Art. 493 OR; requirement of a stated maximum liability in suretyship; the suretyship is valid if the upper limit of the surety's liability can be determined with certainty from the surety instrument together with incorporated contractual references at the time the undertaking is given. It is not necessary that the amount be numerically fixed in the surety deed itself, nor that the underlying claim already be finally quantified, provided the contractual data allow the maximum exposure to be computed without further discretion. The protective purpose of the provision is fulfilled where the surety can assess the extent of the obligation ex ante (consid. 1-2).
302 Obllgatlonenrecht. N 52. Abgesehen davon, dass das Bundnerlcht schon in seinem Urteil vom 1. Dezember 1920 1. S. Hauff gegen Stritzky Oe (AS .. II Nr. 68) angedeutet hat, e Frage. ob eine derartige interne GeJdentnertung e Grundlage eines Ersatzanspruches aus v.erzogertef stung sein könne. müsse offenbar vernnlllt werden, hier wiederum die Erwägung ent cheldend. dass die Parteien in vollem Bewusstsein die Kronenwährun ausgewählt, und damit beiderseits das Risiko allfälli- ger, durch die Verhältnisse bewirkter Veränderungen in der Kaufkraft der Kronen übernommen haben. 52. tJrieil cler L ZivilabteUung vom 4. Juli lHl i. S. lIaas gegen Erzer B1'IlJU181'. B ü r g s c h a f t. Erfordernis der Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen. Art. 493 OR. A. -Durch Schuldverpflichtung vom 10. Februar 1919 hat C. Werner Haas. Sägereibesitzer in Zwingen und Sohn des Klägers Alphons Haas, anerkannt, infolge Schuldübernahme von Meinrad Hueber den Beklagten Erzer Brunner den Betrag von 10,289 Fr. 95 Cts. schuldig geworden zu sein: Er verpflichtete sich, diesen Betrag vom 1. Februar 1919 an halbjäbrlich zu 5 % % zu verzinsen und durch vierteljährliche Abzahlungen von 1250 Fr. zu amortisieren. Die Beklagten waren be- rechtigt, bei nicht pünktlicher Zahlung die Schuld- summe sofort zurückzufordern. In der gleichen Urkunde verpflichtete sich der Kläger in solidarischer Verbinnnng mit dem Hauptschuldner für diese Forderung B . Da der Hauptschuldner seine Zins-und Amortisations- pflicht nicht gehörig erfüllte, und überdies im Herbst 1919 iIi Konkurs fiel. forderten die Beklagten den auf ObHgaUonemedlt. N 52. 80S 30. Mai 1920 sich ergebenden Saldo von 9410 Fr. 55 Cts. direkt vom Kläger. Dieser erhob gegen den ihm am 18./19. Juni 1920 zugestellten Zahlungsbefehl Rechts- vorschlag; durch Urteil vom 28. August 1920 erteilte jedoch der Appellationshof des Kantons Bem den Be- klagten die provisorische Rechtsöffnung. B. -Mit der vorliegenden Aberkennungsklage stellt der Kläger das Rechtsbegehren. es sei zu erkennen, dass er den Beklagten ( die Summe von 9410 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 Yz % seit 1. Juli 1920 und Betreibungs- kosten nicht schulde. ) ,Der Kläger bestreitet seine Zablungspflichtnicht deshalb, weil er den Anspruch der Beklagten nicht anerkennt, sondern er macht verrechnungsweise eine höhere Gegenforderung geltend, die er wie folgt be- gründet: Meinrad Hueber, früher Holzhändler in Zwin- gen, habe vom Staat Bern durch zwei Kaufverträge vom 18 .. Februar und 25. Juli 1916 Holz für den Gesamt- betrag von 11,989 Fr. a Cts. erworben. Für diesen Be- trag haben die Beklagten Solidarbürgschaft geleistet; da der Staat Bern die Kaufpreisforderung samt 5 % Zins seit 15. Oktober 1917 ihm (dem Kläger) abgetreten . habe, seien die Beklagten nunmehr zur Zahlung an ihn verpflichtet. Der erste Vertrag vom 18. Februar 1916 lautet: Auf erfolgtes Angebot verkauft hiermit das Kreis- II forstamt Laufen zu den vorstehenden Gedingen unter II Genehmigungsvorbehalt der Forstdirektion an Herrn II Meinrad Hueber in Zwingen aus der Staatswaldung )) Rittenberg folgende Sortimente: 37 Stück Sagholz mit ca. 100 m l
