BGE 47 II 226Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II03.08.1919Partially Granted
The plaintiff sought to invalidate the defendant's international star trademarks in Switzerland and to bar their use, while the defendant counterclaimed for exclusive rights to its star designation for cotton goods. The Federal Court held that filing priority only creates a rebuttable presumption of better entitlement. Although the plaintiff's Swiss deposit was earlier, the decisive issue was likelihood of confusion under trademark law. The court found the star element dominant and the marks too similar, but ultimately held that wool and cotton were not treated as completely different goods and that the long coexistence of the marks in Switzerland and abroad, without proof of confusion or bad faith, defeated the plaintiff's claim. The first counterclaim was granted; the second was rejected for lack of interest.
Art. 5, 6 MSchG; priority of deposit and likelihood of confusion between star trademarks for textile yarns. Priority of filing in the Swiss register does not confer an absolute right but only a rebuttable presumption of superior entitlement. In assessing similarity, the decisive criterion is the overall commercial impression on the relevant purchasing public; dominant figurative elements prevail over secondary additions such as framing, initials, or word marks (consid. 2). Under Art. 6 para. 3 MSchG, coexistence may be permitted where the goods are commercially and functionally distinct enough and, especially, where long independent coexistence without proven confusion or bad faith indicates the absence of a collision risk (consid. 3). A mere abstract possibility of confusion is insufficient absent a protectable interest to prohibit continued use.
Markenschutz. No 41. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 41. tTrteil der I. ZivilabteUung vom aB. Juni lsal i. S. 8oci6ti !'ranQaise de Cotonl a coudn gegen .Ä.-G. N'orddeutsche Wollkämmerei und lta.mmgarnapinnerei. Markeiueeht. Die Priorität der Hinterlegung der Marken begriinnet bloss eine widerlegbare Vermutung der bessern Berechtigung. -Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich zweie: Markenzeichen, deren Hauptbestandteilein Stern- bild st. -Massgebende Kriterien für die Unterscheid- ?arnelt der aren im Sinne von Art. 6, al. 3. MSchG. Lang- Jnge Koe:ostenz der Zeichen ist ein Indiz für das Fehlen emer Koll1slOnsgefahr. A. -Am 29. Februa.r 1892 hat der Fabrikant Joh 'V, Panp i Antona an er. EIbe, der Rechtsvorgänge; der l5- agen , 1m scnwe zenschen Markenregister unter Nr. rJö77 eme. Fabnkmarke für gekämmte gefärbte Snhafwolle, Stnckgarne und Posamentiergarne aus ge- k.ammter. Schafwolle und gefärbte wollene Garne eIntragen Jassen. Sie besteht aus dem Bild eines schraf- fierten Sternes mit acht Zacken. Darunter'befindet sich ein Band, das nach. seinen Enden hin gegen den Stern zu gebogen ist und dle Aufschrift ( Fabrikzeichen II tnägt. Die Schraffuren der Sternzacken sind so ausge- funrt, dass, von der Sternmitte aus gesehen, die rechte Balfte des Zackens dunkler erscheint als die linke wobei owohJ die Zacken selbst, wie die beiden Hälfte eines Jeden Zackens durch gerade Linien, die vom Mittnl punkt des Sterns ausgehen, von einander abgegrenzt werden. . Diese Marke wurde am 2. Juni 1898 auf die heutige Markenschutz. N° 41. 