Art. 4 HfG; Art. 20/21 OR; validity of a percentage fee agreement and immorality: a remuneration promise expressed as a percentage of assets is not void merely because it is unusually high. For immorality, an excessive imbalance between performance and counterperformance is insufficient by itself; additional circumstances must show that the contract, in its overall purpose and context, offends good morals (consid. 3). Where the mandate relates to asset tracing and transfer rather than legal advocacy, the special rules of the bar do not govern. If the grantor retained judgment capacity, the agreement is not invalid for incapacity, and Art. 21 OR requires, in addition to objective disproportion, the subjective elements expressly required by the statute, which must be proven (consid. 2, 4).
Obligationenrecht. N 30. grunde liegt, ist das Bundesgericht an dieselbe gebunden, und es muss daher mit dem angefochtenen Urteil die erst am 9. Juli 1919 erhobene Mängelrüge als verspätet betrachtet werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 1920. bestätigt. 30.. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 19. April 19m. i. S. Karkwald gegen Vogel-Killer. Auftrag : Für die Frage der Unsittlichkeit eines in Prozenten des Vermögens gemachten HonorarverspreChens ist der Inhalt der übertragenen Geschäfte von Bedentung. An- waltliche oder ausseranwaltliche Tätigkeit. Unentgeltliche Zwendung. Uebervorteilung '1 A. -Im April 1910. kam die am 26. Oktober 1834 in Crossa alOe geborne Witwe Therese Meyerhof auf der Rückreise von San Remo nach Luzern, wo sie ihres Gesundheitszustandes wegen in der Folge Wohnsitz nahm. Bald zog sie den Kläger als Berater in Rechts- sachen bei und übertrug Him zunächst die Ausrichtung einer Schenkung an ihre Pflegerin Fr. M. Kleymeyer. Anfangs Juni machte sie ihn mit ihrer Absicht, ein Testament zu errichten, vertraut und übertrug ihm die nötigen Vorarbeiten, die insbesondere im Rückzug und in der Vernichtung einer beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten letztwilligen Verfügung vom 12. November 1903 und in der Aufnahme eines Vermögentats be- standen. Mit beglaubigter Vollmachtsurkunde vom 14. Juni 1910. ermächtigte sie ihn daher generell alle bisher errichteten Letztwillensverordnungen, mögen die-
selben lauten wie sie wollen und deponiert sein wo sie wollen, von den bezüglichen amtlichen oder privaten DepotsteIlen herauszuverlangen und zu vernichten , und mit Urkunde vom gleichen Tage erteilte sie ihm unbeschränkte Vollmacht zur Vornahme aller zur ge- nauen Feststellung ihres Vermögens erforderlichen Er- hebungen bei den Depotstellel1. Gleichzeitig mit dieser Vollmachtserteilung ordnete Frau Meyerhof auch die Honorarfrage und zwar in einem Nachtrag vom 15. Juni 1910. folgenden Inhalts : ( Unter Bezugnahme auf die Herrn Dr. Vogel-Müller, Rechtsanwalt in Luzern unterm 14. Juni 1910 ausge- stellten Generalvollmachten betreffend Feststellung meines Vermögensbestandes und Rückzug der errichteten Testamente und Legate verpflichtet sich die unter- zeichnete Frau Therese Meyerhof, ihrem Bevollmächtig- ten für die demselben aus der Betätigung der erteilten und noch weiter zu erteilenden Vollmachten erwach- senden Mühewalt, Reisespesen und sonstigen Auslagen als Honorar 5 % % meines Bruttovermögens zu be- zahlen. Sollte ich inzwischen mit Tod abgehen, so ist das Honorar nach dem Brutto-Nachlass zu berechnen und aus demselben zu bezahlen. Am 25. Juni 1910. errichtete Frau Meyerhof das T tament, in welchem sie ihre frühern letztwilligen Verfügungen widerrief und ihre Geschwisterkinder. bezw. Nachkommen von" solchen. zu Erben einsetzte, worunter auch den Beklagten. Als Testamentsvollstre- cker bestellte' sie den Kläger und Bankdirektor W. Pen- zenburg in Königsberg. welchen sie als Honorar je 2 % ihres Brutto-Nachlasses aussetzte. Im Anschlusse an diese Testamentserrichtung ermächtigte Frau Meyerhof am 4. Juli 1910 in Abänderung der Vollmacht zur Ver- mögensermittlung vom 14. Juni den Kläger, ihr Ver- mögen nach Luzern, ihrem Domizil, zu verbringen. Die Vermögensverwaltung wurde der Bank in Luzern über- tragen.
