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CP.
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Cpp .
Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-nnd Handels-
marken, ete., vom 26.
September t890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrech1spflege,
vom 22. März t893, 6. Oktober t9ft und 25. Jum 1921.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. aO.März 19B.
Bundesgesetz betr. die .Erfindungspatente, v. 21. Juni t907
Verordnung betr. Ergänzung nd Abänderung der Be-
o stimmungen des Schuldbetrelbungs-und Konkursge-
setzes betr. den Naehlassvertrag, vom
27. Oktober :l.9t7.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgp,setz über das Postwesen, vom 5. April :1.910.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April t889
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesnesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom 23. April t883.
Bundesgesetz über d. Yersicherungsvertrag, v. 2. April :1.908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen,
vom
25. September t9:l7.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom
23. April 1920. 0
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. Abrevlations franqaises.
Code civil.
Constitution
federale.
Code des obligations.
Code penal.
Code da procedure civile.
Code de procooure penale.
LF ..
'. . Loi fooerale.
Loi federale sm la poursuite pour dp.ttes ct 1a faHlite.
LP.
OJF .
CC .
CO ..... .
Cpe .. .
Cpp .
LF .
LEF. 0
OGF .....
Organisation judiciaire fooerale. .
C. Abbreviazioni ItaJiane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
J. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der II. Zivila.bteilung vom as. Ja.nua.r 1921
i. S. lCellingha.usen gegen Wirth-Ga.wa.tz.
ZGB Art. 163 und 166: Haftung des Ehemannes aus ehe-
licher Gemeinschaft. Vertretungs befugnis der Ehefrau immer
nur für Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft. Eheliche
Gemeinschaft? Abschluss von Berufsgeschäften des Ehe-
mannes durch Ehefrau. Haftung ans Art. 32 ff. OR.
A. -Die Klägerin Berta Kellinghausen in Stutt-
gart überwies am 30. Mai 1912 ihrer Halbschwester,
Frau Wirth-Gawatz in Oerlikon, der Ehefrau des
Beklagten
18,000 Fr. als Darlehen. Als sie das Geld,
nachdem
ihr 600 Fr. zurückbezahlt waren, zurück
verlangte, behauptete die Empfängerin, die Summe sei
ihr nachträglich geschenkt worden. Die Klägerin erhob
gegen
Frau Wirth Klage, und das Bezirksgericht Zürich
verurteilte diese
am 4. Juli 1918 zur Rückzahlung der
17,400 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 1918,
indem es von der Annahme ausging, es
Hege keine
Schenkung vor. Frau Wirth wurde auf Grund dieses
Urteils
betrieben; die Klägerin erhielt aber nur einen
Verlustschein. Darauf erhob sie Klage gegen den heu-
tigen Beklagten,
mit dem Rechtsbegehren, er sei als
Ehemann der Frau Wirth-Gawatz zu verpflichten, ihr
den genannten Betrag laut Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 4
.. Juli 1919) (richtig 1918) zu bezahlen.
Sie behauptete, der Beklagte lebe mit seiner Ehefrau in
Güterverbindung,
und die Ehefrau habe die Schuld mit
dessen Zustimmung für die eheliche Gemeinschaft eiil-
AS 47 11 -:921
gegangen. Der Beklagte verlangte Abweisung der Klage
indem er bestritt, von der Klägf'rin, sei es direkt oder
vennittels seiner Ehefrau, Geld erhalten zu haben.
B: -Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage mit
Urteil vom 6. :: Iai 1920 gutgeheissen, mit der Begrün-
dung, der Beklagte habe, wie aus dessen an die Klä-
gerin gerichteten Brief vom 22. Mai 1912 hervorgehe,
diese um das Darlehen gebeten und ihr dafür als Sicher-
heit Schuldbriefe übertragen, die nachträglich wieder
zurückgeschickt worden seien. Das Geld sei allerdings
der Ehefrau übergeben worden, diese habe aber als
Vertreterin
der ehelichen Gemeinschaft gehandelt; der
Kläger
hafte daher gemäss Art. 206 Ziff. 3 ZGB.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat dagegen
mit Urteil vom 1. September 1920 die Klage abgewiesen,
indem es davon ausging, dass, wie sich
aus dem Schreiben
von
Stahl und Federer vom 6. Oktober 1917, durch die
das Darlehen überwiesen worden ist,
und aus dem Zuge-
ständnis der Klägerin ergebe, diese das Darlehen
ihrer
Schwester, nicht dem Beklagten habe geben wollen. Das
Geld sei für Landankauf des Ehemannes, der Archi-
tekt ist, nicht für Haushaltungsbedürfnisse verwendet
worden,
und die Ehefrau habe auch nicht als Vertre-
terin des Beklagten gehandelt.