227 Klägerin, die damals den Geschäftsbetrieb Paap's über- nommen hat, als Nr. 10,121 (heute erneuert Nr. 42,180) übertragen. . B. -Am 18. April 1898 hat die Beklagte im internatio nalen Markenregister in Bern unter Nr 1367 zum Schutze ihrer Fabrikate (cotons retors) eine Marke bestehend aus drei verschiedenen Zeichen eintragen lassen, von denen zwei runde Form besitzen, während das dritte ein Rechteck bildet. Sämtliche drei Zeichen stellen einen fünfzackigen Stern dar, dessen Zacken der Länge nach geradlinig geteilt sind, wobei von der Sternmitte aus gesehen die rechte Zackenhälfte schwarz, die linke weiss gehalten ist. Alle drei Markenzeichen enthalten ausserdem das Vort l( Etoile , sowie die Firma oder einen dieselbe bezeichnenden Zusatz, und zwar steht auf dem rechteckigen Bild oben "Coton a l'Etoile Bleue ), links neben dem Stern ( Cartier-Bresson Paris (Rechts- vorgänger der Beklagten) und unterhalb des Sterns befinden sich die Initialen C. B. . Von den bei den andern Zeichen enthält das grössere in runder Umrah- mung oben die Aufschrift Cable a l'Etoile)) und das kleinere ( A l'Etoile Bleue ; auf beiden befinden sich durch das Sternbild getrennt die Initialen C. B. . Auf dem kleinern ist sodann auch noch die Firmabe- zeichnung ( Cartier-Bresson a Paris angebracht. Der Eintrag dieser drei Markenzeichen wurde am 25. März 1918 unter Nr. 19,174 erneuert, Am 4. Novem- ber 1914 hat sodann die Beklagte unter Nr. 16,490 für (I Fils de Coton das einfache Bildzeichen des fünf- zackigen Sterns, wie er in den an dem Markenzeichen enthalten ist, in das internationale Markenregister ein- tragen lassen, C. -Mit. der vorliegenden Klage stellte die Klägerin die Rechtsbegehren : 1. Es sei zu erkennen, die internationalen Marken- eintragungen Nr. 1367 bezw. 19,174 und Nr. 16,490 der beklagten Firma vom 18. April 1898 und 4. November . AS 47 11 -i9'11 1
Markenschutz. N° 41. 1914 seien ohne Rechtsgültigkeit für das Gebiet der Schweiz. 2. Es sei der beklagten Firma' gerichtlkh zu unter- sagen, die den Gegenstand der internationalen Markenl eintragungen Nr. 1367 bezw. 19,174 und. Nr. 16,490 bnl denden Fabrikmarken im Verkehr mIt der Schweiz zu verwenden. Zur Begründung machte die Klägerin im wesentlichen geltend, sie beanspruche zwar das rilleinige Recht 7.ur Verwendung des Bildes eines Sterns überhaupt als Zeichen für Wollgarne aller Arten, ganz abgesehen von der besondern. Form des Sterns. Sie stelle jedoch für alle Fälle ausdrücklich fest, dass das von dnr Beklagten gewnlhlte Sternzeichen infolge der Gleicharti?keit dnr Zeichnungen in besonders hohem Grade geeignet seI, mit ihrem Sternzeichen verwechselt zu werden. Ihre eigene Sternbildmarke sei in der Schweiz sowohl bei Garnfabrikanten und Händlern, wie auch beim Publikum seit langen Jahren bekannt, und es habe sich die davon abgeleitete Bezeichnung ihrer Produkte als ( Sternwolle allgemein eingebürgert. Den Hauptbestandteil der Mar- kenzeichen der Beklagten bilde nun auch der Stern, was sich daraus ergebe, dass die Zeichen die Aufschrift (( A l'Etoile tragen; durch diesen Hinweis auf die . Sternbezeichnung werde das Publikum eingeladen, die betreffende Ware als Ware mit Stern)) zu verlangen. Zum Beweise dafür, dass die. Artikel Vollgarn und. Baumwollzwirn bezw. Baumwollgarn nicht solche Waren darstellen, die im Sinne von Art. 6, al. 3. MSchG '( ihrer Natur nach gänzlich von einander abweichen I', beruft sich die Klägerin auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der Klägerin gegen Frey vom 28. Dezember
