Double taxation; tax domicile of the so-called summer resident: a stay on one’s own property outside the civil domicile creates a separate tax domicile only if its duration and accompanying circumstances establish stronger ties to the place that eclipse the ordinary domicile. A stay of only 30 to 35 days in an owned chalet at a resort, with essentially hotel-like living arrangements, is as a rule insufficient to found such a domicile. The Federal Court emphasized that the summer-resident domicile is an exception to the general rule of taxation at the civil domicile and must be construed restrictively in light of the tendency of double-taxation case law to prevent fragmentation of fiscal sovereignty (consid. 1-3).
Steuer unterliegen sollte, sondern ebensosehr auf dem allgemeinern Gedanken, dass die getrennte Familien- niederlassung einen dem Wohnsitz des Familienhauptes gleichwertigen Steuerort zur Entstehung bringen kann, woraus sich die Teilung der Steuerberechtigung nicht nur für das Erwerbseinkommen, sondern auch in Bezug auf Vermögen und Vermögensertrag ergibt. (So wurde im Falle Depuoz, BGE 44 I Nr. 5, die Teilung nicht sowohl deshalb abgelehnt, weil ausschliesslich die Ver- mögensbesteuerung in Betracht' kam, sondern vielmehr wesentlich deshalb, weil die besondere Familiennieder- lassung keinen, dauernden Charakter hatte.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird dnhin gutgeheissen, dass der Rekur- rent in Krattigen für sein Einkommen II. Klasse und in Dornach für Vermögen und Einkommen nur je zur Hälfte besteuert werden kann. 10. Urten vom 2S. März 19m. i. S. Streiff gegen Zürich und Dern. Verbot der Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des sogenannten Sommerbewohners. Ein solches entsteht regelmässig nicht durch einen Aufenthalt von 4 bis 5 Vochen in einem eigenen Chalet an einem Saisonkurort. .4 .. -Uer Reknrrent Fritz Streiff wohnt in Aathal- Seegräbf'n, Kanton Zürich. Er besit7. eit 1917 ein (halet in Wengen, Kanton Bern, das er im Jahre während 4 bis 5 Wochen bewohnt. Auch im Sommer 1919 hielt er sich mit seiner Familie während 30 bis 35 Tagen dort auf, wobei die Mahlzeiten im Hotel eingenommen wur- den. Gestützt auf Art. 17 ZUf. 2 desberni. hell Steuerge- setzes vom 7. Juli 191X, wonach steuerpflichtig Personen Deppelbesteaemng. No 10. 69 sind, die sich, ohne Ausweispapiere zu deponieren oder sonstwie Niederlassung zu erwerben, über 30 Tage im Jahr auf eigenem Grundbesitz im Kanton aufhalten, wurde der Rekurrent in Wengen pro 1919 (abgesehen von der Besteuerung für die Liegenschaft) steuerpflichtig erklärt für ein Einkommen 11. Klasse (aus Kapitalzinsen) von 5000 Fr., indem angenommen ',vurde, von dem Ge- samteinkommen dieser Art des Rekurrenten entfalle zeitlich jener Betra auf den Aufenthalt in Wengen. Eine vom Rekurrenten hiegegen ergriffene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission am 23. Ok- tober 1920 abgewiesen. Andererseits lehnte es das kan- tonale Steueranlt Zürich am 12. .Januar 1921 ab. die in Wengen zur Steuer herangezogenen 5000 Fr. von dem am Wohnsitz des Rekurrenten steuerpflichtigen Gesamt- einkommen abzuziehen. B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Januar 1921 hat sich Streift beim Bundesgericht wegen Doppel- besteuerung beschwert. Er verlangt in erster Linie, es sei die Besteuerung in Wengen mit 5000 Fr. Einkommen 11. Klasse als unzulässig zu erklären, da durch den kurzen Aufenthalt in seinem dortigen Chalet kein Steuerdomizil in Wengen begründet werde. Eventuell wird verlangt, dass Zürich der Besteuerung in Wengen Rechnung zu tragen habe durch eine entsprechende KÜI'7.ung des steuerpflichtigen Einkommens. C. -Der Regierungsrat Bern hat auf Abweisung des Rekurses. soweit er sich gegen die Besteuerung in Wengen richtet, angetragen. Er verweist auf die erwähnte Bestim- mung des kantonalen Steuergesetzes, nach der die ange- fochtene Besteuerung in ""engen habe erfolgen müssen und die mit der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung übereinstimme. Nach diesel' begründe e:.in Aufenthalt ausserhalb des Wohnsi kantons auf eigener Liegenschaft ein SteuerdoffilZd für die Zeit des Aufenthaltes. sofern dadurch nach den begleitenden Umständen gewisse festere Beziehungen