Einheitspreis per m
42 Fr. Das ver- kaufte Holz ist noch einzumessen und das Ergebnis dieser Einmessung. sowie der sich herausstellende Ge- samtpreis durch ein der gegenwärtigen Vertragsur- II kunde nachzutragendes Verbal zu konstatieren. Für die Erfüllung dieses Vertrages leistet der Käufer II Bürgschaft in der Person des Baugeschäfts Erzer . A '7 11 -t91t
Obligationenrecht. 0 52. Brunner in Dornach, welche sich mit dem Käufer ) durch Namensunterschrift solidarisch verpflichten, so- l) wohl für die Hauptsumme als Zins und Folgen. alles ) dasjenige zu leisten, was der vorliegende Vertrag ) und die in Kraft bestehenden Gesetze über das Bürg- l) schaftswesell von ihnen verlangen. Laufen, den 18. Februar 1916. (Unterschriften des Kreisoberförsters, des Käufers und der Bürgen.) Auf der gleichen Urkunde steht der Gellehmigungs- vormerk der kantonalen Forstdirektion, sowie folgendes, vom Vertreter des Staates und vom Käufer unter- zeichnetes ( Einmessungsverbal : Die Einmessung des Holzes hat am 10. März 1916 im Beisein des Käufers stattgefunden und ergeben: Sortimente. Kubiltmelcr. Einheitspreis. Gesamtpreis. ) Nr. 1 bis 37. 37 Stück Sagholz 137,86 Fr. 42.-Fr. 5790.10 Zahlungstennin: 10. Juli HH6. Bezahlung bis 25. März 1916. Ganz ähnlich ist der zweite Vertrag yom 25. Juli 1916 abgefasst, durch wclnhen der Staat Beru dem Meinrad Hueber folgende Sortimente stehenden Holzes verkauft hat : Einheitspreis Los NI'. 15. Buchensagholz Mitteldurch- messer von 36 cm aufwärts, ca. 40 m D
Fr. 40.70 Los Nr, 17. Buchensagholz Mitteldurch- messer von 24 bis 34 cm, ca. 40 m D
36.20 Los NI'. 18. :Buchensperrholz lVIitteldurch- messer, von 12 bis 22 cm, ca. 40 m D
20 .90 Los Nr. 16. Birkennutzholz bis auf 14 CIl) Zopfdurcbmesser, ca. 20 m
. ) 28 .-- Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten stimmt genau mit der im ersten Vertrag enthaltenen überein. Das Einmessungsprotokoll lautet: Die Eiulllessnng thns Holzes hl:l.t am 25. Februar 1917, im Beisein des Käufers stattgefunden und ergeben'
Gesamtpreis Sortimente. Kubikmeter. Fr . Allmend 96 Stück Buchen u. Birken 38,56 1056.15 Rittenberg 502 Stück Buchen . 77,65 1722.35 Nenzlingerberg 8 Stück Buchen. 2,31 87 .65 Bannholz 129 Stück Buchen .. 81,69 2902.50 ) Zahlungstermin: 25. Juni 1917. 200,21 5768 .65 C. -Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und gegen die Verrechnung der Schuld des Klägers mIt seinen Gegenforderungen folgende Ein- wendungen erhoben : die in den Verträgen vom .18. Fe- bwar und 25. Juli 1916 enthaltenen Bürgschaftsver- pflichtungen seien ungültig, weil der Höchstbetrag der Haftung der Bürgen nicht angegeben sei, eventuell seien die Bürgschaften mangels rechtzeitiger Betreibung erloschen, weiter eventuell habe der Kläger durch konkludente Handlungen auf Verrechnung verzichtet. und es stehe jedem Anspruch, den er auf Grund jener Holzkäufe gegen die Beklagten geltend mache, die exceptio doli entgegen. D. -Durch Urteil vom 1. März 1921 hat der Ap- pellationshof des Kantons Bern die Klage wegen Nich- tigkeit der von den Beklagten eingegangenen Bürg- schaften abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
