Erfindungspatt'lIle. Nt SO.
VII. ERFINDUNGSPATENTI :
BREVETS D' INVENTION
80. ÄUZUS a.us dem Urt U der L ZlvilabttUung
,"om 15. No,"ember 1921 i. S. Kiiller gegen Bemberg Ä.-G.
E r f i n dun g s p a t e n t: Anordnung einer Expertise ist
Beweisrechtsfrage. Art. ;) PG: Der Patentschutz bezieht
sich
nur auf das, was nach der Fassung der Anspruche
mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche als Inhalt
der Erfindung ausgedrückt ist. Risiko des Erfinders für
eine unrichtige oder unvollständige Definition.
A4. -Am 12. April 1912 erwirkte der Beklagte Müller
ein schweizerisches Patent NI'. 59.654 für eine Breit-
streckvorrichtung für Gewebebahnen.
Der Patentan-
spruch lautet: Breitstreckvorrichtung für Gewebe-
bahnen
mit schräg zur Varenlaufrichtung sich drehenden
Streckrollen, dadurch gekennzeichnet, dass die
Streck-
rollen zwangsläufig angetrieben werden und neben
dem
Strecken auch das Förderil der Gewebebahn be-
wirken. Diesem Anspruch sind vier Unteransprüche
folgenden Inhalts beigefügt:
- Vorrichtung nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass zum
zwangsläufigen Antrieb der
Streckwalzen wenigstens
ein
mit Befestigungsmittel (w) versehenes Zugorgan,
welches sillugemäss dem
'Varenlauf folgt, vorgesehen
ist.
- Vorrichtung nach Patentanspruch und Unter-
anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungs-
richtung der Antriebsmittel parallel zur Laufrichtung
des Gewebes gestellt ist, zwecks gemeinsamen Antriebes
solcher Breitstrecker. 3. Vorrichtung nach
Pateut-
anspruch mit zwei oder mehr Breitstreckern, dadurch
gekennzeichnet, dass alle oder einzelne Breitstrecker
von einem Vorgelege aus wahlweise
mit verschiedenen
Erfindungspatente. N° 80. .491
Umfangsgeschwindigkeiten gedreht werden, um die
Längs-oder die Breitstreckung auf die Gewebebahll
ändern
zu können. 4. Vorrichtung nach Patentanspruch,
dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere gebogene
Breitstrecker
mit einem oder mehreren geraden Breit-
streckern zusammen kombiniert sind und gemeinsam
betätigt werden können, zwecks erhöhter intensiver
Streckung der ganzen Gewebebreite.
B. -Die klägerische Firma J.-P. Bemberg A.-G.
ist Inhaberin eines britischen Patentes Nr. 11,535
aus dem
Jahre 1911 und eines österreichischen Pa-
tep-tes Nr. 52 011 vom 10. Februar 1912, welches fol-
genden Anspruch
enthält: Gewebe-Breitspannvorrich-
tung besonders für Merzerisiermaschinen, mit bogen-
fönnig gestalteten Rollenreihen, dadurch gekennzeichnet,
dass die untereinander gekuppelten Rollen selbständig
angetrieben werden.
))
C. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Firma
J.-P. Bemberg Nichtigerklärung des beklagtischen Pa-
tents Nr. 59,654. In der Begründung wird geltend ge-
macht, dass die dem Beklagten patentierte Erfindung
der Neuheit ermangle (Art. 4 und 16, Ziff. 4
PG). Zum
Beweise hiefür
beruft sich die Klägerin insbesondere
auf ihr österreichisches Patent NI'. 52,Oll. Die Patent-
schrift für die dadurch geschützte Vorrichtung befinde
sich seit
- März 1912 in der Bibliothek des eidgenös-
sischen Amtes für geistiges Eigentum in
Bem und
sei somit schon zur Zeit der Anmeldung des beklag-
tischen
Patentes im Inland bekannt gewesen. Durch
diese Veröffentlichung werde daher der Patentanspruch
des Beklagten vollinhaltlich vorweggenommen. Der
einzige Unterschied liege darin, dass nach dem Patent
des Beklagtnn die Rollen schräg zu einer geraden, statt
cinergebogenell Achse stehen.,. beziehungsweise der
zwangsläufige Antrieb auf schräg zu einer geraden
Achse gestellte Rollen
übertragen werde. Hierin könne
aber eine patentfähige Erfindung nicht erblickt werden.
