischen Kan- tonsgerichtes, wodurch sie zur Rückkehr zum Rekur- renten aufgefordert und ihr Gesuch um .Bewilligung des Getrenntlebells abgelehnt wurde, nicht als mass- gebend betrachte .. Da . es sich dabei lediglich um eine Vorfrage handelt, von deren Beantwortung es abhängt, ob die solothurnischen Gerichte zur Beurteilung der Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB als znständig zu betrachten seien, so kann sie das Bundesgericht als Staatsgerichtshof wohl auf Grund des Art. 189 Abs. 3 OG, der ihm die Gerichtsstandsfragen des eid- genössischen Rechtes zuweist. frei prüfen. obwohl die Kompetenzfrage selbst von den kantonalen Gerichten noch nicht entschieden worden ist (vgl. AS 41 I S. 104 und 452; 42 I S. 94 und 144; 45 I S.51). Der Rekurrent hat sich denn auch noch anf die genannte Bestimmung des Organisationsgesetzes berufen. 4. -Nach Art. 144 ZGB ist für' die Scheidungs- klage der Richter am Vohnsitze des klagenden Ehe- gatten zuständig; als Wohnsitz der Ehefrau gilt in der Regel derjenige des Ehemannes (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB). Da der Rekurrent unbestrittellermassen sein Domizil in Zug hat, so konnte daher die Rekursbeklagte nur an diesem Orte, nicht in Olten, auf Scheidung kla- gen, sofern sie nicht zur Zeit der Klage nach Art. 25 Abs. 2 ZGB berechtigt war, getrennt zu leben, und daher anderswo, in Olten, einen selbständigen Wohnsitz be- Gerichtsstand. N 55.
gründet hatte. N ach Einreichnng der Scheidungs- klage ist sie allerdings auf Grund des Art. 170 Abs. 2 ZGB ohne weiteres zur Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes berechtigt; das ist aber für die Frage des Schei- dungsgerichtsstandes, die sich nach der zur Zeit der Klageerhebung bestehenden Sachlage beurteilt, ohne Bedeutung. Es fragt sich, ob durch den Entscheid des Kantolls- gerichtes von Zug vom 9. Juli 1920 eine Berechtigung der Rekursbeklagten, am 12. August getrennt von ihrem Ehemanne zu leben, ausgeschlossen war und der solo- t4 ur nische Richter bei der Beurteilung der Zuständig- keitsfrage hievoll ausgehen musste. Wie das Ober- gericht im Anschluss an die bundesgerichtliche Praxis festgestellt hat, ist eine Ehefrau nicht bloss dann be- rechtigt, getrennt zu leben, wenn es ihr der Richter vorher ausdrücklich gestattet; vielmehr hat sie ein solches Recht in der Regel ohne weiteres schon dann, wenn objektive Tatsachen, denen das Gesetz die Be- deutung eines die Aufhebung der häuslichen Gemein- schaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt, vorliegen, und es kommt dabei auch nichts darauf an, ob sie eine Ermächtigung des Ehemannes zum Getrenntlebcn be- sitze (vgl. AS 41 I S. 106,302, 305 und 453; 42 I S. 145). Hieraus hat das Bundesgericht sodann allerdings, "ie das Obergericht hervorhebt, weiter gefolgert, dass, selbst wenn der Richter ein Gesuch der Ehefrau um Bewilligung des Getrenntlebells abgewiesen habe, dies den Scheidungsrichter bei der Beurteilung der Frage der Zuständigkeit für eine von der Ehefrau erhobene Klage nicht binde, sondern er auch in einem solchen Fall regelmässig selbständig zu prüfen habe, ob sie von ihrem .Ehemann aus Gründen getrennt lebe, die nach dem Gesetz die Aufhebung der häuslichen Gemein- schaft rechtfertigen (Entscheid i. S. Chemo vom 25. No- vember 1915, AS 41 I S. 459). Allein das Kalltonsge- richt YOll Zug hat sich nicht darauf beschränkt, der
