Art. 439, Art. 456 Abs. 1 and Art. 102 ff. OR; forwarding of goods to Germany without a through bill of lading and loss in transit on the German railways: the forwarder’s liability is governed by the applicable railway transport law, here the German Eisenbahnverkehrsordnung, where no through bill was used. If the claim is denominated in foreign currency, Swiss law governs the conversion issue only insofar as performance is due in Switzerland; exchange loss caused by default is recoverable, but only from the moment of default, not for prior depreciation. The amount fixed under foreign law may be converted into Swiss francs at the default-date rate; an overpayment is recoverable under Art. 63 OR if made by mistake (consid. 1-3).
schränkt. Auf diese Verhältnisse hatte die Beklagte von vorneherein Rücksicht tu nehmen; es lag ihr ob. zu prüfen, ob sie bestimmt darauf rechnen könne, der zu übernehmenden Verpflichtung zu genügen. Wenn sie diese Diligenz ausser Acht gelassen hat, und sich in der Folge die Möglichkeit, dass der bisherige Mieter im Miete- besitz geschützt würde, verwirklichte. so war dies ein Umstand, den sie zu vertreten hat. Sie kann sich somit durch Berufung auf Unmöglichkeit nicht befreien,. und es ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich gutzuheissen. 2. -Den erstattungspflichtigen Schaden hat der Vorderrichter in Bestätigung des Urteils. der ersten Instanz auf 8000 Fr. nebst 5% Zins seit 4. August 1920 bestimmt. Ob für diese Schadensberechnung eine Exper- tise anzuordnen sei, wie sie von der Beklagten vor den kantonalen Instanzen angetragen wurde und auch vor Bundesinstanz eventuell angerufen wird, betrifft eine Frage des kantonalen Prozessrechts, deren Lösung sich der Ueberprüfung des Bundesgerichts entzieht. Da für die Ausmessung der Entschädigung wesentlich Gegenstand tatsächlicher Feststellung bildende Momente ausschlaggebend sind. die zu -würdigen der kantonale Richter besser in der Lage ist als das Bundesgericht. ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar 1921 bestätigt. ObligatioJienreeht. N° 36 36. tfrtell a.r II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1921 i. S. Nörpel-Böss1er gegen Neumeyer. OR Art. 439, 456 Abs. 1 und 102 ff. : Auftrag zur Spedition nach Deutschland ohne durchgehenden Frachtbrief. Ver- lust des Frachtgutes während des Transports auf den deut- schen Reichseisenbahnen.Ersatzpfiicht des Spediteurs für das Frachtgut nach der deutschen Eisenbahnverkehrs- ordnung in deutscher Währung, bei Verzug ausserdem für den Kursverlust. Umrechnung in Inlandswährung. A. -Am 9. September 1919 beauftragte der Kläger d Beklagten, 5 Kisten Baumwollwaren per Frachtgut linksrheinisch an die Firma A. Warmuth in Berlin zu spedieren und deren Versicherung vorzunehmen . Nach Ankunft in Köln wurden die Kisten am 29. Sep- tember mit deutschem Eilfrachtbrief den deutschen Reichseisenbahnen zur Weiterbeförderung übergeben. Diese lieferten jedoch am 14. Oktober nur 3 Kisten an den Empfänger -ab und bescheinigten das Fehlen der beiden andern Kisten auf dem Frachtbrief. Am 30. Okto- ber stellte der Kläger dem Beklagten Rechnung für den Wert der zwei verloren gegangenen Kisten ... llimBetrage von 32,854 Fr. 55 Cts., und am 14. Januar 1920 über- sandte er ihm den ihm vom Empfänger übermittelten Frachtbrief und ersuchte ihn, ihm den Betrag für die verloren gegangenen Kisten raschmöglichst zukommen zu lassen. Auf Drängen dt s Klägers leistete der Beklagte am 6. Mai 1920 Zahlung im Betrage von 10,000 Fr. Noch im gleichen Monat kamen die beidem Kisten in Berlin zum Vorschein. Am 31. Mai forderte der Beklagte den Kläger zur Rückerstattung der Abschlagszahlung auf. Der Kläger verweigerte jedoch die Zurücknahme der beiden Kisten und verlangt mit der vorliegenden Klage Schadenersatz im Betrage von 23,511 Fr. 75 Cts., samt 6 % Zins seit 6. Mai 1920, der Beklagte dagegen mit Widerklage Rückerstattung der bezahlten 10,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920.