Erlindungspatente. N. 80.
Auch in den vom Beklagten formulierten vier Unter-
ansprüchen sei nichts Neucs enthalten.
In der Klageantwort anerkannte der Beklagte, dass
sein Patentanspruch tatsächlich gewisse Elemente um-
fasse, die auch
im östeneichischen Patent Nr. 52,011
der Klägerin enthalten seien und daher bei Anmeldung
seines
Patents schon offenkundig waren. Das Gemein-
same sei der zwangsläufige Antrieb von senkrecht
zur
gebogenen Achse angeordneten Streckrollen. HievOll
habe er aber keine Kenntnis gehabt, da die österrei-
chische Patentschrift der Klägerin erst
etwa 1 Monat
vor der Anmeldung seines Patents aufgelegt worden
sei. Allein das im Anspruch der Klägerin geschützte
Element sei
für seinen Patentanspruch nicht unbedingt
erforderlich; dieser
bestehe in reduziertem Umfange
gleichwohl zu Recht und müsse durch den Richter,
gemäss Art. 16 al. 2 PG,
'neu dahin formuliert wer-
den; Breitstreckvorrichtung für Gewebebahnen mit
zwangsläufig angetriebenen, Streckrollen, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Streckrollen wenigstens
im mitt-
leren Teile schräg zur VI/' alzenachse gestellt und in an-
nähernd gleichmässige Schrägstellung
zur Warenlauf-
richtung gebracht sind,
um neben dem Fördern der
Gewebebahn insbesondere auch eine wirksame Er-
breiterungsbearbeitung der mittleren Gewebepartie und
damit eine gleichmässige Erbreiterung der ganzen Ge-
webebreite von
der Mitte aus zu erzielen. )l Durch diese
Beschränkung werde die Einheit
der' Erfindung nicllt
gestört; der neue Anspruch sei im alten enthalten, so
dass nichts Neues
in die Erfindung hineingetragen werde.
D. -Mit Urteil vom 28. September 1920 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage zuge-
sprochen.
E. -Gegen dieses J,Jrteil hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage, soweit sie nicht vorinstanz-
lich
anerkannt worden ist.
Erfindungspatente. NO 80.
F. -In der heutigen Verhandlung hat der Ver-
treter des Beklagten den schriftlich gestellten Berufungs-
antrag erneuert und eventuell Rückweisung der Akten
an die Vorinstanz zur Beweisergällzung beantragt.
Der Vertreter der Klägerin
hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils
angetragen.
Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
- -Der Beklagte beschwert sich in erster Linie
wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil die
V 9rinstanz seinem Begehren um Anordnung einer Ex-
pertise nicht entsprochen, sondern auf Grund der Aus-
führungen eines sachkundigen Mitgliedes des Gerichts
geurteilt habe. Diese Einwendung
kann in der Be-
rufungsinstanz nicht gehört werden.
Ob die Vorinstanz
zur Anordnung einer F1xpertise verpflichtet gewesen
wäre, oder sich
zur Feststellung der in Betracht kom-
menden
h'chnischen Verhältnisse mit der eigenen Sach-
kunde ihrer
l 'litglieder begnügen konnte, betrifft eine
vom
Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweisrechts-
frage
..
- -In der Sache selbst hat der Beklagte im Pro-
zesse zugestanden, dass der als wesentliches Element
seiner Erfindung im
Patentanspruch gekennzeichnete
zwangsläufige Antrieb als vorbekallnt zu. gelten habe.