zwischen Person und Aufenthaltsort geschaffen werden. Das treffe für den Aufenthalt des Rekurrenten in seinem Chalet in Wengen zu. D. . Der Regierungsrat Zürich hat beantragt, der Rekurrent sei als pro 1919 in Wengen nicht einkom- menssteuerpflichtig zu erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung kann der Aufenthalt einer Person auf .eigener Liegenschaft ausserhalb ihres Wohnsitzes in. einem andern Kanton ein Steuerdomizil in Bezug auf das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag zur Entstehung bringen. Es ist dann der Fall, wenn der Aufenthalt nach seiner Dauer in Verbindung mit den begleitenden Umständen gewisse festere Beziehungen zwischen Person und Aufenthaltsort schafft, denen gegen- über der Zusammenhang mit dem ordentlichen 'Vohn- sitz mehr in den Hintergrund tritt (BGE 33 I Nr. 115. vgl. auch 39 I Nr. 57). Dieses Steuerdomizil des soge- nannten Sommerbewohners bildet eine Ausnahme von der Regel, wonach sich der allgemeine Steuerort einer Person im Kanton des bürgerlichen Wohnsitzes befindet. Die bisherige PraxIs hat ein festes zeitliches Kriterium für die Besteuerung des Sommerbewohners nicht auf- gestellt, während die neuern Entwürfe für ein Bundes- gesetz gegen Doppelbesteuerung einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 90 Tagen verlangen (Entwurf SPEISER vom Jahre 1901, Art. 4 Zeitsehr. f. schweiz. Recht, N. F. 21 S. 589; Entwurf BLUMENSTEIN vom Jahre 1914, Art. 3 Abs 2). Gewichtige Erwägungen der Rechts- sicherheit würden dafür sprechen, dass auch die Pra-xis das SteuerdoInizil des Sommerbewohners von einer scharfen zeitlichen Grenze abhängig mache, wie: denn auch schon in anderer Beziehung für den Übergang des Steuerrechts von Kanton zu Kanton eine feste zeitlirhe Minimaldauer der massgebenden örtlichen Beziehung Doppelbesteuerung. N 10. 7t -von der Praxis bestimmt worden ist (44 I 16 ff.). Und es dürfte dabei für den Steuerort des Sommerbewohners die in den erwähnten Entwürfen enthaltene Frist von 90 Tagen wohl unbedenklich übernommen werden. Doch ist es im vorliegenden Fall nicht notwendig, diesen Schritt zu tun, weil der Aufenthalt des Rekurrenten in Wengen schon nach den Merkmalen der bisherigen Praxis dort kein SteuerdoInizil begründen kann. Dazu ist die Dauer des Aufenthaltes von nur 30 bis 35 Tagen von vornherein viel zu kurz. Venn das neue bernische Steuergesetz die Besteuerung des Sommerbewohners auch für interkantonale Verhältnisse schon nach einem Aufenthalt von 30 Tagen vorsieht, so ist es weit hinter -dem zurückgeblieben, was im Sinne der Praxis in zeit- licher Hinsicht als Minimum verlangt werden muss. Schon wegen der kurzen Dauer des Aufenthalts sind denn auch die übrigen Umstände des F::llles durch!'lus nicht geeignet. festere, dem Verhältnis zum Vohnsitz gegenüber hervortretende Beziehungen des Rekurrenten zu Wengen und damit eine dortige eigentliche wirt- schaftliche Zugehörigkeit herzustellen, wie sie allein das -keineswegs unangefochtene und unanfechtbare (s. die Kritik SPEISER, Zeitschr. f. schweiz. Recht, N.F.17 S,72f.) -Steuerdomizil des Sommerbewohners zu rechtfertigen vermögen. Der kürzere Aufenthalt einer Person an einem Saisonkurort steht, auch wenn dabei ein eigenes Chalet benutzt wird, dem biossen Hotelaufenthalt nahe; .dies um so mehr, wenn, wie es hier geschah, die Mahl- zeiten im Hotel eingenommen werden, und soInit nur ein ganz beschränkter eigener Haushalt geführt wird. Ein in solcher Weise im eigenen Chalet wohnender Sommeraufenthalter gehört doch mehr nur zu der Kate- gorie wiederkehrender Kurgäste, und wirkliche nähere Bande zum Orte werden durch den Aufenthalt, sofern er nicht sehr lange dauert, erfahrungsgemäss und aller Regel nach nicht geknüpft. Dass es beim Rekurrenten .ausnahmsweise der Fall gewesen wäre, wird vom Regie-
