Art. 62 ff. OR; Art. 813 OR; Art. 834 f. OR: A check is not a sale of foreign currency and not a negotiable instrument embodying a claim, but a form of payment order (Anweisung). If the issuer receives the purchase price for the check and the check is never honored, the issuer is enriched without cause unless a real counter-performance has occurred. A mere accounting debit by the drawee bank, without payment to the beneficiary, does not constitute an actual loss or discharge of the issuer. The general enrichment action is available alongside the special check-enrichment action, but the latter is subject to its own standing requirements. Late presentment does not bar restitution where the issuer is not placed in a better position than in the case of timely presentment; Art. 835 OR affects only recourse rights against the drawer, not the enrichment claim.
Obligationenrecht. Ne 55. 55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juli 1921 i. S. Schweiz.l3ankverein gegen Haag. U n ger e c h t f e r t i g t e B e r e i her u n g. . Vornu.s setzungen der checkrechtlichen, SOWIe dE'f al1gememen zIvIl- rechtlichen Bereicherungsklage. Passivlegitimation. Recht- liche Natur des Checks. Bedeutung der Belastungsanzeige der angewiesenen Bank. Einrede der verspäteten Vorweisung des Checks zur Zahlung. A. -Auf Grund eines mit der Deco A.-G. in Küs- nacht bei Zürich abgeschlossenen Gesellschaftsvertra- ges sollte der Kläger Albert Maag, der damals in Petro- grad wohnte, im November 1917 der Dec.o an deren dortige Geschäftsniederlassung eine Einzahlung von 30,000 Rubel leisten. Zu diesem Berufe wandte sich seine (seither verstorbene) Mutter, Frau Rosa Maag- Zurfluh in Winterthur, an die Winterthurer Filiale der Zürcher Kantonalbank und ersuchte diese am 5. November 1917 mündlich und dann schriftlich, für ihre Rechnung jenen Rubelbetrag an die Deco zu vergüten . Die Kantonalbank kam diesem Auftrag in der Weise nach, dass sie der Frau Maag einen vom Schweiz. Bankverein auf die' Banque de Commerce de l' Azoff-Don in Petrograd gezogenen Check über 30,000- Ruhel zu Gunsten der Deco übergab. Zur Be- schaffung des Checks nahm Frau Maag ein Darlehen von 20,000 Fr. bei der Kantonalbank auf gegen Ver- pfändung von Wertpapieren. Die Kantonalbank be- lastete Frau Maag mit 19,800 Fr. ( ( unsere Vergü- tung an die Deco A.-G. ) ; der Rest von 200 Fr. wurde ihr in bar ausbezahlt. Der Schweiz. Bankverein als Aussteller des Checks bestätigte am 5. November 1917 der Kantonalbank den Verkauf desselben, und über- gab ihr am 7. November den Check, indem er sie gleich- zeitig mit 19,500 Fr., Valuta 7. November (30,000 Rubel zum Kurse von 65), belastete. Die Deco nahm anfänglich den Check nicht an
und wünschte Auszahlung in Banknoten. Frau Maag bemerkte auf dem bezüglichen Schreiben der Deco an die Kantonalbank in Fussnote: ( Ich bitte Sie, meinem Sohn die Rubel telegraphisch anzuweisen und mir alle Spesen aufzugeben. Ich entlaste die Zürcher Kantonalbank jeder Verantwortung. Die Kantonalbank schrieb hierauf am 9. November an Frau Maag: ( Wir bestätigen Ihnen hiermit unsere heutige Mitteilung, wonach uns die Deco A.