168 Obligationenrecht. Ne 30. Am 25. August 1910 starb sodann Frau Meyerhof unter Hinterlassung eines Bruttovermögens von 3,227,939 Fr. 60 Cts. Von diesem Nachlass beanspruchte der Kläger 5% % als Honorar 177,536 Fr. 15 Cts. und belangte für diesen Betrag jeden einzelnen Erben im Verhältnis seines Erbanteils. Auf den Beklagten, der Erbe zu 12/
war, entfiel eine Honorarquote 177,536 x 12 von 128 Fr. 16,644 Als der Beklagte in der Folge die Anerkennung dieser Forderung verwei- gerte, erwirkte der Kläger einen Arrest auf dessen in Luzern liegendes Guthaben und reichte Klage ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte habe dem Kläger Fr. 16,644 nebst 5 % .Zins seit 25. August 1913 zu be- zahlen, und es sei der Kläger berechtigt zu erklären, sich für diese Forderung-aus dem bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Luzern liegenden Erbbetreffnis des Beklagten aus dem Nachlasse der Frau Therese Meverhof bezahlt zu machen. Der Beklagte bestritt die Klage- forderung grundsätzlich und vorsorglich dem Masse nach. Er erhob zunächst die Einrede der mangelnden Passivlegitimation mit der Begründung, die Klage hätte gegen die Erbmasse gerichtet werden müssen, da eine noch unverteilte Verlassenschaft vorliege. In der Hauptsache stellte er sich aber auf den Standpunkt, dass Frau Meyerhof die Vollmachten nicht in handlungs- fähigem Zustande ausgestellt habe, und daher insbeson- dere der Verpflichtungsakt vom 15. Juni 1910 nichtig sei. Selbst aber wenn ein rechtsgültiger Auftrag zustande gekommen wäre, so würde er mit dem Tode der Voll- machtgeberin erloschen sein. Für die auf die Vollmachten sich stützenden Arbeiten sei der Kläger angemessen entschädigt worden. Im weitern machte der Beklagte geltend, dass das Honorarversprechen nach Art und Umfang unsittlich sei und auch gegen Art. 21 OR ver- stosse. Endlich erhob er noch vorsorglich die Einrede des nichterfüllten Vertrages. Widerklageweise machte er ObligatIonenrecht .No 30. 169 sodann unter Anrufung des richterlichen Ermessens eine Schadenersatzforderung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. August 1914 geltend. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe, obwohl er nach eigener Angabe an den Erben der Frau Meyerhof nur noch 70,737 Fr. zu gute hatte, im September 1913 drei Arreste von je 70,737 Fr. erwirkt, die er in der Folge aber habe dahin- fallen lassen. Im Oktober 1913 habe er drei neue Arreste in der Höhe von je 37,449 Fr. erwirkt, gleichfalls aber nicht prosequiert. Am 23. Mai 1914 endlich habe er einen dritten Arrest von 33,288 Fr. genommen. Diese Arreste seien grundsätzlich ungerechtfertigt gewesen, da der Kläger wegen Ungültigkeit des Verpflichtungs- aktes vom 15. Juni 1910 gar keine Forderungen gehabt habe, auf alle Fälle aber wegen ihrer Höhe. Dem Be- klagten als Grosskaufmann sei durch diese Arrestle- gungen ein erheblicher Vermögensschaden entstanden, indem er das Geld nutzbringender hätte verwenden können als bloss am Zinse liegtn zu lassen ; zudem seien die Titel während der Arrestlegung im Werte gesunken. Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage. B. -Durch Urteil vom 4. Dezember 1920 hat das Obergericht des Kantons Luzern in Bestätigung des ,Urteils der ersten Instanz die Klage in vollem Umfänge geschützt und die Widerklage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Hauptklage und Gutheis- sung der Widerklage. D. - In der heutigen Verhandlung hat der Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils der Vorinstanz angetragen. Der Beklagte war weder anwesend noch vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
