Art. 154 ZGB; Art. 201 Abs. 3 ZGB; bearer securities contributed as wife's property; return in natura on divorce. Art. 154 ZGB aims at restitution ex tunc of the pre-marital patrimonial situation and applies irrespective of the matrimonial property regime, including where ownership of contributed assets has passed to the husband. Under Art. 201 Abs. 3 ZGB, bearer securities pass only if they are merely generically designated and the spouses do not agree otherwise; the parties may by concordant will reserve specific securities in specie for the wife and limit the husband to administration and usufruct. A party who has made the statutory transfer ineffective by wrongful withholding of the assets cannot later invoke that transfer against the other spouse, in light of good faith (consid. 1-2).
128 Familienrecht. N-24. des Art. 122 Abs. 1 ZGB nur zur Folge. dass sie nicht mehr von Amteswegen stattfindet. Hat aber die Vorin- stanz über die vorliegend , auf Geisteskrankheit des. Ehemannes gestützte Ehenichtigkeitsklage entschieden, ohne sich des Hilfsmittels der medizinischen Expertise mit Bezug auf die Frage zu bedienen, ob der Ehemann zur Zeit der Eheschliessung an einer Geisteskrankheit gelitten habe, so vermag ihr Urteil nach dem Aus- geführten vor dem Bundesrecht nicht Stand zu halten und ist daher aufzuheben. Dabei bleibt es ihr natürlich anheimgestellt, ob sie zum Zwecke der danach erfor- derlichen neueR Entscheidung über die Sache ein neues Gutachten einholen oder aber, was unbe.denklich er- scheint, einfach die bisherigen Experten zur Ergänzung ihres Gutachtens veranlassen will. Sprechen sich die Experten dahin aus, der ja unzweifelhaft festgestellte anormale Geisteszustand des Ehemannes F. zur Zeit der Eheschliessung werde von der medizinischen Wissen- schaft als Geisteskrankheit qualifiziert, so vermag diese Feststellung freilich das Schicksal der Klage nicht ohne weiteres nach sich zu ziehen. Denn es würde der ratio legis nicht entsprechen, wenn die Ehefähigkeit beim Vorliegen jeglicher geistiger Anomalie, welche die medizi- nische Wissenschaft als Geisteskrankheit bezeichnen mag, verneint werden sollte. Vielmehr will jene den Abschluss der Ehe nur dann hindern, bezw. vernichten, wenn er aus Gründen der Rassehygiene verwerflich erscheint. Demnach ist alsdann insbesondere noch zu prüfen, ob die Art und der Grad der festgestellten Geisteskrankheit das Eheverbot unter diesem Gesichtspunkte gerecht- fertigt hätten. Auch in dieser Frage wird der Richter der Mitwirkung der medizinischen Experten nicht entra- ten können und sie daher durch geeignete Fragestellung zu veranlassen haben, ihr Gutachten auf diesen Pun).! auszudehnen. Demnach erkennt da. ; Bunde5gericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 1920 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 25. Urteil der n. Zivllabteilung vom 18. Mal 1921 i. S. Bhend-Scllurter gegen Bhend. Art. 154 ZGB : Auch in das Eigentum des Ehemannes überge- ,gangene Inhaberpapiere gehen in natura an die Frau zurück. Art. 201 Abs. 3 ZGB: Voraussetzungen, unter denen Inhaber- papiere in das Eigentum des Mannes übergehen .. A. -Die Ehe der Litiganten Bhend wurde am 20. Okto ber 1917 geschlossen. Schon im Anfang entstanden zwi sehen den Parteien Streitigkeiten, wozu insbesondere öko- nomische Fragen Anlass gaben. Auf Anraten ihrer Ver- wandten hatte die Klägerin ihr in der Hauptsache aus er- ster Ehe stammendes Vermögen, an dem teilweise auch ihre Kinder erster Ehe mitberechtigt waren, dem Beklag- ten nach Abschluss der Ehe nicht in Verwaltung gegeben, sondern es in einem Banktresor aufbewahrt, zu dem ausser ihr nur ihr Bruder Zutritt hatte. In einer schriftlichen Uebereinkunft wurden am 15. September 1918 die zwi- schen den Gatten