Art. 5 PG; Art. 16 PG; patent claim scope and novelty: the patent is defined exclusively by the claims, including subclaims; description and drawings serve only to interpret, not to supplement, the claims. The inventor bears the risk of an inaccurate or incomplete claim formulation. A later narrowing or redefinition is admissible only if the new formulation is contained in the original claim and does not introduce technically new elements. Prior publication of the essential claim features destroys novelty. The refusal or ordering of expert evidence is a question of evidence law not reviewable as such on appeal (consid. 1-3).
Erfindungspatt'lIle. Nt SO. VII. ERFINDUNGSPATENTI : BREVETS D' INVENTION 80. ÄUZUS a.us dem Urt U der L ZlvilabttUung ,"om 15. No,"ember 1921 i. S. Kiiller gegen Bemberg Ä.-G. E r f i n dun g s p a t e n t: Anordnung einer Expertise ist Beweisrechtsfrage. Art. ;) PG: Der Patentschutz bezieht sich nur auf das, was nach der Fassung der Anspruche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist. Risiko des Erfinders für eine unrichtige oder unvollständige Definition. A4. -Am 12. April 1912 erwirkte der Beklagte Müller ein schweizerisches Patent NI'. 59.654 für eine Breit- streckvorrichtung für Gewebebahnen. Der Patentan- spruch lautet: Breitstreckvorrichtung für Gewebe- bahnen mit schräg zur Varenlaufrichtung sich drehenden Streckrollen, dadurch gekennzeichnet, dass die Streck- rollen zwangsläufig angetrieben werden und neben dem Strecken auch das Förderil der Gewebebahn be- wirken. Diesem Anspruch sind vier Unteransprüche folgenden Inhalts beigefügt:
Erlindungspatente. N. 80. Auch in den vom Beklagten formulierten vier Unter- ansprüchen sei nichts Neucs enthalten. In der Klageantwort anerkannte der Beklagte, dass sein Patentanspruch tatsächlich gewisse Elemente um- fasse, die auch im östeneichischen Patent Nr. 52,011 der Klägerin enthalten seien und daher bei Anmeldung seines Patents schon offenkundig waren. Das Gemein- same sei der zwangsläufige Antrieb von senkrecht zur gebogenen Achse angeordneten Streckrollen. HievOll habe er aber keine Kenntnis gehabt, da die österrei- chische Patentschrift der Klägerin erst etwa 1 Monat vor der Anmeldung seines Patents aufgelegt worden sei. Allein das im Anspruch der Klägerin geschützte Element sei für seinen Patentanspruch nicht unbedingt erforderlich; dieser bestehe in reduziertem Umfange gleichwohl zu Recht und müsse durch den Richter, gemäss Art. 16 al. 2 PG, 'neu dahin formuliert wer- den; Breitstreckvorrichtung für Gewebebahnen mit zwangsläufig angetriebenen, Streckrollen, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Streckrollen wenigstens im mitt- leren Teile schräg zur VI/' alzenachse gestellt und in an- nähernd gleichmässige Schrägstellung zur Warenlauf- richtung gebracht sind, um neben dem Fördern der Gewebebahn insbesondere auch eine wirksame Er- breiterungsbearbeitung der mittleren Gewebepartie und damit eine gleichmässige Erbreiterung der ganzen Ge- webebreite von der Mitte aus zu erzielen. )l Durch diese Beschränkung werde die Einheit der' Erfindung nicllt gestört; der neue Anspruch sei im alten enthalten, so dass nichts Neues in die Erfindung hineingetragen werde. D. -Mit Urteil vom 28. September 1920 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage zuge- sprochen. E. -Gegen dieses J,Jrteil hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie nicht vorinstanz- lich anerkannt worden ist. Erfindungspatente. NO 80.