ObllpUonearecht. N-30. rnstanzen in Anwendung kantonalen (Erb-) Rechts abgewiesen worden. Dieser Entscheid unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichts nur insofern, als es sich frägt, ob dieses Recht wirklich anwendbar war oder nicht vielInehr Bundeszivilrecht hätte zur An- wendung gebracht werden müssen; ob das luzemische Recht als solches richtig ausgelegt worden sei, entzieht sich dagegen der Nachprüfung des Bunnesgerichts. Jene Frage aber ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 SchlT ohne weiteres dahin zu entscheiden,. dass in der Tat kantonales Recht anwendbar war. 2. -In der Sache selbst hat der Beklagte im wesent- lichen den Standpunkt eingenommen, dass sich Frau Meyerhof am 15. Juni 1910, d. h. bei Ausstellung des Nach- trages zu den Generalvollmachten, nicht in handlungs- fähigem Zustande befunden habe. Die Vorinstanz hat die- sen Einwand auf Grund eines Gutachtens des Sanitäts- rates des Kantons Luzern, vom 4. November 1919, abgewiesen. Obschon dieser Entscheid für das Bundes- gericht nicht ohne weiteres verbindlich ist, da es sich nIcht um die Feststellung von Tatsachen handelt, ist die Ueberprüfungsbefugnis der Natur der Sache nach insofern eine beschränkte, als' sie sich gemäss Art. 57 und 81 OG nur auf die Frage erstreckt, ob die Annahme des angefochtenen Urteils, Frau Meyerhof sei im Zeit- punkte der Ausstellung des.erwähnten Nachtrages nicht handlungsunfähig im Sinne von Art. 4 HfG gewesen auf Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift beruhe, während die Frage, welche Tatsachen vorgelegen, aus denen Experten und Vorinstanz ihren Schluss auf die Handlungsfähigkeit gezogen haben, soweit nicht Aktenwidrigkeiten vorliegen, der Ueberprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht. Das Bundesgericht hat danach nur zu untersuchen, ob der vom kantonalen Richter in letzterer Beziehung festgestellte Tatbestand den Schluss auf das Vorhandensein der Handlungs- fähigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung ObllgaUonenrecht. N. 30.
begründe (vergI. AS 32 II 748 ff.; 39 II 196 ff.; WEISS, Berufung an das Bundesgericht S. 179). Zur Beurteilung der Gegenstand tatsächlicher Fest- stellung bildenden Frage, welches der Geisteszustand von Frau Meyerhof im kritischen Zeitpunkte war, haben sich die kantonalen Instanzen, wie erwähnt, der medizinischen Expertise bedient. Die dabei an die Experten geriChtete Fragestellung entspricht genau dem hier zur Anwendung kommenden Art. 4 des HfG von 1881, und es deckt sich auch die Schlussantwort mit der Fragestellung. Das erstattete Gutachten, das das sehr umfangreiche Beweismaterial erschöpfend be- rücksichtigt und insbesondere auch die für die Rechte des Beklagten sprechenden Aussagen und Privatgut- achten kritisch gewürdigt hat, ist nach Anlage und Darstellung durchaus überzeugend, soweit hierüber dem Bundesgericht überhaupt ein Urteil zukommt. 'Wenn dieVorinstanz dieser Expertise, die mit Bestimmtheit und aus rein tatsächlichen medizinischen Gründen zum Ergebnis gelangt, dass Frau Meyerhof am 15. Juni 1910 bei Ausstellung des Nachtrages zu den Generalvoll- machten einen bewussten Villen hatte und des Ver- nunftgebrauches nicht beraubt war, gefolgt ist und in rechtlicher Würdigung derselben auf das Vorhandensein Her Handlungsfähigkeit der Genannten geschlossen hat, so kann hielin eine das Bundesgesetz verletzende un- richtige Auffassung des Rechtsbegriffs der Willens- fähigkeit nicnt erblickt werden. 3. -Ist demnach ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass Frau Meyerhof am 15. Juni 1910 gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 handlungsfähig war, so ist weiter zu prüfen, ob der eingegangene Ver- pflichtungsakt nicht nach Inhalt und Zweck unsittlich und daher nichtig sei. Hiebei fällt vorerst in Betracht, ob der Kläger in anwaltlicher oder ausseranwaltlicher Eigenschaft seine Dienste zu leisten hatte. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass er zwar seine