bestehenden finanziellen Streitpunkte geregelt, und zwar verpflichtete sich die Klägerin, von ihrem Vermögen für den Beklagten 30,000 Fr. auszu- scheiden und in seine Nutzniessung und Verwaltung ge- mäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Güterver- bindung zu geben. Am 28. Oktober 1918 begaben sich die Parteien in den Banktresor der Klägerin, wo der Beklagte die Wertpapiere übernahm und der Klägerin folgende Empfangsbescheinigung ausstellte: ( Der Unterzeichnete bescheinigt hiemit, von seiner Ehefrau Anna Maria Bhend- Hafner das Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung in folgenden Titeln empfangen zu haben : 40 Aktien der
Familienreeht. N° 25. Schweiz. Bodenkreditanstalt, Kurs am 28. Oktober 1918 400 Fr., 10 Aktien der Schweiz. Kreditanstalt, Kurs am 28. Oktober 1918 700 Fr., 10 Aktien Schweiz. Bank- verein, Kurs am 28. Oktober 1918 Fr. 700.- . Einen an- dern Empfangsschein, laut dem die Aktien dem Ehemann zu Eigentum zugekommen wären, hatte die Klägerin ihm zurückge" iesen, weil sie -wie sie in der persönlichen Be- fragung erklärt -ihm nur die Titel nicht aber das Kapital zu Eigentum habe übergeben wollen. Nach Empfang der Papiere verbrachte sie der Beklagte in seinen Tresor bei der Volksbank Aussersihl. Er behauptet, er habe ihnen sofort ein Nummt(rnverzeichnis mit der Aufschrift er- haltene Aktien als Frauengut zur Verwaltung und Nutz- niessung beigelegt. Später -nach den Unruhen in Zü- rich vom November 1918.-nahm er die Aktien mit sich nach Hause. . Im Juni 1919 erhob die Klägerin Scheidungsklage und machte für das dem Beklagten übergebene Frauengut eine Ersatzforderung im Betrage von 30,000 Fr. geltend. Sie stellte ich auf den Standpunkt, die Aktien seien als In- haberpapiere nach Art. 201 Abs. 3 ZGB in das Eigentum des Beklagten übergegangen, sie sei daher nicht verpflich- tet. sie in natura zurückzunehmen, sondern könne den Kurswert zur Zeit der Einbringung ersetzt verlangen. Der . Beklagte erklärte sich bereit, der Klägerin die im Kurs inzwischen erheblich gesunkenen, noch in natura vorhan- denen, Papiere zurückzugeben 'und deponierte sie. da die Ehefrau die Rücknahme ablehnte, bni der Bezirksge- richtskanzlei Horgen. Er führte aus, die Parteien seien darüber einig gewesen, dass die Aktien nicht in sein Eigen- tum übergehen sollten, sie seien Eigentum der Klilgerin geblieben ; die Klägerin müsse sie daher zurücknehmen. B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Ehe W!r Litiganten geschieden und, was die ökonomische Ausein- andersetzung anbelangt. den Beklagten zur Rückgabe der Papiere. ennächtigt. Famillenreeht. N° 25
Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen. die Aktien seien Eigentum der Frau geblieben. Diesem Standpunkt hat sich das Obergericht in seinem vom 1. Dezember 1920 datierten Urteil angeschlossen, wobei es jedoch weiter ausführte. die Ersatzforderung der Klägerin müsse, auch wenn man einen Eigentumsübergang annehmen wollt-e, schon angesichts des Art. 154 ZGB, der alle kraft Güter- rechts eingetretenen Eigentumsveränderungen für den Fall der Scheidung aufhebe, abgewiesen und das Rück- gaberecht des Beklagten geschützt werden. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende . Bnrufung, mit der die Klägerin Zusprechung ihrer Ersatz- forderung im Betrage von 30.000 Fr. verlangt. Das BlH!desgerichl zieht in Erwägung:
Auffassung ist festzuhalten. Sie entspricht deI8 klaren Wortlaut des Artikels, wonach für das Auseinanderfallen der Vermögen der Güterstand schlechthin unmassgeblich sein soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Art. 154 nicht unterscheidet zwischen den einzelnen Güterständen und ihren einzelnen 'güterrechtlichen Wirkungen. Seine Anwendbarkeit fällt daher insbesondere auch da nicht dahin, wo zufolge Güterrechts Veränderungen im Eigen- tum am eingebrachten Gut eingetreten sind. Es ist un- bestritten, dass nicht nur bei der Güterverbindung, son- dern auch bei den Güterständen, die eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse mit sich bringen. bei der Güter- gemeinschaft und bei der Gütereinheit des Art 199, die noch vorhandenen Vermögenswerte an den Gatten zurück- fallen, der sie in die Ehe gebracht hat (vgl. Egger N. 2 b zu Art. 154, Gmür N. 5 zu Art. 154). Ein Grund, hievon im Falle des nach Art. 201 Abs 3 erfolgten Eigentums- wechsels eine Ausnahme zu machen, besteht nicht. Der Uebergang des Eigentums gemäss Art. 201 Abs. 3 ist nichts anderes als die Begründung einerpartiellen Güter- einheit. Soweit es sich allerdings dabei um Geld und ähnliche Sachen handelt, ist die nachträgliche Ausschei- dung nach eingebrachtem Gut; wenn einmal die Ver- mischung eingetreten ist, nicht mehr möglich. Diese Unmöglichkeit der Ausscheidung im Falle der Ver- mischung aber rechtfertigt nicht, sie auch da zu unter- lassen, wo die Feststellung der Individualität der einzel- nen Objekte möglich ist (a. A. aber ohne nähere Begrün- dung Egger Anm. 3d zu Art. 201, Gmür N. 25 zu Art.201). Richtig ist, dass die im Vorstehenden gegebene Lösung mit dem übrigen Inhalt des Gesetzes insoweit in einem gewissen Widerspruche, steht, als damit der Frau die Ge- fahr der Entwertung überbunden wird, während doch die in Art. 201 Abs. 3 vorgesehene Uebertragung !es Eigentums auf den Mann und die Zuerkennung einer ein für alle Mal feststehenden Ersatzforderung an die Frau darauf schliessenlässt, dass der Gesetzgeber den Ehemann Famillenrecht. N° 25. 133 die Gefahr tragen Jassen wollte. Auch die Regelung, die die Nutzniessung an Sachen, die in das Eigentum des Nutzniessers übergehen (Art. 772), gefunden hat, stimmt mit dem allgemeinen Rückgaberecht nach erfolgterSchei- dung nicht überein. Allein diese Bedenken vermögen nicht zu einer anderen Auslegung des Art. 154 zu führen. Die Ueberwälzung der Gefaht der Entwertung auf die Frau, die in der Anerkennung dieses Rückgaberechts liegt, ist die notwendige Folge der singulären gesetzlichen Regelung der güterrechtlichen Liquidation im Schei- dungsfall. Die Ehefrau trägt danach diese Gefahr hin- sü;htlich ihres ganzen eingebrachten Gutes, ob es bloss in die Verwaltung und Nutzniessung oder in das Eigen- tum des Mannes übergegangen ist. 2. - Der angefochtene Entscheid ist aber auch auf Grund der erstinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Nach Abs. 3 von Art. 201 gehen auf den Ehemann nur diejenigen Inhaberpapiere über, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind . Die Bedeutung dieses Passus - nur der Gattung nach bestimmt . ist nicht ohne weiteres klar. Fasst man den französischen und den italienischen Text ins Auge -titres au porteur non indi- vidualises, titoli al portatore indicati soltanto nella specie -. so könnte man annehmen, es gebe überhaupt keine In- haberpapiere, die auf den Ehemann übergehen. Denn auch die auf den Inhaber lautenden Inhaberpapiere, selbst die das Bargeld vertretenden Banknoten, sind durch Serien- und Nummernbezeichnung in gewissem Sinne in- dividualisiert. Wie diese Annahme zweifelsohne zu eng wäre, so geht anderseits die Auffassung des von der Klä- gerin produzierten Gutachtens zu weit, dass für den Ei- gentumsübergang schlechthin die Verkehrsmeinung über die Vertretb.arkeit der Inhaberpapiere massgebend sei, und dass diese Verkehrsmeinung den Inhaberpapieren, von Schuldbriefen und Warenpapieren abgesehen, durch- wegs den Charakter von vertretbaren Sachen beilege. Diejenigen Inhaberpapiere, die für die Einbringung als
