Art. 4 BV; territorial jurisdiction in criminal proceedings; denial of justice by refusal to investigate. When an offence is alleged against a canton resident in respect of property entrusted in the canton, the investigating authority may not decline to proceed merely because the accused, in out-of-court statements, asserts that the act occurred abroad and the complainant cannot yet disprove it. The authority must first establish the relevant facts ex officio and objectively determine the locus delicti. Territorial competence cannot be denied on the basis of contested party assertions alone; otherwise the refusal to investigate is arbitrary. The complaint is also well founded where the place of the unlawful appropriation remains open and may still be in the canton, including by mere withholding after a return demand (consid. 2-4).
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D);:NI DE JUSTICE)
58. Urteil vom 12. November 1921
i. S. Salami gegen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt
des ltnttellandes Bern.
Begriff der Unterschlagung nach kantonalem Recht (Bern).
Begehungsort.
Die Untersuchungsbehörde, bei der gegen
einen
Kantonseinwohner wegen Aneignung einer ihm im
Kanton anvertrauten Sache Strafklage erhoben wird,
kann ohne Rechtsverweigerung die Verfolgung nicht mit
der Begründung ablehnen, dass die Aneignungshandlung
nach den -vom Kläger bestrittenen -ausserprozessualen
Angaben des Angeschuldigten ausserhalb des Kantons
begangen wäre und der Kläger für das Gegenteil keine
Anhaltspunkte beigebracht habe, sondern ist verpflichtet,
den Tatbestand nach dieser Richtung im Untersuchungs-
verfahren abzuklären, bevor sie das letztere wegen ört-
licher Unzuständigkeit einstellt.
A. -Der Rekurrent Salami, von Torre de Piccinati,
Italien, Uhrenfabrikant in Biel sandte am 24. September
1920 der Kollektivgesellschaft Bommer Studer
Importation und Exportation, Bern und Bombay)),
bestehend aus den heiden in Bern wohnhaften unbe-
schränkt haftenden Teilhabern Eugen Studer und Albert
Bommer nach ihrem Sitze
Berr eine Partie Uhren. Die
AS 47 I -1921
darüber ausgestellte Rechnung trägt nach der bei den Akten befindlichen Kopie am Kopfe unter der Adresse der Empfänger den Vermerk: (( en consignation, sauf retour . entretemps, les montres seront facturees fin de- cembre 3. C. Davon wurde in der Folge eine Anz8hl retourniert ; der Rest, den Bommer Studer behielten, hatte nach einer von Splami am 15. Dezember 1920 darüber ausgestellten zweiten Faktur einen Wert von 416 Fr. 50 Cts. Auf eine Mahnung des Rekurrenten um Rückgabe der Uhren antworteten Bommer Studer am 9. Februar 1921: ((Nous possedons votre honoree du 28 janvier et avons l'honneur de vous informer que nous sommes disposes de demander le retour immediat de vos echantillons. Vous nous avez donne otre collec- tiou en consignation et restern celle-ci toujours votre propriete. Pour votre -gouverne nous vous informons que notre sieur Studer nous a transmis quelques om- mandes sur vos articles. Nous sommes bien prets de vous favoriser de ces ordres mais devons nous abstenir pour le cas ou vous demanderiez le retour de vos ec han- tillons, car nous ne pouvons en tout moment changer les fournisseurs. Als der Rekurrent am 11. Juli 1921 neuerdings reklamierte, wurde er von Bommer mit Post- karte vom 19. Juli an Studer gewiesen, der die Kollek- tion, wie vereinbart, aut die Geschäftsreise nach Britisch- Indien mitgenommen habe und dafür verantwortlich sei. Er schrieb darauf am 20'. Juli an Studer nach Bern, indem er auf seine verschiedenen früheren Mahnungen an Bommer Studer Bezug nahm, und beifügte: ( De votre maison j'ai eu la repcnse en son temps que ces echantillons etaient pres de vous en voyage et que sitöt votre retour en Suisse ces pieces me seraient ren- dues. Sachant votre retour en Suisse depuis longtemps, j'ai ecrit a la maison Bommer Studer pas moins sie quatre fois sans avoir une reponse de leur part. Je leur ai envoye une chargee la semaine passee a laquelle je renois une carte sur laque e ils disent de les reclamer Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58.