lAS 38 11 705 ff.). Da die erste Eintragung . der klägerlschen Marke in der Schweiz durch Joh. W. PaSlP bereits am 29. Februar 1892 erfolgt sei, während. die internationalen Marken der Beklagten erst am 18. April 1898, bezw. 4. November 1914, registriert wurden, sei Markenschutz. N° 41. 229 die Klägerinnach Art. 5 MSchG als die wahre Berech- tigte inbezug auf die Sternmarke für Wollgarne u. dgl. zu betrachten. Für den Fall, dass die Beklagte versuchen sollte, ein hinter dem 29. Februar 1892 zurückliegendes Prioritätsdatum nachzuweisen, behalte sie sich vor, ihrerseits einen noch weiter zurückgehenden Gebrauch der Sternmarke, die in Deutschland bereits im Jahre 1875 zuerst eingetragen und viele Jahrzehnte vorher schon bei den Vorgängern der Klägerschaft in Benützung gewesen sei, darzutun. Die Klägerin habe bisher keine Veranlassung gehabt, gegen die internationalen Eintragungen der Beklagten aufzutreten, da für die Tatsache der Verwendung dieser Marken in der Schweiz keine Anhaltspunkte vorgelegen seien, wenigstens sei ihr nichts davon bekannt geworden. Erst in neuerer Zeit habe sie erfahren, dass die beklagte Fimla ihre vermeintlichen Markenrechte auch in der Schweiz geltend zu machen versuche. D. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte widerklageweise folgende Begehren:
230 Markenschutz. No 41. einige Aehnlichkeit besitze. Die Priorität der Sternmarke komme der beklagten Gesellschaft zu als Rechtsnach- folgerin der ursprünglichen Firma M. C. Bresson aine, die sich umwandelte in die Firma Bresson Cartier freres, dann Cartier Bresson freres, C. M. Cartier Bres- son, Cartier Bresson et ses fils, Les fils de Cartier Bresson, die unmittelbare Rechtsvorgängerin. Sämtliche Marken- rechte der ursprünglichen Firma und ihrer Nachfolger seien auf sie übergegangen. Zum Beweise hiefür beruft sie sich auf ein Urteil des Tribunal civil de la Seine vom 7. April 1909. Die Stemmarke und die Bezeich- nung ( l'Etoile hätten bei den Rechtsvorgängern der Beklagten schon seit Jahrzehnten zur Kennzeich- nung der Waren Verwendung gefunden. Die erste Hin- terlegung in Paris datiere vom 7. Juli 1834, der weitere folgten am 13. Oktober 1840, 29. März 1853 und 23. Ok- tober 1857. Weitere Eintragungen des fünfzackigen Sterns als Fabrik-und Handelsmarke im Register von Paris seien laut amtlichen Auszügen erfolgt unter Nr. 1642 am 16. Dezember 1863, Nr. 2517 am 26. Juli 1866, Nr.9161 am 22. Juni 1876, Nr. 10,837 am 29. No- vember 1877 und Nr. 11,914 am 24. August 1878. Diese Marken seien in Frankreich rechtzeitig erneuert worden. In der Schweiz seien auf -Grund des Vertrages zwi- schen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 folgende Marken eingetragen worden: Am 28. Februar 1879 unter Nr. 350 auf den Namen von Claude Cartier Bresson, eine Etiquette mit dem Bild eines Sterns für Baumwolle a retoile bleuej Am 1. März 1879 unter Nr. 366 auf den nämlichen Namen vier Marken entsprechend den französischen Nummern 2517, 9161, 10,837 und 11,914; Am 18. Mai 1894 unter Nr. 6905 auf den Namen der Firma Les fils de Cartier Bresson drei Marken, die in- dessen mit Rücksicht auf die im Jahre 1898 erfolgte internationale Registrierung der im wesentlichen gleichen Marke nicht mehr erneuert worden seien. Markeuacbutz. N° 41. 231 Die Stemmarke sei demnach in der Schweiz von der Beklagten, bezw. ihren. Rechtsvorfahren schon seit dem Jahre 1879 eingetragen, während diejenige der Klägerin erst seit 1892 bezw. 2. Juni 1898. Ausser dieser frühem Eintragung in der Schweiz komme aber für die Beklagte noch der seit dem Jahre 1834 nachgewiesene Gebrauch der Marke in den verschiedenen Variationen für Baum- wollprodukte in Betracht. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, ein Prioritätsrecht für sich in Anspruch zu nehmen und mithin der Beklagten gegenüber zur Klage gar nicht legitimiert. . -In ihrer Replik und Widerklagebeantwortung bestritt die Klägerin das Vorhandensein einer ununter- brochenen Folge von Geschäftsübernahmen bis auf M. C. Bresson aine zurück und ferner auch, dass die Sternmarke von der beklagten Gesellschaft vor dem Datum der internationalen Registrierung von 1898 jemals tatsächlich für Baumwollzwime verwendet, d. h. auf dieser Ware oder ihrer Verpackung angebracht worden sei. Im weitem trat die Klägerin in längern Ausführungen . den. Beweis .an für eine noch ältere Benützung ihres Sternzeichens als wie sie die Beklagte für ihre Bildmarke geltend gemacht hat. 