306 ObIlgatloneDrecht. Ne 52- eingegangenen Bürgschaften untersucnt und wegen Ve neinung derselben die VerrechnungselD. de und dnt die Klage, abgewiesen hat. ohne auf die übngen Ein- wendungen der Beklagten einzutreten, so kann. d Bundesgericht auch nur jene Frage überprüfen. Hiebei ist davon auszugehen, dass nach der in. Art. 493 des rev. OR enthaltenen, neuen Vorschrift die Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der Angabe eines bestimmten Be- trages der Haftung des Bürgen. bedarf. Das undes gericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Apnl 1916 i. S. Bühlmann gegen Bernet (AS 4! II S. 152 ff.) diese Bestimmung. dahin ausgelegt, es sei cht unbedingt er- forderlich, dass die, Angabe des Betrages der Haftung des Bürgen in die Bürgschaftsurkunde selber. aufge- nommen werde, sondern es genüge unter Umständen auch eine VerweiSung auf den vom Hauptschuldner ausgestellten Schuldschein; auch gienge es zu weit, zu verlangen, dass der Betrag stets von vornherein ziffermässig genau bestimmt sei. Vielmehr sei dem Zweck der Bestimmung, der darin bestehe, den Bürgen in den Stand zu setzen, bei Eingehung der Bürgschaft . sich über Umfang und Höhe der übernommenen Ver- pflichtung Rechenschaft zu geben, Gennge getan, wenn gefordert werde, dass der Höchstbetrag der Haftung. sich an Hand der in der Bürgschaftsurkunde und lID Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt, wo die Bürgschaft eingegallgen wird, ohne weiteres mit Sicherheit bestimmen lasse. 2. -Wendet man' diese Grundsätze, von denen abzugehen umsoweniger Anlass besteht,.als das Bundes- gericht sie in einer späteren Entscheidung( S C 11 S. 514 f.) bestätigt hat, sinngemäss auf den vorliegenden Fall an, so ist zwar der Vorinstanz zuzugeben, dass der Betrag der Hauptschuld in den Kaufverträgen VOJIl 18. Februar und 25. Juli 1916 nicht ziffennässig genau bestimmt war; die Festsetzung des verkauften Holz- quantums war nur eine annähernde, weil es sich um Obligationenrecht. N° 52. 307 stehendes Holz handelte. Allein es kommt nicht darauf an, ob der Kaufpreis genügend bestimmt sei, sondern lediglich darauf, ob der Höchstbetrag der Haftung der Bürgen sich auf Grund der in den Kaufverträgen enthaltenen Angaben mit Sicherheit feststellen lasse. Sofern diese 'genau erkennen liessen, bis zu welchem Höchstbetrag die Beklagten sich durch Uebernahme der BürgsChaft dem Gläubiger gegenüber verpflichteten, so ist nach dem Gesagten das Erfordernis der Angabe eines bestimmten Betrages ihrer Haftung erfüllt, weil alsdann der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Bürgen vor Eingehung einer Verpflichtung zu schützen, über deren Tragweite er sieh nicht von vornherein Rechen- schaft geben kann, vollständig erreicht ist. Das trifft nun tatsächlich zu. Da der Einheitspreis für das ver- kaufte Holz in beiden Verträgen genau festgesetzt war, konnten die Beklagten nicht im Zweifel darüber sein, welche Summe sie höchstenfalls aus der Bürg- schaft dem Staat Bern als Gläubiger bezahlen müssten; denn diese Summe ergab sich einfach durch Multipli- kation des Einheitspreises mit dem in den Verträgen angegebenen Holzquantum. So wenig ein Grund ersicht- lich ist, weshalb die Beklagten nicht als Bürgen für iesen Betrag haften sollten, so wenig konnte andrerseits eine weitergehende Haftung für sie angenommen werden. Der Umstand, dass zwischen Käufer und Verkäufer die Einmessung des Holzes vorbehalten blieb, ändert hieran nichts, und es ist unerheblich, dass die Beklagten die später aufgenommenen Einmessungsprotokolle nicht un- terzeichnet haben. Da der Höchstbetrag ihrer Haftung sich aus dem Inhalt der Kaufverträge mit Leichtigkeit ennitteln liess, sind entgegen der Auffassung der Vor- instanz beide Bürgschaften im vollen angegebenen Um- fange gültig. Diese Lösung drängt sich übrigens auch im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs, insbe- sondere im Holzhandel, auf. 3. -Die weiteren, von den Beklagten gegenüber der