-G. in Küsnacht bei Zürich den ihr für Ihre werte 1 echnung sub 7. crt. per Expressbrief zugestellten 30,000 Ru- l el per Check auf Petrograd wieder zurücksandte. Ihren heutigen Instruktionen zufolge werden wir, sobald in Russland wieder geordnete Verhältnisse eingetreten sein werden, für Ihre w. Rechnung an Ihren Sohn: Herrn Albert Maag, Galermaja 19 in Petrograd, die obgenannten 30,000 Rubel telegraphisch )) anweisen und Ihnen alle diesbezüglichen Spesen auf- )) geben. Es wäre uns angenehm, wenn Sie uns s. Z. noch Mitteilung machen wollten, sofern Ihnen be- kannt wird, wenn wieder ein einigermassen sicherer Verkehr mit Petrograd möglich scheint. Wir müssen irgendwelche Verantwortung für die für Sie vorzunehmende Transaktion in Anbetracht )) der durch die Kriegswirren eingetretenen Scbwie- rigkeiten ablehnen. Immerhin werden wir nach be- II stern Wissen und Können für Sie tätig sein. Frau Maag setzte in der Folge ihre Bemühungen bei der Deco um Annahme des Checks fort, und am 26. November 1917 nahm die Deco den Check in Empfang. Gleichen Tages hatte Frau Maag der Kan- tonalbank Weisung gegeben, den Check der Deco aushinzugebim, mit dem Beifügen, dass sie die Kan- tonalbank hiemit davon entlaste l . Die Deco indossierte dann am 7. Dezember 1917 den Check an die Basler Handelsbank, Wechselbureau Zürich. Er gelangte jedoch am 27. November 1918, also beinahe
ein Jahr später, an den Kläger Albert Maag durch die Ballque Internationale de Commerce de Petrograd , Filiale Genf, uneingelöst zurück; aus deren Zuschrift ergibt sich, dass der Check am 10. Dezember 1917 von der Basler Handelsbank an die ( Banque Internationale de Commerce de Petrograd , Filiale Genf, zwecks Besorgung des Inkassos indossiert und von letzterer gleichen Tages an den Hauptsitz der Bank in Petrograd gesandt worden war, die Sendung aber wegen Unter- brechung der Postverbindungen mit Russland nicht hatte zugestellt werden können. B. -Gestützt auf diese Vorgänge hat Frau Maag sowohl die Kantonalbank Zürich als dnn Schweiz. Bankverein auf Rückerstattung der 19,800 Fr. gegen Rückgabe des Checks belangt; gegenüber dem Bank- verein hat sie nachträglich das Rechtsbegehren auf 19,500 Fr. herabgesetzt, entsprechend dem vom Bank- verein für Beschaffung des Checks in Rechnung ge- stellten Betrage. Beide Prozesse wurden von den kan- tonalen Instanzen getrennt behandelt. C. -Während das Bezirksgericht Zürich als erste Instanz die Klage in beiden Prozessen abgewiesen hatte, hat das Obergericht durch Urteil vom 14. Fe- bruar 1921 die Klage gegenüber dem Schweiz. Bank- verein gutgeheissen und diesen demgemäss zur Zah- lung von 19,500 Fr. nebst 5 % Zins vom 7. November 1917 bis 5. Mai 1918 und 5 % % Zins vom 5. Mai 1918 an, gegen Rückgabe des Checks, verurteilt. D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
32:t 4. April 1918 nach dem zwischen Banken üblichen Verrechnungsverkehr eine definitive war und eine Vermögensverminderung des Beklagten bedeutete; b) dass der fragliche Check bei rechtzeitiger Prä- sentation honoriert und für alle Fälle noch .längere l) Zeit nach der Ausstellung verkäuflich gewesen wäre; )l c) durch Beizug eines Berichtes vom Verbande der Zürcherischen Kreditinstitute, eventuell von der Na- tionalbank, oder durch Expertise, dass die Bestellung eines Checks auf einen ausländischen Platz mit fremder Währung den Kauf einer fremden Devise bedeute und dass bei Nichtgebrauch des Checks die verkaufende Bank nicht gehalten werden' könne, den in Franken bezahlten Kaufpreis für die fremde Devise wieder zurückzuerstatten. K -Nach dem Hinscheid der Klägerin sind ihre beiden Söhne und gesetzlichen Erben, Albert und EmiI Maag, in den Prozess eingetreten. F. -In der Verhandlung vom 18. Juli 1921 hat der Vertreter des Beklagten die schriftlich gestellten Be- gehren erneuert; eventuell hat er beantragt, die Klage sei zur Zeit abzuweisen, ganz eventuell, sie sei nur in dem Sinne zu schützen, dass der Beklagte zur Rücker- stattung von 30,000 Rubel, statt von 19,500 Fr., ver- urteilt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-In Frage kommt also nur die allgemeine zi- vilrechtliche Bereicherungsklage aus Art. 62 ff: OR. Diese ist an sich neben jener Klage zulässig (vgl.