'F. -Demgegenüber .hetonte die Beklagte in ihrer Duplik, dass eine Marke erst von dem Zeitpunkte an von Bedeutung sei, wo sie zur Verwendung gelange und Schutz beanspruchen könne. Im weitem stellte die Be- klagte ausdrücklich fest, dass sie lediglich Anspruch darauf erhebe, ihr Sternzeichen für Baumwollfaden etc. weiterbenützen zu können; gegen die Benützung der klägerischen Marke für Wolle werde ihrerseits nichts eingewendet Wesentlich sei. dass der Gebrauch der Stemmarke durch die Beklagte auf einem ihr primär zustehenden Rechte beruhe und niemals auf der Ab- sicht. eine andere Marke zu konkurrenzieren. G. -Mit Urteil vom 14. Juli 1920 hat der Appella-
Markenschutz. N° 41. tionshof des Kantons Bern die Hauptklage geschützt und die Widerklage abgewiesen. Gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der Klägerin gegen Frey (AS 38 II S.705 ff.) nahm die Vorinstanz an, es handle sich bei den Produkten, für welche die Parteien die streitigen Marken gebrauchen, nicht um gänzlich von einander abweichende Waren- gattungen. Da auch bei der Marke der Beklagten das Sternbild das entscheidende Merkmal bilde, und die Fadenfabrikate wesentlich für Detailkäufer bestimmt seien, müsse das Vorhandensein einer die Verwechs- lungsmöglichkeit der beidseitigen Marken ausschlies- senden Unterscheidbarkeit verneint werden. Die Unter- suchung der Frage, welche der bei den Parteien in Hin- sicht auf das im Streite liegende Zeichen im Sinne von Art. 5 MSchG die besser Berechtigte sei, beschränkte die Vorinstanz darauf, welcher Partei die Gebrauchs- priorität zukomme und zwar deswegen, weil auf Grund der vorliegenden Akten nicht abgeklärt sei, ob sich die Beklagte mit Recht auf die der klägerischen Eintragung vorgehende Registrierung der Marken Nr.350 und 366 auf den Namen von Claude Cartier-Bresson vom 28. Fe- bruar und 1. März 1879 berufen könne, da die Klägerin nicht nur die Rechtsnachfolgerschaft der Beklagten in die ursprüngliche Firma M. C. Bresson und deren Suc- cessoren bestreite, sonder auch, dass die Marken je- weils mit dem Geschäftsbetrieb übernommen worden seien, und im fernern auch dieser Eintragung von 1879 gegenüber die Gebrauchspriorität für sich in Anspruch nehme; diese Frage aber sei die entscheidende, indem auch eine Verwendung der betreffenden Marken im Auslande als massgebend in Betracht falle (AS 43 II S. 99 f.). Auf Grund einer einlässlichen Prüfung der von der Klägerin beigebrachten Beweismittel gelangte die Vorinstanz zum Schlusse, dass der Gebrauch der Stern- marke der Klägerin schon lange Zeit vor der möglicher- weise, d. h. in dem für die Beklagte günstigsten:. Fall
Markenschutz. N° 41.
nicht weiter als bis 1825 zurückreichenden Verwendung des fünfzackigen Sternbildes der Beklagten stattgefunden haben dürfte. Demnach stelle sich die Sternmarke der letztern als objektive Nachahmung derjenigen der Klägerin dar, und es sei daher die Vorklage gutzuheissen. Die Widerklage erweise sich als unbegründet, da Wolle und Baumwolle ihrer Natur nach nicht als gänzlich versclrledene Waren im Sinne von Art. 6, al. 3, MSchG betrachtet werden. könnten. H. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider- klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Hauptklage und Gut- heissung der Widerklage.