Vollmachten anlässlich seines Beizuges als juristischer Berater erhalten hat, dass sich aber der mit diesen Vollmachten begründete Auftrag nicht auf Rechts- sachen, insbesondere nicht auf die Geltendmachung streitiger Ansprüche bezog. Die spezielle Tätigkeit, mit der er betraut wurde, bestand im wesentlichen in der Ermittlung des Vermögens und dessen Verbrin- gong nach Luzern, war mithin keine mit der Rechts- pflege zusammenhängende und dem Anwaltsberufe zu- kommende Aufgabe. Die Verrichtungen hätten ebenso gut von einer nicht rechtskundigen, in Geschäften der Vermögensverwaltung erfahrenen Person besorgt werden können. Es reclitfertigt sich daher nach den konkreten Verhältnissen die Annahme, dass es sich um einen ausserhalb der advokatorischen Tätigkeit des Klägers liegenden entgeltlichen Auftrag gehandelt habe. Von einer letztwilligen Verfügung kann schon des- halb keine Rede sein, weil die Auftraggeberin in den Vollmachten nicht über ihr Vermögen verfügte, und von einer Schenkung von Todeswegen nicht, weil das Honorar dem Kläger wesentlich für Arbeitsaufwendungen und Auslagen zuerkannt war. Ein Erlöschen des gedachten Auftrages durch den Tod der Auftraggeberin, wie der Beklagte geltend macht, war nach Sinn und Zweck des Mandats ausgeschlossen. Dass der Kläger den ihm erteilten Auftrag richtig erfüllt habe, wurde vor den' kantonalen. Instanzen vor- sorglich bestritten. Ob diese Einrede auch vor Bundes- gericht noch aufrechterhalten werden will, ergibt sich aus der Aktenlage nicht klar; jedenfalls aber wäre sie mit der Vorinstanz als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Im wesentlichen ficht der Beklagte den Auftrag an mit der Begründung, dass die Honorierung nach Art und Mass das Rechtsgeschäft zu einem unsittlichen mache. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern hat in ihrem Rechts- ObligatIonenrecht. N° 30. 173 öffnungsent3cheid vom 23. April 1914 i. S. des Klägers gegen Ehrlich oe die Einrede der Unsittlichkeit als hinlänglich glaubhaft gemacht angesehen und dem Kläger die Rechtsöffnung verweigert in Erwägung, dass es in einem offenbaren Widerspruche mit dem allgemeinen SIttlichen Empfinden stehe, wenn ein An- walt, wie vorliegend, nachdem ihm bereits im Testamente ein Honorar von rund 65,000 Fr. (2 % des Bruttonach- lasses) als Testamentsvollstrecker angesetzt war, kurz nachher durch eine besondere Vollmacht ein weiteres Honorar von 177,536 Fr. 15 Cts. (5 % % des Brutto- nachlasses) sich zusichern lasse. Betrachtet unter diesem Gesichtspunkte des Ver- hältnisses von Leistung und Gegenleistung ist es aller- dings auffällig, dass der Kläger zwar ein ungeheures Aktenmaterial eingelegt und unverhältnismässig grosse Rechtsschriften eingereicht, aber in keiner seriösen Weise den Nachweis seiner Tätigkeit im einzelnen, besonders für diesen Auftrag angetragen und erbracht hat. Die meisten im Prozesse gegen Ehrlich Oe ein- gelegten und auch im vorliegenden Verfahren angeru- fenen Aktenstücke beziehen sich auf die Testaments- anfechtungsprozesse Reinach und Mitkläger und Rosen- baum und Mitkläger gegen die Erbmasse der Frau Therese Meyerhof, für welche Prozesse der Kläger, wie der Be- klagte zutreffend einwendet, als Testamentsexekutor besonders entschädigt worden ist. Die Vorintanz hat über den Umfang der Arbeit des Klägers keine genauen Feststellungen gemacht. Sie spricht sich im Entscheide bloss dahin aus, dass es sich bei den dem Kläger übertragenen Geschäften um einen sehr wichtigen und verantwortungsvollen Auftrag handelte, und die gegenwärtig geltende Kosten- verordnung auch die prozentuale Honorierung der Anwälte vorsehe. Die erste Erwägung rechtfertigt aber eine Entschädigung in dieser Art und Weise offen- sichtlich nicht, und das. zweite Argument ist abgesehen