204 ObHgaUooenreeht. N° 36. B. -Durch Urteil vom 21. Januar 1921 hat das Han- delsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Betrage von 10,572 Fr. 60 Cts., nebst Zins zu 6 % seit 6. Mai 1920 zugesprochen. C. -Gegen dienes ihm am 5. Februar zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Februar die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen : I. Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Widerklage zu schützen. " Eventuell sei in Abweisung der Klage und in Gutheis- sung der Widerklage der Beklagte berechtigt, den Wert der Ware mit 80,676 Mk. 87 Pf. zu bezahlen. Subeventuell sei bei grundsätzlichem Scht;ltz der Klage und bei Umrechnungspflicht der Mark in Franken der Markkurs im Mai 1920 zu Grunde zu legen. II. (Rückweisung.) D. -Am 10. März hat sich der Kläger der Berufung angeschlossen mit dem Antrage auf Gutheissung der Klage in vollem Umfang. E. -Am 24. Mai hat der Klägu seine Anschlussberu- fung wieder zurückgezogen. F. -In der Verhandlung vom 26. Mai hat der Beklagte zur Begründung seiner Berufung ausführen lassen, der Fall des Verlustes des Transportgutes liege gar nicht vor, . eventuell habe er in deutscher Währung Ersatz zu leisten, subeventuell wäre der Umrechnung der Kurs im Zeit- punkte des Verzuges, Mai i920, zu Grunde zu legen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
206 Obligationenreeht. N° 36. ist, ob, weil diese in fremder Währung bestimmte Schuld in der Schweiz zu erfüllen ist, der Beklagte dem Kläger ausserdem noch den Kursverlust zu ersetzen hat, der diesen infolge des seitherigen Sinkens des Markkurses trifft. Das Bundesgericht ist daher einzig in dieser Bezie- hung zur Ueberprüfung des angefochtenen Urteils zustän- dig. Gemiiss konstanter Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 21, 445 f. Erw.7) wird ein Anspruch auf Vergütung der Kursdifferenz als Folge des Verzuges in der Zahlung derartiger Schulden zugelassen. Damit ist auch gnsagt,. dass er nur den seit der Inverzugsetzung eingetretenen Kursverlust umfasst, die durch das Schreiben vom 14. Januar 1920 stattgefunden hat. Zum gleic4en Resultat gelangt man .übrigens auch ausgehend von der Ueber- legung, dass Art. 456 OR bezweckt, die Verantwortlich- keit des Spediteurs und Frachtführers auf dasjenige zu beschränken, was er selbst von der öffentlichen Trans- portanstalt verlangen kann. Denn da der Kläger den das Fehlen der beiden Kisten verurkundenden Frachtbrief ebenfalls am 14. Januar 1920 den Beklagten übersandte, konnte dieser die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen die Bahn auch erst damals geltend machen ( 99 der Eisen- bahnverkehrsordnung) und hat. ihm die Bahn jedenfalls nicht von einem früheren als diesem Zeitpunkt an für den . ihm aus ihrem allfälligen Zahlungsverzuge erwachsenen oder erwachsenden Schaden einzustehen. Darauf, dass das Frachtgut -in Relation zum gesunkenen Wechsel- kurs -in diesem Zeitpunkt einen höheren Wert als zur Zeit der Annahme zur Beförderung gehabt haben mag, kommt dabei nichts an, da nach der ausdrücklichen Vor- schrift des 88 der Eisenbahnverkehrsordnung . auf den Wert im letzteren Zeitpunkt abzustellen ist, obwohl die Ersatzforderung naturgemäss rst in einem späteren Zeitpunkt entstanden und fällig geworden sein kaIUl. Höheren Ersatz hönnte der Kläger freilich wohl dann verlangen, wenn der Beklagte hiefür durch die genommene Versicherung gedeckt wurde; doch kann dieser vor Bun- ObUptIoJlelll'eeht. N-36. 207 desgericht neu vorgebrachten Tatsache im vorliegenden Prozess keine Beachtung geschenkt werden. 3. -Demnach beschränkt sich der Schadenersatz- anspruch des Kmgers auf den gemeinen Handelswert der Ware in Köln am 29. September 1919, der von der Vorinstanz auf Grund des von ihr eingeholten Gutach- tens auf 80,676 Mk. 87 Pf. festgestellt worden ist, ver- mehrt um die Kursdifferenz auf diesem Betrag zwischen dem 14. Januar 1920 und dem Zahlungstage. Nachdem der Beklagte selbst eine Anzahlung in inländischer Wäh- rung geleistet hat, erscheint es nicht unzulässig, die Scha- dnersatzsumme -durch Umrechnung des Betrages von 80,676 Mk. 87 Pr. zum Kurse vom 14. Januar 1920 -in Inlandswährung zu bestimmen. Eine Zinsv( rgütung kommt dabei nicht in Frage, da in der Klage Zinsen erst vom 6. Mai an gefordert werden, die an diesem Tage vom Beklagten geleistete Zahlung aber zur vollständigen Til- gung seiner Schuld hingereicht haben dürfte. Für den Fall, dass sie den Betrag der Schuld überstiegen haben sollte, ist der Beklagte berechtigt, den Ueberschuss zu- rückzufordern, da nicht einzusehen ist, aus welch anderem Grund er eine seine Schuld übersteigende Zahlung geleistet hätte als aus Irrtum über seine Schuldpflicht (Art. 63 OR), immerhin nur mit Zinsen seit dem 31. Mai, dnm Tage des Rückforderungsbngehrens. Demnach erkennt das Bundesgericht : Unter Vormerknahme vom Rückzug der Anschluss- berufung wird die Hauptberufung dahin teilweise be- gründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Han- delsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar1921 der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger 80,676 Mk. 87 Pf. in Schweizerfranken zum Kurse vom 14. Januar 1920 zu bezahlen ; hieran ist die Zahlung des Beklagten von 10,000 Fr., Wert 6. Mai 1920, anzurechnen, und der sich allfällig zu Gunsten des Beklagten ergebende Saldo ist samt Zins zu 6 % seit 31. Mai 1920 zurückzuerstatten.