Nach der auf sachverständiger Würdigung beruhenden
Feststellung des Handelsgerichts war denn auch der
Gedanke, die Breitstreckrollen, beziehungsweise
'Walzen,
von der darüber hinweggleitenden Gewebebahl1 unab-
hängig, direkt (zwangsläufig) anzutreiben,
SChOll durch
die deutschen Reichspatente
NI'. 654 vom 21. Juli 1877,
NI'. 156,332. vom 18. August 1903, Nr. 191,737 vom
- September 1900 und Nr. 186,696 vom 9. Dezember
1906 bekannt geworden. Auch das österreichische Pa-
tent NI'. 52,011:der Klägerin sieht diesen zwangsläufigen
Antrieb
der Rollen vor, der bei entsprechender Rege-
Erfilldungspatente. N0 80.
lung derselben und der Warengeschwindigkeit neben
dem Strecken auch das Fördern der Gewebebahn be-
wirkt Anderseits leuchtet ein, dass durch die längst
bekannte bogenförmige Anordnung der Rollenreihe auch
schräg zur Warenlaufrichtung sich drehende Rollen)
erzielt werden. Sind aber diese wesentlichen Bestand-
teile der durch Schweizerpatent
NI'. 59,654 geschützten
Erfindung des Beklagten vor deren Anmeldung
durch
Veröffentlichung von Patentschriften im Sinne von
Art. 4 PG im Inland offenkundig geworden, so er-
mangelt die Erfindung insoweit der Neuheit. Da der
Beklagte bis heute auf sein Patent nicht verzichtet
hat (Art. 19 und 17 PG und Art. 23 VO zum PG), so
dass sein
Hauptanspruch unverändert zu Recht be-
steht, ist daher die dagegen gerichtete Nichtigkeits-
klage im Sinne
der Anerkennung des -Beklagten ohne
weiteres gutzuheissen.
3.
--Der Beklagte macht nun aber geltend, dass
die mangelnde Schutzfähigkeit der beiden
Elemente
unerheblich sei und seine Erfindung in ihren tech-
nischen und wirtschaftlichen Vorzügen nicht beein-
trächtige. Gestützt hierauf
hat er denn auch im Laufe
des Prozesses seinen
Patentanspruch im Sinne einer
Beschränkung neu formuliert. Danach ist das wesent-
liche Merkmal seiner Erfindung darin zu erblicken,
dass die Streckrollen wenigstens im mittleren Teile
schräg
zur Walzenachse gestellt und in annähernd
gleichmässige Schrägstellung
zur Warenlaufrichtung ge-
bracht sind. Bei dieser Prozesslage frägt es sich daher
vorab, ob der neue Patentanspruch im ursprünglichen
enthalten sei, -denn nur unter dieser Voraussetzung
ist dessen Geltendmachung zulässig (vgl. AS 37 II 291) -
und weiter, wenn dies zu bejahen ist, ob er gegenüber
dem durch Nr. 52,011 geschützten Anspruch der KJ-ä-
gerin ein patentfähiges Mehr aufweise.
Für die Beurteilung der Frage, ob das, was der Be-
klagte in seiner neuen Formulierung hervorhebt, als.
Erfindungspatente. N° 80.
patentiert gelten kann, ist allgemein davon auszu-
gehen, dass nach Art. 5 des
zur Anwendung kommenden
neuen Patentgesetzes vom 21.
Juni 1907 jede Erfindung
durch diejenigen Begriffe definiert werden muss, die
der Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes
des
Patentes als erforderlich und ausreichend erachtet.
Die Zusammenfassung aller wesentlichen Merkmale bil-
det den Patentanspruch, der allein massgebend ist
für die Neuheit und den sachlichen Geltungsbereich
des Patents. Der Erfinder
hat somit eine gen aue Be-
zeichnung des Gehalts seiner Erfindung
im Patent-
aq.spruch zu geben und trifft ihn daher das Risiko für
eine unrichtige oder unvollständige Definition. Nach der
feststehenden Praxis des Bundesgerichts können die
Beschreibung dep Erfindung
und die zum Verständnis
erforderlichen Zeichnungen lediglich
zur Auslegung der
Ansprüche (Art. 5 Abs. 3 PG), nicht aber zu ihrer Er-
gänzung herangezogen werden (vgl. AS 44 II 200).
Eine Bereicherung
der Erfindung mit konstitutiven
Elementen, die
im Patentanspruch nicht wiedergegeben
sind, im Wege der Patentbeschreibung
ist daher aus-
geschlossen,
und kann sich mithin der Patentschutz
nur auf das beziehen, was nach der Fassung der An, ..
sprüche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche
als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist. Im Patent-
anspruch sind auch die Mittel zur Lösung der Aufgabe,
die sich der Erfinder gestellt
hat, und der Zweck seiner
Erfindung anzugeben.