234 Markenschutz. N° 41. dass die Beklagte, bezw. ihre Rechtsvorgänger , dessen Geschäftsbetrieb im Jahre 1880 übernommen haben. Allein diese beiden Marken sind laut Publikation im Schweiz. Handelsamt..,blatt vom 10. Januar 1896 ge- stützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1894 gelöscht worden. Die Eintragungen der Beklagten vom Jahre 1898 bezw. 1914 sind daher nicht als Erneuerung jener bereits 1879 in der Schweiz registrierten Marken Nr. 350 und 366, sondern als Neueintragungen zu be- trachten. Indessen v.ird für den ersten Hinterleger einer Marke nicht das Recht selbst definitiv erworben, son- dern lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass er der wahre Berechtigte sei, begründet. 2. -Nach Art. 6 MSchG müsste sich somit die Marke der beklagten Gesellschaft durch wesentliche Merkmale von der bereits 1892 hinterlegten der Klägerin unter- scheiden, es wäre denn, dass die Marken für Erzeugnisse oder Waren bestimmt seien, die ihrer Natur nach von den mit der schon deponierten Marke der Klägerin ver- sehenen gänzlich abweichen. In ersterer Beziehung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das charakteristische Hauptelement der Marke der Beklagten das Sternbild ist, und weiter, dass es für die Frage der Verwechselbarkeit der beiden Zeichen nicht darauf ankommt, ob bei Nebeneinander- halten derselben durch aufmerksame Vergleichung Ver- schiedenheiten entdeckt werden können, sondern dass, den Verkehrsverhältnissen entsprechend, vielmehr aus- schlaggebend ist, ob eine solche Aehnlichkeit der beiden Zeichen bestehe, dass dieselben einzeln genommen nach ihrem Gesamteindrucke vom kaufenden Publikum ver- wechselt werden können. Nun ist das Bildzeichen der Beklagten allerdings insofern abweichend ausgefühtt, als der Stern nur fünf Zacken aufweist; allein diese Verschiedenheit ist für den bleibenden Eindruck un- massgeblich; dies umsomehr als die Marke für Detail- käufer bestinilllt ist, bei denen eine besondere Aufmerk- Markenschutz. N° 41.
samkeit in der Prüfung der Markenunterschiede er- fahrungsgemäss nicht vorausgesetzt werden darf .. Bei einer mehr flüchtigen Betrachtung des MarkenbIldes, mit welcher sich das kaufende Publikum regelmässig begnügt, bleibt im Gedächtnis des Abnehmers lediglich die Vorstellung eines Sterns haften. Hieran vermögen auch die figurativen Bestandteile (kranz-bezw. wappen- rörmige Umrahmung) nichts zu ändern, da sie im Ge- samtbilde nicht derart hervortreten, dass sie differen- zierend zu wirken vermöchten, sondern im Verhältnis zu der Sternfigur bloss als nebensächliches Beiwerk erscheinen. Der Stern der beklagten Marke erlangt auch nicht etwa die erforderliche Unterscheidungskraft durch die Anbringung des Firmanamens und der Initialen C. B., da diese Beifügung den Zeicheninhalt als Ganzes betrachtet zu wenig individualisiert, als dass sie die Gleichheit des figürlichen Zeichens im Gedächtnis des kaufenden Publikums zu beseitigen vermöchte. Die Unterscheidung wird durch die Aufschriften A l'Etoile bleue , Cable a l'Etoile und Coton a l'Etoile bleue noch wesentlich erschwert, indem die Käufer durch dieselben nachdrücklich darauf hingewiesen werde . dass es sich um eine Sternmarke handle, welchem Um- stande umso grössere Bedeutung zukommt, als nach er tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz die von der Bildmarke der Klägerin abgeleitete Bezeichnung CI Stern- wolle l sich in den Abnehmerkreisen allgemein einge- bürgert hat. . . 3. -Ist danach in Uebereinstimmung mit dem an- . gefochtenen Urteil eine Verwechslungsgefahr hinsichtlinh der Markenbilder als vorhanden anzunehmen, so 1st weiter zu prüfen, ob die Marken der Beklagten trotz der ungenügenden Unterscheidbarkeit, wie die Beklagte einwendet, aus dem Grunde neben der früher hinter- legten der Klägerin zu Recht bestehen, weil sie für andere Waren im Sinne von Art. 6, a1. 3, MSehG be- stimmt seien. Die Klägerin gebrauche sie für Wolle,