directement a vous que vous etes responsable de ces echntillons. Je vous prie donc, de me les faire par- vemr sans faute au plus tard jusqu'a la fin du mois, autrement je ferai d'autres demarches. ) Studer erwiderte darauf am 21. Juli, dass er von den früheren Briefen des Rekurrenten keine Kenntnis gehabt habe: Je ne sa- vais non plus si nous avions achete ces echantillons ä notre propre compte ou seulement en soumission puisque ce n'est pas moi qui ai traite l'affaire avec vous, c'etait plutöt Mrs. Bommer et Aberegg. Je ne peux pas comprendre que Monsieur Bommer vous ecrit que c'est m,oi qui vous est responsable pour ces montres; car celles-ci etaient facturees ä Bommer Studer et non ä Studer. C'est donc la maison Bommer Studer qui vous doit le montant de 416 fr. 50 c. et pas Mr. Studer. Veuillez donc ecrire ä Mr. Bommer qu'il vous paye la moitie de ce montant et aussitöt que je sache que Mr. Bommer vous a paye la moitie, je vous verserai immediatement la seconde moitie. Am 29. Juli setzte sodann der Rekurrent Bommer Studer nochmals Frist zur Erstattung der Uhren oder ihres Preises bis zum 3. August und am 5. August liess er eine letzte gleiche Aufforderung durch seine Vertreter, das Advoka- turbureau Bossard und Hofmann in Biel, an die heiden Gesellschafter persönlich ergehen. Darauf schrieb Bom- mer am 6. August 1921 an die genannten Vertreter: Herr Salami hat uns unterm 24. September die von Ihnen bezeichneten Uhren übergeben, welche Herr Studer zwecks Aufnahme von Bestellungen nach Britisch- Indien mitgenommen hat. Da die Krisis in Britisch- Indien jedes Geschäft verunmöglichte, ist Herr Studer im Mai d. J. nach der Schweiz zurückgekehrt. Auf mein Befragen, wie es mit den uns in Soumission gegebenen Uhren stehe, erklärte er mir, dass er etwas davon ver- kauft habe und der Rest noch drüben liege. Ich selbst habe Herrn Studer vor seiner Abreise und mit Schreiben vom 25. April a. c. darauf aufmerksam gemacht, dass
die uns in Soumission gegebenen Uhren auf keinen Fall verkauft werden dürfen, sondern es müssen solche un- beschädigt den betreffenden Besitzern wieder zurück- erstattet werden. Wenn nun Herr Studer trotzdem, aller- dings in äusserster Notlage, da er über keine Existenz- mittel mehr in Indien verfügte, einzelne Uhren davon verkaufte, so kann ich als Kollektivgesellschafter für die Handlungen des Herrn Studer auf keinen Fall straf- rechtlich belangt werden.
Am 7. September 1921 reichte infolgedessen Salami, nachdem inzwischen über die Firma Bommer Studer der Konkurs eröffnet worden war, durch seinen Anwalt gegen die bei den Teilhaber beim Regierungsstatthalter- amt Bern Strafanzeige wegen Unterschlagung ein. Es wird darin zunächst das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien erörtert und als (( Konsignation oder Soumis- sio n bezeichnet. Das heisst, das Verhältnis gestaltete sich so, dass Salami Eigentümer der Uhren blieb, und die beiden entweder die Uhren abzuliefern oder den dafür erhaltenen Gegenwert zu erstatten hatten. Sobald bei diesem Rechtsverhältnis die bei den Empfänger aus irgend einem Grunde die Uhren nicht mehr in natura erstatten können, hat sich de Empfänger der