Obligatlonenrecht. N-30. davon, dass es sich bei. dem gedachten Auftrag nicht um eine Tätigkeit spezifisch anwaltlicher Natur ge- handelt hat, auch deshalb nicht schlüssig, weil das Honorar vorliegend nicht als Quote eines bestimmten Streitwertes, sondern als Quote des Vermögens berechnet wurde. Es bedeutet eine Vermögensabgabe, die den Vermögensertrag wenn nicht übersteigen, so doch jedenfalls erreichen dürfte. Ist auch bei Vermögens- verwaltungen eine Kommission prozentual nach der Höhe des Vermögens üblich (vergl. HUBER, Privatrecht I S. 732; KAUFMANN, Kommentar ZGB Art. 416, Anm. und 9), so bleibt doch vorliegenq unter diesem Gesichts- punkte die Tatsache einer dem Masse nach jedenfalls als aussergewöhnlich erscheinenden Honorierung be- stehen. Indessen genügt grundsätzlich die Uebermässig- keit des Honorars im Sinne eines auffälligen Missver- hältnisses von Leistung und Gegenleistung für sich allein nicht, das Versprechen zu einem die guten Sitten verletzenden und daher der Rechtswirkung entkleideten Rechtsgeschäft zu stempeln; erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Momente, die in Verbindung hiermit den Vertrag nach Anlass, Inhalt und Zweck in beinern Gesamtcharakter als gegen die guten Sitten verstossend erscheinen lassen (vergl. AS 29 11 S. 126; 30 11 S. 77). Hiebei fällt nun als ausschlaggebend der von der Vorinstanz als Hauptmotiv für ihren Entscheid herangezogene weitere Umstand in Betracht, dass Frau Meyerhof dem Kläger mit dem Honorar zugleich eine unentgeltliche Zuwendung machen wollte. Die Frage. ob auf die Rechtsgültigkeit dieser Schenkung, die im Zeitpunkte der Ausstellung der Vollmachten dem kanto- nalen Rechte unterstand, in zwischenzeitlicher Hinsicht altes oder neues Recht anzuwenden sei, kann auf sich beruhen bleiben, da materiell auf Grund der Akten in jedem Falle in Uebereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil zu entscheiden ist. Beweggrund der Schenkung auf Seite der Schenkgeberin war einerseits Dankbarkeit
für geleistete gute Dienste, wobei genügt, dass nach Ansicht der Schenkgeberin die Verrichtungen des Klägers eine über das Mass der eigentlichen Gegenleistung in Form des Entgeltes hinausgehende Belohnung ver- dienten, anderseits eine gewisse Sympathie für den Kläger, die die Schenkgeberin veranlasste, geradezu einen Grundstock zu seinem Vermögen zu legen, was mit aller Deutlichkeit aus den von der Vorinstanz als glaubwürdig erachteten Aussagen der Krankenpflegerin, Frau Berly, hervorgeht. Eine Verletzung des rechtlichen Sittlichkeitsbegriffes liegt hierin offensichtlich nicht. Aber auch das Verhalten des Beschenkten kann nicht als sittenwidrig im Rechtnsinne erscheinen, da Anhalts- punkte dafür, dass Frau Meyerhof durch eine unzu- lässige Beeinflussung ihres Willens seitens des Klägers zu ihrem Versprechen bestimmt worden sei, in den Akten nicht enthalten sind. Aus den Zeugenaussagen von Fürsprech Hinnen und Frau Berly ergibt sich gegenteils, dass die Genannte dem Kläger in freier Ent- schliessung die 5 % % ihres Vermögens zugedacht hat. Was den Inhalt der dem Kläger übertragenen Ver- richtungen anbetrifft, verstösst er in keiner Weise gegen die guten Sitten. Frau Meyerhof war vollständig frei, ihr früheres Testament von 1903 zu vernichten, wie anch ihr Vermögen nach Luzern verbringen zu lassen. Angefochten werden könnten diese Vorkehren nur unter dem Gesichtspunkte der Handlungsunfähigkeit, der aber nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten weg- fällt. In der Annahme des Schenkungsversprechens und der Art der Schenkung kann daher eine Verletzung der guten Sitten in rechtlich relevantem Sinne nicht erblickt werden, und es gelangt deshalb das Bundes- gericht mit der Vorinstanz zur Abweisung der Einrede der Unsittlichkeit. 4. -Der vom Beklagten endlich angerufene Art.