Rekursbeklagten die Bewilligung zum Getrenntleben zu verweigern, sondern sie auf Grund des Art. 169 ZGB positiv angehalten, zu ihrem Ehemann nach Zug zu- rückzukehren. Nun handelt es sich bei der dem Richter nach Art. 169 zugewiesenen Tätigkeit ähnlich wie bei derjenigen der Vormundschaftsbehörde und derjenigen nach Art. 156 ZGB (vgL AS 42 I S. 335) um eine Für- sorge und zwar um eine solche zum Schutz der ehelichen Gemeiuschaft. Die Aufgabe des Richters besteht dabei im wesentlichen nicht darin, darüber sein Urteil ab- zugeben, ob von einem Ehegatten geltend gemachte streitige Rechtsansprüche nach dem Zivilgesetzbuch begründet seien (vgL EGGER, Kommentar ,zu Art. 169 ZGB); vielmehr' wh'd er um Hülfe angegangen und hat dann einen -pflichtvergessenen Ehegatten an seine Pflicht zu mahnen, sowie nach fruchtloser Mahnung die ihm zweckmässig scheinenden ( Massregeln zu treffen. Diese können in einer bestimmten rechtlichen Ordnung der ehelichen Gemeinschaft bestehen, indem einem Ehegatten Rechte übertragen oder Pflichten überbunden werden, und stellen sich dann als konsti- tutive, rechtschaffende Verfügungen dar, die nicht bloss, wie eine deklaratorische Entscheidung, einen Ausspruch über bestehende -materielle Rechtsverhält- nisse enthalten, sondern solche neu begründen und deshalb insoweit absolute Geltung haben müssen (vgI. HELLWIG, Rechtskraft S. 3), und zwar kommt ihnen, da dem Richter die Befugnis zu ihrem Erlass vom eid- genössischen Zivilgesetzbuch gegeben wird, diese Gel- tung notwendigerweise für das ganze vom Bundes- zivilrecht beherrschte Gebiet zu, gleichwie die Rechts- verhältnisse, die durch die im Betreibungsverfahren ergehenden rechtsgültigen richterlichen Erkenntnisse ge- schaffen werden, vermöge der durch das eidgenössisc le Betreibungsgesetz eingeführten Rechtseinheit in der ganzen Schweiz als zu Recht bestehend anzuerkennen sind (vgl. AS 29 I S. 445). Gerichtsstand. N° 53.
Die vom Richter auf Grund des Art. 169 ZGB be- gründeten Rechte und Pflichten können allerdings schon kraft des eidgenössischen Privatrechts bestehen. Aber auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht etwa um ein biosses deklaratorisches Urteil; sondern es tritt dann eben zum bisherigen Entstehungsgrund ein neuer selbständiger in Gestalt der richterlichen Ver- fügung hinzu. Das Bundesgericht hat denn auch schon beim Entscheid i. S. Kohler gegen Kohler vom 4. Fe- bruar 1916 (AS 42 I S. 97) speziell aus Art. 172 ZGB, wo- nach die richterlichen Verfügungen, sobald ihr Grund weggefallen ist, wieder aufzuheben sind, geschlossen, dass die nach Art. 169 und 170 Abs. 1 ZGB getroffenen rechtschaffenden Massregeln kraft eidgenössischen Rech- tes verbindliche Wirkung haben und zwar in der Regel solange, als sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden. Als solche Massregel stellt sich nun das Gebot des zuge- rischen Kantonsgerichtes, dass die Rekursbeklagte zu ihrem Ehemann zurückkehren müsse, dar. Es mag vielleicht ungerechtfertigt gewesen sein; insbesondere ist es möglich, dass das Kantonsgericht nicht eingehend genug untersucht hat, ob es zur Aufrechthaltung der ehelichen Gemeinschaft diene, wenn die Rekursbeklagte al gehalten werde, sofort zum Ehemann zurückzukehren. und es scheint auch unterlassen zu haben, die Rekurs- beklagte zuvor nach Art. 169 ZGB an ihre Pflicht zu mahnen. Allein es liegt nichtsdestoweniger eine vom zuständigen Richter nach Art. 169 ZGB, 1 Ziff. 6 und 11 des zugerischen EG getroffene Massnahme vor, wodurch der Rekursbeklagten rechtsgültig eine bestimmte Verpflichtung auferlegt wurde. Auf eine zivilrechtliche Beschwerde gegen diese Massregel ist das Bundesgericht nicht eingetreten (vgl. Entscheid der II. Zivilabteilung vom 23. September 1920); sie war also vorderhand verbindlich, und die Rekursbe- klagte hat auch nicht behauptet, dass bis zur Erhebung der Scheidungsklage Tatsachen eingetreten seien, deret-