Frauengut in Betracht kommen, würden danach alle in das Eigentum des Mannes übergehen, während doch das Gesetz deutlich sich für eine Differenzierung ausspricht. Näher läge die Annahme, die Inhaberpapiere seien in Art. 201 Abs. 3 nur znr Verdeutlichnng, als Beispiel für die für die Einbringung von Weibergut wichtigste Kate- gorie vertretbarer Sachen (ob die Inhaberpapiere in Wirk- lichkeit zu den vertretbaren Sachen gehören, kann hier dahingestellt bleiben) hervorgehoben worden. In diesem Falle hätte es jedoch genügt, zu sagen: vertretbare Sachen, insbesondere InhaberPapiere . Auch von diesem Standpunkt aus wäre daher die Beifügung des besonderen Zusatzes nur der Gattung nach bestimmt. nicht ver- ständlich. Eine andere objektiye Unterscheidung aber, nach dem Inhalt oder nach. dem Charakter, der den betreffenden Papieren im Verkehr beigelegt wird, kann nicht in Frage kommen. Schon der Text, wenigstens der deutsche In- haberpapiere, die..... der Gattung nach bestimmt w 0 1'- den sind weist denn auch darauf hin, dass das Gesetz auf ein subjektives Unterscheidungsmerkmal abstellen wollte, auf den Willen der Ehegatten. Geld, Banknoten und die meisten vertretbaren Sachen sind ihrer wirtschaftlichen Bestimmung nach zur Veräus- serung und zum Verbrauch bestimmt. Wenn nun auch Inhaberpapiere, ähnlich wie Nnmenpapiere, in der Mehr- zahl der Fälle zur Kapitalanlage und nicht so sehr zur Veräusserung bestimmt sein mögen, so unterscheiden sie sich doch hinsichtlich ihrer Negoziabilität wesentlich von den Namenpapieren. Deshalb wollte das Gesetz sie nicht schlechthin dem eingeschränkten Dispositionsrecht des Ehemannes nach Art. 202 unterstellen, sondern die Mög- lichkeit einer freien Behandlung gleich den übrigen in Art. 201 Abs. 3 aufgeführten Sachen gewährleisten. Eine Rege- lung, die die Inhaberpapiere auf jeden Fall in die freie Verfügunsbefugnis des Ehemannes gegeben hätte, hätte nun aber insofern zu einem Widerspruch geführt, als es FamHlenrecht. Ne 25. 135 dem Ehemann versagt geblieben wäre, ohne Zustimmung der Frau über gewöhnliche eingebrachte Güter auch noch so geringen Wertes zu verfügen (Art. 202 ZGB), wogegen er über die für die neuere Zeit wichtigsten Vermögenswerte völlig frei hätte disponieren können. Diesen Widerspruch galt es in Art. 201 Abs. 3 zu mildern. Es wurde daher den Gatten die Möglichkeit eingeräumt, über den Uebergang oder Nichtübergang in das Eigentum des Ehemannes zu bestimmen. Diese Bedeutung des Art. 201 Abs. 3 für die Inhaber- papiere erhellt klar aus der Entstehungsgeschichte des tzes Der Entwurf des Justizdepartementes führte in dem dem Art. 201 ZGB entsprechenden Art. 229 die Inhaberpapiere nicht ausdrücklich an, sondern sprach nur von barem Geld und anderen vertretbaren Sachen . In den Verhandlungen der grossen Expertenkommission (Prot. S. 215) zeigte es sich, dass über die Zugehörigkeit der Inhaberpapiere zu den vertretbaren Sachen Zweifel bestanden. Auf Antrag Wieland wurde daher beschlossen, in das Gesetz eine ausdrückliche -Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, dass vertretbare Sachen mit Einschluss . der Inhaberpapiere in das Eigentum des Ehemannes übergehen sollten. Schon vor der Abstimmung hatte je- doch der Referent, Prof. Huber, Bedenken geäussert, die tnhaberpapiere schlechthin einzuschliessen, -sonst neh- me man an, sie seien gemeint, auch wenn sie individua- lisiertseien, wenn aber die Nummern der Papiere aufge- schrieben werden, so seien die Papiere nicht vertretbar.- Mit Rücksicht hierauf wurde der Artikel zu neuer Redak- tion zurückgewiesen und in der Folge die Auffassung, dass es den Parteien überlassen bleiben müsse, über den Ueber- gang zu bestimmen, im Gesetz durch Beifügung des strei- tigen Passus.-Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt sind -zum Ausdruck gebracht. Diese Fassung wurde in der Folge nicht mehr angefochten, sondern nur mehr im Ständerat im Sinne des Gedankenganges des Re- daktors durch die Beifügung des Wortes w 0 r den