Unter- schlagung schuldig gemacht: Das Delikt der Unter- schlagung ist ebenfalls gegeben, wenn der Empfänger die Ware verkauft, den Erlös aber nicht sofort abliefert und dahingehende Aufforderungen erfolglos bleiben. Sodann wird auf die verschiedenen Mahnungen des Klägers und die Antworten der Angeschuldigten, ins- besondere das Schreiben Bommers an Bossard und Hofmann vom 6. August verwiesen. Dadurch ist fest- gestellt, heisst es sodann zum Schluss, falls die An- gaben des Bommer richtig sind:
J?ie beiden A.ngeschuldigten, denen die Uhren ge- melDsam als Firma übergeben wurden, wussten, dass dieselben Eigentum . des Salami waren und dass sie die Verptlichtung zur Rückgabe derselben hatten. Die Uhren haben sie aber offenbar verkauft und den Erlös für sich verwendet. Sie haben, je nach der rechtlichen Anschauung, Unterschlagung an den Uhren selbst oder an dem dafür erhaltenen Erlös, jedenfalls aber eine Unterschlagung begangen. In diesem Sinne wird anmit Strafanzeige eingereicht. Der Untersuchungsrichter II von Bern, dem die Sache vom Regierungsstatthalter zur weitem Verfolgung über- wiesen wurde, ordnete zunächst am 14. September 1921 die rogatorische Einvernahme des Anzeigers in Biel an mit dem Bemerken: Wenn Salami, wie wir ver- muten, Ausländer ist, kann die vorliegende Strafunter- snchung nicht an die Hand genommen werden, weil dIe allfällige Unterschlagung nach dem Inhalt der An- zeige selbst nicht in der Schweiz, sondern in Britisch- Indien begangen worden ist, und zwar nur von Eugen Studer, und ferner, weil nach Art. 4 des Gesetze-betref- fend den örtlichen Geltungsbereich des bernischen Strafgesetzbuches im Ausland begangene Verbrechen und Vergehen nur dann in der Schweiz verfolgt werden können, wenn der Geschädigte ein Schweizer ist. In der betreffenden Einvernahme vor dem Unter- suchungsrichner von Biel am 16. September 1921 sagte der Rekurrent u. a. aus: (( Es handelt sich nicht um eine gewöhnliche Uebergabe einer Anzahl Uhren mit dem üblichen Soumissionsvorbehalt, sondern um eine absolut nicht zum Verkauf bestimmte Musterkollektion, welc?e ich der Firma Studer Bommer als Exporthaus auf Ihre Bestellung hin nach Bern sandte, behufs all- fälliger Anbabnung eines Uhrenhandels mit Indien. n Hand dieser verschiedenartigen Muster versprachen ?le .belden Herren, in Indien für mich Bestellungen m diesem oder jenem Genre aufzutreiben zu suchen ..... Bommer behauptet allerdings, Studer habe die Uhren
452 Staatsrecht. wahrscheinlich in der Klemme in Indien verkauft, aber das behauptet er nur, um sich der Verantwortung zu entziehen..... Vielleicht oder sehr wahrscheinlich haben die zwei die Kollektion, als sie das Wasser an den Hals steigen sahen, in nächster Nähe verwertet. Das muss zunächst eben festgestellt sein. Am 19. und 21. September 1921 verfügte jedoch der Untersuchungsrichter II von Bern mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft des Mittellandes :
Juli 1914). 2. Die Kosten des Verfahrens werdea dem Staate auferlegt. II 3. Der Kläger Giacomo Salami, sei für seine Zivil- ansprüche an den Zivilrichter und für seine Strafan- sprüche an die zuständigen Gerichte in Britisch-Indien verwiesen.