C. -Gegen dieses am 29. September mitgeteilte
Urteil
hat die Klägerin am 7. Oktober 1920 die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage. In der heutigen Verhand-
lung hat sie diesen Antrag erneuert und dahin ergänzt,
die
Sache sei eventuell zur Beweisergänzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte hat Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Klägerin nimmt den Standpunkt ein. der
Beklagte hafte für die Rückgabe des von seiner Ehe-
. 'amilienrecht. N° 1.
:
frau eiugegangenen Darlehens aus ehelicher Gemein-
schaft oder dann, da ihn die Ehefrau beim Abschluss
des Darlehens
vertreten habe, persönlich.
Der Ehemann haftet für Schulden, die seine Ehefrau
für die eheliche Gemeinschaft kontrahiert hat, gemäss
Art. 163 und 166 ZGB nur, wenn sie dabei nicht über
die ihr gemäss Gesetz zustehende ordentliche Vertre-
tungsbefugnis oder die
ihr vom Ehemann stillschwei-
gend oder ausdrücklich eingeräumte ausserordentliche
Vertretungsbefugnis hinausgegangen ist. Die ordent-
liche Vertretungsbefugnis der Ehefrau
erstreckt sich
jedoch
nur auf die laufenden Bedürfnisse des Haus-
haltes, deren Kreis durch die Aufnahme eines Darle-
hens
im Betrage der eingeklagten Forderung offenbar
wesentlich überschritten ist. Kraft der ausserordent-
lichen Vertretungsbefugnis sodann
ist die Ehefrau
berechtigt, für die eheliche Gemeinschaft Schulden
einzugehen, wenn es sich
um die Befriedigung von
Bedürfnissen handelt, die über die laufenden hinaus-
gehen, wobei jedoch
immer nur Bedürfnisse der ehe-
Jiehen Gemeinschaft d. h. des gemeinsamen
Haushaltes
(Art. 166 und Art. 207 Abs. 3 ZGB) in Frage kommen
können, wie sich
aus dem Marginal zu Art. 162 ZGB
- Vertretung der Gemeinschaft -, dem die Art.
163 und 166 untergeordnet sind, unzweideutig ergibt.
Berufsgeschäfte des Ehemannes sind
aber dessen per-
sönliche Angelegenheit
und berühren die eheliche Ge-
meinschaft rnchtlich nicht, so dass die Ehefrau auch
kraft ausserordentlicher Vertretungsbefugnis für die
Gemeinschaft keine Berufsgeschäfte des Ehemannes
abschliessen
kann, aus denen die Gemeinschaft ver-
pflichtet würde (vergl.
EGGER, Komm. zu Art. 166,
Anmerk. 2
a und b; anderer Ansicht GMÜR, Komm.
zu Art. 166 Nr. 2 Schlussatz). Nun geht aus dem Schrei-
ben des Beklagten vom 22. Mai 1912, das sich nach der
Feststellung der Vorinstanz auf das im Streite liegende
Darlehen bezieht, ganz unzweifelbaft hervor, dass das
Familienrecht. NQ 1.
Darlehen für Landankauf und zur Ermöglichung von
Bauspekulationen des Beklagten, also für dessen Berufs-
geschäfte eingegangen worden ist ; die eheliche Gemein-
schaft wurde daher nach dem Gesagten durch das Dar-
lehen rechtlich nicht berührt, so dass von einer Haf-
tung des Beklagten aus ehelicher Gemeinschaft nicht
gesprochen werden kann.