Für die Frage. ob etwas als wesent-
liches Merkmal
der Erfindung gemeint sei, ist von Be-
deutung,
ob der Patentbewerber es für nötig gefunden
hat, dieses Element in den Patentanspruch . aufzu-
nehmen. Denn
der Richter hat nicht festzustellen, was
der Erfinder schützen lassen wollte, sondern nur, was
er tatsächlich schützen liess
t
und was die staatlichen
Organe als beansprucht festgestellt haben.
Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügt nun aber
die neue Formulierung des beklagtischen Patentan-
496 Erfindungapatente. N° 80.
spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift
hat der Beklagte das nach seiner Behauptung damals
noch
nicht gelöste Problem dargestellt: die gleich-
mässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des
Cn -
webes von der Mitte aus und die damit übereinstim-
mende gleichmässige Längsspanllung der Gewebebahn.
also die gleichmässige Breitstreckung von
der Mitte
aus mit gleichmässiger Liingsstreckung. Die Lösung
der Aufgabe findet er in der Konstmktion einer Vor-
richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur
Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur
Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie-
benen Streckrollen. Durch diese neue Anordnung (Schräg-
steIlung)
der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon-
struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden,
der nach
der Darstellung des Beklagten in der gleich-
mässigen
Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen
Erbreitern des
Gewnbes von der Mitte aus, liegt.
Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten
Fassung seines Patentanspruches als charakteristisch
hervorgehobenen
Merkmale seiner Erfindung sind aus
der Patentschrift nicht zu erkennen. Insbesondere
fehlen darin, wie auch die
Vorinstallz feststellt, alle
Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des
zwangsläufigen Antriebs von schräg
zur Walzenachse
und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich-
tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die
dem neuen Anspruch zu Grunde
liegen soll, und der
dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt, werden
in der Patentschrift in keiner Veise berührt. Schon
aus diesen formellen Gründen muss daher der neue
Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und
PG als nicht schutzfähig erklärt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung
wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 28. Sep-
tember 1920 bestätigt.
Mllitärorganisation. N-81.
VIII. MILITÄRORGANISATION
ORGANISATION MILITAIRE
- Urteil der Staatsrechtliche AbteillUlS yom aa. "'prU 10a1
i. S. Hunzlker gegen Eidgenolsenschaft.
Scbadenersatzklage gegen die Eidgenossenschaft wegen Tö-
tung einer unbeteiligten Person durch einen Schuss der
,vom Bunde einem Kanton zur Verfügung gestellten Ord-
nungstruppen bei einem Zusammenstosse dieser mit Strei-
kenden. Die
Haftung des Bundes lässt sich weder auf Regeln
des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen
Rechts
(Verantwortlichkeit des Staates für Vergehen und Ver-
sehen seiner Organe, Garantie des Eigentums und der
persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO und des
Verwaltungsreglementes
für die eidgenössische Armee oder
einen ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen.
Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen
von züf. 201 u. 202 des Dienstreglementes für die schweize-
rischen
Truppen in der Fassung des BRB vom 22. Februar
1918 sich bewegendem Vaffengebrauche. Untersuchung
des Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen.
.1.. -Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis
12., Januar 1920 hat Witwe Elisabeth Hunziker geb.
Keller
in Basel gegen die Eidgenossenschaft das Rechts-
begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der
Klägerin 8691 Fr.
20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr.
als Genugtuung, zusammen also 11,691 Fr. 20 Cts.,
eventuell einen durch richterliches Ermessen zu be-
stimmenden
Betrag zu bezahlen. Die Klage stützt
sich in tatsächlicher Beziehung darauf, dass die 1898
geborene ledige Tochter der Klägerin, Rosa Hunziker,
die
mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt ge-
lebt und sie unterstützt habe, am 1. August 1919, auf
dem Heimwege nach der
Vohnung, an der Rebgasse
in Basel durch
zwei Schüsse getötet worden sei, die