Die Erörterungen und Ve.rmutungen des Klägers in seiner Aussage, so heisst es in den Motiven, nützten nichts gegenüber der in der Anzeige behaupteten und nicht zurückgenommenen Tatsache, dass der eine An- geschuldigte, Studer, die Uhrenkollektion bestimmungs- und vertragsgernäss nach Indien mitgenommen habe, sodass also durch diese Mitnahme keinesfalls eine Unter- schlagung begangen sein könne. Erst durch die zuge- standenermassen in Indien, nicht etwa in Biel oder sonstwo in der Schweiz vorgenommene Veräusserung der Uhren, kann eine Unterschlagung begangen worden sein und zwar eben in Indien. C. -Gegen diesen ihm am 23. September 1921 er- öffneten Beschluss hat Salami die staatsrechtliche Be- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, er sei wegen Verletzung von Art. 4 BV (Will- kür und Rechtsverweigerung) aufzuheben. Auf die Begründung wird, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden. D. -Der Untersuchungsrichter II von Bern und der Staatsanwalt des Mittellandes haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Aus ihrer gemeinsamen Vernehmlassung ist hervorzuheben: auf Seite 5 der Strafanzeige sei vom Kläger selbst, gestützt auf die schriftlichen Angaben des Angeschuldigten Bommer in seinem Briefe vom 6. August 1921, festgestellt worden, dass die Uhren von dem Mitangeschuldigten Studer, zwecks Aufnahme von Bestellungen nach Britisch- Indien, mitgenommen worden seien und dass Studer dort in der Not einen Teil davon verkauft habe. Es fehlten in der Klage wie in der ergänzenden Aussage des Klägers jegliche Angaben und Beweismittel über einen allfällig anderen Ort des Verkaufes der Uhren. n Mit biossen Vermutungen, die in der Verlegenheit ge- macht werden, könne ein Untersuchungsrichter nichts anfangen. Zu allem Ueberfluss habe der Rekurrent bei der Einvernahme vom 16. September selbst zuge- standen, dass er die Kollektion den Angeschuldigten behufs Anbahnung eines Uhrenhandels in Indien über- geben habe, womit das Schreiben Bommers vom 6. Au- gust 1921 übereinstimme. Sind nun die Uhren, wie unter diesen. Umständen ohne weiteres angenommen werden muss, vom Angeschuldigten Studer zugestan- denermassen in Indien veräussert worden, so ist auch die Unterschlagung dort begangen. Daran ändere der im Rekurse angerufene 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1914, wonach der Täter die Tat da begehe, wo er sie ausgeführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist, nichts. Der Erfolg des strafbaren HandeIns (Schaden für den Eigentümer) sei hier eben eingetreten mit dem Augenblicke, wo Studer die Uhren verkauft und den
Erlös für sich verwendet habe, und folglich auch da, wo dieser Verkauf bezw. diese Verwendung stattgefunden habe, und könne nicht deshalb, weil der Geschädigte im Kanton Bern, in Biel, wohne, hierhin verlegt wer- den, ganz abgesehen davon, dass dann die Klage in Biel und nicht in Bern anhängig zu machen gewesen wäre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach 219 Ab". 1 des bernischen StGB macht sich der Unterschlagung schuldig, wer eine fremde be- wegliche Sache; deren Besitz oder Gewahrsam er mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu verwahren, ver- walten, zurückzugeben oder abzuliefern, sich in die- bischer Absicht aneignet. Die Unterschlagung, so bestimmt anschliessend an diese Begriffsbestimmung Abs. 2, ist vollendet, sobald der Inhaber die Sache eigenmächtig veräussert, verbraucht, verpfändet, bei- seiteschafft oder sie dem zur Zurückforderung Berech- ":igten wissentlich ableugnet. Den bernischen Straf- gesetzen unterliegen nach Art. 1 aes Gesetzes vom 5. Juli 1914 311e im Kanton Bern begangenen strafbaren Handlungen, wobei als Begehungsort nach Abs. 2 - in Lösung einer alten Streitfr3ge -. owohl der Ort gelten soll, wo der Täter die strafbare Handlun aus- führt, als derjenige, wo ihr Erfolg eintritt. Es ist picht nötig, zu der Behauptung des Rekurses Stellung zu nehmen, dass hier die Zuständigkeit der bernischen Behörden jedenfalls aus dem letzteren Gesichtspunkte unter allen Umständen gegeben wäre, indem der Erfolg der Unterschlagung in dem Entzuge der Verfügungs- gewalt über die Sache bestehe, diese Wirkung, die Ver- mögensverminderung aber da eintrete, wo der Eigen- tümer der Sache (Geschädigte) wehne. Denn der Rekurs muss auch dann gutgeheissen werden, wenn man diese Auffassung ablehnt und der entgegengesetzten Ansicht des Untersuchungsrichters und Staatsanwaltes, wonach Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58. 