Schliesst die Ehefrau derartige Geschäfte, die aus-
serhalb der ehelichen Gemeinschaft
und ganz im Kreise
der Berufsangelegenheiten des Ehemannes liegen, ab,
so kann daraus eine persönliche Haftung des Ehemannes
nur aus dem G:esichtspunkte der gewöhnlichen Stell-
vertretung gemäss Art. 32 ff. OR in Frage kommen.
Die Klägerin stützt denn auch ihren Anspruch gegen
die Beklagten
in der Berufung wesentlich auf diese
Erwägung, und es liegell in der Tat Anhaltspunkte vor,
die
dafür sprechen, dass das im Streite liegende Dar-
lehen im Interesse des Beklagten persönlich abgeschlossen
worden ist. Zwar erscheint es nicht gerechtfertigt, mit
der Klägerin anzunehmen, es sei zur Zeit des Briefes
vom 22. Mai 1912 bereits mündlich das Darlehen zwi-
schen der Klägerin
und dem Beklagten abgeschlossen
gewesen,
so dass das Schreiben .lediglich eine Mahnung
des Beklagten
an die Klägerin wäre, die Darlehens-
summe
auf einen bestimmten Tag bereitzuhalten; sondern
aus dem Ton des Briefes ergibt sich zweifellos, dass
der Beklagte die Klägerin damit erst um das Darlehen
anging, der Brief somit erst eine Offerte zum Dar-
lehen war. Es läge nun, wäre nichts anderes gegeben,
nahe anzunehmen, die Klägerin habe, da zwischen den
Parteien seit diesem Brief bis zur Zusendung des Geldes
nichts
mehr verhandelt wurde, die Offerte stillschwei-
gend angenommen
und ihren Annahmewillen durch
die
U eberweisung des Geldes kundgegeben, wobei die
Ehefrau des Beklagten als dessen Stellvertreterin
oder
auch bloss als dessen Botin das Geld in Empfang genom-
men
hätte. Allein dieser Auffassung steht einmal der
Familienrecht. !':o 1.
Umstand entgegen, dass die Klägerin in ihrem ersten
Prozess
nicht den heutigen Beklagten, sondern dessen
Ehefrau
. als Darlehensschuldnerin ins Recht gefasst
und damit formell zu erkennen gegeben hat. dass sie
diese und nicht den Ehemann für verpflichtet erachtete.
Sodann ist eine direkte, persönliche Verpflichtung des
Beklagten
mit der Fa,ssung der heutigen Klage, die
den Beklagten
als Ehemann ) der Frau Wirth ins
Recht fasst, der als solcher die im bezirksgerichtlichen
Urteil vom 4.
Juli 1918 seiner Ehefrau belastete Dar-
lehensschuld zu bezahlen habe, schlechtweg unvereinbar,
denn auch
damit hat die Klägerin erklärt, dass sie an
eine persönliche Schuld des Beklagten bei der Klage-
stellung selbst nicht gedacht hat.
2. -Zur Rückgabe des Darlehens an die Klägerin
ist somit, wie das Bezirksgericht Zürich am 4. Juli
1918 erkannt hat, lediglich die Ehefrau des Beklagten
verpflichtet. Mag durch die Zuwendung des Darlehens
in das Geschäft des Beklagten auch die eheliche Gemein-
schaft
mittelbar gefördert worden sein, so ist damit
die Darlehensschuld der Ehefrau weder zur Gemcin-
schaftsschuld, noch
zur persönlichen Schuld des Beklag-
ten an die Klägerin geworden; dieser gegenüber bleibt
.die Ehefrau als Darlehensnehmerin verpflichtet, die
ihrerseits gegen ihren
Ehemann eine entsprechende
Ersatzforderung haben kann.
Mit dieser Auffassung
steht nicht im Widerspruch, dass die Klägerin, bevor
sie im erstenl Prozess die Ehefrau des Beklagten ins
Recht fasste, die Rückgahe des Geldes oder dann die
Ausstellung eines Obligos zunächst
von diesem verlangt
hat; das erscheint bei den nahen verwandtschaft-
lichen Beziehungen der Beteiligten
und weil das Geld
tatsächlich für den Beruf des Beklagten gegeben worden
war, natürlich,
und es lässt sich das Verlangen nach
einem Schuldscheine des Beklagten rechtlich dahin
erklären, dass sich die Klägerin
damit einen neuen
Schuld grund verschaffen wollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September
1920 bestätigt.