F. -In der heutigen Verhandlung hat der Ver- treter des Beklagten den schriftlich gestellten Berufungs- antrag erneuert und eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Beweisergällzung beantragt. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:
Erfilldungspatente. N0 80. lung derselben und der Warengeschwindigkeit neben dem Strecken auch das Fördern der Gewebebahn be- wirkt Anderseits leuchtet ein, dass durch die längst bekannte bogenförmige Anordnung der Rollenreihe auch schräg zur Warenlaufrichtung sich drehende Rollen) erzielt werden. Sind aber diese wesentlichen Bestand- teile der durch Schweizerpatent NI'. 59,654 geschützten Erfindung des Beklagten vor deren Anmeldung durch Veröffentlichung von Patentschriften im Sinne von Art. 4 PG im Inland offenkundig geworden, so er- mangelt die Erfindung insoweit der Neuheit. Da der Beklagte bis heute auf sein Patent nicht verzichtet hat (Art. 19 und 17 PG und Art. 23 VO zum PG), so dass sein Hauptanspruch unverändert zu Recht be- steht, ist daher die dagegen gerichtete Nichtigkeits- klage im Sinne der Anerkennung des -Beklagten ohne weiteres gutzuheissen. 3. --Der Beklagte macht nun aber geltend, dass die mangelnde Schutzfähigkeit der beiden Elemente unerheblich sei und seine Erfindung in ihren tech- nischen und wirtschaftlichen Vorzügen nicht beein- trächtige. Gestützt hierauf hat er denn auch im Laufe des Prozesses seinen Patentanspruch im Sinne einer Beschränkung neu formuliert. Danach ist das wesent- liche Merkmal seiner Erfindung darin zu erblicken, dass die Streckrollen wenigstens im mittleren Teile schräg zur Walzenachse gestellt und in annähernd gleichmässige Schrägstellung zur Warenlaufrichtung ge- bracht sind. Bei dieser Prozesslage frägt es sich daher vorab, ob der neue Patentanspruch im ursprünglichen enthalten sei, -denn nur unter dieser Voraussetzung ist dessen Geltendmachung zulässig (vgl. AS 37 II 291) - und weiter, wenn dies zu bejahen ist, ob er gegenüber dem durch Nr. 52,011 geschützten Anspruch der KJ-ä- gerin ein patentfähiges Mehr aufweise. Für die Beurteilung der Frage, ob das, was der Be- klagte in seiner neuen Formulierung hervorhebt, als. Erfindungspatente. N° 80.
patentiert gelten kann, ist allgemein davon auszu- gehen, dass nach Art. 5 des zur Anwendung kommenden neuen Patentgesetzes vom 21. Juni 1907 jede Erfindung durch diejenigen Begriffe definiert werden muss, die der Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes des Patentes als erforderlich und ausreichend erachtet. Die Zusammenfassung aller wesentlichen Merkmale bil- det den Patentanspruch, der allein massgebend ist für die Neuheit und den sachlichen Geltungsbereich des Patents. Der Erfinder hat somit eine gen aue Be- zeichnung des Gehalts seiner Erfindung im Patent- aq.spruch zu geben und trifft ihn daher das Risiko für eine unrichtige oder unvollständige Definition. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts können die Beschreibung dep Erfindung und die zum Verständnis erforderlichen Zeichnungen lediglich zur Auslegung der Ansprüche (Art. 5 Abs. 3 PG), nicht aber zu ihrer Er- gänzung herangezogen werden (vgl. AS 44 II 200). Eine Bereicherung der Erfindung mit konstitutiven Elementen, die im Patentanspruch nicht wiedergegeben sind, im Wege der Patentbeschreibung ist daher aus- geschlossen, und kann sich mithin der Patentschutz nur auf das beziehen, was nach der Fassung der An, .. sprüche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist. Im Patent- anspruch sind auch die Mittel zur Lösung der Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, und der Zweck seiner Erfindung anzugeben. Für die Frage. ob etwas als wesent- liches Merkmal der Erfindung gemeint sei, ist von Be- deutung, ob der Patentbewerber es für nötig gefunden hat, dieses Element in den Patentanspruch . aufzu- nehmen. Denn der Richter hat nicht festzustellen, was der Erfinder schützen lassen wollte, sondern nur, was er tatsächlich schützen liess t und was die staatlichen Organe als beansprucht festgestellt haben. Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügt nun aber die neue Formulierung des beklagtischen Patentan-
496 Erfindungapatente. N° 80. spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift hat der Beklagte das nach seiner Behauptung damals noch nicht gelöste Problem dargestellt: die gleich- mässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Cn - webes von der Mitte aus und die damit übereinstim- mende gleichmässige Längsspanllung der Gewebebahn. also die gleichmässige Breitstreckung von der Mitte aus mit gleichmässiger Liingsstreckung. Die Lösung der Aufgabe findet er in der Konstmktion einer Vor- richtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg zur Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrichtung gestellten, zwangsläufig angetrie- benen Streckrollen. Durch diese neue Anordnung (Schräg- steIlung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser Kon- struktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden, der nach der Darstellung des Beklagten in der gleich- mässigen Funktion der Walze, d. h. im gleichmässigen Erbreitern des Gewnbes von der Mitte aus, liegt. Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten Fassung seines Patentanspruches als charakteristisch hervorgehobenen Merkmale seiner Erfindung sind aus der Patentschrift nicht zu erkennen. Insbesondere fehlen darin, wie auch die Vorinstallz feststellt, alle Anhaltspunkte für die konstruktive Gestaltung des zwangsläufigen Antriebs von schräg zur Walzenachse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrich- tung gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die dem neuen Anspruch zu Grunde liegen soll, und der dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt, werden in der Patentschrift in keiner Veise berührt. Schon aus diesen formellen Gründen muss daher der neue Patentanspruch des Beklagten gemäss Art. 16 Ziff. 7 und
PG als nicht schutzfähig erklärt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep- tember 1920 bestätigt. Mllitärorganisation. N-81. VIII. MILITÄRORGANISATION ORGANISATION MILITAIRE