128 Staatsrecht. wegen sie ohne weiteres ihre Wirkung verloren hätte. Der solothurnische Richter muss daher bei der Beur- teilung der Kompetenzfrage notwendig davon aus- gehen, dass die der RekursbeklagteIl vom zugerischen Kantonsgericht auferlegte Verpflichtung zur Rück- kehr zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage zu Recht bestand ; die Annahme, dass die Rekursbeklagte damals berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben, wäre eine offensichtliche Missachtung des Rechtszustandes, wie er vom zugerischen Kantonsgericht auf Grund der ihm durch das eidgenössische Recht verliehenen Befugnis geschaffen worden ist. Demgemäss ist anzu- nehmen, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Ein- reichung der Klage in Olten keinen selbständigen Wohn- sitz nach Art. 25 Abs. 2 und 170 Abs. 1 ZGB begründen konnte und daher ihr bisheriges Domizil in Zug beibe- halten hatte. Die solothurnischen Gerichte sind somit zur Beurteilung der Klage unzuständig. Das angefoch- tene Urteil des Obergerichtes VOll Solothurn ist daher wegen unrichtiger Anwendung des Art. 144 ZGB auf- zuheben, ohne dass es nötig wäre, noch den weitern vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund zu prüfen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgclIeissen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. Ja- nuar 1921 aufgehoben. VgL auch NI'. 51. -Voir aussi n° 51. Gewaltentrennung. o 56. VI. GE YALTENTRENNCnG SEPARATION DES POUVOIRS 56. Urteil vom 17. Dezember 1921 i. S. Olbrich gegen Aargau. Administratives Verbot der Ausübung einer gewerblicben Tätigkeit, gestützt auf eine Gesctzesvorsc.hrift, .. lieren. Über- tretung vom Strafrichter zu ahnden 1st. ÜbergrIff ?er Verwaltung in das der Rechtsprechung vorbehaltene GebIet. 4. -In Laufenburg betreibt Paula Olbrich die " Penteanstalt j) für Sprachleiden, wobei auch der frü- here Inhaber F. Melzer beteiligt zu sein scheint. Es wird seit Jahren in der Anstalt und in Kursen ausser- halb derselben ein Verfahren wr Heilung des Stotterns angewendet, wofür in auffälliger Weise Reklame ge- macht wird. Für die nur kurze Zeit dauernden Kurse (in der Regel fünf Tage) werden Honorare von 480 Fr. bis 680 Fr. verlangt. Nachdem im Jahre 1920 der Penteanstalt im Kanton Zürich jede Wirksamkeit durch eine vom Regierungs- rat bestätigte Verfügung der Direktion des Gesund- heitswesens untersagt worden war, beantragte auch die aargauische Sanitätsdirektioll dem Regierungsrat im Jahre 1921, gegen die Anstalt in gleicher 'Veise vorzu- gehen, und am 12. September fasste der Regierungsrat dem Antrag der Sanitätsdirektion entsprechend fol- genden Beschluss : 1. Den F. Melzer und Paula Olbrich, als Inhabern der Penteanstalt Laufenburg, wird unter Androhung der Gesetzlichen Strafe die Aufnahme und die Behandlung von
Personen, die an Sprachgebrechen leiden, sei es im Hause des F. Melzer, sei es in Kursen, verboten.