Staatsrecht rungsrat Bern nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Die Annahme eines Steuerdomizils des Rekurrenten in Vengen unter den vorliegenden Umständen wider spricht der ganzen Tendenz der neuern bundesgericht- lichen Prax.is in Doppelbesteuerungssachen, die gegen die Zersplitterung im Steuerwesen gerichtet und die daher, was das Steuerdomizil des Sommerbewohners als Ausnahme vom allgemeinen Steuerort am bürgerlichen Vohnort anlangt. viel eher einer Beschränkung, als einer Ausdehnung günstig ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs ird dahin gutgeheissen, dass der Rekur- rent in Wengen für 1919 nicht einkommenssteuerpflichtig ist und der Entscheid der kantonalen Rekurskommis- sion des Kantons Bern vom 23. Oktober 1920 aufgehoben wird. V. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 11. htrait cle l' arrit clu 91 janvier 19m. dans la cause Sa. a.ry contre Perner. L i b e r ted e 1 a p res se: Pour determiner Je lieu de la commission du delit de presse, il faut rechercher le siege des facteurs essentiels qui ont concouru au resultat de Ia publi- eite. e'est ainsi que l'auteur, domicilie a Geneve, d'un pamphlet diffamatoire, imprime it Lausanne, peut etre poursuivi a Fribourg, lorsque cette ville se revele comme le centre veritable de la publication (brochures envoyees en paquets fermes a Fribourg et livrees a Ia publicite dang cette ville d'ou partaient les ordres et au public de Jaqnelle el1es etaient essentiellement destinees). Le 5 juin 1920, quelques magasins de la ville de Fri- bourg ont vendu un pamphlet intituIe ( Le Nouveau Pressfreihe1t. N" 11. -Chalamala 1920 qui prend a partie plusieurs magistrats . fribourgeois. La premiere page de cette brochure porte la mention Lausanne, edition Chalamala , 3 rue des Jumelles et la derniere page de la couverture. celle de ( Lausanne. imp. Fr. Ruedi, 3 Jumelles I). S'estimant vise par un des articles, M. Ernest Perrier. ConseilleI' d'Etat a Fribourg, deposa le 7 juin 1920, a la Prefecture de la Sarine, une plainte pimale contre inconnus pour diffamation. L'enquete reveIa que l'au- tem etait Leon Savary. Le Conseil d'Etat fribourgeois demanda son extra- dition au Conseil d'Etat genevois, qui l'accorda. Le pro- ces-verbal de l'interrogation de Savary porte sa signa- ture et entre autres declarations la suivante: ( Je consens a mon extradition. A la premiere audience du Tribunal correctionneI de la Sarine, l' accuse souleva le declinatoire. en alleguant que le for du delit se trouvait au domicile de l' auteur de l'article (Geneve) ou au lieu de l'edition du Chalamala (Lausanne). Par jugement du 17 juillet 1920. le Tribunal correc- tionnel de la Sarine. qui s'etait declare competent par jugement incident du 7 juillet, condamna Savary a trois mois d'emprisonnement pour calomniepublique. '. Savary recourut a la Cour de cassation fribourgeoise contre les jugements des 7 et 17 juillet 1920. La Cour a rejete le pourvoi par arrnt du 7 aout 1920. Contre les jugements du Tribunal correctionnel et l'arret de la 'Cour de cassation, Savary a forme un re- cours de droit public au Tribunal federal. Consideration en droit : ... 4. -Le principal moyen du recourant consiste a dire que, le for en matiere de delit de presse etant de- termine par le lieu ou la brochure en question a ete imprimee et emise et d'ou elle a He expediee, les tribu- naux fribourgeois, en se declarant competents, out viole