Markenschutz. N°41. d. h. Schafwolle, die Beklagte aber für Baumwolle, wobei es sich um zwei ihrer Natur nach gänzlich von einander abweichende Warengattungen handle. Für die Herstellung gewisser Artikel, wie Nähgarne für Hand und Maschine" gelange überhaupt nur Baumwolle zur Verwendung. Die Vorinstanz hat diese Schutzanbringungen, wie bereits erwähnt, abgelehnt unter Berufung auf den zitierten Entscheid des Bundes- gerichts vom 28. Dezember 1912. In diesem Urteil hat das Bundesgericht allgemein ausgesprochen, dass für die Frage, ob die gesetzlich verlangte gänzliche Abwei- chung von z,,:ei Warenarten vorliege, nicht die innere Beschaffenheit, sondern die im Verkehr bestehendr Einteilung der Waren in Betracht falle, wobei wesentlict darauf abzustellen sei, ob diese in den gleichen Ver- kaufsstellen vertrieben und auf die nämliche Art und zu dem nämlichen Zwecke verwendet werden. In An- wendung dieser allgemeinen Kriterien auf die konkreten Verhältnisse des Falles hat es dann jene Frage verneint ; dies namentlich auch in Ansehung des Umstandes, dass eine Markennachahmung in objektiver und subjektiver Hinsicht vorlag. Dadurch ist aber der vorliegende Rechts- streit nicht, wie die Vorinstanz annimmt, ohne weiteres präjudiziert, da ihm inbezug auf die für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebenden Momente ein wesentlich verschiedener Tatbestand zu Grunde liegt. Was vorab den Vertrieli der Waren in den gleichen Verkaufsstellen anbetrifft, ist dieses Moment wohl in der Regel bei Handelsmarken erheblich, nicht da- gegen ohne weiteres bei Fabrikmarken; denn der Um- stand, dass mehrere Warengattungen in den gleichen Verkaufsmagazinen feilgeboten werden, lässt an sich noch keinen Schluss auf eine gleiche Provenienz des Produktes zu. Auch abgesehen von den eigentlichen Warenhäusern zeigen manche Verkaufsgeschäfte die Tendenz zur Organisation des Absatzes in Warengruppen nach Massgabe der durch den täglichen Bedarf der Markenschutz. N° 41.
Konsumenten bedingten Käufe (Epicerien, Mercerien, Droguerie.n, etc.) ; in denselben werden vom Standpunkte der FabrIkanten und Abnehmerkreise aus auch ganz heterogene, Artikel ausgeboten, während für den Ver- känfer eine im Geschäftszweck begründete Gleichartig- keIt der Waren gegeben ist. Eine Verwendung der Varen auf die nämliche Art und zu dem nämlichen Zwecke und zwar so .. wie er nach der Auffassung der beteiligten VerkehrskreIse durch den Inhalt des Zeichens erkenn- bargemacht wird, muss in casu sodann als ausgeschlossen gelten, da Nähfaden im allgemeinen nicht, wie das streitige. Baumwollfabrikat im erwähnten Urteile, zu Geweben verarbeitet wird, und Baumwollfaden auch nicht als Ersatz für VolUaden im Verkehr gebräuch- lich ist. Die Bedürfnisse für die beiden Produkte sind dnrchau.s verschIedene. Indessen kann auch abgesnhen hnevon Jenen beiden Kriterien in dieser Allgemeinheit, WIe aus den Entscheidsmotiven hervorgeht, für sich allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen; er!orderlich .ist vielmehr, wie ausdrücklich festgestellt WIrd, das Hinzutreten des weitem Momentes dass die Verwendung' der nämlichen Marke geeignet ist, Irr- tümer und Unsicherheiten im Publikum zu veranlassen. In dieser Beziehung fältt nun entscheidend in Betracht dass die beiden