2. Urteil eier II. ZivilabteUung vom 2. Februar 1001
i. S. Sa.lvisberg gegen Sa.lvisberg.
G ü e r t ren nun gau f Beg ehr e n ein e s E h8-
g a t t e n: Rechtsanwendnng bezüglich der Auseinander-
setzung von schweizerischen Ehegatten, die in Frankreicn
";lgeheiratet und sich dem französischen Recht unterstellt
::1 haben, nachher aber in die Schweiz zurückgekehrt sind.
A. -Der Beklagte Salvisberg, BürgeF von Mühle-
berg,
Bern, verheiratete sich am 12. Februar 1913 mit
der Klägerin in Royan, Frankreich. Vor Eingehung der
Ehe hatten die Parteien einen Ehevertrag abgeschlossen.
Dieser
Ehevertrag sieht als Güterstand das System der
Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 1498
Code civil frannais vor, ferner führt er die von den Gat-
ten einzubringenden Vermögensobjekte unter Angabe
ihres Schätzungswertes
auf und bestimmt endlich für
den Fall der Auflösung der Gemeinschaft u. a.: En
( ce qui concerne les etablissements commercial on indu-
"striel et tous objets mobiliers quelconques compris
en l'apport en mariage de l'un ou de l'autre des epoux,
l'estimation qui en est faite an present contrat eu
vaudra vente a la communaute, de sorte que la fe-
I) prise en deniers resultant de l'apport qui en est fait,
) demen re fixee irrevocablement acette estimation
quel que soit par la suite le sort de ces etablissements
ou objets mobiliers.
Im Jahre 1917 verkaufte der Beklagte im Einver-
Familienrecllt. N° 2.
ständnis mit der Klägerln die von der letzteren in die
Ehe gebrachte, im Ehevertrag auf 170,000 Fr. geschätzte
Usine La Richarde um den Preis von 150,000 Fr.
Beide Ehegatten haben inzwischen ihren Wohnsitz
in die Schweiz verlegt.
B. -Am 15. April 1919 leitete der Beklagte gegen
die Klägerin Ehescheidungsklage ein, worauf die Klä-
gerin beim Amtsgericht Bern mit der Begründung, ihr
eingebrachtes Gut sei gefährdet, Anordnung der Güter-
trennung verlangte. Das Amtsgericht entsprach diesem
Begehren gestützt auf Art. 1443 C. c. fr. und verpflichtete
den Beklagten zur Herausgabe der Illaten der Klägerin,
bezw. soweit sie
nicht mehr in natura vorhanden sein
sollten,
zur Ersatzleistung im Umfange der ehevertrag-
lichen Schätzung. Dieses Urteil zog der Beklagte an die
Vorinstanz weiter,
indem er geltend machte, bei der
Festsetzung seiner Ersatzpflicht für die nicht mehr
vorhandenen Objekte, insbesondere also für die Usine
La Richarde ; komme schweizerisches Recht zur
Anwendung, es dürfe daher nicht auf die Schätzung
im Ehevertrag, sondern nur auf den beim Verkauf
. erzielten Erlös abgestellt werden.
C. -Dieser letzteren Auffassung hat sich der Ap-
pellationshof mit Urteil vom 17. September 1920 an-
geschlossen, davon ausgehend, dass die Auseinander-
setzung der Parteien gemäss Art. 9 SchlT z. ZGB dem
schweizerischen
Recht, nämlich der Bestimmung des
Art. 189 ZGB unterliege.
D. -Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht ver-
langt die Klägerin Aufhebung dieses Urteils, Rück-
weisung der Streitsache an die V orinstanz zur Ent-
scheidung nach französischem Recht, eventuell sofor-
tige Verpfliohtung des Beklagten, ihr als Ersatz für den
Verkauf der La Richarde den Schätzungswert von
170,000 Fr. und für die mit der Fabrik verkauften
Mobilien den Schätzungswert von 30,000 Fr. zu be-
zahlen.