-die nur der Gattung nach bestimmt w 0 r den sind - verdeutlicht (Stenogr. Bulletin XV S. 1133). Da nach dem Gesagten das Gesetz selbst den Gatten das Recht einräumt, über die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe hinsichtlich der Inhaberpapiere zu bestimmen, kann sich die Klägerin auch nicht auf den Grundsatz berufen,. dass das gesetzliche Güterrecht für die Ehegatten un- veränderlich sei, dass es nur in der solennen Form des Ehevertrages abgeändert werden könne und nur im Sinne ier Uebernahme eines andern im Gezetz den Gatten ZUI' Verfügung gestellten nicht aber im Sinne der biossen Modifikation des gesetzlichen Güterstandes. Für die Behandlung der Inhaberpapiere wollte der. Gesetzgeber eine Ausnahme machen und verzichtete darauf, dafür eine besondere Form vorzuschreiben. Die Kommentare sprechen übereinstimmend von der Errichtung eines Inventars als Aeusserung des Willens, die Papiere nicht auf den Mann zu übertragen. Allein das ist nur das nächstliegende Beispiel. Der Wille, dem Ehe- mann nur Verwaltung und Nutzniessungsrechte einzu- räumen, die speziellen Titel aber der Frau in natura zu er- halten, kann auch auf andere Weise zum Ausdruck ge- bracht wer ien. Fragen könnte sich nur, ob auch eine ein- seitige Erklärung eines Gatten genügt, diese Wirkungen herbeizuführen. Allein das kann im vorliegenden Falle da- hingestellt bleiben, weil der Beweis einer beidseitigen Wil- lenseinigung geleistet ist. Ebensowenig braucht auf die Frage eingetreten zu werden, ob ein besonderer Ausdruck für den Patteiwillen nicht dann verlangt werden muss, wenn es sich um einen Streit mit Dritten handelt. Der übereinstimmende Wille, die 'Inhaberpapiere in specie der Frau zu erhalten und dem Mann nur die Nut zung und Verwaltung an ihnen einzuräumen, ist im vorliegenden Falle in deutlicher Weise dadurch zum AlJs- druck gelangt, dass die Klägerin sich weigerte, dem Be- klagten . den. Empfangsschein, wonach er an den Titeln Eigentum erlangnn sollte, abzunehmen, und dass Fanintenrecht. Ne 25. 137 der Beklagte einwilligte, ihr eine Empfangsschein aus- zustellen, der nur eine Uebergabe zur .Nutzung und Verwaltung dokumentierte. Der Abschluss einer solchen Uebereinkunft ist übrigens auch ohne wei- teres verständlich, wenn man berücksichtigt, dass die Ver:" wandten der Klägerin ihr rieten, die Papiere dem Beklag- ten überhaupt nicht zu übergeben, dass ferner die Kläge- rin nicht Alleineigentümerin der Titel war, und dass ihr, was die Bodellkreditanstalt-Aktien anbelangt, zufolge be- sonderer Beziehungen zur Leitung der Bodenkreditan- -stalt diese Papiere gewisse Vorteile boten. Aus all diesen GJiinden entschloss sie sich erst nach langem Zögern zu der Herausgabe und wollte damit offenbar dem Beklagten so wenig Rechte als möglich einräumen. .. Zweifel über die Zugehörigkeit der Pnpiere kÖnnen un- ter diesen Umständen nurmehr deswegen bestehen': eil die Parteien erst ein Jahr nach Eheschluss zu einer wii- lenseinigung gelangten. Art. 201 Abs. 3 gewährleistet die formlose Disposition der Parteien nur bei der Einbringung der Papiere, wobei immerhin der Natur der Sache nach den Ehegatten nach der Einbringung noch eine gewisse Frist eingeräumt werden muss, um sich entschliessen' zu können. Nachträgliche Abmachungen aber fallen unter Art. 177 Abs. 2 und bedürfen daher der Zustimmung der Vnrmundschaftsbehörde; es wäre daher zu untersuchen, .ob nicht hier eine solche nachträglic.he Disposition vor- liege. Allein, auch wenn man dies annehmen wollte, kön n- te sich doch die Klägerin nicht darauf berufen. Sie war es, lie dem Beklagten in widerrechtlicher Weise bis in den Herbst 1918 hinein das 'Frauengut vorenthielt und ihn lamit verhinderte, die wichtigsten Rechte auszuüben, die las Gesetz an die Einbringung knüpft. Hat sie aber für den Beklagten die Einbringung illusorisch gemacht, so ist auch .ohne weiteres ausgeschlossen, dass sie selber sich auf diese Einbringung beruft, sobald das ihr zum Vorteil gereichen würde. Hierin läge eine Verletzung von Treu und Glau- ben, die nach Art. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden darf;