455 Ort der strafbaren Handlung, d. h. der rechtswidrigen Aneignung der Sache und des Erfolges hier zusam- menfallen, beitritt oder sie wenigstens nicht als will- kürlich erachtet. Die Verneinung der Kompetenz der bernischen Ge- richte würde dann voraussetzen, dass jene Handlung ausserhalb des Kantons ausgeführt worden wäre. Von der Voraussetzung, dass es sich hier und zwar nach den Angaben des Strafklägers selbst so verhalte, geht denn auch der angefochtene Einstellunbsbeschluss aus. Diese Annahme ist aber beim heutigen Stande der Akten eine durchaus willkürliche und unzulässige. Wenn der Rekurrent in seiner Anzeige vom 7. September u. a. auf das Schreiben Bommers vom 6. August
verwies, so hat er doch damit die darin enthaltene Dar- stellung nicht etwa als zutreffend anerkannt, sondern mit dem Zusatze wenn diese Angaben richtig sind , klar zu erkennen gegeben, dass er diese Frage als eine offene und noch zu untersuchende betrachtet wissen wolle. Und ebensowenig kann aus der Erklärung, dass die Musterkollektion nach den getroffenen Abreden von Studer zur Aufnahme von Bestellungen nach Indien hätte mitgenommen werden sollen, das Zugeständnis hnrausgelesen werden, dass dies tatsächlich geschehen sei. Auf Seite 4 der Anzeige wird ausdrücklich von der angeblichen Mitnahme der Uhren durch Studer nach Indien gesprochen, auch diese Tatsache also bestritten oder doch zum mindesten in Zweifel gezogen. Dem entsprechen denn auch die zusammenfassenden Erör- terungen am Schlusse der Eingabe ; es wird darin die Anschuldigung der Unterschlagung nicht etwa auf die Angaben Bommers vom 6. August gestützt; sondern lediglich ausgeführt, dass nach der Sachlage die An- geklagten die Uhren offenbar eigenmächtig verkauft und den Erlös für sich verbraucht hätten. Mit andern Worten, der Rekurrent beschränkte sich auf die allge- meine Behauptung, dass aus dem ganzen Verhalten der
Angeschuldigten auf eine unerlaubte Aneignung der Sachen geschlossen werden müsse, ohne über die Frage, wie, wann und wo diese unerlaubte Verfügung erfolgt sei, bestimmte Anbringen zu machen oder diejenigen der Angeschuldigten selbst als richtig anzuerkennen. Hätte über diesen Sinn der Anzeige ein Zweifel be- stehen können, so wurde er durch die vom Untersuchungs- richter selbst veranlasste ergänzende Einvernahme vom 16. September gehoben, bei der der Rekurrent die Dar- stellung Bommers ausdrücklich bestritt, als blosse Aus- rede hinstellte und der Ansicht Ausdruck gab, dass die Verimsserung der Uhren, ohne dass sie zuvor den Kanton verlassen hätten, wahrscheirlich schon in Bern in einem Augenblick finanzieller Bedrängnis erfolgt sei. Es ist demnach eine offenbare Aktenwidrigkeit und damit eine Verletzung von Art. 4 BV, wenn der Anze mit der Begründung keine Folge gegeben wurde, dass die strafbare Aneignun5shandlun , sofern eine solche vor- liege, nach dem Anzeiger selbst ausserhalb des Kantons, im Auslande, beganger. worden wäre. Die Willkür wäre noch evidenter, wenn mit dem zugestandenermassen I) (wie es nach der Beschwerdeantwort den Anschein haben könnte) die Anbringen der A n g e s c h u 1- d i g t e n, Bommer Studer über die Tatsache und den Ort des Verkaufs gemeint sein sollten. Wie jede richterliche Entscheidung, so kann auch diejenige über die örtliche Zuständigkeit in einer Strafsache nicht einfach auf die einseitigen Behauptungen einer Partei, sondern nur auf den wirklich gegebenen Tat- bestand gestützt werden. Der Untersuchungsrichter konnte demnach unmöglich berechtigt sein, die brief- lichen Angaben der Angeschuldigten darüber, die in Wirklichkeit kein Zugeständnis, d. h. die Anerkennung einer ihnen ungünstigen Tatsache, sondern eine Ein- rede, die Aufstellung 'iner Schutzbehauptung enthiel- ten, die sie vor der Verfolgung im Kanton schützen sollte, einfach als wahr hinzunehmen, ohne irgendwelche Fest- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