HAFNEH, Anm. 8 zu Art. 813 OR). Auch ist die Passiv- legitimation des Beklagten gegeben, da ja die Kläger behaupten, der Tatbestand des Art. 62 Abs. 1 OR sei erfüllt ; . eines Vertragsverhältnisses zwischen den Par- teien bedarf es hier nicht. Unstichhaltig ist ferner die im kantonalen Verfahren erhobene und bereits durch die Vorinstanz mit schlüssiger Begründung abgewie- sene Verjährungseinrede. Es ist deshalb zu untersuchen, ob die Voraussetzun- gen der zivilrechtlichen Bereicherungsklage vorhanden seien. Hiebei ist zunächst die Auffassung als rechtsirr- tümlich zurückzuweisen, dass man es bei der Ausstel- lung des Checks durch (len Beklagten mit. einem Ver- kauf nach Art. 184 ff. OR zu tun habe, und infolge- dessen die Grundsätze über den Kauf, insbesondere über die Tragung von Nutzen und Gefahr bei dem- selben, Anwendung finden. Denn der Check stellt sich rechtlich als eine Art der Anweisung dar, nicht als ein eine Forderung verkörperndes Wertpapier; durch die Anweisung wird der Angewiesene zu einer Leistung an den Anweisungsempfänger lediglich ermächtigt, nicht verpflichtet, selbst wenn der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist, also Deckung vorhanden ist, es wäre denn, der Angewiesene habe dem Anweisungs- empfänger ausdrücklich die Annahme der Anweisung erklärt. Es kann daher yon dem Erwerb einer For- derung im juristischen Sinne durch Beschaffung des Checks nicht die Rede sein, und ebensowenig von Ab- tretung der Deckungsvaluta , wie der Vertrnter des Beklagten sich ausgedrückt hat, sondern es fehlt für die Annahme eines Kaufes schon an einem rechtlich mezu geeigneten Gegenstande. Dass im Bankverkehr vom Kauf eines Checks gesprochen wind) kann an dem Gesagten selbstverständlich nichts ändern. , 3. -Geht man hievon aus, so ist der Vorinstanz bei- zupflichten,. dass der Beklagte in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen der Klägep.n, d. h. auf ihre Obligationenrecht. N 55.
Kosten (aux depens nach dem französischen Wort- laut von Art. 62 OR) bereichert worden ist, und des- halb die Bereicherung zurückzuerstatten hat. Dass er für die Ausstellung des Checks von der Zürcher Kan':' tonalbank 19,500 Fr. erhalten hat, und mithin um die- sen Betrag bereichert ist, steht an sich fest; fragen kann sich nur, ob diese Bereicherung nicht durch eine vom Beklagten übernommene Gegenleistung wieder aufgehoben worden sei. Allein auch dies trifft nicht zu ; denn eine Schuld des Beklagten gegenüber der bezo- genen Azoff-Don'schen Bank hätte erst durch die Ein- lönung des Checks begründet werden können. Nun hat aber infolge der damals in Russland herrschenden, ausserordentlichen Zustände der Check nicht einmal zur Zahlung vorgewiesen werden können; auch hatte die Bezogene nicht etwa durch Annahme der Anwei- . sung eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisungs- empfänger übernommen. Hieraus folgt, dass die laut eingelegter Anzeige am 4. April 1918 vorgenommene Belastung l) des Beklagten durch die Azoff-Don'sche Bank mit 30,000 Rubel eine rein buchmässige war und die Bezogene in Wirklichkeit einen Anspruch gegen den Beklagten nicht erworben hat, sodass dessen Ver- mögen nicht um diesen Betrag verringert worden ist. Dk es sich hier um eine vom Richter selbständig zu lö- sende Rechtsfrage handelt, kann von einer Beweiser- gänzung darüber, dass die fragliche Belastung nach dem zwischen Banken üblichen Verrechnungsverkehr eine definitive war und eine Vermögensverminderung des Beklagten bedeutete ), so wenig die Rede sein, als auf das eingelegte Privatgutachten des Verbands zürcherischer Kreditinstitute abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist, dass nach checkrechtlichen Grund- sätzen eine Forderung des Bezogenen an den Ausstel- ler erst nach Auszahlung des Checkbetrages an den Anweisungempfänger entsteht, sofern das interne Ver- hältnis zwischen Aussteller und Bezogenem hiefür übnr-