138 Sachenrecht. N" 26. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1920 be- stätigt. H. SACHENRECHT DROITS REELS 26. 'lDralt. a. l'arftt cl, 1 IIe aecUon oivlle 4u 9 mal lUl . la cause 80haefei coU:treBanque PopIlairt a .... Art. 841ceS.Ouvertute d'un crMit de construction garanti par une hypotheque inscrite pour le montani total sur quatre immeubles distincts appartetlant a des'dt!biteurs soH- daVes. Droit pour I'entrepreneur 'quiactionne en vertu de rart. 841 ces. d'eJdger la preuve d'une affectaUon regnIinre des fonds pour chacun des immeubles auxquels U a travaillt!. A. -Le 13 aout 1912, la Societe en nom collectif Dapples et Pappaduca a achete a dame veuve Badel pour le prix de 158 640 fr., un terrain-situe a l'inter- seetion des rues de Lausanne et de l'Ecole ä Geneve. Ce-terrain fut divise en quatre parcelles, designees par les 'lettres A, B, C et D. quf furent reven9ues. -le 16 du meme mois, ä raison d'une parcelle . ä cbacune. au Societes immobilieres Lausanne-Ecole A. Lausanne- Ecole B, Lausanne-Ecole C et Lausanne-Ecole D ... ,Par ade en date du 13 aout 1912, la Banque Popu-- laire Suisse, succursale de Geneve, . avait consenti a ()uvrir aux quatre ,societes conjointement . et' solidai-" rement un cremt .. de construc.tion en compte-oouraot. vec garantie hypothecairc, jusqu'a concurrence des 1/. environ du prix dnachat et du; 60 % environ du bätimen! . Cdeja existantet des constructionsque les
dites sQcietes se proposaient de construire chacune d'elles sur son terrain. Il etait stipule que le montant total du credit ne depasserait pas 280000 fr., les verse- ments devant s' effectuer au fur et a mesure de l' avance- ment des travaux, contre remise de bons ou mandats tires par les sochntes arordre des constructeurs et vises par l'arcbitecte. Le maximumde la garantie etait fixe a 314 000 fr., somme pour laquelle la banque fit inscrire une hypotheque en 1 er rang sur chacun des immeubles A.B, C et D. Les actionnaires de la Societe Lausanne-Ecole D ayant renonce a construire, ont vendu leur terrain pour le prix de 51 000 fr., dont 40000 fr. furent aussi- töt verses a la banque. Celle-ci en credita le compte et COllSentit ä la radiation de I'hypotheque sur l'im- meuble D. n ne fut eleve aucune construction sur la parcelle C. Les Societe8 Lausanne-Ecole A et Lausanne-Ecole B, par contre, ont toutes deux fait Mifier un bätiment sur leur terrain. Le demandeur Schaefer a execute les travaux de mannnerie des deux bätiments A et B. En vertu d'une sentence arbitrale du 19 novembre 1914, le montant de ses travaux a He arrete a la somme de 105465 fr. 40 soit 61 978 fr. 60 pour le bätiment A et 43486 fr.a pour le bätiment B. Ayant pernu 43 004 fr. 65 d'une part et 30 459 fr. 15 de l'autre, il restait done crean- eier de la Societe Lausanne-Ecole A de 18973 fr. 95 et de la SÖciete Lausanne-Ecole B de 13027 fr. 65 Le 26 fevrier 1915, il s'est fait garantir le solde de ses creances par une hypotheque legale sur ehacun des im- meubles. n est constant que les avances pernues par le deman- deur lui ont ete versees par la Banque Populaire Suisse sur le compte de credit. Le montant total des avances payees par la dite banque aux artisans et entrepreneurs s'ereve a la somme de 159 924 fr. 45. Le compte