Marken in zwei verschiedenen Länder unabhängig von einander entstanden sind und ihre oexistenz anf fast ein Jahrhundert zurücngeht. AU:ch lß der SChWnlZ bestehen sie seit zirka 20 Jahren als eingetragen nebeneinander, ohne dass die Klägerin bis- her ingeschritten wäre. Dafür, dass die Beklagte, als SIe den Geschäftsbetrieb und damit das Zeichen erwarb, dieses in Täuschungsabsicht . hätte benutzen wonen, liegt gar nichts vor und ebensowenig, dass sie es Jemals in Täuschungsabsicht benutzt hat, was umso unwahrscheinlicher ist, als es sich nicht um eine Nach- ahmung, sondern um zwei originär entstandene Marken handelt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden
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Fabrikate auf dem Markte konkurrenzierend gegenüber-
treten, fehlen vollends,
nd es ist daher die lange Koexis-
tenz der beiden
Zeichen als gewichtiges Indiz für das
Fehlen einer Kollisionsgefahr zu betrachten. Dies um-
somehr 'als die Klägerin
in keiner Weise eine Verwechs-
lung nachgewiesen
hat. Angesichts dieser Sachlage recht-
fertigt sich deshalb die Annahme, dass den Konsnenten
trotz der Aehnlichkeit der Marken bekannt SeI, dass
die
mit dem Sternbild versehenen Waren keineswegs
allein von der Klägerin stammen. Es besteht somit kein
schutzwürdiges Interesse für die Klägerin. der Beklagten
die Weiterführung ihrer Marke zu untersagen.
So er-
weist sich die
-Hauptklage als unbegriindet und ist das
Widerklagebehgeren 1 gutzuheissen. . . .
4. -Auf das Widerklagebegehren 2 Ist mcht emzu-
treten,
da nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten eine
Gefährdung nicht vorliegt, und somit ein
Feststellungs-
internse fehlt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Beklagten wird begrUndet erklärt
und das angefochtene
Urteil. des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 14. Juli 1920 dahin abgeändert, dass:
. treten wird.
OfDAG Offset-, Formular-und fotodruck AG 3000 Bem
I. FAlIILIENRECHT
DROIT DEU FAMILLE
42. Arrit 4e 1a IIe S.otion civile du 9 juin 1991
dans la ca,pse Jeanne et Pierrette Schnetzer contre l'ontana.
ces arte 309 et 310. -En tant qu'elle n'a pour objet que de
faire condamner le defendeur au paiement des prestations
prevues par les arte 317 a 322 ces, "action en paternite est
une action pnrement peeuniaire, soumise de ce fait au pouvoir
de libre disposition des parties. Viole, en consequence.
J' cll't. 310 W. 2 ces un jugement refusant de mettre les de-
manderesses
au benefice des dispositions du droit cantonal
relatives aux consequences du defaut de la partie adverse.
A. -Jeanne-Leonie Schnetzer, actuellement domi-
ciliee a Couvet, est accouchee a Neuchatel, le 3 aout 1919,
d'une fille
a laquelle ont ete donnes les noms de Pierrette-
Augusta.
Pretendant que cette naissance etait le resultat
des
rapports qu'elle avait eus, durant un sejour a Por-
tarlier, avec un sieur Pierre Fontana, elle a. par demande
du 14 juillet 1920, concurremment avec sa fille, ouvert
action
conire ce dernier, devant le President du Tribunal
civil
du Va1 de Travers, en concluant a ce que ledit Fon
tana fiit condamne a leur payer :
a) une sonime de 400 fr., ou ce que justice connaitrait,
pour frais de
coucltes, trousseau eL autres depenses;
b) une somme de 40 fr. par mois ou ce que justice
connaitrait, pour pension de Pierrette-Augusta Schnetzer,
a partir du 3 aout 1919 jusqu'au jour OU l'enfant attein-
dra rage de dix-huit ans.
Le defendeur, dont le domicile etait inconnu, a ete
avise du depot de la demande et assigne a comparaitre
par insertions dans la Feuille officielle. Il n'a ni procMe
AB 4-7 11 -tUll 17