. Obligationenrecht. N° 55. haupt Raum lässt. Da nun die Auszahlung il1 caSll nie stattgefunden hat, ist die Hingabe der 19,500 Fr. aus einem nachträglich nicht verwirklichten Grunde erfolgt, m. a. W. der Beklagte ist um diese Summe in ungerechtfertigter Weise auf Kosten der Klägerin be- reichert worden. 4. -Es kann demgegenüber nicht eingewendet wer- den, die Klägerin habe es zu vertreten, dass sie den Check verspätet zur Zahlung vorgewiesen habe und er aus diesem Grunde nicht honoriert worden sei. Deim der Beklagte darf durch diese Unterlassung nicht bes- ser gestellt sein, als er bei rechtzeitiger Vorweisung gestellt wäre. Da er nun bei dieser, wie er selber an- nimmt, mit dem Checkbetrag belastet worden wäre, kann er nicht geltend machen, er sei, weil er infolge des Verhaltens der Klägerin nicht belastet sei, berech- tigt, die 19,500 Fr. zu behalten; er hat hiezu keinen Rechtsgrund. Auch aus Art. 834 und 835 OR kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Abgese- hen davon, dass unter den vorliegenden, ganz ausser- ordentlichen Umständen die achttägige Vorweisungsfrist so wie so nicht hätte beobachtet werden können, hat nach Art. 835 eine Säumnis nur den Verlust des Regress- rechts gegen den Aussteller. zur Folge, worum es sich hier nicht handelt. Die Entlastungserklärungen endlich, welche die Kau- tonalbank sich von der Klägerin hat ausstellen lassen, fallen im Verhältnis zum Beklagten nicht in Betracht; auch hienius .kann dieser eine Befreiung von seiner Haftung nicht ableiten. 5. -Die Unbegründetheit des heute gestellten Even- tualbegehrens, die Klage sei zur Zeit)) abzuweisen, ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres; denn es kann nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte 4ur Zeit nicht bereichert sei. Ebensowenig kann dem weiteren Eventualbegehren entsprochen werden, die Klage sei nur in dem Sinne zu t
.. Obligationenrecht. N° 56. 827 schützen, dass der Beklagte zur Rückerstattung von ,000 Rubel, statt von 19,500 Fr., verurteilt werde. DIeser Standpunkt scheitert an der Erwägung, dass der Beklagte tatsächlich in Schweizerfranken und nicht in Ru?eln, bereichert worden ist, und folnlich auch Schwelzerfranken herauszugeben hat (vgl. GrnTZINGER,. Anm. 12 zu Art. 813 On); die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1917 i. So. Chester .gegen Sehweiz. Kreditanstalt geht fehl, weil der vorliegende Fall von jenem wesentlich abweicht. D die Voraussetzungen des Art. 62 OR nach jeder Hnchtung ernüllt sind, ist vielmehr in Uebereinstimmung mIt der Vormstanz und unt6 Umgangnahme von wei- teren Beweismassnahmen die Klage im vollen Betrage von 19,500 Fr., nebst 5 % Zins vom 7. November 1917 bis 5. Mai 1918 und 5 % von letzterem Datum an;. gutzuheissen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar . 1921 bestätigt. 56. Urteil der II. ZivUabteilung vom 21. September 1920- i. S. Widmer gegen Danzas. Fra c h t ver t rag: Auslieferung des Gutes trotz Wider- rufs an den ursprünglich als Empfänger Bezeichneten. Haftung des Frachtführers nach Art. 447 für den vollen Wert des Frachtgutes. -Bestimmung des vollen Werts ohne Rücksicht auf den dem Absender erwachsenen Schaden A. -Im September 1919 übergab der Kläger Widmer der Beklagten Firma Danzas Oe A.-G., Filiale Zürich,. drei Kisten Schürzen stoffe zur Spedition an Caro Jel-