stellungen über ihre Richtigkeit' zu machen oder auch nur die Angeschuldigten darüber in gehöriger Form einzuvernehmen. Die nicht im angefochtenen Entscheid, sondern erst in der Beschwerdeantwort erhobene Ein- wendung aber, dass der Rekurrent selbst keine Anhalts- punkte und Beweismittel beigebracht habe, welche geeignet wären, die behauptete Aneignungshandlung als im Kanton geschehen erscheinen zu lassen, beruht auf einer' offenbaren Verkennung der Rechtslage. So gut wie die Anhandnahme der Untersuchung an sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht von . der Gewissheit eines Vergehens abhängig gemacht werden kann, sondern dazu die Wahrscheinlichkeit oder auch nur der Verdacht eines solchen genügen muss, so gut muss dies auch für die Frage gelten, ob die strafbare Handlung, wenn eine solche vorliegt, im Kanton be- gangen sei. Der Verdacht, wenn nicht sogar die Wahr- scheinlichkeit, dass dies der Fall sei, kann aber dann unmöglich abgelehnt werden, wenn es sich um die An- schuldigung der Unterschlagung einer Sache durch eine im Kanton wohnhafte Person, die auch im Zeit- punkt als sie die Sache erhielt, schon hier sesshaft war, handelt. Mit der Feststellung, dass der Angeschuldigte hier den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäft- lichen Beziehungen hat und schon damals hatte, ist von vorneherein auch eine gewisse Vermutung dafür gegeben, dass es hier war, wo die Verfügung über den Gegenstand rfolgte. Sie kann nicht schon dadurch allein beseitigt werden, dass nach den getroffenen Ab- reden der Empfänger mit der Sache in einer bestimmten Weise hätte verfahren, sie ins Ausland mitnehmen sollen, da ja das Delikt der Unterschlagung gerade auf der Voraussetzung eires Bruches des geschenkten Vertrauens, der Nichteinhaltung des gegebenen Wortes beruht. Indem der Anzeiger glaubhaft macht, dass er die Sache dem Angeschuldigten auf Grund eines Verhältnisses, das sie nicht in dessen Eigentum brachte,
458 Staatsrecht. übergeben hat und dass ihm deren Rückerstattung trotz erfolgter Mahnungen unter Umständen, die auf eine. diebische Aneignung schliessen lassen, verweigert wird, hat er die Anforderungen, die vernünftigerweise an ihn gestellt werden können, erfüllt. Weitere Argaben darüber, was seither aus der Sache geworden ist, wie und unter welchen Umständen die behauptete Aneignung erfolgt sein soll, können ihm nicht zugemutet werden, oie er denn regelmässig, nachdem er den Gegenstand einmal aus der Hand gegeben hat, dazu gar nicht im Stande sein würde. Die Feststellung des Sachverhalts nach dieser Richtung ist eben die Aufgabe der Unter- suchung8behörde, der dazu vom Gesetze die erforder- lichen Zwangsmittel zu Gebote gestellt sind, und kann von ihr in einem Falle, wo es sich, wie hier, um eine Klage gegen einen Kantonseinwohner wegen Aneignung einer ihm im Kanton anvertrauten Sache handelt, ohne offen- bare Rechtsverweigerung nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, es fehle der Beweis dafür, dass die Aneignung im Kanton erfolgt sei. Dazu kommt, dass auch nach der Darstellung Bommers im Briefe vom 6. August selbst, deren Richtigkeit angeblich in der Anzeige nicht bestritten worden sein soll, ja nicht etwa alle Uhren, sondern nur ein Teil davon durch Studer in Indien veräussert worden wären, während der Rest noch (allerdings in Indien. liegend) vorhanden wäre. Inbezug auf die Frage einer Unterschlagung durch Nichtrückerstattung dieses Restes aber fehlt es für die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit im an- gefochtenen Entscheide überhaupt an jeder Recht- fertigung. Die Nichtanhandnahme der UnterSuchung inbezug auf a 11 e anvertrauten und angeblich ver- untreuten Waren unter der Annahme einer durch die Verä usserung derselben in Indien Q 0 r t begangenen Unterschlagung wäre daher insofern auch aus die- sem Grunde unhaltbar und willkürlich. Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58. 459 ZU erklären. dass der Untersuchungsrichter 11 von Bern die begehrte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und insofern durchzuführen hat, als es zur Abklärung der Frage, was tatsächlich mit den vom Rekurrenten den Angeschuldigten anvertrauten Uhren geschehen ist, und zur Entscheidung darüber, wo eine allfällige rechtswidrige Aneignung erfolgt wäre, auf Grund eines o b j e k t i v e n, n ich t bIo s sau f den B e- hau p tun gen der A n g e s c h u 1 d i g t e n be- ruhenden Tatbestandes nötig ist. Dabei wird für diese neue Entscheidung zu beachten sein, dass eine Unter- schlagun!5 offenbar auch nach bernischem Rechte nicht nur durch die Vefäusserung, Beiseiteschaffung oder die Ableugnung des Besitzes der Sache. sondern je nach den Umständen auch schon durch deren blosse Vorent- haltung trotz Rückgabeaufforderung begangen werden kann, falls die Weigerung der Rückerstattung nach der ganzen Sachlage auf die Absicht einer diebischen An- eignung schliessen lässt. Wenn Art. 219 Abs. 2 StGB die Unterschlagung als vollendet erklärt, sobald der Inhaber die Sache veräussert oder verpfändet. beiseite- schafft oder ihren Besitz wissentlich ableugnet. so kann dies angesichts der allgemeinen Begriffsbestim- mung des Abs. 1 nicht die Bedeutung haben. dass nur diese Akte den Begriff der rechtswidrigen Aneignung im Sinne des ersten Absatzes zu erfüllen vermögen. Vielmehr wird dadurch offenbar nur der Grundsatz aufgestellt, dass zu der Aneignungsabsicht für die Vollendung des Vergehens auch deren usserliche Kund- gabe in irgend einer Form hinzutreten muss, wobei im Anschluss daran einige Arten solcher Handlungen beispielsweise aufgezählt werden. In diesem Sinne hat sich denn auch das bernische Obergericht in einem grundsätzlichen Urteile vom Jahre 1906 bereits ausge- sprochen (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
S. 329). Eine solche Unterschlagung, liegend in der Vor- enthaltung der noch vorhandenen Ware, wäre aber hier
460 Staatsrecht. auf aUe Fälle in Bern, wo die Angeschuldigten erfolg- los zu deren Rückgabe aufgefordert wurden, begangen. Aehnlich läge die Sache, wenn sich bei den weiteren Erhebungen etwa herausstellen sollte, dass es sich in Wirklichkeit nicht um eine blosse Musterkollektion , sondern um Kommissionsware handelte, zu deren Ver- äusserung die Angeschuldigten an sich, aber mit der Verpflichtung zur Ablieferung des Erlöses an den Re- kurrenten, berechtigt waren. Da dabei der Vertrieb durch Bereisung eines überseeischen Landes durch einen der Empfänger in Frage stand, konnte alsdann die Meinung offenbar nicht die sein, dass derselbe den Erlös in specie;" d. h. die gleichen Geldstücke. die er vom Käufer erhalten, abzuliefern habe, vielmehr konnte der Wille offenbar nur auf Erstattung einer gleich grossen Summe Geldes, wie er empf2ngen, und auf Rechnungslegung darüber nach seiner Rückkehr gehen. Es könnte daher auch die Unterschlagung nicht schon in der Vermengung des Erlöses mit dem eigenen Gelde des Kommissionärs oder dem Verbrauche ,desselben durch ihn, solange er wenigstens noch der Meinung sein durfte, den Betrag jederzeit aus den verfügbaren Mitteln der Gesellschaft wieder ersetzen zu können, sondern erst in der Verweigerung jener Erstattung an den Kommittenten liegen. Hiefür wäre aber Be- gehungsort zweifellos wiederum Bem. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und der angefochtene Beschluss des Unter- suchungsrichters II von Bern und der Staatsanw8lt- schaft des Mittel1andes vom 19. u. 21. September 1921 8ufgehoben. Gleichheit vor dem v .