Obllgattonenreeht. N 53. Verrechnungseinrede erhobenen Einwendungen sind des- halb noch auf ihre Begründetheit zu untersuchen; die Sache ist zu diesem Zwecke und zur Fällung eines neuen Urteils unter Zugrundelegung der obigen Aus- fühnmgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. März 1921 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurilckgewiesen wird. 53. Sentenzs. 7 luglio 1921 deUs. seconda sezione oivUe neUa causa, Cooperativa di Bellinzona. contro lürtignoni. Risoluzione dell'assemblea generale di una cooperativa colla quale essa faad un socio non presente offerta di remissione di un debito. Distinzione tra la formazione e la manifestazione della vo- lonta : nozione della manifestazione della volonta di una persona morale 0 collettiva. Invalidita delI' offerta di remissione e susseguente nullita dell'accettaziolle da parte deI belleficiario. A. -La Cooperativa di Consumo in Bellinzona )) e una societa costituita in conformita deI XXVIIo titolo deI CO (delle societa cooperative), aHo scopo di promuo- vere la prosperita sodale e migliorare le cQndizioni economiche dei propri soci (art. 1° 'deHo statuto). La dirige un Consiglio di amministraziöne cui incombe, tra altro, di convocare l'assemblea generale e di dar seguito alle dedsioni di essa (art. 32 eif. 10). Organo supremo e 'assemblea generale, le cui deliberazioni vengono consegnate a verbale, il quale deve essere firmato dal presidente, dai segretari e dagli scrutatori (art. 25). ObligaUonenreeht. N° 53. 3011 Le pubblicaziolli sociali vengono fatte sui giornali La Cooperazione ed il Genossenschaftliches Volksblatt ) (art. 8 e 24). B. -Con sentenza deI 15 marzo 1918 il Tribunale di Appello deI Cantone Ticino condannava solidalmente Maria Martignoni di Arnoldo ed Anna Bolis-Vittuoni, gia venditrici della Cooperativa, a rifondere alla societa 5562 franchi 58 centesimi ed accessori per ammanchi di cassa. Arnoldo Martignoni, padre di Maria Martignoni, veniva colla stessa sentenza ritenuto garante solidale per tutto l'importo. Sulla base di questa sentenza la Cooperativa promuoveva esecuzione contro Arnoldo Martignoni, ottenendo a di lui carico il pignoramento di diversi beni. In pendenza delle operazioni di esecu- zione, ostacolata da diverse rivendicazioni dei beni staggiti. intervennero delle trattative di transazione. Il consiglio di amministrazione della creditrice propose a Martignoni il pagamento a saldo di franchi 3800 e questi consenti a deporre la summa alla condizione che la transazione fosse sottoposta all'assemblea generale, naUa quale egli sperava ottenere condizioni miglio1'i. L'assemblea fu convocata per il 16 dicembre 1918. L'avviso di convocazione venne pubblicato nei giornali sociali summenzionati : ma mentre La Cooperazione ), nel N° deI 5 dicembre 1918, indicava rettamente il 16 di- cembre come giorno dell'assemblea, il Genossenschaft- linhes Volksblatt 10 indicava per il 16 settembre 1918, ClOe per circa. due mesi prima della pubblicazione stessa. Altro errore, di mino1' conto, concernente le trattande era incorso nella pubblicazione della Cooperazione . Tali errori vennern rilevati all'apertura dell'assemblea dal Dr. Bobbia, membro deI Consiglio di amministrazione scelto a presiederla. ma l' assemblea non sollevo obbie- zioni e passo oltre. Alla trattanda Va. la proposta di con- donare a Martignoni tutto il suo debito fu accolta a maggioranza di voti (61 contre 23) ma lascio, a quanto pare, vivo malcontento nel senn deUa minoranza. n