OR, der, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, auf die vorliegende Streitsache in zwischenzeitlieher Hin-
176 Obligationenreeht. N° 31. sicht grundsätzlich anwendbar wäre, trifft, abgesehen von der objektiven Voraussetzung eines offenbaren Mnssverhältnjsses zwischen der Leistung und der Gegen- lelstung, die für sich allein die Rechtsbeständigkeit des Versprechens nicht zu beeinträchtigen vermöchte (AS
II S. 806), jedenfalls schon deshalb nicht zu, weil die in subjektiver Beziehung gesetzlich verlangten Tatbe- standsmerkmale - Notlage. Unerfahrenheit oder Leicht- sinn -nach dem was in den Akten liegt. insbesondere nach dem Gutachten des Sanitätsrates des Kantons Luzern bei Frau Meyerhof vollends fehlten. 5. -Was die Widerklage anbetrifft, ist sie mit der Vorinstanz als unbegründet abzuweisen, da ein durch die Arrestnahme verursachter Vermögennschaden in keiner Weise nachgewiesen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Dezember 1920 bestätigt. 31. Urteil eier II. ZivilabteUung vom 20. AprU 1921 i. S. Grtinzweig gegen HiirlimaDn. Art. 41 OR: Haftung des M j li t ä r s für in Ausübung der Dienstpflicht verursachten Schaden. -Art. 27 MO. A. -Am 6. Juni 1917 übernahm die Dragonerschwa- dron 18 unter dem Beklagten. Hauptmann Hürllmann. den Grenzdienst bei der Ortschaft Benken und wurde hie- für dem Kommandanten des Grenzdetachement Nordost- schwe unterstellt. Die Aufgabe des Detachementes b ,- tand III der Beobachtung der Vorgänge über der Grenze, III der Unterstützung der Zollorgane und in der Kontrolle des Grenzverkehres. OblIgationenrecht. Ne 31. 177 Auf Grund von Meldungen über starken nächtlichen offenbar dem Schmuggel dienenden Automobilverkeh; aus der Gegend von Marthalen und Laufen bis nach Elli- kon gegen den Rhein hin, erhielt die Schwadron 18 den Befehl, diesen Verkehr zu überwachen. Hauptmann Hür- limann ordnete darauf am 2. Juli 1917 die Aufstellung eines Unteroffizierspostens bei der Kreuzung der Straseen Benken-Uhwiesen und Benken-Dachsen an. Dieser Posten erhielt den Befehl, sich in drei Staffeln von ca. 50 m ib- stand aufzustellen und allfällig vorbeifahrende Automo- bile aufzuhalten, und zwar sollten die erste Staffel durch la.utes Rufen, durch Zeichen und eventuell durch Schreck- schüsse, die zweite Staffel ebenfalls durchRufen und even- tuell durch Schüsse auf Räder und Motor versuchen, die Fahrzeuge zum Stehen zu bringen. Die dritte Staffel so- dann hatte den Befehl, durch Schüsse auf den untern Teil der Fahrzeuge und nötigenfalls auf die Insassen die Wagen unbedingt anzuhalten. Die Organisation des Postens wur- de dem Feldweibel Tanner, das Kommando dem Korporal Bühler übertragen. Am gleichen Nachmittage war dem Beklagten Hürli- . mann der Befehl des GeneraJstabschefs über den Waffen- gebrauch im Grenzdienst, vom 30. Juni 1917, zugegangen. Hürlimann übergab ihn dem Feldweibel Tanner, der ihn seinerseits dem Korporal Bühler teilweise vorlas und so- dann aushändigte. Der Befehl hält in Ziff. 1 die Art. 202 ff. des Dienstreglementes für die schweiz. Armee aufrecht und gestattet in allen Fällen von Notwehr, tätlichem An- griff, Bedrohung der Bewegungsfreiheit und Widerstand bei Ausführung von Befehlen den Waffengebrauch. Ziff
sieht vor, dass Grenzposten und Patrouillen allgemein bei Nacht, sofern ihnen sich nähernde Personen nicht erkenn- bar seien und dem Rufe (( Halt I nicht Folge leisten, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen haben. Dagegen sollen nach Ziff. 3 die im Polizei-und Zollwachtdienst tä- tigen Posten gegenüber als solchen erkennbaren Zivilper- sonen von der Schusswaffe nicht Gebrauch machen. son-